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Regelenergie

Sonderform der Ausgleichsenergie



in Arbeit


Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:

  • Was ist Regelenergie und welche Bedeutung hat diese,
  • Welche Arten werden unterschieden und
  • Wie kann Regelenergie beschafft werden und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei zu beachten?


A. Begriff und Bedeutung

Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt. Jene kann dann notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (positive Regelenergie). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als negative Regelenergie bezeichnet.

B. Arten

Folgende Arten lassen sich unterscheiden:

Art/MerkmalPrimärreserveSekundärreserveMinutenreserve
BegriffPrimärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen LastenUnter Sekundärregelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.Hierbei handelt es sich gem.§ 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann
Eigenschaften/Funktion basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstütztdient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenergieaustausch entspr. der Fahrplananmeldungergänzender Einsatz zur Sekundenregelung
Bereitstellunginnerhalb von 30 Sekundenim Zeitraum von 15 Minutenim Zeitraum von mind. 15 Minuten
Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibungwöchentlich und für einen kompletten Tagwöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken

Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. Stundenreserve verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammen zu schließen.

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genügen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übertragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von § 13 EnWG die Notreserve beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des systemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.

C. Beschaffung von Regelenergie

Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der § 22 EnWG und § 23 EnWG. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen.

1. Allgemeine Vorgaben

Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 EnWG haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieer Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt.

2. Konkretisierung durch die StromNZV






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