Revision history for FallEinspeiseverguetungbeiBiogasanlagen
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//Anmerkung//: Auch ist keine vergütungsrechtliche Zusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 S.1 EEG 2009 der BHKW1 und 3 im Weiteren zu prüfen.
Deletions:
Additions:
Somit hat A keinen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber N gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 für das BHKW 3.
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No Differences
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((2)) Anforderungen dem Umfang nach
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Eine genauere Prüfung der Anforderungen dem Umfang nach erfolgt, aufgrund dass die grundlegenden Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht.
Somit hat A keinen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber N gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009 für das BHKW 3.
//Anmerkung//: Auch ist keine vergütungsrechtliche Zusammenfassung der BHKW1 und 3 im Weiteren zu prüfen.
CategoryFallsammlungEnR
Somit hat A keinen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber N gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009 für das BHKW 3.
//Anmerkung//: Auch ist keine vergütungsrechtliche Zusammenfassung der BHKW1 und 3 im Weiteren zu prüfen.
CategoryFallsammlungEnR
Deletions:
((3)) Strom wurde gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} 2009 abgenommen
A speist den im BHKW 3 erzeugten Strom in das Netz der N ein. Somit wurde dieser von N gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} 2009 abgenommen.
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((3)) Strom wurde gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} 2009 abgenommen
A speist den im BHKW 3 erzeugten Strom in das Netz der N ein. Somit wurde dieser von N gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} 2009 abgenommen.
((3)) Anforderungen dem Umfang nach
A speist den im BHKW 3 erzeugten Strom in das Netz der N ein. Somit wurde dieser von N gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} 2009 abgenommen.
((3)) Anforderungen dem Umfang nach
Deletions:
Additions:
Gleiches könnte auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 resultieren. Durch den dort weit zu verstehenden Anlagenbegriff soll zum einem vorliegende Auslegungsschwierigkeiten aus dem Weg schaffen. Zum anderen gilt es hierdurch einem Missbrauch durch eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung ein Riegel vorgeschoben werden. Das BHKW 3 wird über den Fermenter versorgt und ist über diesen mit dem BHKW 1 verbunden. Somit bildet das BHKW 3 mit dem BHKW 1 eine Anlage und nicht eine eigenständige Anlage i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2009.
Deletions:
Additions:
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist für das Bestehen einer Anlage nicht lediglich auf die zur Stromerzeugung notwendigen Bestandteile abzustellen. Vielmehr sind hierbei jegliche technische und bauliche Einrichtungen, wie Fermenter mit zu berücksichtigen. Somit gehören zur Anlage abgesehen vom Generator vor allem dessen Antrieb, der Fermenter wie auch der Gärrestebehälter.
Gleiches könnte auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 resultieren. Durch den dort weit zu verstehenden Anlagenbegriff soll zum einem Das BHKW 3 wird über den Fermenter versorgt und ist über diesen mit dem BHKW 1 verbunden.
Gleiches könnte auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 resultieren. Durch den dort weit zu verstehenden Anlagenbegriff soll zum einem Das BHKW 3 wird über den Fermenter versorgt und ist über diesen mit dem BHKW 1 verbunden.
Deletions:
Additions:
A betreibt das Blockheizkraftwerk und ist somit als Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG 2009 anzusehen und somit ist dieser anspruchsberechtigt. Zudem müsste A den Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner, dem Netzbetreiber geltend machen. N betreibt die Netze. Somit ist dieser Anspruchsgegner.
Des Weiteren könnte A im vorliegenden Fall eine förderfähigen Anlage, (BHKW 3) betreiben, wenn es sich beim BHKW 3 um eine eigenständige Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt und diese Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 3 Nr. 3 EEG 2009 erzeugt. Vorliegend könnte jedoch fraglich sein, ob das BHKW 3 als eigenständige Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 anzusehen ist. Hiernach ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas zu verstehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Bereits nach dessen Wortlaut ist es für die Stromerzeugung notwendig die Stromerzeugung, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers zur Verfügung steht. Diese Aufgabe übernimmt bei einer Biogasanlage der Fermenter. Das Blockheizkraftwerk 3 kann auch mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden. Somit dient es für sich genommen nicht zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas.
