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Mögliche Rechtsformen für Kooperationen deutscher und polnischer Gemeinden

Untersuchung möglicher Lösungswege für grenzüberschreitende Projekte

Für die Kooperation zwischen Gemeinden im Grenzgebiet, insbesondere im Grenzgebiet zwischen Polen und Deutschland, kommen folgende Rechtsformen in Betracht:

A. Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung

2. Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AktienG,

3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Jede - auch informelle - Zusammenarbeit nimmt eine rechtliche Form ein. Haben die Parteien keine andere Rechtsform gewählt, liegt in den meisten Fällen zumindest eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Je nach Ausgestaltung ist für diese Form der Zusammenarbeit entweder die polnische oder die deutsche Rechtsordnung maßgeblich, was durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Deshalb sollten die Lösungen nach deutschem und nach polnischem Recht separat betrachtet werden:




B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen

1. Nationale öffentlich-rechtliche Rechtsformen

a. In Deutschland
Zweckverband,

b. In Polen
Zakład budżetowy

C. Gemischte Rechtsform



Vgl. auch:
- einzelne Faktoren, die bei Rechtsformwahl eine Rolle spielen: vgl. die entsprechende Liste;
- allgemein zu Rechtsfragen der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Gemeinden;
- zusammenfassend zu Themen der Rechtsformwahl bei Zusammenarbeit der Gemeinden;


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