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Revision history for EnRRegelenergie


Revision [73325]

Last edited on 2016-10-22 16:38:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>Link zum Portal: [[https://www.regelleistung.net/ext/ Ausschreibung zur Regelleistung/Regelenergie]]>>
Deletions:
>>Link zum Portal: [[https://www.regelleistung.net/ip/action/index Ausschreibung zur Regelleistung/Regelenergie]]>>


Revision [51444]

Edited on 2015-04-17 11:06:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Britz/Herzmann, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 3, 8, 10, 12, 13.
Deletions:
Britz/Herzmann, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 3, 8, 11.


Revision [51443]

Edited on 2015-04-17 11:04:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Mittels der hiermit zu erreichenden regelzonenübergreifenden Ausschreibung wird die wettbewerbsschwächende Wirkung der jeweiligen Monopole der ÜNB innerhalb ihrer Regelzonen vermindert. Das Verfahren muss **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen.
Britz/Herzmann, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 3, 8, 11.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen.
Britz/Herzmann, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 3.


Revision [51438]

Edited on 2015-04-17 11:00:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss nach {{du przepis="§ 27 GasNZV"}} zwischen **interner** und **externer **Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie das Ziel verfolgt wird, den Gebrauch von externer Regelenergie zu unterbinden oder zu reduzieren.
Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbetreiber in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern innerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur tägliche Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie durch den Bilanzkreisnetzbetreiber bzw. Marktgebietsverantwortlichen erfolgt, muss dieser das Beschaffungsverfahren vereinheitlichen. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 28 GasNZV"}}. Dies kann zum Beispiel durch die bestimmung von Mindesthöhen der Angebote erfolgen. Hierbei entsteht allerdings zwischen dem Ziel einen möglichst großen Wettbewerbs am Regelenergiemarkt und der Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein spannungsverhältnis. um dieses zu entlasten ist es kleinen Anbietern erlaubt sich zu einer größeren Gruppe zusammenzuschließen damit diese die Mindestangebothöhe erreichen.
Britz/Herzmann, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 3.
Deletions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie das Ziel verfolgt wird, den Gebrauch von externer Regelenergie zu unterbinden oder zu reduzieren.
Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbetreiber in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern innerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur tägliche Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie durch den Bilanzkreisnetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenergie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.


Revision [51348]

Edited on 2015-04-15 20:35:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Eine weitere ähnliche Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Demnach ist das diejenige Energie, welche aus dem Einsatz bzw. der Verwendung von [[EnRAusgleichsleistung Ausgleichsleistungen]] zum **physikalischen **Ausgleich des Netzes eines Marktgebietes ´während des laufenden Betriebs folgt.
Sinn und Zweck von Regelenergie besteht darin, die nach der Saldierung der Bilanzkreise noch vorhandenen Unterchiede innerhalb der Regelzone zu beseitigen. (sog. **Fahrplanabweichungen**).
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 473.]]
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Sinn und Zweck von Regelenergie besteht darin, die nach der Saldierung der Bilanzkreise noch vorhandenen Unterchiede innerhalb der Regelzone **physikalisch **zu beseitigen. (sog. **Fahrplanabweichungen**).


Revision [51321]

Edited on 2015-04-14 14:35:20 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [51313]

Edited on 2015-04-13 16:49:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie das Ziel verfolgt wird, den Gebrauch von externer Regelenergie zu unterbinden oder zu reduzieren.
Deletions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie der Gebrauch von externer Regelenergie verhindert oder ++vermindert ++werden soll.


Revision [51246]

Edited on 2015-04-10 10:10:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Sinn und Zweck von Regelenergie besteht darin, die nach der Saldierung der Bilanzkreise noch vorhandenen Unterchiede innerhalb der Regelzone **physikalisch **zu beseitigen. (sog. **Fahrplanabweichungen**).
Dabei können sämtliche Regelzone z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise umfassen. Deren Ausgleichsbedarf, wird in bilanzieller Hinsicht [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Sinn und Zweck von Regelenergie besteht darin, die nach der Saldierung der Bilanzkreise noch vorhandenen Unterchiede innerhalb der Regelzone **physikalisch **zu beseitigen. (sog. **Fahrplanabweichungen**).


Revision [51245]

Edited on 2015-04-10 10:08:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Sinn und Zweck von Regelenergie besteht darin, die nach der Saldierung der Bilanzkreise noch vorhandenen Unterchiede innerhalb der Regelzone **physikalisch **zu beseitigen. (sog. **Fahrplanabweichungen**).
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird.
Regelenergie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).


Revision [51216]

Edited on 2015-04-08 20:27:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird.
Regelenergie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).


Revision [51213]

Edited on 2015-04-08 10:53:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone enthält z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).


