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Ausgleichsmechanismus des EEG

Wälzung der Kosten der Förderung von erneuerbaren Energien im Überblick

Das Fördersystem des EEG sieht zahlreiche Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber, unter anderem auch zusätzliche, über die Marktvergütung hinausgehende Einnahmen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Einnahmen müssen allerdings finanziert werden, wobei die Finanzierung in diesem Falle nicht etwa staatlich erfolgt - die Einnahmen der Anlagenbetreiber werden auf die Marktteilnehmer umgelegt. Die eigentliche Förderung und die anschließende Verteilung der Kosten (sog. Wälzungsmechanismus) ergeben auf diese Weise ein mehrstufiges System, dessen einzelne Stufen nachstehend kurz erläutert werden.

A. Erste Stufe - Privilegien für EEG-Anlagenbetreiber
Die erste Stufe der Förderung für EEG-Strom besteht darin, dass Netzbetreiber verpflichtet sind,
  • EEG-Anlagen vorrangig anzuschließen, (§ 8 Abs. 1 EEG),
  • den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen (§ 11 Abs. 1 EEG),
  • Einspeisevergütung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 EEG) oder Marktprämie auszuzahlen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG) bzw. neuerdings auch Mieterstromzuschlag (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 III EEG).
Insbesondere die ausgezahlte Einspeisevergütung, Marktprämie und Mieterstromzuschlag müssen über den Wälzungsmechanismus wieder eingenommen werden.

B. Zweite Stufe - Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Kostenübernahme
Gem. §§ 56, 57 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, die gem. §§ 19 und 50 EEG geleisteten Zahlungen und den auf diese Weise erworbenen Strom (bzw. zumindest dessen Einordnung als grüner Strom) mit dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen.

C. Dritte Stufe - horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
Die Belastung der Übertragungsnetzbetreiber muss gleichmäßig erfolgen. Deshalb erfolgt gem. § 58 EEG ein horizontaler Ausgleich zwischen den vier großen Übertragungsnetzbetreibern. Die mit einer höheren Menge an EEG-Strom belasteten Übertragungsnetzbetreiber können gem. § 58 Abs. 3 EEG von den übrigen Übertragungsnetzbetreibern Abnahme und Vergütung des Überschusses an EEG-Strom verlangen.

D. Vierte Stufe - Vertikale Rückwälzung, EEG-Umlage
Auf der vierten Stufe des Umlagemechanismus müssen die Netzbetreiber den erworbenen Strom vermarkten, § 59 EEG. Die Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms, für den Einspeisevergütung gezahlt wurde, deckt allerdings nie die getätigten Ausgaben. Ferner wird auch Marktprämie gezahlt, mit der Netzbetreiber keinen Strom erhalten. Diese gesamten Kosten werden zusammengeführt und müssen auf den Stromverbrauch in der Bundesrepublik umgelegt werden. Deshalb haben die Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage gegen:
  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Lieferanten), § 60 EEG,
  • Unternehmen, die gem. §§ 63 oder 103 EEG im Hinblick auf die Zahlung der EEG-Umlage privilegiert sind, § 60a EEG,
  • Letztverbraucher und Eigenversorger, § 61 EEG.
Teilweise wird die EEG-Umlage nicht oder nur ermäßigt gezahlt (vgl. §§ 61a ff. EEG), was die für alle übrigen Rechtssubjekte zu zahlende Umlage (zumindest in gewissem Umfang) erhöht. Politische besonders umstritten ist der Mechanismus der sog. "Besonderen Ausgleichsregelunge" in den §§ 63 ff. EEG, nach denen Eisenbahnen (§ 65 EEG) und stromkostenintensive Unternehmen (§ 64 EEG) eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen können. Vgl. dazu folgendes Fallbeispiel.

Die gem. § 59 EEG erzielten Erlös aus dem EEG-Strom und die verbleibende Finanzierungslücke (Ausgezahlte Förderung minus Erlöse gem. § 59) werden auf einem EEG-Konto bilanziert.



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