Revision history for RechtsformZusammenarbeit
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((2)) [[EKV Europäische Kooperationsvereinigung]] (sog. EKV);
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((2)) Kapitalgesellschaften: [[KommunaleGmbH GmbH]] bzw. [[KommunaleAG AktienG]],
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[[http://de.wikipedia.org/wiki/Zweckverband Zweckverband]],
[[http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts Anstalt des öffentlichen Rechts]] u. ä.
[[http://pl.wikipedia.org/wiki/Zak%C5%82ad_bud%C5%BCetowy Zakład budżetowy]]
[[http://pl.wikipedia.org/wiki/Jednostka_bud%C5%BCetowa Jednostka budżetowa]]
[[http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts Anstalt des öffentlichen Rechts]] u. ä.
[[http://pl.wikipedia.org/wiki/Zak%C5%82ad_bud%C5%BCetowy Zakład budżetowy]]
[[http://pl.wikipedia.org/wiki/Jednostka_bud%C5%BCetowa Jednostka budżetowa]]
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Zakład budżetowy
No Differences
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((3)) In Deutschland
Zweckverband, Anstalt u. ä.
((3)) In Polen
Zakład budżetowy
Zweckverband, Anstalt u. ä.
((3)) In Polen
Zakład budżetowy
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((2)) Nationale öffentlich-rechtliche Rechtsformen
Wie Zweckverband, Anstalt u. ä.
Wie Zweckverband, Anstalt u. ä.
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==== Mögliche Rechtsformen für Kooperationen deutscher und polnischer Gemeinden ====
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Vgl. auch:
- einzelne Faktoren, die bei Rechtsformwahl eine Rolle spielen: vgl. [[RechtsformZusammenarbeitUntersuchung die entsprechende Liste]];
- allgemein zu Rechtsfragen der [[GrenzueberschreitendeBetaetigungVonGemeinden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Gemeinden]];
- zusammenfassend zu Themen der [[RechtsformProjektGrenzgemeinden Rechtsformwahl bei Zusammenarbeit der Gemeinden]];
- einzelne Faktoren, die bei Rechtsformwahl eine Rolle spielen: vgl. [[RechtsformZusammenarbeitUntersuchung die entsprechende Liste]];
- allgemein zu Rechtsfragen der [[GrenzueberschreitendeBetaetigungVonGemeinden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Gemeinden]];
- zusammenfassend zu Themen der [[RechtsformProjektGrenzgemeinden Rechtsformwahl bei Zusammenarbeit der Gemeinden]];
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((1)) Untersuchungsfaktoren
Mehr dazu unter: [[RechtsformZusammenarbeitUntersuchung]]
Additions:
Die Zusammenarbeit von Gemeinden verschiedener Länder, wie sie insbesondere häufig in Grenzgebieten erforderlich ist, stößt auf zahlreiche juristische Probleme, in der Regel öffentlichrechtlicher Art. Aber auch die Frage der - an sich relativ frei wählbaren - Rechtsform für konkrete Projekte (sofern sie einer Rechtsform bedürfen) ist alles andere als trivial. Auf der einen Seite ist nicht jede Rechtsform für die Betätigung einer Gemeinde in jedem Land zulässig. Zum anderen hängt mit der Frage der Rechtsform nicht nur das rein juristische Problem zusammen, sondern eine Reihe von strategischen Fragen. Letztere müssen wohl überlegt sein, wobei die Klarheit über juristische Zusammenhänge der jeweils möglichen Lösungen die Entscheidungsfindung erleichtern sollte.