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist für das Bestehen einer Anlage nicht lediglich auf die zur Stromerzeugung notwendigen Bestandteile abzustellen. Vielmehr sind hierbei jegliche technische und bauliche Einrichtungen, wie Fermenter mit zu berücksichtigen. Somit gehören zur Anlage abgesehen vom Generator vor allem dessen Antrieb, der Fermenter wie auch der Gärrestebehälter. Das BHKW 3 wird über den Fermenter versorgt und ist über diesen mit dem BHKW 1 verbunden.
Des Weiteren könnte A im vorliegenden Fall eine förderfähigen Anlage, (BHKW 3) betreiben, wenn es sich beim BHKW 3 um eine eigenständige Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt und diese Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 3 Nr. 3 EEG 2009 erzeugt. Vorliegend könnte jedoch fraglich sein, ob das BHKW 3 als eigenständige Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 anzusehen ist. Hiernach ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas zu verstehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Bereits nach dessen Wortlaut ist es für die Stromerzeugung notwendig die Stromerzeugung, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers zur Verfügung steht. Diese Aufgabe übernimmt bei einer Biogasanlage der Fermenter. Das Blockheizkraftwerk 3 kann auch mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden. Somit dient es für sich genommen nicht zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas.
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist für das Bestehen einer Anlage nicht lediglich auf die zur Stromerzeugung notwendigen Bestandteile abzustellen. Vielmehr sind hierbei jegliche technische und bauliche Einrichtungen, wie Fermenter mit zu berücksichtigen. Somit gehören zur Anlage abgesehen vom Generator vor allem dessen Antrieb, der Fermenter wie auch der Gärrestebehälter. Das BHKW 3 wird über den Fermenter versorgt und ist über diesen mit dem BHKW 1 verbunden.
Deletions:
Des Weiteren könnte A im vorliegenden Fall eine förderfähigen Anlage, (BHKW 3) betreiben, wenn es sich beim BHKW 3 um eine eigenständige Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt und diese Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 3 Nr. 3 EEG 2009 erzeugt. Vorliegend könnte jedoch fraglich sein, ob das BHKW 3 als eigenständige Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 anzusehen ist. Hiernach ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas zu verstehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Bereits nach dessen Wortlaut ist es für die Stromerzeugung notwendig die Stromerzeugung, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers zur Verfügung steht. Diese Aufgabe übernimmt bei einer Biogasanlage der Fermenter. Das Blockheizkraftwerk 3 kann auch mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden. Somit dient es für sich genommen nicht zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas.
Auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 stellt für das Bestehen einer Anlage darauf ab, dass nicht lediglich die zur Stromerzeugung notwendigen Bestandteile hierunter fallen. Vielmehr sind hierbei jegliche technische und bauliche Einrichtungen, wie Fermenter entscheidend. Somit gehören zur Anlage abgesehen vom Generator vor allem dessen Antrieb, der Fermenter wie auch der Gärrestebehälter.
Additions:
Des Weiteren könnte A im vorliegenden Fall eine förderfähigen Anlage, (BHKW 3) betreiben, wenn es sich beim BHKW 3 um eine eigenständige Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt und diese Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 3 Nr. 3 EEG 2009 erzeugt. Vorliegend könnte jedoch fraglich sein, ob das BHKW 3 als eigenständige Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 anzusehen ist. Hiernach ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas zu verstehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Bereits nach dessen Wortlaut ist es für die Stromerzeugung notwendig die Stromerzeugung, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers zur Verfügung steht. Diese Aufgabe übernimmt bei einer Biogasanlage der Fermenter. Das Blockheizkraftwerk 3 kann auch mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden. Somit dient es für sich genommen nicht zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas.
Auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 stellt für das Bestehen einer Anlage darauf ab, dass nicht lediglich die zur Stromerzeugung notwendigen Bestandteile hierunter fallen. Vielmehr sind hierbei jegliche technische und bauliche Einrichtungen, wie Fermenter entscheidend. Somit gehören zur Anlage abgesehen vom Generator vor allem dessen Antrieb, der Fermenter wie auch der Gärrestebehälter.
Auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 stellt für das Bestehen einer Anlage darauf ab, dass nicht lediglich die zur Stromerzeugung notwendigen Bestandteile hierunter fallen. Vielmehr sind hierbei jegliche technische und bauliche Einrichtungen, wie Fermenter entscheidend. Somit gehören zur Anlage abgesehen vom Generator vor allem dessen Antrieb, der Fermenter wie auch der Gärrestebehälter.
Deletions:
Additions:
Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speist A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Diese vergütete dem A den eingespeisten Strom gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 27a EEG 2009. Hierbei legte N war N der Ansicht, dass es sich bei den BHKW 1 und BHKW 3 um eine Gesamtanlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt.
Deletions:
Additions:
- A eine förderfähige Anlage betreibt und
((3)) Betreiben einer förderfähigen Anlage
Des Weiteren könnten im vorliegenden Fall A eine förderfähigen Anlage betreiben. Gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist dies dann der Fall, wenn:
((3)) Betreiben einer förderfähigen Anlage
Des Weiteren könnten im vorliegenden Fall A eine förderfähigen Anlage betreiben. Gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist dies dann der Fall, wenn:
Deletions:
((3)) Vorliegen der allgemeinen Förderbedingungen
Des Weiteren könnten im vorliegenden Fall die allgemeinen Bedingungen der Förderung erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn:
- A eine förderfähigen Anlage betreibt und
- die technischen Vorgaben gem. § 6 EEG 2009 erfüllt sind
Additions:
Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speist A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Diese vergütete dem A den eingespeisten Strom gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 27a EEG 2009. Hierbei legte N war N der Ansicht, dass es sich bei den BHKW 1 und BHKW 3 um eine Gesamtanlage i.S.v. § 3 Abs. 1 EEG 2009 handelt.
A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt und diese auch nicht gem. § 19 EEG 2009 als eine Anlage anzusehen sind . Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.
A könnte gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 von N die Zahlung einer Einspeisungvergütung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall sowohl die **Anforderungen dem Grunde nach** wie auch die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.
Vorliegend könnten die Anforderungen für die Zahlung einer Einspeisevergütung gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sein, wenn:
- A ist anspruchsberechtigt als Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG 2009 ist
- die allgemeinen Förderbedingungen und
- der Strom gem. § 8 EEG 2009 abgenommen wurde
A betreibt das Blockheizkraftwerk und ist somit als Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG 2009 anzusehen und somit ist dieser anspruchsberechtigt. Zudem müsste A den Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner, dem Netzbetreiber geltend machen. N betreibt die Netze. Somit ist dieser Anspruchsgegner.
((3)) Vorliegen der allgemeinen Förderbedingungen
Des Weiteren könnten im vorliegenden Fall die allgemeinen Bedingungen der Förderung erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn:
- A eine förderfähigen Anlage betreibt und
- die technischen Vorgaben gem. § 6 EEG 2009 erfüllt sind
A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt und diese auch nicht gem. § 19 EEG 2009 als eine Anlage anzusehen sind . Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.
A könnte gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 von N die Zahlung einer Einspeisungvergütung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall sowohl die **Anforderungen dem Grunde nach** wie auch die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.
Vorliegend könnten die Anforderungen für die Zahlung einer Einspeisevergütung gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sein, wenn:
- A ist anspruchsberechtigt als Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG 2009 ist
- die allgemeinen Förderbedingungen und
- der Strom gem. § 8 EEG 2009 abgenommen wurde
A betreibt das Blockheizkraftwerk und ist somit als Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG 2009 anzusehen und somit ist dieser anspruchsberechtigt. Zudem müsste A den Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner, dem Netzbetreiber geltend machen. N betreibt die Netze. Somit ist dieser Anspruchsgegner.
((3)) Vorliegen der allgemeinen Förderbedingungen
Des Weiteren könnten im vorliegenden Fall die allgemeinen Bedingungen der Förderung erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn:
- A eine förderfähigen Anlage betreibt und
- die technischen Vorgaben gem. § 6 EEG 2009 erfüllt sind
Deletions:
A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt und diese auch nicht gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} 2009 als eine Anlage anzusehen sind . Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.
A könnte gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009 für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 von N die Zahlung einer Einspeisungvergütung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall sowohl die **Anforderungen dem Grunde nach** wie auch die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.
Vorliegend könnten die Anforderungen für die Zahlung einer Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} erfüllt sein, wenn:
- A ist anspruchsberechtigt als Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 EEG"}} 2009 ist
- die allgemeinen Anforderungen der Förderung vorliegen und
- der Strom gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} 2009 abgenommen wurde
((3)) Vorliegen der Förderbedingungen
Additions:
Seit 2007 betreibt A eine Biogasanlage. Diese setzte sich zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 459 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter, einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager zusammen. Im Dezember 2008 setzte A zudem ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Ein drittes Blockheizkraftwerk nahm A im Juni 2011 mit einer Leistung von 540 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3).
Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speist A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Diese vergütete dem A den eingespeisten Strom gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009 i.V.m. {{du przepis="§ 27a EEG"}} 2009. Hierbei legte N war N der Ansicht, dass es sich bei den BHKW 1 und BHKW 3 um eine Gesamtanlage i.S.v. {{du przepis="§ 3 Abs. 1 EEG"}} 2009 handelt.
A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt und diese auch nicht gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} 2009 als eine Anlage anzusehen sind . Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.
A könnte gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009 für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 von N die Zahlung einer Einspeisungvergütung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall sowohl die **Anforderungen dem Grunde nach** wie auch die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
Vorliegend könnten die Anforderungen für die Zahlung einer Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} erfüllt sein, wenn:
- A ist anspruchsberechtigt als Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 EEG"}} 2009 ist
- N ist als Netzbetreiber anspruchsverpflichtend
- die allgemeinen Anforderungen der Förderung vorliegen und
- der Strom gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} 2009 abgenommen wurde
((3)) Anspruchsberechtigter und Verpflichteter
((3)) Vorliegen der Förderbedingungen
((2)) Anforderungen dem Umfang nach
((1)) Ergebnis
Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speist A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Diese vergütete dem A den eingespeisten Strom gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009 i.V.m. {{du przepis="§ 27a EEG"}} 2009. Hierbei legte N war N der Ansicht, dass es sich bei den BHKW 1 und BHKW 3 um eine Gesamtanlage i.S.v. {{du przepis="§ 3 Abs. 1 EEG"}} 2009 handelt.
A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt und diese auch nicht gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} 2009 als eine Anlage anzusehen sind . Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.
A könnte gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009 für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 von N die Zahlung einer Einspeisungvergütung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall sowohl die **Anforderungen dem Grunde nach** wie auch die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
Vorliegend könnten die Anforderungen für die Zahlung einer Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} erfüllt sein, wenn:
- A ist anspruchsberechtigt als Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 EEG"}} 2009 ist
- N ist als Netzbetreiber anspruchsverpflichtend
- die allgemeinen Anforderungen der Förderung vorliegen und
- der Strom gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} 2009 abgenommen wurde
((3)) Anspruchsberechtigter und Verpflichteter
((3)) Vorliegen der Förderbedingungen
((2)) Anforderungen dem Umfang nach
((1)) Ergebnis
Deletions:
Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Hierfür erhält A, eine Vergütung für eine geänderte Gesamtanlage.
A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt. Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.
Anspruch des A auf Einsspeisevergütung für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 gegen N gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} 2009