Revision history for EnergieREEGUmlageAusnahmen
Additions:
Also Strom der selbst in der Stromerzeugungsanlage oder ihren Hilfs- und Nebenanlagen bei der Erzeugung von Strom verbraucht wird. In diesem Fall spielt es, ebenso wie bei § 61 a Nr. 2 EEG keine Rolle ob es sich um Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder nicht handelt.
Deletions:
Additions:
- "Sockelbefreiung" gem. § 61 a Nr. 4
Auch für kleine Eigenversorger, deren Anlage eine Höchstleistung von 10 KW hat und aus der maximal 10 MWh pro Jahr verbraucht werden, entfällt die EEG-Umlagepflicht.
Auch für kleine Eigenversorger, deren Anlage eine Höchstleistung von 10 KW hat und aus der maximal 10 MWh pro Jahr verbraucht werden, entfällt die EEG-Umlagepflicht.
Deletions:
Additions:
- Regel:Die EEG-Umlage fällt vollständig an. (§61 (I) EEG)
- EEG-Anlagen § 61 b Nr. 1 EEG
- hocheffiziente KWK-Anlage § 61 b Nr. 2 EEG
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2 EEG:
- nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG
Gem. § 61 a EEG entfällt die EEG-Umlage für Eigenversorger unter folgenden Voraussetzungen:
Damit die EEG-Umlage entfallen kann, muss zunächst ein Anspruch des NB gegen einen Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 EEG bestehen. Insbesondere ist hier zu prüfen ob Eigenversorgung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG vorliegt.
((3)) Ein Fall des § 61a Nr. 1-4 EEG liegt vor:
Außerdem müsste einer der vier in § 61a EEG geregelten Fälle vorliegen, diese sind:
- Kraftwerkseigenverbrauch, gem. § 61 a Nr. 1 EEG
Also Strom der selbst in der Stromerzeugungsanlage oder ihren Hilfs- und Nebenanlagen bei der Erzeugung von Strom verbraucht wird.
- Stromerzeugungsanlage die nicht mit Netz verbunden sind gem. § 61 a Nr. 2 EEG
Hierbei müsste es sich also um eine Inselanlage handeln, bei der weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verbindung zum Netz besteht.
- Eigenversorgung mit EEG-Strom gem. § 61 a Nr. 3 EEG
- vollständige Versorgung
Damit die EEG-Umlage nach § 61 a Nr. 3 EEG entfällt, muss sich ein Eigenversorger vollständig aus erneuerbaren Energien versorgen, also keinen externen Strom zukaufen.
Außerdem dürften für anderweitig, also nicht selbst verbrauchten Strom, keine Förderung aus dem dritten Teil des EEG, also durch Marktprämien oder Einspeisevergütungen, erfolgen.
- EEG-Anlagen § 61 b Nr. 1 EEG
- hocheffiziente KWK-Anlage § 61 b Nr. 2 EEG
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2 EEG:
- nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG
Gem. § 61 a EEG entfällt die EEG-Umlage für Eigenversorger unter folgenden Voraussetzungen:
Damit die EEG-Umlage entfallen kann, muss zunächst ein Anspruch des NB gegen einen Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 EEG bestehen. Insbesondere ist hier zu prüfen ob Eigenversorgung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG vorliegt.
((3)) Ein Fall des § 61a Nr. 1-4 EEG liegt vor:
Außerdem müsste einer der vier in § 61a EEG geregelten Fälle vorliegen, diese sind:
- Kraftwerkseigenverbrauch, gem. § 61 a Nr. 1 EEG
Also Strom der selbst in der Stromerzeugungsanlage oder ihren Hilfs- und Nebenanlagen bei der Erzeugung von Strom verbraucht wird.
- Stromerzeugungsanlage die nicht mit Netz verbunden sind gem. § 61 a Nr. 2 EEG
Hierbei müsste es sich also um eine Inselanlage handeln, bei der weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verbindung zum Netz besteht.
- Eigenversorgung mit EEG-Strom gem. § 61 a Nr. 3 EEG
- vollständige Versorgung
Damit die EEG-Umlage nach § 61 a Nr. 3 EEG entfällt, muss sich ein Eigenversorger vollständig aus erneuerbaren Energien versorgen, also keinen externen Strom zukaufen.
Außerdem dürften für anderweitig, also nicht selbst verbrauchten Strom, keine Förderung aus dem dritten Teil des EEG, also durch Marktprämien oder Einspeisevergütungen, erfolgen.
Deletions:
- EEG-Anlagen, Nr. 1 -> vgl. Definition gem. § 3 Nr. 1 EEG
- hocheffiziente KWK-Anlage, Nr. 2
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2:
nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG
Insb. liegt ein Fall der Eigenversorgung vor
((3)) Ein Fall des § 61a Nr. 1-4 liegt vor:
- Kraftwerkseigenverbrauch, Nr. 1
- Stromerzeugungsanlage nicht mit Netz verbunden (jede Art von Inselanlage), Nr. 2
- Inselanlage?
- keine Verbindung zum Netz (weder mittelbar noch unmittelbar)
- Eigenversorgung mit EEG-Strom, Nr. 3
- vollständige Versorgung (vollständig auch auf Eigenversorgung bezogen?)
Additions:
- Regel:Die EEG-Umlage fällt vollständig an.
- Ausnahme gem. {{du przepis="§ 61a EEG"}}: Die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen.
- Ausnahme gem. {{du przepis="§ 63 EEG"}}: Die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln __begrenzt__.
- Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: Die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an.
Eine Verringerung auf 40% der EEG-Umlage ist vorzunehmen, wenn:
((3)) Anspruch gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} besteht.
Damit die EEG-Umlage verringert werden kann, muss zunächst ein Anspruch des NB gegen einen Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 EEG bestehen. Insbesondere ist hier zu prüfen ob Eigenversorgung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG vorliegt.
Außerdem müsste es sich für die Verringerung der EEG-Umlage um eine anspruchsberechtigte Anlage gem. § 61 b EEG handeln.
Eine anspruchsberechtigte Anlage i. S. d. § 61 b EEG könnte entweder eine EEG-Anlage oder eine hocheffiziente KWK-Anlage sein.
Bei der ersten Alternative, müsste es sich um eine EEG-Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG handeln. Es müsste also eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sein.
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2:
Derartige Anlagen sind:
- Stromerzeugungsanlagen
- aus KWK (=Kraft-Wärme-Kopplung)
- Nutzungsgrad mindestens 70%
nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG
- Ausnahme gem. {{du przepis="§ 61a EEG"}}: Die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen.
- Ausnahme gem. {{du przepis="§ 63 EEG"}}: Die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln __begrenzt__.
- Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: Die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an.
Eine Verringerung auf 40% der EEG-Umlage ist vorzunehmen, wenn:
((3)) Anspruch gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} besteht.
Damit die EEG-Umlage verringert werden kann, muss zunächst ein Anspruch des NB gegen einen Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 EEG bestehen. Insbesondere ist hier zu prüfen ob Eigenversorgung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG vorliegt.
Außerdem müsste es sich für die Verringerung der EEG-Umlage um eine anspruchsberechtigte Anlage gem. § 61 b EEG handeln.
Eine anspruchsberechtigte Anlage i. S. d. § 61 b EEG könnte entweder eine EEG-Anlage oder eine hocheffiziente KWK-Anlage sein.
Bei der ersten Alternative, müsste es sich um eine EEG-Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG handeln. Es müsste also eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sein.
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2:
Derartige Anlagen sind:
- Stromerzeugungsanlagen
- aus KWK (=Kraft-Wärme-Kopplung)
- Nutzungsgrad mindestens 70%
nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG
Deletions:
- Ausnahme gem. {{du przepis="§ 61a EEG"}}: die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen
- Ausnahme gem. {{du przepis="§ 63 EEG"}}: die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln __begrenzt__
- Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an
Die Verringerung ist vorzunehmen, wenn:
Hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2 sind:
- Stromerzeugungsanlage
- aus KWK
- Nutzungsgrad
mindestens 70 %.