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Revision history for EnRAusgleichsMEEG


Revision [100943]

Last edited on 2023-10-06 17:13:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
//**Achtung: dieser Artikel spiegelt seit 2022 NICHT mehr die geltende Rechtslage! Das System der EEG-Umlage ist mittlerweile abgeschafft!** Nachstehende Bemerkungen sind insofern als eine rechtshistorische Darstellung zu verstehen;//
Das Fördersystem des EEG sieht zahlreiche Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber, unter anderem auch zusätzliche, über die Marktvergütung hinausgehende Einnahmen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Einnahmen müssen allerdings finanziert werden. Der Finanzierungsbedarf ist in den letzten Jahren deutlich gesunken, weil die Strompreise derart gestiegen sind, dass die Förderung nicht mehr in dem Maße notwendig ist. Früher (vor 2021) war der Finanzierungsbedarf höher und erfolgte nicht etwa staatlich (wie heute) - die Einnahmen der Anlagenbetreiber wurden auf die Marktteilnehmer umgelegt. Die eigentliche Förderung und die anschließende Verteilung der Kosten (sog. Wälzungsmechanismus) basierten auf einem mehrstufigen System, dessen einzelne Stufen nachstehend kurz erläutert werden.
((1)) __Zweite Stufe__ - Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Kostenübernahme (//abgeschafft//)
((1)) __Dritte Stufe__ - horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (//abgeschafft//)
((1)) __Vierte Stufe__ - Vertikale Rückwälzung, EEG-Umlage (//abgeschafft//)
Deletions:
Das Fördersystem des EEG sieht zahlreiche Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber, unter anderem auch zusätzliche, über die Marktvergütung hinausgehende Einnahmen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Einnahmen müssen allerdings finanziert werden, wobei die Finanzierung in diesem Falle nicht etwa staatlich erfolgt - die Einnahmen der Anlagenbetreiber werden auf die Marktteilnehmer umgelegt. Die eigentliche Förderung und die anschließende Verteilung der Kosten (sog. Wälzungsmechanismus) ergeben auf diese Weise ein mehrstufiges System, dessen einzelne Stufen nachstehend kurz erläutert werden.
((1)) __Zweite Stufe__ - Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Kostenübernahme
((1)) __Dritte Stufe__ - horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
((1)) __Vierte Stufe__ - Vertikale Rückwälzung, EEG-Umlage


Revision [95848]

Edited on 2020-12-06 15:06:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Teilweise wird die EEG-Umlage nicht oder nur ermäßigt gezahlt (vgl. §§ 61a ff. EEG), was die für alle übrigen Rechtssubjekte zu zahlende Umlage (zumindest in gewissem Umfang) erhöht. Politisch besonders umstritten ist der Mechanismus der sog. "Besonderen Ausgleichsregelunge" in den §§ 63 ff. EEG, nach denen Eisenbahnen ({{du przepis="§ 65 EEG"}}) und stromkostenintensive Unternehmen ({{du przepis="§ 64 EEG"}}) beim BAFA eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen können. Vgl. dazu [[EnergieREEGUmlageBeispiel folgendes Fallbeispiel]].
Die gem. {{du przepis="§ 59 EEG"}} erzielten Erlöse aus dem EEG-Strom und die verbleibende Finanzierungslücke (Ausgezahlte Förderung minus Erlöse gem. § 59) werden auf einem EEG-Konto bilanziert.
Deletions:
Teilweise wird die EEG-Umlage nicht oder nur ermäßigt gezahlt (vgl. §§ 61a ff. EEG), was die für alle übrigen Rechtssubjekte zu zahlende Umlage (zumindest in gewissem Umfang) erhöht. Politische besonders umstritten ist der Mechanismus der sog. "Besonderen Ausgleichsregelunge" in den §§ 63 ff. EEG, nach denen Eisenbahnen ({{du przepis="§ 65 EEG"}}) und stromkostenintensive Unternehmen ({{du przepis="§ 64 EEG"}}) eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen können. Vgl. dazu [[EnergieREEGUmlageBeispiel folgendes Fallbeispiel]].
Die gem. {{du przepis="§ 59 EEG"}} erzielten Erlös aus dem EEG-Strom und die verbleibende Finanzierungslücke (Ausgezahlte Förderung minus Erlöse gem. § 59) werden auf einem EEG-Konto bilanziert.


