Revision history for UR1Handelsregister
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- Rechtsgrundlagen: §§ 8 - 16 HGB, §§ 125 - 158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
((1)) Das elektronische Handelsregister
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((1)) Das elektronische Handelsregister
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Deletions:
((1)) Das elektronische Handelsregister:
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Additions:
**Das Handelsregister ist ein bei Gericht geführtes öffentliches Verzeichnis zur Beurkundung bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind.**
**Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB).**
- Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle.
- Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden.
**Beispiel**
KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B? (Siehe zu diesem Beispiel auch [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/5117/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE043208006&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint BGHZ 65, 309-311]])
**Voraussetzungen**
**Rechtsfolge**
**Voraussetzungen**
**Rechtsfolge**
||
- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen||
**Eintragungsverfahren**
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**
**Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB).**
- Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle.
- Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden.
**Beispiel**
KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B? (Siehe zu diesem Beispiel auch [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/5117/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE043208006&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint BGHZ 65, 309-311]])
**Voraussetzungen**
**Rechtsfolge**
**Voraussetzungen**
**Rechtsfolge**
||
- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen||
**Eintragungsverfahren**
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**
Deletions:
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB).||
- Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden.
**Beispiel:** KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B? (Siehe zu diesem Beispiel auch [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/5117/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE043208006&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint BGHZ 65, 309-311]])
**Problem der „negativen Voreintragung“ (str.)**
**Beispiel:** Weder Prokuraerteilung noch ihr Widerruf sind eingetragen worden. Kann ein Dritter sich bei Rechtsgeschäft mit dem früheren Prokuristen auf fehlende Eintragung des Widerrufs berufen?
**Voraussetzungen:**
**Rechtsfolge:**
**Voraussetzungen:**
**Rechtsfolge:**
||- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts||
=== **__Eintragungsverfahren__** ===
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**
Additions:
**=====Das Handelsregister=====**
|| Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
- Durch Einsichtnahme weiß ein Kaufmann "woran er ist" in Bezug auf:
- Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein.
- Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden.
- Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.||
||**Die Publizität** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
**Rosinentheorie?**
**Problem der „negativen Voreintragung“ (str.)**
**Voraussetzungen:**
**Rechtsfolge:**
**Voraussetzungen:**
**Rechtsfolge:**
**d)** Schranken der Publizität
|| Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
- Durch Einsichtnahme weiß ein Kaufmann "woran er ist" in Bezug auf:
- Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein.
- Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden.
- Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.||
||**Die Publizität** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
**Rosinentheorie?**
**Problem der „negativen Voreintragung“ (str.)**
**Voraussetzungen:**
**Rechtsfolge:**
**Voraussetzungen:**
**Rechtsfolge:**
**d)** Schranken der Publizität
Deletions:
||- Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
- Durch Einsichtnahme weiß ein Kaufmann "woran er ist" in Bezug auf:
Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.||
||**__Die Publizität__** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
**__Rosinentheorie?__**
__**Problem der „negativen Voreintragung“ (str.)**__
===**__Voraussetzungen:__**===
===**__Rechtsfolge:__**===
===**__Voraussetzungen:__**===
===**__Rechtsfolge:__**===
**__Schranken der Publizität__**
Additions:
**=====DAS HANDELSREGISTER=====**
||Das Handelsregister ist ein bei Gericht geführtes öffentliches Verzeichnis zur Beurkundung bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind.
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB).||
((1)) Zweck des Handelsregisters
||- Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
- Rechtsgrundlagen: §§ 8 - 16 HGB, §§ 125 - 158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937||
((1)) Funktionen des Handelsregisters
||Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen:
Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.||
((1)) Wirkung der Registereintragung
||**__Die Publizität__** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
||
((1)) Das elektronische Handelsregister:
||- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Bekanntmachungen ab 1.1.2009 nur noch elektronisch||
((1)) Das Registergericht
||- Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden ({{du przepis="§ 14 HGB"}})
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts||
((1)) Eintragungen ins Handelsregister
||Es können nur eintragungsfähige Tatsachen ins Handelsregister eingetragen werden lassen, dass sind solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist oder solche, deren Eintragung rechtlich erlaubt sind. Unterschieden wird hierbei zwischen konstitutiven (z.B. Optionskaufmann) und deklaratorischen Eintragungen.
{{image url="Abteilungen.png" width="500,5" height="183" title="Abteilungen" alt="Abteilungen"}}||
||Das Handelsregister ist ein bei Gericht geführtes öffentliches Verzeichnis zur Beurkundung bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind.