Revision [51212]

Edited on 2015-04-08 10:48:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind im Strombereich auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV und im Gasbereich die §§ 27 ff. GasNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 27 Abs. 1 StromNZV"}}.
Deletions:
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 27 Abs. 1 StromNZV"}}.


Revision [51211]

Edited on 2015-04-08 10:27:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 9 StromNZV"}} diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone enthält z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).
||Begriff||Primärregelung ist nach {{du przepis="§ 2 Nr. 8 StromNZV"}} die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||{vertical-align:top}Nach {{du przepis="§ 2 Nr. 10 StromNZV"}} ist Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||{vertical-align:top}Hierbei handelt es sich gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 6 StromNZV"}} um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann||
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten. Grundlage für diese bildet {{du przepis="§ 27 Abs. 1 StromNZV"}}.
Die Vorschriften der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}} werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. {{du przepis="§ 6 StromNZV"}} konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich aus {{du przepis="§ 8 StromNZV"}}. Entscheidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte **pay-as-bid-Methode **verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**.
{{du przepis="§ 9 StromNZV"}} normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dort haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpflichtet eine gemeinschaftliche Angebotskurve der jeweils durchzuführenden Ausschreibung zu veröffentlichen. Dies hat innerhalb von 2 Sunden vor Beginn der Ausschreibung zu erfolgen.
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie der Gebrauch von externer Regelenergie verhindert oder ++vermindert ++werden soll.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone enthält z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||{vertical-align:top}Nach § 2 Nr. 10 StromNZV ist Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||{vertical-align:top}Hierbei handelt es sich gem. § 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann||
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten. Grundlage für diese bildet § 27 Abs. 1 Nr. 1 - 3 StromNZV.
Die Vorschriften der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}} werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich aus § 8 StromNZV. Entscheidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte **pay-as-bid-Methode **verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**.
§ 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dort haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpflichtet eine gemeinschaftliche Angebotskurve der jeweils durchzuführenden Ausschreibung zu veröffentlichen. Dies hat innerhalb von 2 Sunden vor Beginn der Ausschreibung zu erfolgen.
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie der Gebrauch von externer Regelenergie verhindert oder gemeindert werden soll.


Revision [51208]

Edited on 2015-04-08 10:15:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierbei erklärt sich der Anlagenbetreiber bereit in Notsituationen die Leistung seiner Anlage zu erhöhen oder zu vermindern. Schon hierfür erhält dieser eine Vorhaltegebühr, den [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]]. Kommt es aufgrund der zuvor durchzuführenden Ausschreibung zum Abrufen, erhält der Betreiber einen zusätzliche Abrufgebühr, den [[EnRArbeitspreis Arbeitspreis]].
((1)) Abgrenzung: [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]]
[[https://www.energie-lexikon.info/regelenergie.html R. Paschotta, Artikel 'Regelenergie' im RP-Energie-Lexikon, aufgerufen 2015-04-08]]
Deletions:
-
((1)) Abgrenzung zur [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]]


Revision [51207]

Edited on 2015-04-08 09:56:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Bereitstellung kann auf ganz verschiedenen Wegen erfolgen. So z.B. durch:
-
- Speicher- sowie Pumpspeicherkraftwerke
- Gasturbinen
- Blockheizkraftweke
- große, thermische Kraftwerke


Revision [51204]

Edited on 2015-04-08 09:47:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Dabei umfassen alle Regelzone enthält z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise, deren Ausgleichsbedarf, [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] genannt wird. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).


Revision [51203]

Edited on 2015-04-07 18:53:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbetreiber in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern innerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur tägliche Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie durch den Bilanzkreisnetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenergie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.
((1)) Abgrenzung zur [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]]
Deletions:
Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbetreiber in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern innerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur tägliche Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie durch den Bilanzkreisnetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenergie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.


Revision [51202]

Edited on 2015-04-07 18:48:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten. Grundlage für diese bildet § 27 Abs. 1 Nr. 1 - 3 StromNZV.
Deletions:
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten.


Revision [51201]

Edited on 2015-04-07 18:31:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten (sog. **Fahrplanabweichungen**).
Demnach kann jene dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Ein solcher Fall ist vor allem im Bereich der Windenergie denkbar, wenn die Windäder keinen Strom erzeugen. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Diese ist nicht der Zwangsabregelung von Stromerzeugern im Rahmen des [[EnREinspeisemanagement Einspeisemanagements]] gleichzusetzen.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt.
Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Ein solcher Fall ist vor allem im Bereich der Windenergie denkbar, wenn die Windäder keinen Strom erzeugen. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Diese ist nicht der Zwangsabregelung von Stromerzeugern im Rahmen des [[EnREinspeisemanagement Einspeisemanagements]] gleichzusetzen.