Revision [95843]

Edited on 2020-12-06 14:59:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Teilweise wird die EEG-Umlage nicht oder nur ermäßigt gezahlt (vgl. §§ 61a ff. EEG), was die für alle übrigen Rechtssubjekte zu zahlende Umlage (zumindest in gewissem Umfang) erhöht. Politische besonders umstritten ist der Mechanismus der sog. "Besonderen Ausgleichsregelunge" in den §§ 63 ff. EEG, nach denen Eisenbahnen ({{du przepis="§ 65 EEG"}}) und stromkostenintensive Unternehmen ({{du przepis="§ 64 EEG"}}) eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen können. Vgl. dazu [[EnergieREEGUmlageBeispiel folgendes Fallbeispiel]].
Die gem. {{du przepis="§ 59 EEG"}} erzielten Erlös aus dem EEG-Strom und die verbleibende Finanzierungslücke (Ausgezahlte Förderung minus Erlöse gem. § 59) werden auf einem EEG-Konto bilanziert.
CategoryEEGUmlage
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [95825]

Edited on 2020-12-01 11:28:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Einspeisevergütung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 EEG) oder Marktprämie auszuzahlen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG) bzw. neuerdings auch Mieterstromzuschlag (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 III EEG).
Insbesondere die ausgezahlte Einspeisevergütung, Marktprämie und Mieterstromzuschlag müssen über den Wälzungsmechanismus wieder eingenommen werden.
Deletions:
- Einspeisevergütung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 EEG) oder Marktprämie auszuzahlen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG).
Insbesondere die ausgezahlte Einspeisevergütung wie die Marktprämie müssen über den Wälzungsmechanismus wieder eingenommen werden.


Revision [77668]

Edited on 2017-03-29 18:00:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auf der vierten Stufe des Umlagemechanismus müssen die Netzbetreiber den erworbenen Strom vermarkten, {{du przepis="§ 59 EEG"}}. Die Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms, für den Einspeisevergütung gezahlt wurde, deckt allerdings nie die getätigten Ausgaben. Ferner wird auch Marktprämie gezahlt, mit der Netzbetreiber keinen Strom erhalten. Diese gesamten Kosten werden zusammengeführt und müssen auf den Stromverbrauch in der Bundesrepublik umgelegt werden. Deshalb haben die Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage gegen:
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Lieferanten), {{du przepis="§ 60 EEG"}},
- Unternehmen, die gem. §§ 63 oder 103 EEG im Hinblick auf die Zahlung der EEG-Umlage privilegiert sind, {{du przepis="§ 60a EEG"}},
- Letztverbraucher und Eigenversorger, {{du przepis="§ 61 EEG"}}.
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CategoryEnergierecht
Deletions:
Auf der vierten Stufe des Umlagemechanismus müssen die Netzbetreiber den erworbenen Strom vermarkten, {{du przepis="§ 59 EEG"}}. Die Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms, für den Einspeisevergütung gezahlt wurde, deckt allerdings nie die getätigten Ausgaben. Ferner wird auch Marktprämie gezahlt, mit der Netzbetreiber keinen Strom erhalten. Diese Kosten werden zusammengeführt und insgesamt auf den Stromverbrauch in der Bundesrepublik umgelegt
Bei der vierten Stufe geht es um die Vermarktung und die EEG-Umlage. Gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} müssen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeinsam oder selbst den nach {{du przepis="§ 18 EEG"}} und {{du przepis="§ 35 I EEG"}} vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv/index.html AusglMechV]]) vermarkten.

Nur die erste Stufe begründet Ansprüche des Anlagenbetreibers. Die restlichen berühren grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern.


