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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Zulässigkeit der Klage
B. Begründetet der Klage
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit ...
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkei...
a. Planungsbedürftigkeit / ...
b. Planrechtfertigung
c. Vereinbarkeit mit gesamt...
d. Vereinbarkeit mit Ergebn...
e. Vereinbarkeit mit materi...
f. Abwägungsgebot
4. Verletzung von Rechten d...
B. Begründetet der Klage
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit ...
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkei...
a. Planungsbedürftigkeit / ...
b. Planrechtfertigung
c. Vereinbarkeit mit gesamt...
d. Vereinbarkeit mit Ergebn...
e. Vereinbarkeit mit materi...
f. Abwägungsgebot
4. Verletzung von Rechten d...
Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung
gem. § 43 EnWG
in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK
Sachverhalt
Die nach Landesrecht zuständige Behörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Energieversorgungsunternehmen U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E. Die Leitung ist Teil der Netztrasse zwischen zwei wichtigen Netzabschnitten, die im aktuellen Bundesbedarfsplan gem. § 12e EnWG ausgewiesen ist.
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Die L hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte L den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2014. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2015 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2015 ausgehändigt. Am 30. 4. 2016 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.
E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch L in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt. E behauptet im Übrigen, dass die Leitung - wenn überhaupt - nur als ein Erdkabel verlegt werden könne, obwohl im genehmigten Plan eine Freileitung vorgesehen ist.
Frage
Hat die Klage von E Aussicht auf Erfolg?Lösungshinweise
nachstehend werden einige Lösungs- und Aufbauhinweise zum Fallbeispiel aufgeführt; es handelt sich um keine vollständige Falllösung; insbesondere ist dies keine Musterlösung zum Fall im Gutachtenstil;Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage sind:
- Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder § 40 Abs. 1 VwGO, d. h. wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt) (+)
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes (+)
- Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, § 42 Abs. 2 VwGO (+)
- Vorverfahren erfolglos durchgeführt, § 68 VwGO - gem. § 74 Abs. 6 S. 3 VwVfG entbehrlich! (+)
- Klagefrist - zwar im vorliegenden Fall problematisch, aber durch fehlende Verkündung gegenüber E lief die Frist ihm gegenüber nicht.
B. Begründetet der Klage
Die Klage ist begründet, wenn die Plangenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Eine länderübergreifende oder grenzüberschreitende Leitung ist im Sachverhalt nicht genannt.
Hier greift das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG. Allerdings ist das Spezialproblem der Plangenehmigung zu beachten. Eine Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. § 74 Abs. 6 VwVfG erfolgen.
Anmerkung zu Gesetzesänderungen: Bitte beachten Sie, dass noch bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in § 43b EnWG vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!
Voraussetzungen dafür (Genehmigung statt Feststellung) sind:
- Keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten Dritter, Nr. 1,
- Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange hergestellt, Nr. 2, und
- keine Spezialvorschrift für Öffentlichkeitsbeteiligung, Nr. 3.
Im Übrigen ist zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen der Plangenehmigung (ungeachtet der Vereinfachung gegenüber einer Planfeststellung) erfüllt sind.
a. Planungsbedürftigkeit / Planungsfähigkeit der Anlage, § 43 EnWG
Eine 380kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
Eine 380kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
b. Planrechtfertigung
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist 380kV-Leitungen aus (110kV-Leitungen sind ebenfalls möglich, auch wenn aktuell ausschließlich 380kW-Leitungen in die Bundesbedarfsplanung aufgenommen wurden). Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. § 12e Abs. 4 EnWG.
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist 380kV-Leitungen aus (110kV-Leitungen sind ebenfalls möglich, auch wenn aktuell ausschließlich 380kW-Leitungen in die Bundesbedarfsplanung aufgenommen wurden). Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. § 12e Abs. 4 EnWG.
c. Vereinbarkeit mit gesamträumlicher Planung
Da die problematische Leitung eine Leitung mit 380 kV ist, gelten hier die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung. Es wäre demnach zu prüfen, inwiefern die Erdverkabelung überhaupt zulässig ist.
Da die problematische Leitung eine Leitung mit 380 kV ist, gelten hier die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung. Es wäre demnach zu prüfen, inwiefern die Erdverkabelung überhaupt zulässig ist.
Ungeachtet dessen besteht keine Pflicht zur Erdverkabelung, es sei denn, sie ist in der Gesamtraumplanung vorgesehen.
d. Vereinbarkeit mit Ergebnis der Trassenfindung
Genaue Angaben zur Trassenplanung fehlen im Sachverhalt. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für Verstöße dagegen. Sofern die Trasse im genehmigten Plan der Trassenplanung gemäß den einschlägigen Vorschriften entspricht, ist der Plan nicht zu beanstanden.
Genaue Angaben zur Trassenplanung fehlen im Sachverhalt. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für Verstöße dagegen. Sofern die Trasse im genehmigten Plan der Trassenplanung gemäß den einschlägigen Vorschriften entspricht, ist der Plan nicht zu beanstanden.
f. Abwägungsgebot
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden. E trägt allerdings nichts vor, was gegen Richtigkeit bei der Abwägung spricht. Seine Argumente richten sich ausschließlich gegen die Notwendigkeit der Stromtrasse, was aber durch Angabe im Bundesbedarfsplan automatisch gegeben ist.
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden. E trägt allerdings nichts vor, was gegen Richtigkeit bei der Abwägung spricht. Seine Argumente richten sich ausschließlich gegen die Notwendigkeit der Stromtrasse, was aber durch Angabe im Bundesbedarfsplan automatisch gegeben ist.
Verletzung des Abwägungsgebotes ist nicht ersichtlich.
4. Verletzung von Rechten des Klägers
Die Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Verletzung von (subjektiven) Rechten des Klägers führt. Insbesondere sind:
Die Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Verletzung von (subjektiven) Rechten des Klägers führt. Insbesondere sind:
- Verfahrensfehler (zum Beispiel Wahl der Plangenehmigung durch die Behörde anstelle der Planfeststellung, auch wenn fehlerhaft)
- Formfehler
nicht automatisch als Anfechtungsgründe denkbar. Nur dann, wenn sich die formellen Fehler auf die Verwaltungsentscheidung in der Sache auswirken und dadurch eine Rechtsverletzung beim Kläger festzustellen ist, ist eine Anfechtungsklage erfolgreich.
Im Vorliegenden Fall sind keine Fehler ersichtlich, die auch zur Rechtsverletzung führen würden. Damit ist die Klage aller Voraussicht nach zwar zulässig aber unbegründet.