Version [8443]
Dies ist eine alte Version von RechtsformZusammenarbeit erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-10-25 09:29:42.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Privatrechtliche Formen ...
1. Europäische wirtschaftli...
2. Kapitalgesellschaften: G...
3. Gesellschaft bürgerliche...
a. GbR nach deutschem Recht,
b. GbR nach polnischem Recht;
4. Europäische Privatgesell...
5. Europäische (Aktien-)Ges...
B. Öffentlich-rechtliche Re...
1. Grenzüberschreitender Ör...
2. Europäischer Verbund für...
C. Gemischte Rechtsform
1. Public private partnersh...
D. Untersuchungsfaktoren
1. Europäische wirtschaftli...
2. Kapitalgesellschaften: G...
3. Gesellschaft bürgerliche...
a. GbR nach deutschem Recht,
b. GbR nach polnischem Recht;
4. Europäische Privatgesell...
5. Europäische (Aktien-)Ges...
B. Öffentlich-rechtliche Re...
1. Grenzüberschreitender Ör...
2. Europäischer Verbund für...
C. Gemischte Rechtsform
1. Public private partnersh...
D. Untersuchungsfaktoren
Optimale Rechtsform für Kooperationen von deutschen und polnischen Gemeinden
Untersuchung möglicher Lösungswege für grenzüberschreitende Projekte
Die Zusammenarbeit von Gemeinden verschiedener Länder, wie sie insbesondere häufig in Grenzgebieten erforderlich ist, stößt auf zahlreiche juristische Probleme, in der Regel öffentlichrechtlicher Art. Aber auch die Frage der - an sich relativ frei wählbaren - Rechtsform für konkrete Projekte (sofern sie einer Rechtsform bedürfen) ist alles andere als trivial. Auf der einen Seite ist nicht jede Rechtsform für die Betätigung einer Gemeinde in jedem Land zulässig. Zum anderen hängt mit der Frage der Rechtsform nicht nur das rein juristische Problem zusammen, sondern eine Reihe von strategischen Fragen. Letztere müssen wohl überlegt sein, wobei die Klarheit über juristische Zusammenhänge der jeweils möglichen Lösungen die Entscheidungsfindung erleichtern sollte.
Für die Kooperation zwischen Gemeinden im Grenzgebiet, insbesondere im Grenzgebiet zwischen Polen und Deutschland, kommen folgende Rechtsformen in Betracht:
A. Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit nimmt eine rechtliche Form ein. Haben die Parteien keine andere Rechtsform gewählt, liegt in den meisten Fällen zumindest eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Je nach Ausgestaltung ist für diese Form der Zusammenarbeit entweder die polnische oder die deutsche Rechtsordnung maßgeblich, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Deshalb sollten die Lösungen nach deutschem und nach polnischem Recht separat betrachtet werden:
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit nimmt eine rechtliche Form ein. Haben die Parteien keine andere Rechtsform gewählt, liegt in den meisten Fällen zumindest eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Je nach Ausgestaltung ist für diese Form der Zusammenarbeit entweder die polnische oder die deutsche Rechtsordnung maßgeblich, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Deshalb sollten die Lösungen nach deutschem und nach polnischem Recht separat betrachtet werden:
B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen
C. Gemischte Rechtsform
D. Untersuchungsfaktoren
Mehr dazu unter: RechtsformZusammenarbeitUntersuchung
CategoryGrenzOePNV