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Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht


Verringerungen der EEG-Umlage

Das Gesamtsystem der EEG-Umlage kann wie folgt systematisiert werden:
  • Regel: EEG-Umlage fällt vollständig an
  • Ausnahme gem. § 61a EEG: die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen
  • Ausnahme gem. § 63 EEG: die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln begrenzt
  • Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an

1. Verringerung gem. § 61b EEG
Die Verringerung ist vorzunehmen, wenn:

a. Anspruch gem. § 61 Abs. 1 EEG besteht
Insb. liegt ein Fall der Eigenversorgung vor

b. Anlagen i. S. d. Vorschrift

      • EEG-Anlagen, Nr. 1 -> vgl. Definition gem. § 3 Nr. 1 EEG

      • hocheffiziente KWK-Anlage, Nr. 2
Hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2 sind:
        • Stromerzeugungsanlage
        • aus KWK
        • hocheffizient
        • Nutzungsgrad
          • jährlich oder
          • monatlich
mindestens 70 %.

2. Entfallen der EEG-Umlage gem. § 61a EEG

a. Anspruch gem. § 61 Abs. 1 EEG besteht
Insb. liegt ein Fall der Eigenversorgung vor

b. Ein Fall des § 61a Nr. 1-4 liegt vor:

      • Kraftwerkseigenverbrauch, Nr. 1
      • Stromerzeugungsanlage nicht mit Netz verbunden (jede Art von Inselanlage), Nr. 2
        • Inselanlage?
        • keine Verbindung zum Netz (weder mittelbar noch unmittelbar)
      • Eigenversorgung mit EEG-Strom, Nr. 3
        • Eigenversorgung
        • vollständige Versorgung (vollständig auch auf Eigenversorgung bezogen?)
        • Überschuss ohne EEG-Förderung
      • kleine Eigenversorgung mit max. 10 kW ("Sockelbefreiung"), Nr. 4


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