Revision [51200]

Edited on 2015-04-07 18:23:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt, vor allem durch den vermehrten Einsatz von Wind- und Sonnenenergie, isnb. aufgrund deren Wetterabhängigkeit und vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Versorgungssicherheit hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:
Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Ein solcher Fall ist vor allem im Bereich der Windenergie denkbar, wenn die Windäder keinen Strom erzeugen. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Diese ist nicht der Zwangsabregelung von Stromerzeugern im Rahmen des [[EnREinspeisemanagement Einspeisemanagements]] gleichzusetzen.
Deletions:
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt und vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Versorgungssicherheit hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:
Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Diese ist nicht der Zwangsabregelung von Stromerzeugern im Rahmen des [[EnREinspeisemanagement Einspeisemanagements]] gleichzusetzen.


Revision [51199]

Edited on 2015-04-07 18:12:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Wie kann Regelenergie bereitgestellt werden und welche Formen werden bei der Verwendung unterschieden?
Deletions:
- Wie wird Regelenergie bereitgestellt und welche Formen werden bei der Verwendung unterschieden?


Revision [51198]

Edited on 2015-04-07 18:11:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Wie wird Regelenergie bereitgestellt und welche Formen werden bei der Verwendung unterschieden?
((1)) Bereitstellung und Verwendung von Regelenergie
Deletions:
- Welche Formen werden bei der Verwendung unterschieden?
((1)) Verwendung von Regelenergie


Revision [51197]

Edited on 2015-04-07 18:10:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Diese ist nicht der Zwangsabregelung von Stromerzeugern im Rahmen des [[EnREinspeisemanagement Einspeisemanagements]] gleichzusetzen.
Deletions:
Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.


Revision [51196]

Edited on 2015-04-07 18:01:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen [[EnRRegelzone Regelzone]] eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt.
Andere Regelenergiearten werden von den [[EnRUebertragungsnetz Übertragungsnetzbetreibern]] **nicht **verwendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hierzu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammenschließen.
Zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genügen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übertragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von {{du przepis="§ 13 EnWG"}} die **Notreserve **beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des systemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.
{{du przepis="§ 23 EnWG"}} regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der [[EnRAusgleichsleistung Ausgleichsleistung]] sowie jene für die [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] verlangten Entgelte. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt.
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber **nicht **angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammen zu schließen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genügen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übertragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von {{du przepis="§ 13 EnWG"}} die **Notreserve **beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des systemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.
{{du przepis="§ 23 EnWG"}} regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung sowie jene für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelte. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.


Revision [51191]

Edited on 2015-04-07 17:45:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. {{du przepis="§ 23 S. 2 EnWG"}} auf Grundlage der Betriebsführung gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 2 EnWG"}} kostenorientiert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.
Deletions:
Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. {{du przepis="§ 23 S. 2 EnWG"}} auf Grundlage der Betriebsführung gem. §21 Abs. 2 EnWG kostenorientiert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.


Revision [51176]

Edited on 2015-04-07 12:51:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Arbeit//
||Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibung||{vertical-align:top}wöchentlich und für einen kompletten Tag||{vertical-align:top}wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten ||{vertical-align:top}arbeitstäglich in 4-Stunden-Abständen||
Deletions:
=====Sonderform der Ausgleichsenergie=====
||Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibung||{vertical-align:top}wöchentlich und für einen kompletten Tag||{vertical-align:top}wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten ||{vertical-align:top}arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken||


Revision [51145]

Edited on 2015-04-04 18:37:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt und bildet einen [[EnRHilfsdienst Hilfsdienst]].


Revision [51143]

Edited on 2015-04-04 18:31:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt und bildet einen [[EnRHilfsdienst Hilfsdienst]].
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt und bildet einen[[EnRHilfsdienst Hilfsdienst]].


Revision [51142]

Edited on 2015-04-04 18:31:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt und bildet einen[[EnRHilfsdienst Hilfsdienst]].
Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt. Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.


Revision [51141]

