Revision history for EnergieRAnfechtungPlangenehmigungBeispiel
Additions:
Wäre in diesem Fall eine Leitung gemäß dem EnLAG-Katalog betroffen, würden für ein Vorhaben mit 380 kV die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung gelten. Es wäre demnach zu prüfen, inwiefern die Erdverkabelung überhaupt zulässig ist.
In diesem Fall gilt das EnLAG aber nicht und eine Pflicht zur Erdverkabelung gilt nur dann, wenn sie in der Gesamtraumplanung vorgesehen ist. Sofern dies nicht feststeht, sind die Einwände des U nicht korrekt. Die Plangenehmigung ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Erdverkabelung im Raumordnungsplan verpflichtend vorgesehen wurde.
In diesem Fall gilt das EnLAG aber nicht und eine Pflicht zur Erdverkabelung gilt nur dann, wenn sie in der Gesamtraumplanung vorgesehen ist. Sofern dies nicht feststeht, sind die Einwände des U nicht korrekt. Die Plangenehmigung ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Erdverkabelung im Raumordnungsplan verpflichtend vorgesehen wurde.
Deletions:
Ungeachtet dessen besteht keine Pflicht zur Erdverkabelung, es sei denn, sie ist in der Gesamtraumplanung vorgesehen.
Additions:
>>**Anmerkung zu Gesetzesänderungen**: Bitte beachten Sie, dass bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>
Deletions:
No Differences
Additions:
Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMU) hat einen Plan zur Errichtung einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Energieversorgungsunternehmen U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Eigentümers E. Die für die großen Netzausbauprojekte der Energiewende wichtige Leitung soll zwei Standorte innerhalb Thüringens verbinden und ist im aktuellen Bundesbedarfsplan gem. {{du przepis="§ 12e EnWG"}} ausgewiesen. Sie ist allerdings nicht als länderübergreifend gekennzeichnet.
Die Trassenplanung für die Leitung gem. ROG hat die zuständige Planungsbehörde in Thüringen abgeschlossen. Die Leitung soll innerhalb der festgelegten Trasse verlaufen.
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Das TMU hörte die Träger öffentlicher Belange an. Es führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte TMU den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2018. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2019 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2019 ausgehändigt. Am 29. 4. 2020 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.
E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch TMU in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt. E behauptet im Übrigen, dass die Leitung - wenn überhaupt - nur als ein Erdkabel verlegt werden könne, obwohl im genehmigten Plan eine Freileitung vorgesehen ist.
Die Trassenplanung für die Leitung gem. ROG hat die zuständige Planungsbehörde in Thüringen abgeschlossen. Die Leitung soll innerhalb der festgelegten Trasse verlaufen.
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Das TMU hörte die Träger öffentlicher Belange an. Es führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte TMU den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2018. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2019 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2019 ausgehändigt. Am 29. 4. 2020 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.
E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch TMU in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt. E behauptet im Übrigen, dass die Leitung - wenn überhaupt - nur als ein Erdkabel verlegt werden könne, obwohl im genehmigten Plan eine Freileitung vorgesehen ist.
Deletions:
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Die L hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte L den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2014. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2015 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2015 ausgehändigt. Am 30. 4. 2016 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.
E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch L in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt. E behauptet im Übrigen, dass die Leitung - wenn überhaupt - nur als ein Erdkabel verlegt werden könne, obwohl im genehmigten Plan eine Freileitung vorgesehen ist.
Additions:
Vgl. [[http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV2P4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 VO über Zuständigkeiten nach dem EnWG]].
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Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryNetzPlanung Planung von Energieversorgungsnetzen]]
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((1)) Begründetheit der Klage
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Eine 380kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
Da die problematische Leitung eine Leitung mit 380 kV ist, gelten hier die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung. Es wäre demnach zu prüfen, inwiefern die Erdverkabelung überhaupt zulässig ist.
Ungeachtet dessen besteht keine Pflicht zur Erdverkabelung, es sei denn, sie ist in der Gesamtraumplanung vorgesehen.