Revision [77667]

Edited on 2017-03-29 17:42:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gem. §§ 56, 57 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, die gem. §§ 19 und 50 EEG geleisteten Zahlungen und den auf diese Weise erworbenen Strom (bzw. zumindest dessen Einordnung als grüner Strom) mit dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen.
((1)) __Dritte Stufe__ - horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
Die Belastung der Übertragungsnetzbetreiber muss gleichmäßig erfolgen. Deshalb erfolgt gem. {{du przepis="§ 58 EEG"}} ein horizontaler Ausgleich zwischen den vier großen Übertragungsnetzbetreibern. Die mit einer höheren Menge an EEG-Strom belasteten Übertragungsnetzbetreiber können gem. {{du przepis="§ 58 Abs. 3 EEG"}} von den übrigen Übertragungsnetzbetreibern Abnahme und Vergütung des Überschusses an EEG-Strom verlangen.
((1)) __Vierte Stufe__ - Vertikale Rückwälzung, EEG-Umlage
Auf der vierten Stufe des Umlagemechanismus müssen die Netzbetreiber den erworbenen Strom vermarkten, {{du przepis="§ 59 EEG"}}. Die Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms, für den Einspeisevergütung gezahlt wurde, deckt allerdings nie die getätigten Ausgaben. Ferner wird auch Marktprämie gezahlt, mit der Netzbetreiber keinen Strom erhalten. Diese Kosten werden zusammengeführt und insgesamt auf den Stromverbrauch in der Bundesrepublik umgelegt
Deletions:
Gem. §§ 56, 57 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, den nach {{du przepis="§ 16 EEG"}} vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. {{du przepis="§ 35 EEG"}} wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.
__Dritte Stufe – horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):__
Hier besteht ein horizontaler Ausgleichsanspruch gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} zwischen den 4 Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Dies bedeutet, dass wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt, dann hat er demzufolge einen Vergütungsanspruch gegen einen anderen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welcher weniger als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt. Der Vergütungsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 16 – 33 EEG.
__Vierte Stufe – Vertikale Rückwälzung:__


Revision [77666]

Edited on 2017-03-29 17:02:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Wälzung der Kosten der Förderung von erneuerbaren Energien im Überblick ==
Das Fördersystem des EEG sieht zahlreiche Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber, unter anderem auch zusätzliche, über die Marktvergütung hinausgehende Einnahmen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Einnahmen müssen allerdings finanziert werden, wobei die Finanzierung in diesem Falle nicht etwa staatlich erfolgt - die Einnahmen der Anlagenbetreiber werden auf die Marktteilnehmer umgelegt. Die eigentliche Förderung und die anschließende Verteilung der Kosten (sog. Wälzungsmechanismus) ergeben auf diese Weise ein mehrstufiges System, dessen einzelne Stufen nachstehend kurz erläutert werden.
- Einspeisevergütung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 EEG) oder Marktprämie auszuzahlen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG).
Gem. §§ 56, 57 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, den nach {{du przepis="§ 16 EEG"}} vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. {{du przepis="§ 35 EEG"}} wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.
Deletions:
== Finanzierung der Förderung und Umgang mit Kosten der erneuerbaren Energien ==
Das Fördersystem des EEG besteht zum einen aus den Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber, zum anderen aus der Umlage der daraus entstehenden Kosten auf die Marktteilnehmer. Die eigentliche Förderung und die anschließende Verteilung der Kosten (sog. Wälzungsmechanismus) ergeben auf diese Weise ein mehrstufiges System, dessen einzelne Stufen nachstehend erläutert werden.
- Einspeisevergütung (§§ 19, 37, 38 EEG) oder Marktprämie auszuzahlen ({{du przepis="§ 34 Abs. 1 EEG"}}).
Gem. {{du przepis="§ 56 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet, den nach {{du przepis="§ 16 EEG"}} vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. {{du przepis="§ 35 EEG"}} wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.


Revision [48816]

The oldest known version of this page was created on 2014-12-20 20:33:39 by WojciechLisiewicz
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