Edited on 2015-04-04 18:28:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Vorschriften der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}} werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich aus § 8 StromNZV. Entscheidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte **pay-as-bid-Methode **verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**.
§ 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dort haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpflichtet eine gemeinschaftliche Angebotskurve der jeweils durchzuführenden Ausschreibung zu veröffentlichen. Dies hat innerhalb von 2 Sunden vor Beginn der Ausschreibung zu erfolgen.
In dieser Festlegung erklärt die BNetzA, dass der für ein Marktgebiet verantwortliche Bilanzkreisnetzbetreiber diese beschaffen muss. Dabei ist Bilanzkreisnetzbetreiber jeder marktgebietsübergreifender Netzbetreiber oder Dritte, welcher Vertragspartner eines Bilanzkreisvertrages sein kann. Mit Marktgebiet ist in diesem Zusammenhang gemäß der Zusammenarbeitsvereinbaung eine Verbindung von über Netzkopplungspunkten mit einander verbundene Teilnetze gemeint. Innerhalb dieser ist es einem Transportkunden möglich reservierte Kapazitäten an Einspeisepunkte und Ausspeisepunkte bedarfsgerecht zu nutzen.
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie der Gebrauch von externer Regelenergie verhindert oder gemeindert werden soll.
Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbetreiber in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern innerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur tägliche Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie durch den Bilanzkreisnetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenergie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.
Deletions:
Die Vorschriften der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}} werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich aus § 8 StromNZV. Entscheidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte **pay-as-bid-Methode **verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**. § 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dort haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpflichtet eine gemeinschaftliche Angebotskurve der jeweils durchzuführenden Ausschreibung zu veröffentlichen. Dies hat innerhalb von 2 Sunden vor Beginn der Ausschreibung zu erfolgen.
in dieser Festlegung erklärt die BNetzA, dass der für ein Marktgebiet verantwortliche Bilanzkreisnetzbetreiber diese beschaffen muss. Dabei ist Bilanzkreisnetzbetreiber jeder marktgebietsübergreifender Netzbetreiber oder Dritte, welcher Vertragspartner eines Bilanzkreisvertrages sein kann. Mit Marktgebiet ist in diesem Zusammenhang gemäß der Zusammenarbeitsvereinbaung eine Verbindung von über Netzkopplungspunkten mit einander verbundene Teilnetze gemeint. Innerhalb dieser ist es einem Transportkunden möglich reservierte Kapazitäten an Einspeisepunkte und Ausspeisepunkte bedarfsgerecht zu nutzen.
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie der Gebrauch von externer Regelenergie verhindrt oder gemeindert werden soll.
Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur übertags Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie duch den Bilanzkreinetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenrgie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.


Revision [51140]

Edited on 2015-04-04 18:22:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie der Gebrauch von externer Regelenergie verhindrt oder gemeindert werden soll.
Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur übertags Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie duch den Bilanzkreinetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenrgie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.
Deletions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur übertags Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie duch den Bilanzkreinetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenrgie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.


Revision [51139]

Edited on 2015-04-04 18:18:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt und vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Versorgungssicherheit hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:
- Welche Arten werden unterschieden,
- Wie kann Regelenergie beschafft werden und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei zu beachten und
- Welche Formen werden bei der Verwendung unterschieden?
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur übertags Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie duch den Bilanzkreinetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenrgie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.
Deletions:
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:
- Welche Arten werden unterschieden und
- Wie kann Regelenergie beschafft werden und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei zu beachten?
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur übertags Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang.


Revision [51138]

Edited on 2015-04-04 18:08:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur übertags Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang.
Deletions:
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert.


Revision [51137]

Edited on 2015-04-04 17:58:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt. Jene kann dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.
In Marktgebieten, welche von etlichen Fenleitungsnetzbetreiber entfaltet, ist die Beschaffung und die Verwendung von Regelenergie zu bündeln. In einem solchen Fall ist es möglich die Beschaffung und die Verwendung von einem involvierten Netzbetreiber, einer gemeinsamen Gesellschaft oder jeden unabhängigen Dritten übernehmen zu lassen.
Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen **interner** und **externer **Regelengie differenzert werden. Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbrteier in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern inerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt. Jene kann dann notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.
In Marktgebieten, welche von etlichen Fenleitungsnetzbetreiber entfaltet, ist die Beschaffung und die Verwendung von Regelenergie zu bündeln.
In einem solchen Fall ist es möglich die Beschaffung und die Verwendung von einem involvierten Netzbetreiber, einer gemeinsamen Gesellschaft oder jeden unabhängigen Dritten
durchführen zu lassen.


Revision [50984]

Edited on 2015-04-02 16:44:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[http://beschlussdatenbank.bundesnetzagentur.de/index.php?lr=view_bk_overview&getfile=1&file=1372 Nr. 3.1 und 3.2 der Anlage 2 des Beschlusses der BNetzA v. 28.05.2008]]


Revision [50983]