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden. E trägt allerdings nichts vor, was gegen Richtigkeit bei der Abwägung spricht. Seine Argumente richten sich ausschließlich gegen die Notwendigkeit der Stromtrasse, was aber durch Angabe im Bundesbedarfsplan automatisch gegeben ist.
Verletzung des Abwägungsgebotes ist nicht ersichtlich.
Da die problematische Leitung eine Leitung mit 380 kV ist, gelten hier die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung. Es wäre demnach zu prüfen, inwiefern die Erdverkabelung überhaupt zulässig ist.
Ungeachtet dessen besteht keine Pflicht zur Erdverkabelung, es sei denn, sie ist in der Gesamtraumplanung vorgesehen.
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden. E trägt allerdings nichts vor, was gegen Richtigkeit bei der Abwägung spricht. Seine Argumente richten sich ausschließlich gegen die Notwendigkeit der Stromtrasse, was aber durch Angabe im Bundesbedarfsplan automatisch gegeben ist.
Verletzung des Abwägungsgebotes ist nicht ersichtlich.
Deletions:
Da die problematische Leitung keine Leitung mit 380 kV, sondern eine mit 110 kV ist, gelten die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung nicht. Die Gesamtraumplanung (nach dem ROG) könnte insofern vorsehen, dass die Leitungen als Erdkabel verlegt werden.
Andererseits ist im Sachverhalt keine Raumplanung ersichtlich, die dem genehmigten Plan widersprechen würde. Insofern ist hier kein Verstoß gegen die gesamträumliche Planung festzustellen.
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden.
Additions:
=== Lösungshinweise ===
//nachstehend werden einige Lösungs- und Aufbauhinweise zum Fallbeispiel aufgeführt; es handelt sich um keine vollständige Falllösung; insbesondere ist dies keine Musterlösung zum Fall im Gutachtenstil;//
//nachstehend werden einige Lösungs- und Aufbauhinweise zum Fallbeispiel aufgeführt; es handelt sich um keine vollständige Falllösung; insbesondere ist dies keine Musterlösung zum Fall im Gutachtenstil;//
Deletions:
Additions:
Die Klage gegen die Plangenehmigung ist auf jeden Fall eine statthafte Klage (Anfechtungsklage). Sofern alle formellen Voraussetzungen durch E erfüllt werden, ist die Klage zulässig.
Additions:
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist 380kV-Leitungen aus (110kV-Leitungen sind ebenfalls möglich, auch wenn aktuell ausschließlich 380kW-Leitungen in die Bundesbedarfsplanung aufgenommen wurden). Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Energieversorgungsunternehmen U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E. Die Leitung ist Teil der Netztrasse zwischen zwei wichtigen Netzabschnitten, die im aktuellen Bundesbedarfsplan gem. {{du przepis="§ 12e EnWG"}} ausgewiesen ist.
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist 380kV-Leitungen aus (110kV-Leitungen sind ebenfalls möglich). Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist 380kV-Leitungen aus (110kV-Leitungen sind ebenfalls möglich). Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Deletions:
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist ausschließlich 380kV-Leitungen aus, dies ist aber nicht zwingend! Für einen fiktiven Fall ist deshalb denkbar, dass der Plan auch 110 kV-Leitungen in die Bundesplanung aufnimmt, die als Hochspannungsleitungen unter die Planungshoheit der Übertragungsnetzbetreiber fallen. Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Additions:
Voraussetzungen dafür (Genehmigung statt Feststellung) sind:
Im Übrigen ist zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen der Plangenehmigung (ungeachtet der Vereinfachung gegenüber einer Planfeststellung) erfüllt sind.
Im Übrigen ist zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen der Plangenehmigung (ungeachtet der Vereinfachung gegenüber einer Planfeststellung) erfüllt sind.
Deletions:
Additions:
- Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}}, d. h. wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt) (+)
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes (+)
- Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} (+)
- Vorverfahren erfolglos durchgeführt, {{du przepis="§ 68 VwGO"}} - gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 S. 3 VwVfG"}} entbehrlich! (+)
- Klagefrist - zwar im vorliegenden Fall problematisch, aber durch fehlende Verkündung gegenüber E lief die Frist ihm gegenüber nicht.