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB).||
((1)) Zweck des Handelsregisters
||- Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
- Rechtsgrundlagen: §§ 8 - 16 HGB, §§ 125 - 158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937||
((1)) Funktionen des Handelsregisters
||Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen:
Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.||
((1)) Wirkung der Registereintragung
||**__Die Publizität__** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
||
((1)) Das elektronische Handelsregister:
||- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Bekanntmachungen ab 1.1.2009 nur noch elektronisch||
((1)) Das Registergericht
||- Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden ({{du przepis="§ 14 HGB"}})
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts||
((1)) Eintragungen ins Handelsregister
||Es können nur eintragungsfähige Tatsachen ins Handelsregister eingetragen werden lassen, dass sind solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist oder solche, deren Eintragung rechtlich erlaubt sind. Unterschieden wird hierbei zwischen konstitutiven (z.B. Optionskaufmann) und deklaratorischen Eintragungen.
{{image url="Abteilungen.png" width="500,5" height="183" title="Abteilungen" alt="Abteilungen"}}||
Deletions:
Das Handelsregister ist ein bei Gericht geführtes öffentliches Verzeichnis zur Beurkundung bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind.
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB).
=== ((1)) Zweck des Handelsregisters:===
- Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
- Rechtsgrundlagen: §§ 8 - 16 HGB, §§ 125 - 158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
=== ((1)) Funktionen des Handelsregisters: ===
Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen:
Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.
====((1)) Wirkung der Registereintragung: ====
**__Die Publizität__** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
===((1)) Das elektronische Handelsregister: ===
- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Bekanntmachungen ab 1.1.2009 nur noch elektronisch
====((1)) Das Registergericht ====
- Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden ({{du przepis="§ 14 HGB"}})
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
===((1)) Eintragungen ins Handelsregister ===
Es können nur eintragungsfähige Tatsachen ins Handelsregister eingetragen werden lassen, dass sind solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist oder solche, deren Eintragung rechtlich erlaubt sind. Unterschieden wird hierbei zwischen konstitutiven (z.B. Optionskaufmann) und deklaratorischen Eintragungen.
{{image url="Abteilungen.png" width="500,5" height="183" title="Abteilungen" alt="Abteilungen"}}
Additions:
=== ((1)) Zweck des Handelsregisters:===
=== ((1)) Funktionen des Handelsregisters: ===
====((1)) Wirkung der Registereintragung: ====
===((1)) Das elektronische Handelsregister: ===
====((1)) Das Registergericht ====
===((1)) Eintragungen ins Handelsregister ===
=== **__Eintragungsverfahren__** ===
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**
=== ((1)) Funktionen des Handelsregisters: ===
====((1)) Wirkung der Registereintragung: ====
===((1)) Das elektronische Handelsregister: ===
====((1)) Das Registergericht ====
===((1)) Eintragungen ins Handelsregister ===
=== **__Eintragungsverfahren__** ===
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**
Deletions:
===**__Funktionen des Handelsregisters__**===
====**__Wirkung der Registereintragung__**====
===**__Das elektronische Handelsregister__**===
====**__Das Registergericht__**====
===**__Eintragungen in Handelsregister__**===
===**__Eintragungsverfahren__**===
Additions:
CategoryUnternehmensR
Additions:
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB).
Deletions:
Additions:
**a)** Die **negative Publizität** (das Schweigen des Handelsregisters) ({{du przepis="§ 15 I HGB"}}) schützt Dritte im Rechtsverkehr in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen **oder** nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat. Der Betroffene kann sich gegenüber einem Dritten also nicht auf die Tatsache zu seinen Gunsten berufen. Der gutgläubige Dritte kann sich aber auch auf die tatsächliche Rechtslage (also bei unterstellter Eintragung oder Bekanntmachung) berufen.
**b)** Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus {{du przepis="§ 15 II HGB"}} gewährleistet. Die Registereintragung wirkt __rechtsscheinszerstörend__, d.h. ein Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten. Dieser muss seine Gutgläubigkeit beweisen.
**c)** Die **positive Publizität** ({{du przepis="§ 15 III HGB"}}) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
**b)** Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus {{du przepis="§ 15 II HGB"}} gewährleistet. Die Registereintragung wirkt __rechtsscheinszerstörend__, d.h. ein Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten. Dieser muss seine Gutgläubigkeit beweisen.
