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Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung
gem. § 43 EnWG
in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK
Sachverhalt
Die Landesbehörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Unternehmens U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E.
Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Die L hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte L den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2014. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.
Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2015 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2015 ausgehändigt. Am 30. 4. 2016 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.
Frage
Hat die Klage von E Aussicht auf Erfolg?Lösung
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage sind:
- Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder § 40 Abs. 1 VwGO)
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes
- Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, § 42 Abs. 2 VwGO
B. Begründetet der Klage
Die Klage ist begründet, wenn die Plangenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
((2)) Verletzung von Rechten des Klägers