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Regelenergie


Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt, vor allem durch den vermehrten Einsatz von Wind- und Sonnenenergie, isnb. aufgrund deren Wetterabhängigkeit und vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Versorgungssicherheit hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:

  • Was ist Regelenergie und welche Bedeutung hat diese,
  • Welche Arten werden unterschieden,
  • Wie kann Regelenergie beschafft werden und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei zu beachten und
  • Wie kann Regelenergie bereitgestellt werden und welche Formen werden bei der Verwendung unterschieden?


A. Begriff und Bedeutung

Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Eine weitere ähnliche Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Demnach ist das diejenige Energie, welche aus dem Einsatz bzw. der Verwendung von Ausgleichsleistungen zum physikalischen Ausgleich des Netzes eines Marktgebietes ´während des laufenden Betriebs folgt.

Sinn und Zweck von Regelenergie besteht darin, die nach der Saldierung der Bilanzkreise noch vorhandenen Unterchiede innerhalb der Regelzone zu beseitigen. (sog. Fahrplanabweichungen).

Dabei können sämtliche Regelzone z. B. 100 bis 150 Bilanzkreise umfassen. Deren Ausgleichsbedarf, wird in bilanzieller Hinsicht Ausgleichsenergie genannt.
Demnach kann jene dann notwendig sein, wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (positive Regelenergie). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Ein solcher Fall ist vor allem im Bereich der Windenergie denkbar, wenn die Windäder keinen Strom erzeugen. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als negative Regelenergie bezeichnet. Diese ist nicht der Zwangsabregelung von Stromerzeugern im Rahmen des Einspeisemanagements gleichzusetzen.

B. Arten

Folgende Arten lassen sich unterscheiden:

Art/MerkmalPrimärrgelungSekundärregelungMinutenreserve
BegriffPrimärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen LastenNach § 2 Nr. 10 StromNZV ist Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.Hierbei handelt es sich gem. § 2 Nr. 6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann
Eigenschaften/Funktionbasiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstütztdient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenergieaustausch entspr. der Fahrplananmeldungergänzender Einsatz zur Sekundenregelung
Bereitstellunginnerhalb von 30 Sekundenim Zeitraum von 15 Minutenim Zeitraum von mind. 15 Minuten
Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibungwöchentlich und für einen kompletten Tagwöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten arbeitstäglich in 4-Stunden-Abständen

Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreibern nicht verwendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hierzu wird die sog. Stundenreserve verwendet. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammenschließen.

Zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genügen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übertragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von § 13 EnWG die Notreserve beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des systemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.

C. Beschaffung von Regelenergie

Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der § 22 EnWG und § 23 EnWG. Zum anderem sind im Strombereich auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV und im Gasbereich die §§ 27 ff. GasNZV zu berücksichtigen. Ferner ist die Festlegung der BNetzA vom 28.05.2008 ergänzend zu beachten. Grundlage für diese bildet § 27 Abs. 1 StromNZV.

1. Allgemeine Vorgaben

Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 EnWG haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgen.
Zudem müssen die Übertragungsnetzbetreiber nach § 22 Abs. 2 S. 2 EnWG eine Internetplattform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammen - Arbeitsvertrag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht gegenüber der BNetzA ergänzt. Die Anzeige unterliegt keiner bestimmten Form.



§ 23 EnWG regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung sowie jene für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelte. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.

Zwar differenziert § 23 EnWG zwischen den von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelte. Doch unterliegen diese demselben Anforderungen. Demnach müssen diese sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei sein.

a. Sachlich gerechtfertigt

Aus Sicht der sachlichen Rechtfertigung ist es notwendig nur die Regel-/Ausgleichsenergie bereit zu halten, welche tatsächlich gebraucht wird.

b. transparent

Die Notwendigkeit der Transparenz ist dann gewahrt, wenn alle Netznutzer von den durch die Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten Kenntnis nehmen können. D.h. diese wurden "offengelegt".

c. diskriminierungsfrei

Als diskriminierungsfrei werden die von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten dann angesehen, wenn alle gleich behandelt werden und keine sachlich nicht gerechtfertigte Bedingung gestellt werden, welche eine Schlechterbehandlung eines Netznutzers zur Folge hat. Auch hier gilt das Prinzip, Interne gleich externe.

Darüber hinaus müssen die Entgelte gem. § 23 S. 2 EnWG auf Grundlage der Betriebsführung gem. § 21 Abs. 2 EnWG kostenorientiert bestimmt werden und gemeinsam mit den anderen Regelungen im Internet veröffentlicht werden.

