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Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht


Verringerungen der EEG-Umlage

Das Gesamtsystem der EEG-Umlage kann wie folgt systematisiert werden:
  • Regel:Die EEG-Umlage fällt vollständig an.
  • Ausnahme gem. § 61a EEG: Die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen.
  • Ausnahme gem. § 63 EEG: Die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln begrenzt.
  • Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: Die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an.

1. Verringerung gem. § 61b EEG
Eine Verringerung auf 40% der EEG-Umlage ist vorzunehmen, wenn:

a. Anspruch gem. § 61 Abs. 1 EEG besteht.
Damit die EEG-Umlage verringert werden kann, muss zunächst ein Anspruch des NB gegen einen Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 EEG bestehen. Insbesondere ist hier zu prüfen ob Eigenversorgung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG vorliegt.

b. Anlagen i. S. d. Vorschrift
Außerdem müsste es sich für die Verringerung der EEG-Umlage um eine anspruchsberechtigte Anlage gem. § 61 b EEG handeln.
Eine anspruchsberechtigte Anlage i. S. d. § 61 b EEG könnte entweder eine EEG-Anlage oder eine hocheffiziente KWK-Anlage sein.

      • EEG-Anlagen, Nr. 1 -> vgl. Definition gem. § 3 Nr. 1 EEG
Bei der ersten Alternative, müsste es sich um eine EEG-Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG handeln. Es müsste also eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sein.

      • hocheffiziente KWK-Anlage, Nr. 2
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2:
Derartige Anlagen sind:
        • Stromerzeugungsanlagen
        • aus KWK (=Kraft-Wärme-Kopplung)
        • hocheffizient
        • Nutzungsgrad mindestens 70%
          • jährlich oder
          • monatlich
nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG

2. Entfallen der EEG-Umlage gem. § 61a EEG

a. Anspruch gem. § 61 Abs. 1 EEG besteht
Insb. liegt ein Fall der Eigenversorgung vor

b. Ein Fall des § 61a Nr. 1-4 liegt vor:

      • Kraftwerkseigenverbrauch, Nr. 1
      • Stromerzeugungsanlage nicht mit Netz verbunden (jede Art von Inselanlage), Nr. 2
        • Inselanlage?
        • keine Verbindung zum Netz (weder mittelbar noch unmittelbar)
      • Eigenversorgung mit EEG-Strom, Nr. 3
        • Eigenversorgung
        • vollständige Versorgung (vollständig auch auf Eigenversorgung bezogen?)
        • Überschuss ohne EEG-Förderung
      • kleine Eigenversorgung mit max. 10 kW ("Sockelbefreiung"), Nr. 4


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