Ausgleichsmechanismus des EEG
Wälzung der Kosten der Förderung von erneuerbaren Energien im Überblick
Achtung: dieser Artikel spiegelt seit 2022 NICHT mehr die geltende Rechtslage! Das System der EEG-Umlage ist mittlerweile abgeschafft! Nachstehende Bemerkungen sind insofern als eine rechtshistorische Darstellung zu verstehen;
Das Fördersystem des EEG sieht zahlreiche Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber, unter anderem auch zusätzliche, über die Marktvergütung hinausgehende Einnahmen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Einnahmen müssen allerdings finanziert werden. Der Finanzierungsbedarf ist in den letzten Jahren deutlich gesunken, weil die Strompreise derart gestiegen sind, dass die Förderung nicht mehr in dem Maße notwendig ist. Früher (vor 2021) war der Finanzierungsbedarf höher und erfolgte nicht etwa staatlich (wie heute) - die Einnahmen der Anlagenbetreiber wurden auf die Marktteilnehmer umgelegt. Die eigentliche Förderung und die anschließende Verteilung der Kosten (sog. Wälzungsmechanismus) basierten auf einem mehrstufigen System, dessen einzelne Stufen nachstehend kurz erläutert werden.
A. Erste Stufe - Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber
Die erste Stufe der Förderung für EEG-Strom besteht darin, dass Netzbetreiber verpflichtet sind,
- EEG-Anlagen vorrangig anzuschließen, (§ 8 Abs. 1 EEG),
- den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen (§ 11 Abs. 1 EEG),
- Einspeisevergütung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 EEG) oder Marktprämie auszuzahlen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG) bzw. neuerdings auch Mieterstromzuschlag (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 III EEG).
B. Zweite Stufe - Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Kostenübernahme (abgeschafft)
Gem. §§ 56, 57 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, die gem. §§ 19 und 50 EEG geleisteten Zahlungen und den auf diese Weise erworbenen Strom (bzw. zumindest dessen Einordnung als grüner Strom) mit dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen.
Die Belastung der Übertragungsnetzbetreiber muss gleichmäßig erfolgen. Deshalb erfolgt gem. § 58 EEG ein horizontaler Ausgleich zwischen den vier großen Übertragungsnetzbetreibern. Die mit einer höheren Menge an EEG-Strom belasteten Übertragungsnetzbetreiber können gem. § 58 Abs. 3 EEG von den übrigen Übertragungsnetzbetreibern Abnahme und Vergütung des Überschusses an EEG-Strom verlangen.
D. Vierte Stufe - Vertikale Rückwälzung, EEG-Umlage (abgeschafft)
Auf der vierten Stufe des Umlagemechanismus müssen die Netzbetreiber den erworbenen Strom vermarkten, § 59 EEG. Die Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms, für den Einspeisevergütung gezahlt wurde, deckt allerdings nie die getätigten Ausgaben. Ferner wird auch Marktprämie gezahlt, mit der Netzbetreiber keinen Strom erhalten. Diese gesamten Kosten werden zusammengeführt und müssen auf den Stromverbrauch in der Bundesrepublik umgelegt werden. Deshalb haben die Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage gegen:
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Lieferanten), § 60 EEG,
- Unternehmen, die gem. §§ 63 oder 103 EEG im Hinblick auf die Zahlung der EEG-Umlage privilegiert sind, § 60a EEG,
- Letztverbraucher und Eigenversorger, § 61 EEG.
Die gem. § 59 EEG erzielten Erlöse aus dem EEG-Strom und die verbleibende Finanzierungslücke (Ausgezahlte Förderung minus Erlöse gem. § 59) werden auf einem EEG-Konto bilanziert.
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