2. Konkretisierung durch die StromNZV

Die Vorschriften der § 22 EnWG und § 23 EnWG werden durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich aus § 8 StromNZV. Entscheidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das symmetrische Prinzip.

§ 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots. Dementsprechend haben Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsresultate in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch sind diese nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Dort haben diese für drei Jahre verfügbar zu sein. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Übertragugsnetzbetreiber gem. § 9 Abs. 2 StromNZV verpflichtet eine gemeinschaftliche Angebotskurve der jeweils durchzuführenden Ausschreibung zu veröffentlichen. Dies hat innerhalb von 2 Sunden vor Beginn der Ausschreibung zu erfolgen.

3. Ergänzung durch die Festlegung

In dieser Festlegung erklärt die BNetzA, dass der für ein Marktgebiet verantwortliche Bilanzkreisnetzbetreiber diese beschaffen muss. Dabei ist Bilanzkreisnetzbetreiber jeder marktgebietsübergreifender Netzbetreiber oder Dritte, welcher Vertragspartner eines Bilanzkreisvertrages sein kann. Mit Marktgebiet ist in diesem Zusammenhang gemäß der Zusammenarbeitsvereinbaung eine Verbindung von über Netzkopplungspunkten mit einander verbundene Teilnetze gemeint. Innerhalb dieser ist es einem Transportkunden möglich reservierte Kapazitäten an Einspeisepunkte und Ausspeisepunkte bedarfsgerecht zu nutzen.
In Marktgebieten, welche von etlichen Fenleitungsnetzbetreiber entfaltet, ist die Beschaffung und die Verwendung von Regelenergie zu bündeln. In einem solchen Fall ist es möglich die Beschaffung und die Verwendung von einem involvierten Netzbetreiber, einer gemeinsamen Gesellschaft oder jeden unabhängigen Dritten übernehmen zu lassen.

D. Bereitstellung und Verwendung von Regelenergie

Die Bereitstellung kann auf ganz verschiedenen Wegen erfolgen. So z.B. durch:

  • Speicher- sowie Pumpspeicherkraftwerke
  • Gasturbinen
  • Blockheizkraftweke
  • große, thermische Kraftwerke

Hierbei erklärt sich der Anlagenbetreiber bereit in Notsituationen die Leistung seiner Anlage zu erhöhen oder zu vermindern. Schon hierfür erhält dieser eine Vorhaltegebühr, den Leistungspreis. Kommt es aufgrund der zuvor durchzuführenden Ausschreibung zum Abrufen, erhält der Betreiber einen zusätzliche Abrufgebühr, den Arbeitspreis.

Im Hinblick auf die Verwendung von Regelenergie muss zwischen interner und externer Regelenergie differenziert werden. Diese Unterscheidung ist dahingehend von Bedeutung, dass durch die Verwendung von interner Regelenergie das Ziel verfolgt wird, den Gebrauch von externer Regelenergie zu unterbinden oder zu reduzieren.

Bei interner Regelenergie handelt es sich um jene Energie, welche aus dem jeweils eigenen Netz, dem tangierenden Netzen im Marktgebiet und den benachbarten außerhalb des Marktgebiets, zur Verfügung steht. Deren Verwendung wird von dem Bilanzkreisnetzbetreiber in Absprache mit den weiteren Netzbetreibern innerhalb und außerhalb des Marktgebiets kalkuliert und organisiert. Im Unterschied zur internen Regelenergie erstreckt sich die externe Rgelenergie nicht nur auf Dienstleistungen zur tägliche Ordnung, sondern auch auf den Erwerb von Strom/Gas zum Ausgleich bei einem Mangel an Masse bzw. den Verkauf von Strom/Gas zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei einem Überhang. Ist die Festlegung der benötigten Regelenergie durch den Bilanzkreisnetzbetreiber erfolgt, muss dieser die externe Regelenergie in einem einvernehmlichen Verfahren beschaffen.

E. Abgrenzung: Verlustenergie

Quellen:
BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 13 - 16, 30 -32, 39, 41, 51.; BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 23, Rn. 1ff..
König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 83 - 87.
Danner/Theobald/Lüdtke-Handjery StromNZV §§ 8, 9 Rn. 1.
Ein Strommarkt für die Energiewende Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Grünbuch), S. 22
https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie
Nr. 3.1 und 3.2 der Anlage 2 des Beschlusses der BNetzA v. 28.05.2008
R. Paschotta, Artikel 'Regelenergie' im RP-Energie-Lexikon, aufgerufen 2015-04-08
de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 473.

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