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes (+)
- Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} (+)
- Vorverfahren erfolglos durchgeführt, {{du przepis="§ 68 VwGO"}} - gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 S. 3 VwVfG"}} entbehrlich! (+)
- Klagefrist - zwar im vorliegenden Fall problematisch, aber durch fehlende Verkündung gegenüber E lief die Frist ihm gegenüber nicht.
Deletions:
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes
- Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}}
- Vorverfahren erfolglos durchgeführt, {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
- Klagefrist
Additions:
- Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}}, d. h. wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt)
Deletions:
Additions:
Die Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Verletzung von (subjektiven) Rechten des Klägers führt. Insbesondere sind:
- Verfahrensfehler (zum Beispiel Wahl der Plangenehmigung durch die Behörde anstelle der Planfeststellung, auch wenn fehlerhaft)
- Formfehler
nicht automatisch als Anfechtungsgründe denkbar. Nur dann, wenn sich die formellen Fehler auf die Verwaltungsentscheidung in der Sache auswirken und dadurch eine Rechtsverletzung beim Kläger festzustellen ist, ist eine Anfechtungsklage erfolgreich.
Im Vorliegenden Fall sind keine Fehler ersichtlich, die auch zur Rechtsverletzung führen würden. Damit ist die Klage aller Voraussicht nach zwar zulässig aber unbegründet.
- Verfahrensfehler (zum Beispiel Wahl der Plangenehmigung durch die Behörde anstelle der Planfeststellung, auch wenn fehlerhaft)
- Formfehler
nicht automatisch als Anfechtungsgründe denkbar. Nur dann, wenn sich die formellen Fehler auf die Verwaltungsentscheidung in der Sache auswirken und dadurch eine Rechtsverletzung beim Kläger festzustellen ist, ist eine Anfechtungsklage erfolgreich.
Im Vorliegenden Fall sind keine Fehler ersichtlich, die auch zur Rechtsverletzung führen würden. Damit ist die Klage aller Voraussicht nach zwar zulässig aber unbegründet.
Deletions:
Additions:
**Hat die Klage von E Aussicht auf Erfolg?**
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist ausschließlich 380kV-Leitungen aus, dies ist aber nicht zwingend! Für einen fiktiven Fall ist deshalb denkbar, dass der Plan auch 110 kV-Leitungen in die Bundesplanung aufnimmt, die als Hochspannungsleitungen unter die Planungshoheit der Übertragungsnetzbetreiber fallen. Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Da die problematische Leitung keine Leitung mit 380 kV, sondern eine mit 110 kV ist, gelten die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung nicht. Die Gesamtraumplanung (nach dem ROG) könnte insofern vorsehen, dass die Leitungen als Erdkabel verlegt werden.
Andererseits ist im Sachverhalt keine Raumplanung ersichtlich, die dem genehmigten Plan widersprechen würde. Insofern ist hier kein Verstoß gegen die gesamträumliche Planung festzustellen.
Genaue Angaben zur Trassenplanung fehlen im Sachverhalt. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für Verstöße dagegen. Sofern die Trasse im genehmigten Plan der Trassenplanung gemäß den einschlägigen Vorschriften entspricht, ist der Plan nicht zu beanstanden.
Keine Anhaltspunkte hiergegen.
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist ausschließlich 380kV-Leitungen aus, dies ist aber nicht zwingend! Für einen fiktiven Fall ist deshalb denkbar, dass der Plan auch 110 kV-Leitungen in die Bundesplanung aufnimmt, die als Hochspannungsleitungen unter die Planungshoheit der Übertragungsnetzbetreiber fallen. Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Da die problematische Leitung keine Leitung mit 380 kV, sondern eine mit 110 kV ist, gelten die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung nicht. Die Gesamtraumplanung (nach dem ROG) könnte insofern vorsehen, dass die Leitungen als Erdkabel verlegt werden.
