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Fall: Einsspeisevergütung bei Biogasanlagen

in Anlehnung an BGH - Urteil v. 23.10.2013, Az.: VIII ZR 262/12


in Arbeit

A. Sachverhalt

Seit 2007 betreibt A eine Biogasanlage. Diese setzte sich zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 459 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter, einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager zusammen. Im Dezember 2008 setzte A zudem ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Ein drittes Blockheizkraftwerk nahm A im Juni 2011 mit einer Leistung von 540 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3).

Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speist A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Diese vergütete dem A den eingespeisten Strom gem. §  16 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. §  27a EEG 2009. Hierbei legte N war N der Ansicht, dass es sich bei den BHKW 1 und BHKW 3 um eine Gesamtanlage i.S.v. §  3 Abs. 1 EEG 2009 handelt.

A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt und diese auch nicht gem. §  19 EEG 2009 als eine Anlage anzusehen sind . Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.


B. Frage: Zu Recht?


C. Lösungshinweise

A könnte gem. §  16 Abs. 1 EEG 2009 für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 von N die Zahlung einer Einspeisungvergütung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn im vorliegenden Fall sowohl die Anforderungen dem Grunde nach wie auch die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Vorliegend könnten die Anforderungen für die Zahlung einer Einspeisevergütung gem. §  16 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sein, wenn:

  • A ist anspruchsberechtigt als Anlagenbetreiber gem. §  3 Nr. 2 EEG 2009 ist
  • N ist als Netzbetreiber anspruchsverpflichtend
  • die allgemeinen Förderbedingungen und
  • der Strom gem. §  8 EEG 2009 abgenommen wurde

a. Anspruchsberechtigter und Verpflichteter

A betreibt das Blockheizkraftwerk und ist somit als Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG 2009 anzusehen und somit ist dieser anspruchsberechtigt. Zudem müsste A den Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner, dem Netzbetreiber geltend machen. N betreibt die Netze. Somit ist dieser Anspruchsgegner.

b. Vorliegen der allgemeinen Förderbedingungen

Des Weiteren könnten im vorliegenden Fall die allgemeinen Bedingungen der Förderung erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • A eine förderfähigen Anlage betreibt und
  • die technischen Vorgaben gem. §  6 EEG 2009 erfüllt sind


2. Anforderungen dem Umfang nach

D. Ergebnis



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