**c)** Die **positive Publizität** ({{du przepis="§ 15 III HGB"}}) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
Deletions:
b) Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus {{du przepis="§ 15 II HGB"}} gewährleistet. Die Registereintragung wirkt __rechtsscheinszerstörend__, d.h. ein Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten. Dieser muss seine Gutgläubigkeit beweisen.
c) Die **positive Publizität** ({{du przepis="§ 15 III HGB"}}) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
Additions:
**Beispiel:** Weder Prokuraerteilung noch ihr Widerruf sind eingetragen worden. Kann ein Dritter sich bei Rechtsgeschäft mit dem früheren Prokuristen auf fehlende Eintragung des Widerrufs berufen?
Deletions:
Additions:
- **Anmeldung**, {{du przepis="§ 12 HGB"}}
Deletions:
Additions:
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§ 10 f. HGB).
- Rechtsgrundlagen: §§ 8 - 16 HGB, §§ 125 - 158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
- Rechtsgrundlagen: §§ 8 - 16 HGB, §§ 125 - 158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
Deletions:
- Rechtsgrundlagen: §§ 8 -16 HGB, §§ 125-158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
Additions:
- Rechtsgrundlagen: §§ 8 -16 HGB, §§ 125-158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
Deletions:
Additions:
- Rechtsgrundlagen: §{{du przepis="§ 8 -16 HGB"}}, §§ 125-158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
Deletions:
Additions:
Der Dritte kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache gegenüber dem berufen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war. Sie wirkt zugunsten des Dritten (s.o.). (Siehe hierzu auch [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1u9y/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301789001&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint BGH, Urteil vom 05. Februar 1990 – II ZR 309/88 –, juris]])
Deletions:
Additions:
Der Dritte kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache gegenüber dem berufen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war. Sie wirkt zugunsten des Dritten (s.o.). ( Siehe hierzu auch [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1u9y/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301789001&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint BGH, Urteil vom 05. Februar 1990 – II ZR 309/88 –, juris]])
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild3.png" width="711" height="463,5" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild3.png width="711" height="463,5" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild3.png "width="711" height="463,5" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild3.png" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
Additions:
**Beispiel:** KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B? (Siehe zu diesem Beispiel auch [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/5117/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE043208006&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint BGHZ 65, 309-311]])
Deletions:
Additions:
**Beispiel:** KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B? (Siehe zu diesem Beispiel auch [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/5117/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE043208006&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint BGHZ 65, 309-311]]
Deletions:
Additions:
Additions:
b) Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus {{du przepis="§ 15 II HGB"}} gewährleistet. Die Registereintragung wirkt __rechtsscheinszerstörend__, d.h. ein Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten. Dieser muss seine Gutgläubigkeit beweisen.
Deletions:
Additions:
=====__**DAS HANDELSREGISTER**__=====
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild4.png" title="Eintragung HR" alt="Eintragung HR"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild4.png" width="584" height="416" title="Eintragung HR" alt="Eintragung HR"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild4.png" title="Eintragung HR" alt="Eintragung HR"}}
Deletions:
Additions:
Es können nur eintragungsfähige Tatsachen ins Handelsregister eingetragen werden lassen, dass sind solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist oder solche, deren Eintragung rechtlich erlaubt sind. Unterschieden wird hierbei zwischen konstitutiven (z.B. Optionskaufmann) und deklaratorischen Eintragungen.
{{files C:\Users\Tanja\Pictures\Bild4.png}}
{{files C:\Users\Tanja\Pictures\Bild4.png}}
Deletions:
kommt noch
Additions:
{{image url="Bild3.png" width="711" height="463,5" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild3.png" width="632" height="412" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild3.png" width="474,5" height="309" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
Additions:
Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen:
{{image url="Bild3.png" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
{{image url="Bild3.png" title="Funktionen HR" alt="Funktionen HR"}}
Deletions:
{{files C:\Users\Tanja\Pictures\Bild3.png}}
Additions:
{{files C:\Users\Tanja\Pictures\Bild3.png}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Bild2.png" title="Publizität" alt="Publizität"}}
Deletions:
Additions:
{{files C:\Users\Tanja\Pictures\Bild2.png}}
Additions:
a) Die **negative Publizität** (das Schweigen des Handelsregisters) ({{du przepis="§ 15 I HGB"}}) schützt Dritte im Rechtsverkehr in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen **oder** nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat. Der Betroffene kann sich gegenüber einem Dritten also nicht auf die Tatsache zu seinen Gunsten berufen. Der gutgläubige Dritte kann sich aber auch auf die tatsächliche Rechtslage (also bei unterstellter Eintragung oder Bekanntmachung) berufen.
b) Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus {{du przepis="§ 15 II HGB"}} gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend, d.h. ein Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten. Dieser muss seine Gutgläubigkeit beweisen.
c) Die **positive Publizität** ({{du przepis="§ 15 III HGB"}}) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
b) Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus {{du przepis="§ 15 II HGB"}} gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend, d.h. ein Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten. Dieser muss seine Gutgläubigkeit beweisen.
c) Die **positive Publizität** ({{du przepis="§ 15 III HGB"}}) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
Deletions:
b) Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus § 15 II HGB gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten.
c) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
Additions:
a) Die **negative Publizität** (das Schweigen des Handelsregisters) (§ 15 I HGB) schützt Dritte im Rechtsverkehr in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen **oder** nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat. Der Betroffene kann sich gegenüber einem Dritten also nicht auf die Tatsache zu seinen Gunsten berufen. Der gutgläubige Dritte kann sich aber auch auf die tatsächliche Rechtslage (also bei unterstellter Eintragung oder Bekanntmachung) berufen.
c) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
-->Eintragung kann richtig oder falsch (str.) sein oder sogar ganz fehlen
-->Nicht bei richtiger Bekanntmachung einer falschen Tatsache
**__Schranken der Publizität__**
- Nur bei eintragungspflichtigen Tatsachen, nicht bei lediglich eintragungsfähigen Tatsachen
- Nur für rechtsgeschäftliche Vorgänge
- Minderjährigenschutz
c) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
-->Eintragung kann richtig oder falsch (str.) sein oder sogar ganz fehlen
-->Nicht bei richtiger Bekanntmachung einer falschen Tatsache
**__Schranken der Publizität__**
- Nur bei eintragungspflichtigen Tatsachen, nicht bei lediglich eintragungsfähigen Tatsachen
- Nur für rechtsgeschäftliche Vorgänge
- Minderjährigenschutz
Deletions:
c) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
Additions:
b) Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus § 15 II HGB gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten.
c) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
c) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
Deletions:
Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus § 15 II HGB gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten.
b) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
Additions:
a) Die **negative Publizität** /das Schweigen des Handelsregisters) (§ 15 I HGB) schützt Dritte im Rechtsverkehr in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen **oder** nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat. Der Betroffene kann sich gegenüber einem Dritten also nicht auf die Tatsache zu seinen Gunsten berufen. Der gutgläubige Dritte kann sich aber auch auf die tatsächliche Rechtslage (also bei unterstellter Eintragung oder Bekanntmachung) berufen.
__**Problem der „negativen Voreintragung“ (str.)**__
Beispiel: Weder Prokuraerteilung noch ihr Widerruf sind eingetragen worden. Kann ein Dritter sich bei Rechtsgeschäft mit dem früheren Prokuristen auf fehlende Eintragung des Widerrufs berufen?
b) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
__**Problem der „negativen Voreintragung“ (str.)**__
Beispiel: Weder Prokuraerteilung noch ihr Widerruf sind eingetragen worden. Kann ein Dritter sich bei Rechtsgeschäft mit dem früheren Prokuristen auf fehlende Eintragung des Widerrufs berufen?
b) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
Deletions:
b) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
Additions:
====**__Wirkung der Registereintragung__**====
a) Die **negative Publizität** (§ 15 I HGB) schützt Dritte im Rechtsverkehr in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat. Der Betroffene kann sich gegenüber einem Dritten also nicht auf die Tatsache zu seinen Gunsten berufen. Der gutgläubige Dritte kann sich aber auch auf die tatsächliche Rechtslage (also bei unterstellter Eintragung oder Bekanntmachung) berufen.
--> {{du przepis="§ 15 Abs. 1 HGB"}} soll nur zu seinen Gunsten eingreifen
-
**__Rosinentheorie?__**
Kann der Dritte sich bezüglich einer Tatsache einmal auf die wirkliche und einmal auf die im Register dokumentierte scheinbare Rechtslage berufen?
**Beispiel:** KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B?
a) Die **negative Publizität** (§ 15 I HGB) schützt Dritte im Rechtsverkehr in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat. Der Betroffene kann sich gegenüber einem Dritten also nicht auf die Tatsache zu seinen Gunsten berufen. Der gutgläubige Dritte kann sich aber auch auf die tatsächliche Rechtslage (also bei unterstellter Eintragung oder Bekanntmachung) berufen.
--> {{du przepis="§ 15 Abs. 1 HGB"}} soll nur zu seinen Gunsten eingreifen
-
**__Rosinentheorie?__**
Kann der Dritte sich bezüglich einer Tatsache einmal auf die wirkliche und einmal auf die im Register dokumentierte scheinbare Rechtslage berufen?
**Beispiel:** KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B?
Deletions:
Additions:
===**__Zweck des Handelsregisters:__**===
===**__Funktionen des Handelsregisters__**===
===**__Das elektronische Handelsregister__**===
===**__Eintragungen in Handelsregister__**===
===**__Eintragungsverfahren__**===
===**__Funktionen des Handelsregisters__**===
===**__Das elektronische Handelsregister__**===
===**__Eintragungen in Handelsregister__**===
===**__Eintragungsverfahren__**===
Deletions:
__===**Funktionen des Handelsregisters**===__
__===**Das elektronische Handelsregister**===__
__===**Eintragungen in Handelsregister **===__
__===**Eintragungsverfahren**===__
Additions:
=====__**Handelsregister**__=====
__===**Zweck des Handelsregisters:**===__
__===**Funktionen des Handelsregisters**===__
__===**Das elektronische Handelsregister**===__
__===**Eintragungen in Handelsregister **===__
__===**Eintragungsverfahren**===__
__===**Zweck des Handelsregisters:**===__
__===**Funktionen des Handelsregisters**===__
__===**Das elektronische Handelsregister**===__
__===**Eintragungen in Handelsregister **===__
__===**Eintragungsverfahren**===__
Deletions:
===**Zweck des Handelsregisters:**===
===**Funktionen des Handelsregisters**===
===**Das elektronische Handelsregister**===
===**Eintragungen in Handelsregister **===
===**Eintragungsverfahren**===
Additions:
- Aus formellen Gründen
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
Deletions:
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
Additions:
- Aus formellen Gründen
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
- Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
Deletions:
Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
- (Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
No Differences
Additions:
Prozessverkehr
----
----
Deletions:
Additions:
Prozessverkehr
===**__Rechtsfolge:__**===
Der Dritte kann sich auf diejenige Rechtsfolge berufen, die bei tatsächlichem Vorhandensein der von ihm unterstellten Rechtslage eingetreten wäre. Ihm steht allerdings ein Wahlrecht zu, ob er sich auf die Rechtslage, die nach dem Handelsregister besteht, oder auf die tatsächliche Rechtslage beruft. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn dieselbe Tatsache im Rahmen desselben Anspruches für ihn in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen einmal günstig und einmal ungünstig ist. Die h.M. folgt der „Rosinentheorie“ (BGHZ 65, 309), nach der der Dritte sein Wahlrecht bzgl. derselben Tatsache selektiv ausüben kann. Die Mindermeinung lehnt die Rosinentheorie ab und sieht in der selektiven Wahlmöglichkeit einen Fall des Verbots „venire contra factum propium“.
Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus § 15 II HGB gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten.
b) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
- einzutragende Tatsache
- unrichtige Bekanntgabe der Tatsache
--> Registereintragung richtig, Bekanntmachung falsch
-->Registereintragung und Bekanntmachung falsch
- Gutgläubigkeit des Dritten
- Zurechenbarkeit der Bekanntmachung
--> Haftungsausschluss bei Unbeteiligten, Geschäftsunfähigen oder beschränkt
Geschäftsfähigen
===**__Rechtsfolge:__**===
Der Dritte kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache gegenüber dem berufen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war. Sie wirkt zugunsten des Dritten (s.o.).
===**__Rechtsfolge:__**===
Der Dritte kann sich auf diejenige Rechtsfolge berufen, die bei tatsächlichem Vorhandensein der von ihm unterstellten Rechtslage eingetreten wäre. Ihm steht allerdings ein Wahlrecht zu, ob er sich auf die Rechtslage, die nach dem Handelsregister besteht, oder auf die tatsächliche Rechtslage beruft. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn dieselbe Tatsache im Rahmen desselben Anspruches für ihn in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen einmal günstig und einmal ungünstig ist. Die h.M. folgt der „Rosinentheorie“ (BGHZ 65, 309), nach der der Dritte sein Wahlrecht bzgl. derselben Tatsache selektiv ausüben kann. Die Mindermeinung lehnt die Rosinentheorie ab und sieht in der selektiven Wahlmöglichkeit einen Fall des Verbots „venire contra factum propium“.
Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus § 15 II HGB gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten.
b) Die **positive Publizität** (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fälschlich bekanntgegebene Tatsache.
- einzutragende Tatsache
- unrichtige Bekanntgabe der Tatsache
--> Registereintragung richtig, Bekanntmachung falsch
-->Registereintragung und Bekanntmachung falsch
- Gutgläubigkeit des Dritten
- Zurechenbarkeit der Bekanntmachung
--> Haftungsausschluss bei Unbeteiligten, Geschäftsunfähigen oder beschränkt
Geschäftsfähigen
===**__Rechtsfolge:__**===
Der Dritte kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache gegenüber dem berufen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war. Sie wirkt zugunsten des Dritten (s.o.).
Deletions:
Additions:
a) Die **negative Publizität** (§ 15 I HGB) schützt Dritte in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat.
Deletions:
Additions:
===a) Die **negative Publizität** (§ 15 I HGB) schützt Dritte in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat.===
Deletions:
Additions:
Prozessverkehr
Deletions:
Additions:
- eintragungspflichtige wahre Tatsache
- Nichteintragung und/oder Nichtbekanntmachung der eintragungspflichtigen Tatsache
- guter Glaube des Dritten
- Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr
- Nichteintragung und/oder Nichtbekanntmachung der eintragungspflichtigen Tatsache
- guter Glaube des Dritten
- Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr
Deletions:
- Nichteintragung und/oder Nichtbekanntmachung der eintragungspflichtigen Tatsache
- guter Glaube des Dritten
- Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr
Additions:
===**__Voraussetzungen:__**===
--> verschuldensunabhängig
--> es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter Vertrauensschutz)
--> wird vermutet
--> ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
--> kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
--> verschuldensunabhängig
--> es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter Vertrauensschutz)
--> wird vermutet
--> ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
--> kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
Deletions:
--> verschuldensunabhängig
--> es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter Vertrauensschutz)
--> wird vermutet
--> ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
--> kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
Additions:
--> verschuldensunabhängig
--> es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter Vertrauensschutz)
--> wird vermutet
--> ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
--> kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
--> es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter Vertrauensschutz)
--> wird vermutet
--> ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
--> kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
Deletions:
es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter
Vertrauensschutz)
wird vermutet
ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
Additions:
Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.
**__Die Publizität__** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
a) Die **negative** Publizität (§ 15 I HGB) schützt Dritte in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat.
**__Voraussetzungen:__**
- eintragungspflichtige wahre Tatsache
- Nichteintragung und/oder Nichtbekanntmachung der eintragungspflichtigen Tatsache
verschuldensunabhängig
- guter Glaube des Dritten
es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter
Vertrauensschutz)
wird vermutet
- Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr
ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
Prozessverkehr
**__Die Publizität__** des Handelsregisters ({{du przepis="§ 15 HGB"}}) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in **negative** und **positive** Publizität.
a) Die **negative** Publizität (§ 15 I HGB) schützt Dritte in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat.
**__Voraussetzungen:__**
- eintragungspflichtige wahre Tatsache
- Nichteintragung und/oder Nichtbekanntmachung der eintragungspflichtigen Tatsache
verschuldensunabhängig
- guter Glaube des Dritten
es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter
Vertrauensschutz)
wird vermutet
- Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr
ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
Prozessverkehr
Deletions:
Additions:
Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die**//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.
Deletions:
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.
Additions:
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitätsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die **//Publizitäsfunktion//** ist in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem in {{du przepis="§ 15 HGB"}} gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind.
Deletions:
Additions:
Die //**Publikationsfunktion**// dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine //**Kontrollfunktion**//, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die //**Beweisfunktion**// wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind. Gesetzlich fundiert ist die Publizitätsfunktion in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem {{du przepis="§ 15 HGB"}}.
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind. Gesetzlich fundiert ist die Publizitätsfunktion in {{du przepis="§ 9 HGB"}} und vor allem {{du przepis="§ 15 HGB"}}.
Deletions:
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind. Gesetzlich fundiert ist die Publizitätsfunktion in § 9 und vor allem {{du przepis="§ 15 HGB"}}.
Additions:
Die **Publikationsfunktion** dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine **Kontrollfunktion**, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die **Beweisfunktion** wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind. Gesetzlich fundiert ist die Publizitätsfunktion in § 9 und vor allem {{du przepis="§ 15 HGB"}}.
{{du przepis="§ 9 Abs. 4 HGB"}} kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind. Gesetzlich fundiert ist die Publizitätsfunktion in § 9 und vor allem {{du przepis="§ 15 HGB"}}.
Additions:
- Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden ({{du przepis="§ 14 HGB"}})
- Ablehnung einer Eintragung
Aus formellen Gründen
Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
- (Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
- Ablehnung einer Eintragung
Aus formellen Gründen
Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
- (Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
Deletions:
Ablehnung einer Eintragung
Aus formellen Gründen
Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
Additions:
- Neu: Unternehmensregister mit veröffentlichungspflichtigen Informationen über Unternehmen (vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
- Bestimmung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch die Landesjustizverwaltung (www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
- Bestimmung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch die Landesjustizverwaltung (www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
Deletions:
(vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
- Bestimmung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch die Landesjustizverwaltung
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
Additions:
- Wirksamkeit einer Eintragung durch Eintragung in den bestimmten Datenspeicher und auf Dauer angelegte unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
Deletions:
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
Additions:
(vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
Deletions:
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
Additions:
(vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
Deletions:
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
Additions:
Das Handelsregister ist ein bei Gericht geführtes öffentliches Verzeichnis zur Beurkundung bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind.
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§10 f. HGB).
Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen.
Es können nur eintragungsfähige Tatsachen ins Handelsregister eingetragen werden lassen, dass sind solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist oder solche, deren Eintragung rechtlich erlaubt sind.
====**__Das Registergericht__**====
Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden ({{du przepis="§ 14 HGB"}})
Ablehnung einer Eintragung
Aus formellen Gründen
Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§10 f. HGB).
Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen.
Es können nur eintragungsfähige Tatsachen ins Handelsregister eingetragen werden lassen, dass sind solche, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist oder solche, deren Eintragung rechtlich erlaubt sind.
====**__Das Registergericht__**====
Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden ({{du przepis="§ 14 HGB"}})
Ablehnung einer Eintragung
Aus formellen Gründen
Fehlen materieller Voraussetzungen zur Vermeidung von Falscheintragungen
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts
Deletions:
Additions:
- **Anmeldung, {{du przepis="§ 12 HGB"}}**
- **Eintragung**
- **Bekanntmachung**
- **Eintragung**
- **Bekanntmachung**
Deletions:
**- Eintragung**
**- Bekanntmachung**
Additions:
**- Eintragung**
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
**- Bekanntmachung**
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
**- Bekanntmachung**
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Deletions:
** - Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
**- Bekanntmachung
** - In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Additions:
**- Anmeldung, {{du przepis="§ 12 HGB"}}**
**- Eintragung
** - Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
**- Bekanntmachung
** - In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
**- Eintragung
** - Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
**- Bekanntmachung
** - In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Deletions:
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Additions:
- Anmeldung, {{du przepis="§ 12 HGB"}}
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Deletions:
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Additions:
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
Deletions:
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
Additions:
- Anmeldung, {{du przepis="§ 12 HGB"}}
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Deletions:
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Additions:
Das Eintragungsverfahren läuft in drei Stufen ab:
- Anmeldung, {{du przepis="§ 12 HGB"}}
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
- Anmeldung, {{du przepis="§ 12 HGB"}}
- Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ({{du przepis="§ 129 BGB"}}), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
- Dokumente sind elektronisch einzureichen
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach
Additions:
{{image url="Abteilungen.png" width="500,5" height="183" title="Abteilungen" alt="Abteilungen"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Abteilungen.png" width"500,5" height"183" title="Abteilungen" alt="Abteilungen"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Abteilungen.png" title="Abteilungen" alt="Abteilungen"}}
Deletions:
Additions:
{{files C:\Users\Tanja\Pictures\Abteilungen.png}}
No Differences
Additions:
{{color text="Das Handelsregister ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis, aller Kaufleute i.S.d. HGB." c="blue"}}
Deletions:
Additions:
{{color text="Das Handelsregister ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis, aller Kaufleute i.S.d. HGB." c="darkblue"}}
Deletions:
Additions:
{{color text="Das Handelsregister ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis, aller Kaufleute i.S.d. HGB." c="blue"}}
Deletions:
Additions:
{{color text="Das Handelsregister ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis, aller Kaufleute i.S.d. HGB." c="red"}}
Deletions:
" c="red"}}
Additions:
__====**Handelsregister**====__
{{color text="Das Handelsregister ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis, aller Kaufleute i.S.d. HGB.
{{color text="Das Handelsregister ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis, aller Kaufleute i.S.d. HGB.
Deletions:
{{color text="Amtliches, öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute i.S.d. HGB eines Amtsgerichtsbezirks.
Additions:
{{color text="Amtliches, öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute i.S.d. HGB eines Amtsgerichtsbezirks.
" c="red"}}
" c="red"}}
Deletions:
" c="blue"}}
Additions:
{{color text="Amtliches öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute i.S.d. HGB eines Amtsgerichtsbezirks.
Deletions:
Additions:
{{color text="Amtliches, öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute i.S.d. HGB eines Amtsgerichtsbezirks.
" c="blue"}}
" c="blue"}}
Deletions:
- Einzelkaufleute - Aktiengesellschaft
- OHGs und KGs - KGaA
- Unternehmen öffentlicher Körperschaften - GmbH
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Additions:
===**Eintragungen in Handelsregister **===
kommt noch
===**Eintragungsverfahren**===
**Abteilung A** **Abteilung B**
- Einzelkaufleute - Aktiengesellschaft
- OHGs und KGs - KGaA
- Unternehmen öffentlicher Körperschaften - GmbH
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
kommt noch
===**Eintragungsverfahren**===
**Abteilung A** **Abteilung B**
- Einzelkaufleute - Aktiengesellschaft
- OHGs und KGs - KGaA
- Unternehmen öffentlicher Körperschaften - GmbH
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Additions:
kommt noch ^^
Additions:
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings
Deletions:
Additions:
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
Deletions:
Additions:
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="{{du przepis="§ 9 Abs. 1 HGB"}}, {{du przepis="§ 10 HGB"}})
Deletions:
Additions:
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG"}}); allerdings
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1, 10 HGB"}})
(www.handelsregister.de) ({{du przepis="§ 9 Abs. 1, 10 HGB"}})
Deletions:
(www.handelsregister.de) (§ 9 Abs. 1, 10 HGB)
Additions:
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht ({{du przepis="§ 125 Abs. 1 FGG"}}); allerdings
Deletions:
Additions:
===**Zweck des Handelsregisters:**===
===**Funktionen des Handelsregisters**===
===**Das elektronische Handelsregister**===
- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Umsetzung von EU-Richtlinien und Erreichung von Corporate Governance
- Keine Pflichtpublizität in Zeitungen mehr, sondern nur noch im elektronischen Bundesanzeiger
- Neu: Unternehmensregister mit veröffentlichungspflichtigen Informationen über Unternehmen
(vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
- Bestimmung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch die Landesjustizverwaltung
(www.handelsregister.de) (§ 9 Abs. 1, 10 HGB)
- Unterlagen müssen elektronisch eingereicht werden ({{du przepis="§ 12 Abs. 1 HGB"}})
- Schutz des Begriffs „Handelsregister“, {{du przepis="§ 8 Abs. 2 HGB"}}
- Wirksamkeit einer Eintragung durch Eintragung in den bestimmten Datenspeicher und auf Dauer angelegte
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
- Einsichtnahme auf herkömmlichen Weg (Papierabschrift) oder elektronisch ({{du przepis="§ 9 Abs. 1, Abs. 4 HGB"}})
- Bekanntmachungen ab 1.1.2009 nur noch elektronisch
===**Funktionen des Handelsregisters**===
===**Das elektronische Handelsregister**===
- In Kraft getreten am 1.1.2007
- Umsetzung von EU-Richtlinien und Erreichung von Corporate Governance
- Keine Pflichtpublizität in Zeitungen mehr, sondern nur noch im elektronischen Bundesanzeiger
- Neu: Unternehmensregister mit veröffentlichungspflichtigen Informationen über Unternehmen
(vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)
- Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
- Bestimmung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch die Landesjustizverwaltung
(www.handelsregister.de) (§ 9 Abs. 1, 10 HGB)
- Unterlagen müssen elektronisch eingereicht werden ({{du przepis="§ 12 Abs. 1 HGB"}})
- Schutz des Begriffs „Handelsregister“, {{du przepis="§ 8 Abs. 2 HGB"}}
- Wirksamkeit einer Eintragung durch Eintragung in den bestimmten Datenspeicher und auf Dauer angelegte
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, {{du przepis="§ 8a Abs. 1 HGB"}}
- Einsichtnahme auf herkömmlichen Weg (Papierabschrift) oder elektronisch ({{du przepis="§ 9 Abs. 1, Abs. 4 HGB"}})
- Bekanntmachungen ab 1.1.2009 nur noch elektronisch
Deletions:
Additions:
__====**Das Handelsregister**====__
Deletions:
Additions:
- Rechtsgrundlagen: §{{du przepis="§ 8-16 HGB"}}, §§ 125-158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937
Deletions:
Additions:
- Rechtsgrundlagen: §{{du przepis="§§ 8-16 HGB"}}, §§ 125-158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937