Edited on 2015-04-02 16:27:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
in dieser Festlegung erklärt die BNetzA, dass der für ein Marktgebiet verantwortliche Bilanzkreisnetzbetreiber diese beschaffen muss. Dabei ist Bilanzkreisnetzbetreiber jeder marktgebietsübergreifender Netzbetreiber oder Dritte, welcher Vertragspartner eines Bilanzkreisvertrages sein kann. Mit Marktgebiet ist in diesem Zusammenhang gemäß der Zusammenarbeitsvereinbaung eine Verbindung von über Netzkopplungspunkten mit einander verbundene Teilnetze gemeint. Innerhalb dieser ist es einem Transportkunden möglich reservierte Kapazitäten an Einspeisepunkte und Ausspeisepunkte bedarfsgerecht zu nutzen.
In Marktgebieten, welche von etlichen Fenleitungsnetzbetreiber entfaltet, ist die Beschaffung und die Verwendung von Regelenergie zu bündeln.
In einem solchen Fall ist es möglich die Beschaffung und die Verwendung von einem involvierten Netzbetreiber, einer gemeinsamen Gesellschaft oder jeden unabhängigen Dritten
durchführen zu lassen.
((1)) Verwendung von Regelenergie
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 13 - 16, 30 -32, 39, 41, 51.]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 23, Rn. 1ff..]]
Deletions:
in dieser Festlegung erklärt die BNetzA, dass der füpr ein Marktgebiet verantwortliche Bilanzkreisnetzbetreiber diese beschaffen muss.
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 13 - 16, 30 -32, 39, 41.]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 23, Rn. 1ff..]]


Revision [50982]

Edited on 2015-04-02 16:06:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Ergänzung durch die Festlegung
Deletions:
((3)) Ergänzung durch die Festlegung


Revision [50981]

Edited on 2015-04-02 16:03:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten.
((3)) Ergänzung durch die Festlegung
in dieser Festlegung erklärt die BNetzA, dass der füpr ein Marktgebiet verantwortliche Bilanzkreisnetzbetreiber diese beschaffen muss.
Deletions:
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen.


Revision [50980]

Edited on 2015-04-02 15:56:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber **nicht **angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammen zu schließen.
Deletions:
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammen zu schließen.


Revision [50979]

Edited on 2015-04-02 15:55:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|Art/Merkmal|=|Primärrgelung|=|Sekundärregelung|=|Minutenreserve||
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||{vertical-align:top}Nach § 2 Nr. 10 StromNZV ist Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||{vertical-align:top}Hierbei handelt es sich gem. § 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann||
||Eigenschaften/Funktion||{vertical-align:top}basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt||dient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenergieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung||{vertical-align:top}ergänzender Einsatz zur Sekundenregelung||
||Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibung||{vertical-align:top}wöchentlich und für einen kompletten Tag||{vertical-align:top}wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten ||{vertical-align:top}arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken||
Deletions:
|=|Art/Merkmal|=|Primärreserve|=|Sekundärreserve|=|Minutenreserve||
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||Unter Sekundärregelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||Hierbei handelt es sich gem.§ 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann||
||Eigenschaften/Funktion|| basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt||dient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenergieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung||ergänzender Einsatz zur Sekundenregelung||
||Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibung||wöchentlich und für einen kompletten Tag||wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten ||arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken||


Revision [50978]

Edited on 2015-04-02 15:47:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen.
Zudem müssen die Übertragungsnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} eine Internetplattform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammen - Arbeitsvertrag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht gegenüber der BNetzA ergänzt. Die Anzeige unterliegt keiner bestimmten Form.
{{du przepis="§ 23 EnWG"}} regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung sowie jene für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelte. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.
Zwar differenziert {{du przepis="§ 23 EnWG"}} zwischen den von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelte. Doch unterliegen diese demselben Anforderungen. Demnach müssen diese **sachlich gerechtfertigt,** **transparent** und **diskriminierungsfrei **sein.
Aus Sicht der sachlichen Rechtfertigung ist es notwendig nur die Regel-/Ausgleichsenergie bereit zu halten, welche tatsächlich gebraucht wird.
Die Notwendigkeit der Transparenz ist dann gewahrt, wenn alle Netznutzer von den durch die Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten Kenntnis nehmen können. D.h. diese wurden "offengelegt".
Als diskriminierungsfrei werden die von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten dann angesehen, wenn alle gleich behandelt werden und keine sachlich nicht gerechtfertigte Bedingung gestellt werden, welche eine Schlechterbehandlung eines Netznutzers zur Folge hat. Auch hier gilt das Prinzip, Interne gleich externe.
Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. {{du przepis="§ 23 S. 2 EnWG"}} auf Grundlage der Betriebsführung gem. §21 Abs. 2 EnWG kostenorientiert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.
Die Vorschriften der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}} werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich aus § 8 StromNZV. Entscheidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte **pay-as-bid-Methode **verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**. § 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dort haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpflichtet eine gemeinschaftliche Angebotskurve der jeweils durchzuführenden Ausschreibung zu veröffentlichen. Dies hat innerhalb von 2 Sunden vor Beginn der Ausschreibung zu erfolgen.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und transparent erfolgen.
Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht gegenüber der BNetzA ergänzt. Die Anzeige unterliegt keiner bestimmten Form.
{{du przepis="§ 23 EnWG"}} regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbertreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.
Zwar differenziert {{du przepis="§ 23 EnWG"}} zwischen den von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten. Doch unterliegen diese demselben Anforderungen. Demnach müssen diese sachlich gerechtfertigt, transparent und diskrimminierungsfrei sein.
Aus Sicht der sachlichen Rechtfertigung ist es notwendig nur die Regel-/Ausgleichsenergie bereit zu halten, welche tatsächlich benötigt wird.
Die Notwendigkeit der Transparenz ist dann gewährt, wenn alle Netznutzer von den durch die Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten Kenntnis nehmen können. D.h. diese wurden "offengelegt".
Als diskriminierungsfrei werden die von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten dann angesehen, wenn alle gleich behandelt werden und keine sachlich nicht gerechtfertigte Bedingung gestellt werden, welche eine Schlechterbehandlung eines Netznutzers zur Folge hat.
Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. {{du przepis="§ 23 S. 2 EnWG"}} auf Grundlage der Betriebsführung kostenorieniert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.
Die Vorschrift der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}} werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**. § 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dor haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpfllichtet die jeweilige Angebotskurve de jeweils durchgeführten Ausschreibung zu veröffentlichen.


Revision [50887]

Edited on 2015-03-31 16:37:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Danner/Theobald/Lüdtke-Handjery StromNZV §§ 8, 9 Rn. 1.
Deletions:
Danner/Theobald/Lüdtke-Handjery StromNZV § 8.


Revision [50886]

Edited on 2015-03-31 16:35:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{du przepis="§ 23 EnWG"}} regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbertreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.
Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. {{du przepis="§ 23 S. 2 EnWG"}} auf Grundlage der Betriebsführung kostenorieniert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.
Deletions:
{{du przepis="§ 23 EnWG"}} regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbertreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.
Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. § 23 S. 2 EnWGauf Grundlage der Betriebsführung kostenorieniert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.


Revision [50885]

Edited on 2015-03-31 16:34:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. § 23 S. 2 EnWGauf Grundlage der Betriebsführung kostenorieniert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.
Die Vorschrift der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}} werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**. § 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dor haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpfllichtet die jeweilige Angebotskurve de jeweils durchgeführten Ausschreibung zu veröffentlichen.
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 13 - 16, 30 -32, 39, 41.]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 23, Rn. 1ff..]]
[[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gruenbuch-gesamt,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Ein Strommarkt
für die Energiewende Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Grünbuch), S. 22]]
https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie
Deletions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**. § 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots.
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 30 -32, 39, 41.]]


Revision [50880]

Edited on 2015-03-31 11:06:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und transparent erfolgen.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei**,**transparent** und Marktorientierung erfolgen. Hierbei kommt ist das Erfordernis der Marktorientierung von entscheidender Bedeutung. Dieser Bedinung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beschaffung der benötigten Energie zu marktgerechten Preisen erfolgt. Dieser Wille des Gesetzgebers kommt nochmal in {{du przepis="§ 22 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} zum Ausdruck, indem dieser dort auf die Sicherstellung einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung abzielt.


Revision [50870]

Edited on 2015-03-31 10:32:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei**,**transparent** und Marktorientierung erfolgen. Hierbei kommt ist das Erfordernis der Marktorientierung von entscheidender Bedeutung. Dieser Bedinung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beschaffung der benötigten Energie zu marktgerechten Preisen erfolgt. Dieser Wille des Gesetzgebers kommt nochmal in {{du przepis="§ 22 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} zum Ausdruck, indem dieser dort auf die Sicherstellung einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung abzielt.
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das **symmetrische Prinzip**. § 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei**,**transparent** und Marktorientierung erfolgen. Hierbei kommt ist das Erfordernis der Marktorientierung von entscheidender Bedeutung. Dieser Bedinung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beschaffung der benötigten Energie zu marktgerechten Preisen erfolgt.
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das symmetrische Prinzip.


Revision [50869]

Edited on 2015-03-31 10:19:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei**,**transparent** und Marktorientierung erfolgen. Hierbei kommt ist das Erfordernis der Marktorientierung von entscheidender Bedeutung. Dieser Bedinung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beschaffung der benötigten Energie zu marktgerechten Preisen erfolgt.
Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht gegenüber der BNetzA ergänzt. Die Anzeige unterliegt keiner bestimmten Form.
{{du przepis="§ 23 EnWG"}} regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbertreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.
Zwar differenziert {{du przepis="§ 23 EnWG"}} zwischen den von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten. Doch unterliegen diese demselben Anforderungen. Demnach müssen diese sachlich gerechtfertigt, transparent und diskrimminierungsfrei sein.
((3)) Sachlich gerechtfertigt
Aus Sicht der sachlichen Rechtfertigung ist es notwendig nur die Regel-/Ausgleichsenergie bereit zu halten, welche tatsächlich benötigt wird.
((3)) transparent
Die Notwendigkeit der Transparenz ist dann gewährt, wenn alle Netznutzer von den durch die Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten Kenntnis nehmen können. D.h. diese wurden "offengelegt".
((3)) diskriminierungsfrei
Als diskriminierungsfrei werden die von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten dann angesehen, wenn alle gleich behandelt werden und keine sachlich nicht gerechtfertigte Bedingung gestellt werden, welche eine Schlechterbehandlung eines Netznutzers zur Folge hat.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt. Die Anzeige unterliegt keiner bestimmten Form.


Revision [50864]

Edited on 2015-03-31 07:30:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das symmetrische Prinzip.
Danner/Theobald/Lüdtke-Handjery StromNZV § 8.
Deletions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist.


Revision [50862]

Edited on 2015-03-30 20:50:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 30 -32, 39, 41.]]
Deletions:
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarBerlinerKommEnergierechtnR Kroneberg/Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 30 -32, 39, 41.]]


Revision [50858]

Edited on 2015-03-30 19:07:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Quellen:**
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarBerlinerKommEnergierechtnR Kroneberg/Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 30 -32, 39, 41.]]
[[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 83 - 87.]]


Revision [50851]

Edited on 2015-03-30 16:25:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist.
Deletions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. Diese erfolgt über die Übertragungsnetzentgelte, Die bereitgestellte Regelarbeit wird von den unterspeisten Bilanzkreisen gezahlt. § 9 StromNZV normiert die der Transparenz unterstützenden Veröffentlichungspflichten.


Revision [50850]

Edited on 2015-03-30 16:18:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. Diese erfolgt über die Übertragungsnetzentgelte, Die bereitgestellte Regelarbeit wird von den unterspeisten Bilanzkreisen gezahlt. § 9 StromNZV normiert die der Transparenz unterstützenden Veröffentlichungspflichten.
Deletions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr.


Revision [50849]

Edited on 2015-03-30 16:12:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt. Die Anzeige unterliegt keiner bestimmten Form.
>>Link zum Portal: [[https://www.regelleistung.net/ip/action/index Ausschreibung zur Regelleistung/Regelenergie]]>>
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt.


Revision [50848]

Edited on 2015-03-30 16:03:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV **ausschließlich **die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr.
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
//
in Arbeit//
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr.


Revision [50847]

Edited on 2015-03-30 15:58:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 22 EnWG"}} wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr.


Revision [50842]

Edited on 2015-03-30 15:31:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieer Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt.


Revision [50825]

Edited on 2015-03-30 11:54:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der {{du przepis="§ 22 EnWG"}} und {{du przepis="§ 23 EnWG"}}. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen.
((2)) Allgemeine Vorgaben
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieer Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt.
((2)) Konkretisierung durch die StromNZV
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieer Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt.


Revision [50824]

Edited on 2015-03-30 11:39:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren **diskriminierungsfrei** und **transparent** erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieer Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgen.


Revision [50823]

Edited on 2015-03-30 11:31:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgen.
Deletions:
Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgen.


Revision [50822]

Edited on 2015-03-30 11:30:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||Unter Sekundärregelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||Hierbei handelt es sich gem.§ 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann||
||Eigenschaften/Funktion|| basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt||dient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenergieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung||ergänzender Einsatz zur Sekundenregelung||
||Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibung||wöchentlich und für einen kompletten Tag||wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten ||arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken||
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammen zu schließen.
Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgen.
Deletions:
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||Unter Sekundärregeelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||Hierbei handelt es sich gem.§ 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann||
||Eigenschaften/Funktion|| basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt||dient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenrgieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung||ergänzender Eiinsatz zur Sekundenregelung||
||Häufigkeit der Bereitstellung mitels Ausschreibung||wöchentlich und für einen kompletten Tag||wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten ||arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken||
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Liefereanten zusammen zu schließen.


Revision [50747]

Edited on 2015-03-27 15:19:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Beschaffung von Regelenergie
Deletions:
((1)) Beschaffung


Revision [50746]

Edited on 2015-03-27 14:55:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
=====Sonderform der Ausgleichsenergie=====


Revision [50745]

Edited on 2015-03-27 14:54:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
//
in Arbeit//


Revision [50744]

Edited on 2015-03-27 14:53:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt. Jene kann dann notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Liefereanten zusammen zu schließen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genügen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übertragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von {{du przepis="§ 13 EnWG"}} die **Notreserve **beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des systemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StrfomNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auttreten. Diese wir auch Regelleistung gennnt. Jene kann dann notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringenn Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Z
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretetenden Änderungen welche länger als eine stzud ne dauren sind die Bilanzkrisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkrisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lifereanten zusammen zu schließen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genüpgen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übrtragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von {{du przepis="§ 13 EnWG"}} die **Notreserve **beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des sytemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.


Revision [50743]

Edited on 2015-03-27 14:45:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StrfomNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auttreten. Diese wir auch Regelleistung gennnt. Jene kann dann notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringenn Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Z
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genüpgen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übrtragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von {{du przepis="§ 13 EnWG"}} die **Notreserve **beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des sytemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StrfomNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auttreten. Dies kann dan notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringenn Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Zu dem handelt es sich bei der Regelenergie um eine **Sonderform der Ausgleichsenergie**.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genüpgen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übrtragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von {{du przepis="§ 13 EnWG"}} die **Notreserve **verwneden.


Revision [50742]

Edited on 2015-03-27 14:34:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
||Häufigkeit der Bereitstellung mitels Ausschreibung||wöchentlich und für einen kompletten Tag||wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten ||arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken||
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretetenden Änderungen welche länger als eine stzud ne dauren sind die Bilanzkrisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkrisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lifereanten zusammen zu schließen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genüpgen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übrtragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von {{du przepis="§ 13 EnWG"}} die **Notreserve **verwneden.
Deletions:
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretetenden Änderungen welche länger als eine stzud ne dauren sind die Bilanzkrisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkrisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lifereanten zzusammen zu schließen.

Reichen diese drei Regelenergietypen nicht aus, kann


Revision [50741]

Edited on 2015-03-27 10:45:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
||Eigenschaften/Funktion|| basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt||dient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenrgieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung||ergänzender Eiinsatz zur Sekundenregelung||
Deletions:
- ||Eigenschaften/Funktion|| basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt|| dient de Entlastung der Primärregelung
- löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenrgieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung||ergänzender Eiinsatz zur Sekundenregelung||


Revision [50740]

Edited on 2015-03-27 10:42:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
- ||Eigenschaften/Funktion|| basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt|| dient de Entlastung der Primärregelung
- löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenrgieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung||ergänzender Eiinsatz zur Sekundenregelung||
||Bereitstellung||innerhalb von 30 Sekunden||im Zeitraum von 15 Minuten||im Zeitraum von mind. 15 Minuten||
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretetenden Änderungen welche länger als eine stzud ne dauren sind die Bilanzkrisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. **Stundenreserve **verwendet. Diese wird von den Bilanzkrisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lifereanten zzusammen zu schließen.

Reichen diese drei Regelenergietypen nicht aus, kann
Deletions:
||Eigenschaften/Funktion||.....||.....||....||
||Bereitstellung||.........||............||.........||


Revision [50736]

Edited on 2015-03-26 18:08:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:
Deletions:
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Bereich des Strommarktes hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:


Revision [50735]

Edited on 2015-03-26 18:08:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Bereich des Strommarktes hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:
- Was ist Regelenergie und welche Bedeutung hat diese,
- Welche Arten werden unterschieden und
- Wie kann Regelenergie beschafft werden und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei zu beachten?
||Eigenschaften/Funktion||.....||.....||....||
Deletions:
In Arbeit
((1)) Erzeugung


Revision [50734]

Edited on 2015-03-26 16:08:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StrfomNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auttreten. Dies kann dan notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringenn Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet. Zu dem handelt es sich bei der Regelenergie um eine **Sonderform der Ausgleichsenergie**.
Deletions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StrfomNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auttreten. Dies kann dan notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringenn Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.


Revision [50733]

Edited on 2015-03-26 16:06:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|Art/Merkmal|=|Primärreserve|=|Sekundärreserve|=|Minutenreserve||
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||Unter Sekundärregeelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||Hierbei handelt es sich gem.§ 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann||
Deletions:
|=|Art/Merkmal|=|Primärreserve|=|Sekundärreserve|=|Minutenreserve||Stundenreserve||Notreserve||
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||Unter Sekundärregeelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||||


Revision [50732]

Edited on 2015-03-26 15:55:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StrfomNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auttreten. Dies kann dan notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (**positive Regelenergie**). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringenn Nachfrage als **negative Regelenergie** bezeichnet.
|=|Art/Merkmal|=|Primärreserve|=|Sekundärreserve|=|Minutenreserve||Stundenreserve||Notreserve||
||Begriff||Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten||Unter Sekundärregeelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.||||
Deletions:
|=|Art/Merkmal|=|Primärreserve|=|Sekundärreserve|=|Minutenreserve||
||Begriff||.........||............||.........||


Revision [50729]

Edited on 2015-03-25 21:33:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff und Bedeutung
((1)) Arten
Folgende Arten lassen sich unterscheiden:
|=|Art/Merkmal|=|Primärreserve|=|Sekundärreserve|=|Minutenreserve||
||Begriff||.........||............||.........||
||Bereitstellung||.........||............||.........||
((1)) Erzeugung
((1)) Beschaffung
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Revision [50728]

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