Deletions:
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==== Optimale Rechtsform für Kooperationen von deutschen und polnischen Gemeinden ====
== Untersuchung möglicher Lösungswege für grenzüberschreitende Projekte ==
Die Zusammenarbeit von Gemeinden verschiedener Länder, wie sie insbesondere häufig in Grenzgebieten erforderlich ist, stößt auf zahlreiche juristische Probleme, in der Regel öffentlichrechtlicher Art. Aber auch die - an sich dem
== Untersuchung möglicher Lösungswege für grenzüberschreitende Projekte ==
Die Zusammenarbeit von Gemeinden verschiedener Länder, wie sie insbesondere häufig in Grenzgebieten erforderlich ist, stößt auf zahlreiche juristische Probleme, in der Regel öffentlichrechtlicher Art. Aber auch die - an sich dem
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Mehr dazu unter: [[RechtsformZusammenarbeitUntersuchung]]
CategoryGrenzOePNV
CategoryGrenzOePNV
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ProjektGrenzOePNV
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((1)) Untersuchungsfaktoren
Mehr dazu unter: [[GrenzOePNVRechtsformUntersuchung]]
Mehr dazu unter: [[GrenzOePNVRechtsformUntersuchung]]
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((1)) Untersuchungsfaktoren - s. GrenzOePNVRechtsformUntersuchung
ProjektGrenzOePNV
ProjektGrenzOePNV
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Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Formen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
Zu untersuchende Aspekte
((2)) Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.
((2)) Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
((2)) Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
((2)) Finanzierungsstruktur
Für die ÖPNV-Projekte, die aus Natur der Sache nicht gewinnbringend sind, spielt eine wesentliche Rolle, wie das Subjekt seine Tätigkeit finanziert. Damit stellen sich die Fragen, ob:
- das Subjekt sich selbständig um die externen Mittel (Eu-Fonds) bewerben wird,
- durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden soll,
- das Subjekt seine Tätigkeit (mindestens teilweise) durch die wirtschaftliche Betätigung kofinanziert.
((2)) Steuerung und Einflussstruktur
Dieser Aspekt betrifft solche Probleme, wie:
- Abhängigkeit des Subjekts von den öffentlichen Trägern (Unterliegen der Entscheidungen der politischen Gremien),
- wo das Entscheidungszentrum liegen soll?
((2)) Vereinbarkeit mit neuer Regelung der Organisation des ÖPNV (PL)
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.
((2)) Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.
((2)) Vergaberechtliche Aspekte
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
- soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
- spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?
((2)) Umwandlungsprobleme
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?
((2)) Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung)? S. dazu die Datei: FinanzielleAspekte in diesem Wiki.
CategoryPolnischesRecht
Additions:
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung)? S. dazu die Datei: FinanzielleAspekte in diesem Wiki.
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CategoryPolnischesRecht
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Zu untersuchende Aspekte
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
Für die ÖPNV-Projekte, die aus Natur der Sache nicht gewinnbringend sind, spielt eine wesentliche Rolle, wie das Subjekt seine Tätigkeit finanziert. Damit stellen sich die Fragen, ob:
- das Subjekt sich selbständig um die externen Mittel (Eu-Fonds) bewerben wird,
- durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden soll,
- das Subjekt seine Tätigkeit (mindestens teilweise) durch die wirtschaftliche Betätigung kofinanziert.
Dieser Aspekt betrifft solche Probleme, wie:
- Abhängigkeit des Subjekts von den öffentlichen Trägern (Unterliegen der Entscheidungen der politischen Gremien),
- wo das Entscheidungszentrum liegen soll?
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.
((2)) Vergaberechtliche Aspekte
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
- soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
- spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
Für die ÖPNV-Projekte, die aus Natur der Sache nicht gewinnbringend sind, spielt eine wesentliche Rolle, wie das Subjekt seine Tätigkeit finanziert. Damit stellen sich die Fragen, ob:
- das Subjekt sich selbständig um die externen Mittel (Eu-Fonds) bewerben wird,
- durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden soll,
- das Subjekt seine Tätigkeit (mindestens teilweise) durch die wirtschaftliche Betätigung kofinanziert.
Dieser Aspekt betrifft solche Probleme, wie:
- Abhängigkeit des Subjekts von den öffentlichen Trägern (Unterliegen der Entscheidungen der politischen Gremien),
- wo das Entscheidungszentrum liegen soll?
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.
((2)) Vergaberechtliche Aspekte
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
- soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
- spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?
Deletions:
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
Notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten.
((2)) Bewerbungsfähigkeit für EU-Fonds
Da ein Teil der Mittel aus den EU-Fonds stammt, soll das Vehikel fähig sein, sich um die EU-Fond zu bewerben (Fördermöglichkeiten).
