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Ausgleichsmechanismus des EEG
Finanzierung der Förderung und Umgang mit Kosten der erneuerbaren Energien
Das Fördersystem des EEG besteht zum einen aus den Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber, zum anderen aus der Umlage der daraus entstehenden Kosten auf die Marktteilnehmer. Die eigentliche Förderung und die anschließende Verteilung der Kosten (sog. Wälzungsmechanismus) ergeben auf diese Weise ein mehrstufiges System, dessen einzelne Stufen nachstehend erläutert werden.
A. Erste Stufe - Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber
Die erste Stufe der Förderung für EEG-Strom besteht darin, dass Netzbetreiber verpflichtet sind,
- EEG-Anlagen vorrangig anzuschließen, (§ 8 Abs. 1 EEG),
- den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen (§ 11 Abs. 1 EEG),
- Einspeisevergütung (§§ 19, 37, 38 EEG) oder Marktprämie auszuzahlen (§ 34 Abs. 1 EEG).
B. Zweite Stufe - Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Kostenübernahme
Gem. § 56 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, den nach § 16 EEG vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. § 35 EEG wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.
Dritte Stufe – horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):
Hier besteht ein horizontaler Ausgleichsanspruch gem. § 36 EEG zwischen den 4 Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Dies bedeutet, dass wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt, dann hat er demzufolge einen Vergütungsanspruch gegen einen anderen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welcher weniger als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt. Der Vergütungsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 16 – 33 EEG.
Vierte Stufe – Vertikale Rückwälzung:
Bei der vierten Stufe geht es um die Vermarktung und die EEG-Umlage. Gem. § 37 EEG müssen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeinsam oder selbst den nach § 18 EEG und § 35 I EEG vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vermarkten.
Nur die erste Stufe begründet Ansprüche des Anlagenbetreibers. Die restlichen berühren grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern.