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DAS HANDELSREGISTER
Das Handelsregister ist ein bei Gericht geführtes öffentliches Verzeichnis zur Beurkundung bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind. Jedermann hat das Recht auf Einsicht und Abschrift des Registers, sowie der zu ihm eingereichten Schriftstücke. Die Eintragungen werden im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (§§ 10 f. HGB). |
A. Zweck des Handelsregisters
- Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
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B. Funktionen des Handelsregisters
Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen: Die Publikationsfunktion dient der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Es werden nur gewichtige, für den Handelsverkehr bedeutsame Informationen eingetragen. Die Eintragung einer wahren Tatsache und deren Bekanntmachung verhindert nach Ablauf von 15 Tagen die Berufung auf einen gegenteiligen Rechtsschein. Das Handelsregister hat desweiteren eine Kontrollfunktion, denn ein Registerrichter überprüft, ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden. Das Handelsregister dient somit auch der staatlichen Kontrolle. Durch die Beweisfunktion wird die gerichtliche Beweisführung erleichtert, denn nach § 9 Abs. 4 HGB kann eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen verlangt werden. Die Publizitätsfunktion ist in § 9 HGB und vor allem in § 15 HGB gesetzlich fundiert. Das Handelsregister gibt im Sinne der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit vollkaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind. |
C. Wirkung der Registereintragung
Die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB) dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) an. Die Handelsregisterpublizität unterteilt sich in negative und positive Publizität. a) Die negative Publizität (das Schweigen des Handelsregisters) (§ 15 I HGB) schützt Dritte im Rechtsverkehr in ihrem Glauben, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen oder nicht bekanntgegeben ist, auch nicht ereignet hat. Der Betroffene kann sich gegenüber einem Dritten also nicht auf die Tatsache zu seinen Gunsten berufen. Der gutgläubige Dritte kann sich aber auch auf die tatsächliche Rechtslage (also bei unterstellter Eintragung oder Bekanntmachung) berufen.
--> § 15 Abs. 1 HGB soll nur zu seinen Gunsten eingreifen
Rosinentheorie? Kann der Dritte sich bezüglich einer Tatsache einmal auf die wirkliche und einmal auf die im Register dokumentierte scheinbare Rechtslage berufen? Beispiel: KG mit A und B als Komplementäre mit gemeinschaftlicher Vertretungsmacht. B scheidet aus, wird aber nicht eingetragen. A kauft bei V Waren im Wert von 50.000 €. Ansprüche V gegen B? (Siehe zu diesem Beispiel auch BGHZ 65, 309-311) Problem der „negativen Voreintragung“ (str.) Beispiel: Weder Prokuraerteilung noch ihr Widerruf sind eingetragen worden. Kann ein Dritter sich bei Rechtsgeschäft mit dem früheren Prokuristen auf fehlende Eintragung des Widerrufs berufen? Voraussetzungen:
--> verschuldensunabhängig
--> es genügt die theoretische Möglichkeit zur Bildung von Vertrauen (Abstrakter Vertrauensschutz)
--> wird vermutet
--> ergibt sich aus dem Prinzip des abstrakten Vertrauensschutzes
--> kein Schutz bei rein deliktischen Ansprüchen ohne Bezug zum Geschäfts- oder
Prozessverkehr
Rechtsfolge:Der Dritte kann sich auf diejenige Rechtsfolge berufen, die bei tatsächlichem Vorhandensein der von ihm unterstellten Rechtslage eingetreten wäre. Ihm steht allerdings ein Wahlrecht zu, ob er sich auf die Rechtslage, die nach dem Handelsregister besteht, oder auf die tatsächliche Rechtslage beruft. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn dieselbe Tatsache im Rahmen desselben Anspruches für ihn in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen einmal günstig und einmal ungünstig ist. Die h.M. folgt der „Rosinentheorie“ (BGHZ 65, 309), nach der der Dritte sein Wahlrecht bzgl. derselben Tatsache selektiv ausüben kann. Die Mindermeinung lehnt die Rosinentheorie ab und sieht in der selektiven Wahlmöglichkeit einen Fall des Verbots „venire contra factum propium“. b) Der Schutz des Eingetragenen wird durch den Grundsatz, dass man den Inhalt des Handelsregisters kennen muss und sich nicht auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen kann, aus § 15 II HGB gewährleistet. Die Registereintragung wirkt rechtsscheinszerstörend, d.h. ein Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen. Einschränkung besteht bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und mangelnder Kenntnis des Dritten. Dieser muss seine Gutgläubigkeit beweisen. c) Die positive Publizität (§ 15 III HGB) schützt den Dritten in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache.
-->Eintragung kann richtig oder falsch (str.) sein oder sogar ganz fehlen
-->Nicht bei richtiger Bekanntmachung einer falschen Tatsache
Voraussetzungen:
--> Registereintragung richtig, Bekanntmachung falsch
-->Registereintragung und Bekanntmachung falsch
--> Haftungsausschluss bei Unbeteiligten, Geschäftsunfähigen oder beschränkt
Geschäftsfähigen
Rechtsfolge:Der Dritte kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache gegenüber dem berufen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war. Sie wirkt zugunsten des Dritten (s.o.). (Siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 05. Februar 1990 – II ZR 309/88 –, juris) Schranken der Publizität
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D. Das elektronische Handelsregister:
- In Kraft getreten am 1.1.2007
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E. Das Registergericht
- Registerzwang kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 14 HGB)
(Problem: Prüfungsdichte des Registergerichts |