((2)) Abhängigkeit von externen Entscheidungen
Relevant ist, ob die Rechtsform von den externen Entscheidungsgremien (Gemeinden) abhängig sein soll oder eher autonom handeln.
((2)) Anwendbarkeit des Vergaberechts
Soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden?
((2)) Zuschussfähigkeit
Soll das Subjekt fähig sein, durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden?
((2)) Effizienzbestrebung
Soll für das Subjekt die Effizienz der Tätigkeit im Vorfeld stehen?
Spielen die Aspekte der eventuellen Umwandlung eine entscheidende Rolle?
((2)) Projektphase
Ist die Rechtsform für jeweilige Phase brauchbar?
Additions:
((2)) Steuerung und Einflussstruktur
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
Notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten.
Da ein Teil der Mittel aus den EU-Fonds stammt, soll das Vehikel fähig sein, sich um die EU-Fond zu bewerben (Fördermöglichkeiten).
((2)) Abhängigkeit von externen Entscheidungen
Relevant ist, ob die Rechtsform von den externen Entscheidungsgremien (Gemeinden) abhängig sein soll oder eher autonom handeln.
Soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden?
Soll das Subjekt fähig sein, durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden?
((2)) Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung=)?
Soll für das Subjekt die Effizienz der Tätigkeit im Vorfeld stehen?
((2)) Umwandlungsprobleme
Spielen die Aspekte der eventuellen Umwandlung eine entscheidende Rolle?
((2)) Projektphase
Ist die Rechtsform für jeweilige Phase brauchbar?
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
Notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten.
Da ein Teil der Mittel aus den EU-Fonds stammt, soll das Vehikel fähig sein, sich um die EU-Fond zu bewerben (Fördermöglichkeiten).
((2)) Abhängigkeit von externen Entscheidungen
Relevant ist, ob die Rechtsform von den externen Entscheidungsgremien (Gemeinden) abhängig sein soll oder eher autonom handeln.
Soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden?
Soll das Subjekt fähig sein, durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden?
((2)) Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung=)?
Soll für das Subjekt die Effizienz der Tätigkeit im Vorfeld stehen?
((2)) Umwandlungsprobleme
Spielen die Aspekte der eventuellen Umwandlung eine entscheidende Rolle?
((2)) Projektphase
Ist die Rechtsform für jeweilige Phase brauchbar?
Deletions:
Vgl. VO 1370/2007/EG
((2)) Abhängigkeit von Politik
((2)) Amortisationsabschreibungen
((2)) Autonome Investmentpolitik
((2)) Innovationsbestrebungen
((2)) Sparsamkeit
((2)) Vollständige Kostenrechnung
((2)) Einfache Auswahl des Operators
No Differences
No Differences
Additions:
((2)) Rechtspersönlichkeit
((2)) Bewerbungsfähigkeit für EU-Fonds
((2)) Abhängigkeit von Politik
((2)) Anwendbarkeit des Vergaberechts
((2)) Zuschussfähigkeit
((2)) Amortisationsabschreibungen
((2)) Autonome Investmentpolitik
((2)) Innovationsbestrebungen
((2)) Effizienzbestrebung
((2)) Sparsamkeit
((2)) Vollständige Kostenrechnung
((2)) Zuschussfähigkeit
((2)) Einfache Auswahl des Operators
((2)) Bewerbungsfähigkeit für EU-Fonds
((2)) Abhängigkeit von Politik
((2)) Anwendbarkeit des Vergaberechts
((2)) Zuschussfähigkeit
((2)) Amortisationsabschreibungen
((2)) Autonome Investmentpolitik
((2)) Innovationsbestrebungen
((2)) Effizienzbestrebung
((2)) Sparsamkeit
((2)) Vollständige Kostenrechnung
((2)) Zuschussfähigkeit
((2)) Einfache Auswahl des Operators
Additions:
Vgl. VO 1370/2007/EG
Additions:
((2)) Vereinbarkeit mit neuer Regelung der Organisation des ÖPNV (PL)
Additions:
((2)) Kapitalgesellschaften: [[KommunaleGmbH GmbH]] bzw. AG,
Deletions:
No Differences
Additions:
((2)) [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband]] (sog. GÖZ);
((2)) [[EVTZ Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit]] (sog. EVTZ);
((2)) [[PublicPrivatePartnership Public private partnership]]
S. mehr: [[http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Private_Partnership Öffentlich-Private Partnerschaft]]).
