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Fall: Einsspeisevergütung bei Biogasanlagen

in Anlehnung an BGH - Urteil v. 23.10.2013, Az.: VIII ZR 262/12


A. Sachverhalt

Seit 2007 betreibt A eine Biogasanlage. Diese setzte sich zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 459 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter, einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager zusammen. Im Dezember 2008 setzte A zudem ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Ein drittes Blockheizkraftwerk nahm A im Juni 2011 mit einer Leistung von 540 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3).

Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speist A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Diese vergütete dem A den eingespeisten Strom gem. §  16 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. §  27a EEG 2009. Hierbei legte N war N der Ansicht, dass es sich bei den BHKW 1 und BHKW 3 um eine Gesamtanlage i.S.v. §  3 Nr. 1 EEG 2009 handelt.

A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt und diese auch nicht gem. §  19 EEG 2009 als eine Anlage anzusehen sind . Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.


B. Frage: Zu Recht?


C. Lösungshinweise

A könnte gem. §  16 Abs. 1 EEG 2009 für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 von N die Zahlung einer Einspeisungvergütung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall sowohl die Anforderungen dem Grunde nach wie auch die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Vorliegend könnten die Anforderungen für die Zahlung einer Einspeisevergütung gem. §  16 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sein, wenn:

  • A ist anspruchsberechtigt als Anlagenbetreiber gem. §  3 Nr. 2 EEG 2009 ist
  • N ist als Netzbetreiber anspruchsverpflichtend
  • A eine förderfähige Anlage betreibt und
  • der Strom gem. §  8 EEG 2009 abgenommen wurde

a. Anspruchsberechtigter und Verpflichteter

A betreibt das Blockheizkraftwerk und ist somit als Anlagenbetreiber gem. §  3 Nr. 2 EEG 2009 anzusehen und somit ist dieser anspruchsberechtigt. Zudem müsste A den Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner, dem Netzbetreiber geltend machen. N betreibt die Netze. Somit ist dieser Anspruchsgegner.

b. Betreiben einer förderfähigen Anlage

Des Weiteren könnte A im vorliegenden Fall eine förderfähigen Anlage, (BHKW 3) betreiben, wenn es sich beim BHKW 3 um eine eigenständige Anlage gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt und diese Strom aus erneuerbaren Energien gem. §  3 Nr. 3 EEG 2009 erzeugt. Vorliegend könnte jedoch fraglich sein, ob das BHKW 3 als eigenständige Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 anzusehen ist. Hiernach ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas zu verstehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Bereits nach dessen Wortlaut ist es für die Stromerzeugung notwendig die Stromerzeugung, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers zur Verfügung steht. Diese Aufgabe übernimmt bei einer Biogasanlage der Fermenter. Das Blockheizkraftwerk 3 kann auch mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden. Somit dient es für sich genommen nicht zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas.

Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist für das Bestehen einer Anlage nicht lediglich auf die zur Stromerzeugung notwendigen Bestandteile abzustellen. Vielmehr sind hierbei jegliche technische und bauliche Einrichtungen, wie Fermenter mit zu berücksichtigen. Somit gehören zur Anlage abgesehen vom Generator vor allem dessen Antrieb, der Fermenter wie auch der Gärrestebehälter.

Gleiches könnte auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 resultieren. Durch den dort weit zu verstehenden Anlagenbegriff soll zum einem vorliegende Auslegungsschwierigkeiten aus dem Weg schaffen. Zum anderen gilt es hierdurch einem Missbrauch durch eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung ein Riegel vorgeschoben werden. Das BHKW 3 wird über den Fermenter versorgt und ist über diesen mit dem BHKW 1 verbunden. Somit bildet das BHKW 3 mit dem BHKW 1 eine Anlage und nicht eine eigenständige Anlage i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2009.

2. Anforderungen dem Umfang nach

Eine genauere Prüfung der Anforderungen dem Umfang nach erfolgt, aufgrund dass die grundlegenden Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht.

D. Ergebnis

Somit hat A keinen Anspruch auf Einsspeisevergütung gegenüber N gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009 für das BHKW 3.

Anmerkung: Auch ist keine vergütungsrechtliche Zusammenfassung der BHKW1 und 3 im Weiteren zu prüfen.

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