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Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht
Verringerungen der EEG-Umlage
Das Gesamtsystem der EEG-Umlage kann wie folgt systematisiert werden:- Regel:Die EEG-Umlage fällt vollständig an.
- Ausnahme gem. § 61a EEG: Die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen.
- Ausnahme gem. § 63 EEG: Die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln begrenzt.
- Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: Die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an.
Eine anspruchsberechtigte Anlage i. S. d. § 61 b EEG könnte entweder eine EEG-Anlage oder eine hocheffiziente KWK-Anlage sein.
- EEG-Anlagen, Nr. 1 -> vgl. Definition gem. § 3 Nr. 1 EEG
Bei der ersten Alternative, müsste es sich um eine EEG-Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG handeln. Es müsste also eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sein.
- hocheffiziente KWK-Anlage, Nr. 2
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2:
Derartige Anlagen sind:
- Stromerzeugungsanlagen
- aus KWK (=Kraft-Wärme-Kopplung)
- hocheffizient
- Nutzungsgrad mindestens 70%
- jährlich oder
- monatlich
nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG
- Kraftwerkseigenverbrauch, Nr. 1
- Stromerzeugungsanlage nicht mit Netz verbunden (jede Art von Inselanlage), Nr. 2
- Inselanlage?
- keine Verbindung zum Netz (weder mittelbar noch unmittelbar)
- Eigenversorgung mit EEG-Strom, Nr. 3
- Eigenversorgung
- vollständige Versorgung (vollständig auch auf Eigenversorgung bezogen?)
- Überschuss ohne EEG-Förderung
- kleine Eigenversorgung mit max. 10 kW ("Sockelbefreiung"), Nr. 4