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Regulierung der Netzentgelte

in der Strom- und Gaswirtschaft
Begriffe zum Thema
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis der vorgestellten Rechtsfragen vorausgesetzt:
  • Anreizregulierung
  • beeinflussbare / nicht beeinflussbare Kosten
  • Effizienzvergleich / Effizienzwert / Effizienzvorgabe
  • Erlösobergrenze
  • Netzentgelt, Netznutzungsentgelt

Weitere Informationen

Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Betrieb eines Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzes ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können die Netzentgelte und ihre Höhe - nach Ansicht des Gesetzgebers - nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.

Zum Thema Regulierung der Netzentgelte gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt, wird unter C. sowie im Artikel über Anreizregulierung behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. Erlösobergrenze von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und detailliert im Artikel über Anreizregulierung). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).

A. Grundlegende Informationen zur Regulierung der Netzentgelte


1. Begriff
Das Netzentgelt ist die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [1].

Netzentgelte sind demnach ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [2]:
    • Preis für den am jeweiligen Netzanschluss in Anspruch genommenen, andernorts erzeugten Strom, der im Falle von Haushaltskunden ca. 30 % der Gesamtkosten ausmacht,
    • Steuern und Abgaben (über 50 %),
    • Netzentgelte (ca. 20 %).
Auch wenn die obigen Angaben regional und im Laufe der Zeit variieren, so zeigt dies am Beispiel der elektrischen Energie deutlich, dass Netzentgelte den Energiepreis maßgeblich beeinflussen. Dabei wird der Gesamtpreis für Endkunden seit der Energiemarktliberalisierung nicht staatlich überwacht (auch wenn dafür eine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 EnWG existiert). Da Netzentgelte jedoch Einfluss auf den Gesamtpreis haben, wirkt sich die Regulierung der Netzentgelte zumindest auf einen Bestandteil des Endkundenpreises aus.

2. Problemstellung und Bedeutung für den Energiemarkt
Der Anspruch auf Netzzugang als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus können Wettbewerbsverzerrungen auftreten, wenn im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern ein Netzbetreiber mit einem Energielieferanten vereint sind (vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen). Demnach ist ein vertikal integriertes EVU in der Lage, allein durch die Erhöhung des Netzentgeltes einen Stromerzeuger der Wettbewerbsvorteile zu berauben. Ein Stromerzeuger, der zugleich Netzbetreiber ist, könnte auf diese Weise in Summe ebenso viel verdienen, wie vor der Verschiebung der Einnahmen vom Kraftwerk zum Netzbetrieb, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar.

Um die Monopolrendite beim Netzbetreiber auszuschließen unterliegen Netzentgelte der Regulierung. Die Netzentgelte sollen den Energiepreis insgesamt nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein. Ist dies gewährleistet, kann eine oben geschilderte Wettbewerbsverzerrung ebenfalls nicht auftreten.

3. Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den §§ 21 EnWG und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen StromNEV, GasNEV und ARegV um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten im grenzüberschreitenden Bereich die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels, der allein die innerhalb Deutschlands herrschende Rechtslage behandelt, nicht relevant sind.

4. Zusammenspiel der auf Netzentgelte bezogenen Regelungen
Im EnWG wird der rechtliche Rahmen für Netzentgelte durch die § 21 EnWG, § 21a EnWG, § 23a EnWG sowie § 112a EnWG gebildet.
Dabei werden in § 21 I 1 EnWG die allgemeinen Regeln der Ermittlung von Netzentgelten festgelegt. Demnach müssen Netzentgelte:
    • angemessen
    • diskriminierungsfrei und
    • transparent sein.

Auch wenn in § 21 Abs. 2-4 EnWG ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben ist, wird das Vergleichsverfahren der Regulierungsbehörde gem. § 21 Abs. 3 EnWG gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. Anreizregulierung vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt. Die oben erwähnten Vorgaben des § 21 EnWG stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte dar - in der Praxis werden primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV angewendet.

Andererseits bedeutet die Einführung der Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung nicht, dass bei der Ermittlung der Netzentgelte die bisherigen Regelungen komplett obsolet geworden sind. Die Vorschriften des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen sind zum Teil nach wie vor anzuwenden. Insgesamt ergibt sich aus diesen Vorschriften folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [3]:
    • für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; die Kostenermittlung erfolgt gemäß § 6 ARegV entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
    • auf der Grundlage der so ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. § 7 ARegV - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in § 21a EnWG vorgesehen und in den §§ 11 ff. ARegV im Detail geregelt;
    • entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. § 17 ARegV sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen, oben erwähnten Vorgaben des EnWG sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere § 21 Abs. 1 EnWG: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; [mehr dazu im Artikel über die Anreizregulierung, dort unter Punkt C.].


B. Erlösobergrenze
Ein zentrales Thema der Netzentgeltregulierung im Rahmen der Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche dazu die Ausführungen im Artikel über Anreizregulierung sowie den entsprechenden Prüfungsaufbau.


C. Kalkulation der Netzentgelte
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls Artikel zur Anreizregulierung und den einschlägigen Prüfungsaufbau.


D. Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Netzentgelte und Anreizregulierung finden Sie hier.


[1] Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 4, Rn. 3.
[2] Vgl. BDEW, in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013, Seite 9.
[3] Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 17, Rn. 52 ff.


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