((2)) [[EVTZ Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit]] (sog. EVTZ);
((2)) [[PublicPrivatePartnership Public private partnership]]
S. mehr: [[http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Private_Partnership Öffentlich-Private Partnerschaft]]).
Deletions:
2. [[EVTZ Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit]] (sog. EVTZ);
1. [[PublicPrivatePartnership Public private partnership]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Private_Partnership Öffentlich-Private Partnerschaft]]).
Additions:
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
Deletions:
No Differences
Additions:
((2)) Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.
Additions:
2. [[EVTZ Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit]] (sog. EVTZ);
Deletions:
No Differences
Additions:
((2)) [[EuropaeischeGesellschaft Europäische (Aktien-)Gesellschaft]];
Deletions:
Additions:
((3)) [[GbRDE GbR nach deutschem Recht]],
((3)) [[GbRPL GbR nach polnischem Recht]];
((3)) [[GbRPL GbR nach polnischem Recht]];
Deletions:
((3)) GbR nach polnischem Recht: GbRPL;
Additions:
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit nimmt eine rechtliche Form ein. Haben die Parteien keine andere Rechtsform gewählt, liegt in den meisten Fällen zumindest eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Je nach Ausgestaltung ist für diese Form der Zusammenarbeit entweder die polnische oder die deutsche Rechtsordnung maßgeblich, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Deshalb sollten die Lösungen nach deutschem und nach polnischem Recht separat betrachtet werden:
((3)) ""GbR"" nach deutschem Recht: GbRDE,
((3)) GbR nach polnischem Recht: GbRPL;
((3)) ""GbR"" nach deutschem Recht: GbRDE,
((3)) GbR nach polnischem Recht: GbRPL;
Deletions:
- nach deutschem Recht: GbRDE,
- nach polnischem Recht: GbRPL;
Additions:
((2)) [[EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
((2)) Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AG,
((2)) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit wird vergleichsweise
((2)) [[EuropaeischePrivatgesellschaft Europäische Privatgesellschaft]],
((2)) Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AG,
((2)) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit wird vergleichsweise
((2)) [[EuropaeischePrivatgesellschaft Europäische Privatgesellschaft]],
Deletions:
2. Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AG,
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
4. [[EuropaeischePrivatgesellschaft Europäische Privatgesellschaft]],
No Differences
Additions:
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können.
((2)) Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
((2)) Finanzierungsstruktur
((2)) Steuerung und Einfluss
((2)) Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
((2)) Finanzierungsstruktur
((2)) Steuerung und Einfluss
Deletions:
Additions:
Für die Kooperation zwischen Gemeinden im Grenzgebiet, insbesondere im Grenzgebiet zwischen Polen und Deutschland, kommen folgende Rechtsformen in Betracht:
((1)) Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung
((1)) Öffentlich-rechtliche Rechtsformen
((1)) Gemischte Rechtsform
((1)) Untersuchungsansatz: Aspekte des Vergleichs
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Formen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
((2)) Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit
((1)) Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung
((1)) Öffentlich-rechtliche Rechtsformen
((1)) Gemischte Rechtsform
((1)) Untersuchungsansatz: Aspekte des Vergleichs
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Formen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
((2)) Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit
Deletions:
**A. Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung**
**B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen:**
**C. Gemischte Rechtsform:**
Additions:
1. [[EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
Deletions:
Additions:
1. [[EuropaeischeWirtschaftlicheInteressenvereinigung Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
Deletions:
Additions:
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
- nach deutschem Recht: GbRDE,
- nach polnischem Recht: GbRPL;
- nach deutschem Recht: GbRDE,
- nach polnischem Recht: GbRPL;
Deletions:
Additions:
4. [[EuropaeischePrivatgesellschaft Europäische Privatgesellschaft]],
5. [[EuropaeischeGesellschaft Europäische (Aktien-)Gesellschaft]];
5. [[EuropaeischeGesellschaft Europäische (Aktien-)Gesellschaft]];
Deletions:
5. [[EuropaeischeGesellschaft Europäische (Aktien-)Gesellschaft]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft SE]]);
Additions:
5. [[EuropaeischeGesellschaft Europäische (Aktien-)Gesellschaft]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft SE]]);
Deletions:
Additions:
1. [[EuropaeischeWirtschafticheInteressenvereinigung Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
2. Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AG,
3. [[GesellschaftBuergerlichenRechts Gesellschaft bürgerlichen Rechts]],
4. [[EuropaeischePrivatgesellschaft Europäische Privatgesellschaft]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Privatgesellschaft SPE]]),
5. [[EuropaeischeAktiengesellschaft Europäische Aktiengesellschaft]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft SE]]);
1. [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband]] (sog. GÖZ);
2. [[EuropaeischerVerbundFuerTerritorialeZusammenarbeit Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit]] (sog. EVTZ);
1. [[PublicPrivatePartnership Public private partnership]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Private_Partnership Öffentlich-Private Partnerschaft]]).
2. Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AG,
3. [[GesellschaftBuergerlichenRechts Gesellschaft bürgerlichen Rechts]],
4. [[EuropaeischePrivatgesellschaft Europäische Privatgesellschaft]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Privatgesellschaft SPE]]),
5. [[EuropaeischeAktiengesellschaft Europäische Aktiengesellschaft]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft SE]]);
1. [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband]] (sog. GÖZ);
2. [[EuropaeischerVerbundFuerTerritorialeZusammenarbeit Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit]] (sog. EVTZ);
1. [[PublicPrivatePartnership Public private partnership]] ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Private_Partnership Öffentlich-Private Partnerschaft]]).
Deletions:
2. Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
4. Europäische Privatgesellschaft ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Privatgesellschaft SPE]]),
5. Europäische Aktiengesellschaft ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft SE]]);
1. Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (s. mehr [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband GÖZ]]);
2. Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (s. mehr [[EuropaeischerVerbundFuerTerritorialeZusammenarbeit EVTZ]]);
1. Public-privat-partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
Additions:
2. Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (s. mehr [[EuropaeischerVerbundFuerTerritorialeZusammenarbeit EVTZ]]);
Deletions:
Additions:
**A. Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung**
1. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
2. Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
4. Europäische Privatgesellschaft ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Privatgesellschaft SPE]]),
5. Europäische Aktiengesellschaft ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft SE]]);
**B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen:**
1. Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (s. mehr [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband GÖZ]]);
2. Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit nach der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (s. mehr [[EuropaeischerVerbundFuerTerritorialeZusammenarbeit EVTZ]]);
**C. Gemischte Rechtsform:**
1. Public-privat-partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
1. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
2. Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
4. Europäische Privatgesellschaft ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Privatgesellschaft SPE]]),
5. Europäische Aktiengesellschaft ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft SE]]);
**B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen:**
1. Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (s. mehr [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband GÖZ]]);
2. Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit nach der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (s. mehr [[EuropaeischerVerbundFuerTerritorialeZusammenarbeit EVTZ]]);
**C. Gemischte Rechtsform:**
1. Public-privat-partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
Deletions:
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
- Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
1) Öffentlich-rechtliche Rechtsformen:
- Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (GÖZ);
- Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit;
1) Gemischte Rechtsform:
- Public-privat-partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
Additions:
1) Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
- Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
- Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (GÖZ);
- Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit;
1) Gemischte Rechtsform:
- Public-privat-partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
----
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
- Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
- Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (GÖZ);
- Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit;
1) Gemischte Rechtsform:
- Public-privat-partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
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Deletions:
1) Private und privat-öffentliche Formen der gemeinsamen Betätigung
1) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
1) Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
1) Public-privat-partnership,
1) Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (GÖZ);
1) Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit.
Additions:
1) Private und privat-öffentliche Formen der gemeinsamen Betätigung
1) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
1) Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
1) Public-privat-partnership,
1) Öffentlich-rechtliche Rechtsformen:
1) Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (GÖZ);
1) Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit.
1) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ([[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigung EWIV]]);
1) Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
1) Public-privat-partnership,
1) Öffentlich-rechtliche Rechtsformen:
1) Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (GÖZ);
1) Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit.
Deletions:
1) Kapitalgesellschaft (GmbH, AG),
1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
1) Public-privat-partnership,
1) Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbände (GÖZ);
1) Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit