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Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung

gem. § 43 EnWG

in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK


Sachverhalt


Die nach Landesrecht zuständige Behörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Energieversorgungsunternehmen U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E. Die Leitung ist Teil der Netztrasse zwischen zwei wichtigen Netzabschnitten, die im aktuellen Bundesbedarfsplan gem. § 12e EnWG ausgewiesen ist.

Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Die L hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Anschließend genehmigte L den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2014. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.

Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2015 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2015 ausgehändigt. Am 30. 4. 2016 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.

E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch L in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt.

Frage
Hat die Klage von E Aussicht auf Erfolg?


Lösung


Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage sind:
  • Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder § 40 Abs. 1 VwGO)
  • Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes
  • Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, § 42 Abs. 2 VwGO
  • Vorverfahren erfolglos durchgeführt, § 68 VwGO
  • Klagefrist


B. Begründetet der Klage
Die Klage ist begründet, wenn die Plangenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

1. Ermächtigungsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung

a. Zuständigkeit

b. Verfahren

(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.

(2) Im Übrigen Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG sind die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär anwendbar.

c. Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung

a. Planungsbedürftigkeit / Planungsfähigkeit der Anlage, § 43 EnWG

b. Planrechtfertigung
Die Planrechtfertigung kann sich ergeben aus:

      • besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG),
      • aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, oder
      • aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.

c. Vereinbarkeit mit gesamträumlicher Planung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (also auch im Hinblick auf andere Themen, als Energiewirtschaft) sind zu beachten.

d. Vereinbarkeit mit Ergebnis der Trassenfindung

e. Vereinbarkeit mit materiellem Recht im Übrigen

f. Abwägungsgebot
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden.

4. Verletzung von Rechten des Klägers
Die Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Verletzung von (subjektiven) Rechten des Klägers führt.

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