ich war hier: UR1Handelsregister

Version [31302]

Dies ist eine alte Version von UR1Handelsregister erstellt von TatjanaBarro am 2013-06-17 17:28:40.

 

Handelsregister


Das Handelsregister ist ein amtliches und öffentliches Verzeichnis, aller Kaufleute i.S.d. HGB.

Zweck des Handelsregisters:



  • Schneller und zuverlässiger Zugang zu geschäftlichen Informationen über Kaufleute
  • Durch Einsichtnahme weiß ein Kaufmann "woran er ist" in Bezug auf:
    • Rechtsverhältnisse des Geschäftspartners
    • Gesellschaftliche Organisation
  • Rechtsgrundlagen: §§ 8-16 HGB, §§ 125-158 FGG, Handelsregisterverfügung von 1937


Funktionen des Handelsregisters


kommt noch ^^


Das elektronische Handelsregister


  • In Kraft getreten am 1.1.2007
  • Umsetzung von EU-Richtlinien und Erreichung von Corporate Governance
  • Keine Pflichtpublizität in Zeitungen mehr, sondern nur noch im elektronischen Bundesanzeiger
  • Neu: Unternehmensregister mit veröffentlichungspflichtigen Informationen über Unternehmen
(vorher Zersplitterung von Datenbanken für diese Informationen)

  • Kein zentrales Handelsregister, sondern Führung durch jedes Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 FGG); allerdings
inzwischen weitgehende Konzentration (vgl. § 125 Abs. 2 FGG)
  • Bestimmung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch die Landesjustizverwaltung
(www.handelsregister.de) (§ 9 Abs. 1 HGB, § 10 HGB)
  • Unterlagen müssen elektronisch eingereicht werden (§ 12 Abs. 1 HGB)

  • Schutz des Begriffs „Handelsregister“, § 8 Abs. 2 HGB
  • Wirksamkeit einer Eintragung durch Eintragung in den bestimmten Datenspeicher und auf Dauer angelegte
unveränderte Widergabemöglichkeit in lesbarer Form, § 8a Abs. 1 HGB
  • Einsichtnahme auf herkömmlichen Weg (Papierabschrift) oder elektronisch (§ 9 Abs. 1, Abs. 4 HGB)
  • Bekanntmachungen ab 1.1.2009 nur noch elektronisch


Eintragungen in Handelsregister


kommt noch


Eintragungsverfahren


Das Eintragungsverfahren läuft in drei Stufen ab:

- Anmeldung, § 12 HGB
    • Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB), ebenso bei Vollmacht und Rechtsnachfolge
    • Dokumente sind elektronisch einzureichen
- Eintragung
- Formelle Regeln nach Handelsregisterverordnung
- Bekanntmachung
- In zeitlicher Folge nach Tag der Eintragung und dem ganzen Inhalte nach



Abteilungen


Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki