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Fall: Einsspeisevergütung bei Biogasanlagen

in Anlehnung an BGH - Urteil v. 23.10.2013, Az.: VIII ZR 262/12


in Arbeit

A. Sachverhalt

Seit 2007 betreibt A eine Biogasanlage. Diese setzte sich zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 459 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter, einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager zusammen. Im Dezember 2008 erweiterte A seine Anlage, indem dieser zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb setzte. Ein drittes Blockheizkraftwerk nahm A im Juni 2011 mit einer Leistung von 540 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3).

Dieses befindet sich direkt neben dem Blockheizkraftwerk 1 in der gleichen Halle und wird auch mit Biogas aus dem seit 2007 betriebenen Fermenter versorgt. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste A in das Stromnetz der Netzbetreiberin (N). Hierfür erhält A, eine Vergütung für eine geänderte Gesamtanlage.

A ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Blockheizkraftwerken 1 und 3 um eigenständige Anlagen handelt. Daher verlangt A Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für 2009.


B. Frage: Zu Recht?


C. Lösungshinweise

Anspruch des A auf Einsspeisevergütung für den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und eingespeisten Stroms für 2009 gegen N gem. § 16 Abs. 1 EEG 2009





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