Andererseits ist im Sachverhalt keine Raumplanung ersichtlich, die dem genehmigten Plan widersprechen würde. Insofern ist hier kein Verstoß gegen die gesamträumliche Planung festzustellen.
Genaue Angaben zur Trassenplanung fehlen im Sachverhalt. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für Verstöße dagegen. Sofern die Trasse im genehmigten Plan der Trassenplanung gemäß den einschlägigen Vorschriften entspricht, ist der Plan nicht zu beanstanden.
Keine Anhaltspunkte hiergegen.
Deletions:
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist ausschließlich 380kV-Leitungen aus, dies ist aber nicht zwingend! Für einen fiktiven Fall ist deshalb denkbar, dass der Plan auch 110kV-Leitungen in die Bundesplanung aufnimmt, die als Hochspannungsleitungen unter die Planungshoheit der Übertragungsnetzbetreiber fallen. Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV (für 380 kV vgl. die abschließenden Regelungen in § 2 EnLAG) als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Additions:
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist ausschließlich 380kV-Leitungen aus, dies ist aber nicht zwingend! Für einen fiktiven Fall ist deshalb denkbar, dass der Plan auch 110kV-Leitungen in die Bundesplanung aufnimmt, die als Hochspannungsleitungen unter die Planungshoheit der Übertragungsnetzbetreiber fallen. Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist ausschließlich 380kV-Leitungen aus, dies ist aber nicht zwingend! Für einen fiktiven Fall ist deshalb denkbar, dass der Plan auch 110kV-Leitungen in die Bundesplanung aufnimmt, die als Hochspannungsleitungen unter die Planungshoheit der Übertragungsnetzbetreiber fallen. Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, .
Additions:
>>**Anmerkung zu Gesetzesänderungen**: Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>
Deletions:
Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>
Additions:
Hier greift das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG. Allerdings ist das Spezialproblem der **Plangenehmigung** zu beachten. Eine Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} erfolgen.
>>**Anmerkung zu Gesetzesänderungen**
Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>
Voraussetzungen dafür sind:
>>**Anmerkung zu Gesetzesänderungen**
Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>
Voraussetzungen dafür sind:
Deletions:
Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>Voraussetzungen dafür sind:
Additions:
Hier greift das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG. Allerdings ist das Spezialproblem der **Plangenehmigung** zu beachten. Eine Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} erfolgen. >>**Anmerkung zu Gesetzesänderungen**
Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>Voraussetzungen dafür sind:
Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>Voraussetzungen dafür sind:
Deletions:
noch bis 2015 waren einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>Voraussetzungen dafür sind:
Additions:
Hier greift das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG. Allerdings ist das Spezialproblem der **Plangenehmigung** zu beachten. Eine Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} erfolgen. >>**Achtung**
noch bis 2015 waren einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>Voraussetzungen dafür sind:
noch bis 2015 waren einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung in {{du przepis="§ 43b EnWG"}} vorgesehen - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!>>Voraussetzungen dafür sind:
Deletions:
(3) Spezialprobleme der Genehmigung?
Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} erfolgen. Voraussetzungen dafür sind:
Additions:
Eine länderübergreifende oder grenzüberschreitende Leitung ist im Sachverhalt nicht genannt.
(2) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
- Keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten Dritter, Nr. 1,
- Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange hergestellt, Nr. 2, und
- keine Spezialvorschrift für Öffentlichkeitsbeteiligung, Nr. 3.
(2) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
- Keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten Dritter, Nr. 1,
- Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange hergestellt, Nr. 2, und
- keine Spezialvorschrift für Öffentlichkeitsbeteiligung, Nr. 3.
Deletions:
(2) Im Übrigen Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
- Keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten Dritter, Nr. 1,
- Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange hergestellt, Nr. 2, und
- keine Spezialvorschrift für Öffentlichkeitsbeteiligung, Nr. 3.
Deletions:
- besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG),
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
Additions:
Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} erfolgen. Voraussetzungen dafür sind:
Eine 110kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
Eine 110kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
Deletions:
Additions:
Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. § 74 Abs. 6 VwVfG erfolgen. Voraussetzungen dafür sind:
- Keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten Dritter, Nr. 1,
- Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange hergestellt, Nr. 2, und
- keine Spezialvorschrift für Öffentlichkeitsbeteiligung, Nr. 3.
- Keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten Dritter, Nr. 1,
- Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange hergestellt, Nr. 2, und
- keine Spezialvorschrift für Öffentlichkeitsbeteiligung, Nr. 3.
Additions:
(3) Spezialprobleme der Genehmigung?
Additions:
E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch L in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt. E behauptet im Übrigen, dass die Leitung - wenn überhaupt - nur als ein Erdkabel verlegt werden könne, obwohl im genehmigten Plan eine Freileitung vorgesehen ist.
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV (für 380 kV vgl. die abschließenden Regelungen in § 2 EnLAG) als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV (für 380 kV vgl. die abschließenden Regelungen in § 2 EnLAG) als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Deletions:
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (also auch im Hinblick auf andere Themen, als Energiewirtschaft) sind zu beachten.
Additions:
E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch L in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt.
Deletions:
Additions:
E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch L in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt.
Additions:
Die Planrechtfertigung kann sich ergeben aus:
- besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG),
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
- besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG),
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
Deletions:
Additions:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Energieversorgungsunternehmen U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E. Die Leitung ist Teil der Netztrasse zwischen zwei wichtigen Netzabschnitten, die im aktuellen Bundesbedarfsplan gem. {{du przepis="§ 12e EnWG"}} ausgewiesen ist.
Deletions:
Additions:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Energieversorgungsunternehmen U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E. Die Leitung ist Teil
((3)) Zuständigkeit
((3)) Verfahren
(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
(2) Im Übrigen Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG sind die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär anwendbar.
((3)) Form
((3)) Zuständigkeit
((3)) Verfahren
(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
(2) Im Übrigen Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG sind die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär anwendbar.
((3)) Form
Deletions:
Additions:
((3)) Vereinbarkeit mit gesamträumlicher Planung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (also auch im Hinblick auf andere Themen, als Energiewirtschaft) sind zu beachten.
((3)) Vereinbarkeit mit Ergebnis der Trassenfindung
((3)) Vereinbarkeit mit materiellem Recht im Übrigen
((3)) Abwägungsgebot
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden.
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (also auch im Hinblick auf andere Themen, als Energiewirtschaft) sind zu beachten.
((3)) Vereinbarkeit mit Ergebnis der Trassenfindung
((3)) Vereinbarkeit mit materiellem Recht im Übrigen
((3)) Abwägungsgebot
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden.
Additions:
((3)) Planungsbedürftigkeit / Planungsfähigkeit der Anlage, {{du przepis="§ 43 EnWG"}}
((3)) Planrechtfertigung
Die Planrechtfertigung kann sich aus besonderen Regelungen ergeben (vgl. z. B. EnLAG), aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz oder aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
((3)) Planrechtfertigung
Die Planrechtfertigung kann sich aus besonderen Regelungen ergeben (vgl. z. B. EnLAG), aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz oder aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
Additions:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Unternehmens U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E.
Deletions:
Additions:
- Vorverfahren erfolglos durchgeführt, {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
- Klagefrist
- Klagefrist
Additions:
Die Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Verletzung von (subjektiven) Rechten des Klägers führt.
Additions:
- Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}})
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes
- Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}}
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes
- Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}}
Deletions:
Additions:
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage sind:
- Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder {{du przepis="§ 40 ABs. 1 VwGO"}})
- Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder {{du przepis="§ 40 ABs. 1 VwGO"}})
Additions:
===== Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung =====
== gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ==
== gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ==
Deletions:
gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} =====
Additions:
===== Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung
gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} =====
gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} =====
Deletions:
Additions:
((2)) Ermächtigungsgrundlage
((2)) Formelle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung
((2)) Materielle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung
((2)) Verletzung von Rechten des Klägers
No Differences
Additions:
=== Sachverhalt ===
== Frage ==
=== Lösung ===
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
((1)) Zulässigkeit der Klage
((1)) Begründetet der Klage
Die Klage ist begründet, wenn die Plangenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
== Frage ==
=== Lösung ===
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
((1)) Zulässigkeit der Klage
((1)) Begründetet der Klage
Die Klage ist begründet, wenn die Plangenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
Deletions:
**Frage**
Additions:
Hat die Klage von E Aussicht auf Erfolg?
Deletions:
Additions:
**Frage**
Hat die Klage von U Aussicht auf Erfolg?
Hat die Klage von U Aussicht auf Erfolg?
Additions:
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Die L hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte L den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2014. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2015 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2015 ausgehändigt. Am 30. 4. 2016 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2015 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2015 ausgehändigt. Am 30. 4. 2016 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.
Deletions:
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt; die Genehmigung übersandt. 33 Die Kl. haben am 13.12.2010 Klage erhoben.
Additions:
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Die L hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte L den Plan des U. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt; die Genehmigung übersandt. 33 Die Kl. haben am 13.12.2010 Klage erhoben.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt; die Genehmigung übersandt. 33 Die Kl. haben am 13.12.2010 Klage erhoben.
Deletions:
30 Mit Plangenehmigung vom 5.3.2009 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg den Plan für die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der Beigel., der T. und der Mark-E.
31 Die Plangenehmigung wurde den Kl. nicht zugestellt.
Additions:
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag der Beigel., der T. und der Mark-E im August 2008 eingeleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 7.2.2009 die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Deletions:
21 Der hier streitige Bauabschnitt umfasst die Erneuerung der im Eigentum der Beigel. stehenden Freileitung zwischen den Masten 1 und 26/7 vom Umspannwerk in E.-L. bis zum Zusammentreffen mit der Gemeinschaftsleitung der Beigel. mit der T.
29 Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag der Beigel., der T. und der Mark-E im August 2008 eingeleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 7.2.2009 die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Additions:
//in Anlehnung an das [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fenwz%2f2013%2fcont%2fenwz.2013.523.1.htm Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK]]//
((1)) Sachverhalt
Die Landesbehörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Unternehmens U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E.
Sanierungs- und Masterneuerungsarbeiten an drei Abschnitten der 110-kV- Hochspannungsfreileitungen. Aus alters- bzw. materialbedingten Gründen sollen 72 alte Masten aus den Jahren 1954/55 abgebaut und durch 55 neue Masten ersetzt werden. Unter anderem ist
21 Der hier streitige Bauabschnitt umfasst die Erneuerung der im Eigentum der Beigel. stehenden Freileitung zwischen den Masten 1 und 26/7 vom Umspannwerk in E.-L. bis zum Zusammentreffen mit der Gemeinschaftsleitung der Beigel. mit der T.
29 Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag der Beigel., der T. und der Mark-E im August 2008 eingeleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 7.2.2009 die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
30 Mit Plangenehmigung vom 5.3.2009 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg den Plan für die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der Beigel., der T. und der Mark-E.
31 Die Plangenehmigung wurde den Kl. nicht zugestellt.
((1)) Sachverhalt
Die Landesbehörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Unternehmens U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E.
Sanierungs- und Masterneuerungsarbeiten an drei Abschnitten der 110-kV- Hochspannungsfreileitungen. Aus alters- bzw. materialbedingten Gründen sollen 72 alte Masten aus den Jahren 1954/55 abgebaut und durch 55 neue Masten ersetzt werden. Unter anderem ist
21 Der hier streitige Bauabschnitt umfasst die Erneuerung der im Eigentum der Beigel. stehenden Freileitung zwischen den Masten 1 und 26/7 vom Umspannwerk in E.-L. bis zum Zusammentreffen mit der Gemeinschaftsleitung der Beigel. mit der T.
29 Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag der Beigel., der T. und der Mark-E im August 2008 eingeleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 7.2.2009 die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
30 Mit Plangenehmigung vom 5.3.2009 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg den Plan für die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der Beigel., der T. und der Mark-E.
31 Die Plangenehmigung wurde den Kl. nicht zugestellt.