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Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht


Verringerungen der EEG-Umlage

Das Gesamtsystem der EEG-Umlage kann wie folgt systematisiert werden:
  • Regel:Die EEG-Umlage fällt vollständig an. (§61 (I) EEG)
  • Ausnahme gem. § 61a EEG: Die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen.
  • Ausnahme gem. § 63 EEG: Die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln begrenzt.
  • Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: Die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an.

1. Verringerung gem. § 61b EEG
Eine Verringerung auf 40% der EEG-Umlage ist vorzunehmen, wenn:

a. Anspruch gem. § 61 Abs. 1 EEG besteht.
Damit die EEG-Umlage verringert werden kann, muss zunächst ein Anspruch des NB gegen einen Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 EEG bestehen. Insbesondere ist hier zu prüfen ob Eigenversorgung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG vorliegt.

b. Anlagen i. S. d. Vorschrift
Außerdem müsste es sich für die Verringerung der EEG-Umlage um eine anspruchsberechtigte Anlage gem. § 61 b EEG handeln.
Eine anspruchsberechtigte Anlage i. S. d. § 61 b EEG könnte entweder eine EEG-Anlage oder eine hocheffiziente KWK-Anlage sein.

      • EEG-Anlagen § 61 b Nr. 1 EEG
Bei der ersten Alternative, müsste es sich um eine EEG-Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG handeln. Es müsste also eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sein.

      • hocheffiziente KWK-Anlage § 61 b Nr. 2 EEG
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2 EEG:
Derartige Anlagen sind:
        • Stromerzeugungsanlagen
        • aus KWK (=Kraft-Wärme-Kopplung)
        • hocheffizient
        • Nutzungsgrad mindestens 70%
          • jährlich oder
          • monatlich

2. Entfallen der EEG-Umlage gem. § 61a EEG
Gem. § 61 a EEG entfällt die EEG-Umlage für Eigenversorger unter folgenden Voraussetzungen:

a. Anspruch gem. § 61 Abs. 1 EEG besteht
Damit die EEG-Umlage entfallen kann, muss zunächst ein Anspruch des NB gegen einen Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 EEG bestehen. Insbesondere ist hier zu prüfen ob Eigenversorgung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG vorliegt.

b. Ein Fall des § 61a Nr. 1-4 EEG liegt vor:
Außerdem müsste einer der vier in § 61a EEG geregelten Fälle vorliegen, diese sind:

      • Kraftwerkseigenverbrauch, gem. § 61 a Nr. 1 EEG
Also Strom der selbst in der Stromerzeugungsanlage oder ihren Hilfs- und Nebenanlagen bei der Erzeugung von Strom verbraucht wird. In diesem Fall spielt es, ebenso wie bei § 61 a Nr. 2 EEG keine Rolle ob es sich um Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder nicht handelt.
      • Stromerzeugungsanlage die nicht mit Netz verbunden sind gem. § 61 a Nr. 2 EEG
Hierbei müsste es sich also um eine Inselanlage handeln, bei der weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verbindung zum Netz besteht.
      • Eigenversorgung mit EEG-Strom gem. § 61 a Nr. 3 EEG
        • Eigenversorgung
        • vollständige Versorgung
Damit die EEG-Umlage nach § 61 a Nr. 3 EEG entfällt, muss sich ein Eigenversorger vollständig aus erneuerbaren Energien versorgen, also keinen externen Strom zukaufen.
        • Überschuss ohne EEG-Förderung
Außerdem dürften für anderweitig, also nicht selbst verbrauchten Strom, keine Förderung aus dem dritten Teil des EEG, also durch Marktprämien oder Einspeisevergütungen, erfolgen.
      • "Sockelbefreiung" gem. § 61 a Nr. 4
Auch für kleine Eigenversorger, deren Anlage eine Höchstleistung von 10 KW hat und aus der maximal 10 MWh pro Jahr verbraucht werden, entfällt die EEG-Umlagepflicht.

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