Revision history for EUBeihilfeR
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((1)) Ausnahmetatbestände vom Beihilfeverbot __nicht__ einschlägig sind
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Zum Thema des europäischen Beihilferecht sind die Ausführungen bei [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht]] auf Seiten 569 ff. besonders empfehlenswert>>
Das Beihilferecht des EGV ist anwendbar, wenn keine Sondervorschriften greifen.
((1)) Voraussetzungen des Verbots nach Art. 107 Abs. 1 AEUV greifen
Fallbeispiele zum Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV:
Details dazu im [[EUBeihilfeRAusnahmen Artikel über die Ausnahmen vom Art. 107 Abs. 1 AEUV]].
Fallbeispiele zu Ausnahmen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV:
Das Beihilferecht des EGV ist anwendbar, wenn keine Sondervorschriften greifen.
((1)) Voraussetzungen des Verbots nach Art. 107 Abs. 1 AEUV greifen
Fallbeispiele zum Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV:
Details dazu im [[EUBeihilfeRAusnahmen Artikel über die Ausnahmen vom Art. 107 Abs. 1 AEUV]].
Fallbeispiele zu Ausnahmen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV:
Deletions:
Das Beihilferecht des EGV ist anwendbar, wenn keine Sondervorschriften greifen.
((1)) Voraussetzungen des Verbots nach Art. 87 Abs. I EGV greifen
Fallbeispiele zum Tatbestand des § 87 Abs. 1 EGV:
Details dazu im [[EUBeihilfeRAusnahmen Artikel über die Ausnahmen vom Art. 87 Abs. 1 EGV]].
Fallbeispiele zu Ausnahmen in § 87 Abs. 2 und 3 EGV:
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- [[FallBeihilfeAnVWSachsen Beihilfe für VW Sachsen nach Wiedervereinigung]],
- [[FallArzneimittelGrosshandel Befreiung der Arzneimittelgroßhändler von einer Abgabe]].
- [[FallArzneimittelGrosshandel Befreiung der Arzneimittelgroßhändler von einer Abgabe]].
Deletions:
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Fallbeispiele zum Tatbestand des § 87 Abs. 1 EGV:
Fallbeispiele zu Ausnahmen in § 87 Abs. 2 und 3 EGV:
- [[FallBeihilfeAnVWSachsen Beihilfe für VW Sachsen nach Wiedervereinigung]]
Fallbeispiele zu Ausnahmen in § 87 Abs. 2 und 3 EGV:
- [[FallBeihilfeAnVWSachsen Beihilfe für VW Sachsen nach Wiedervereinigung]]
Deletions:
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- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]],
- [[FallKreditAnAuslaendischeTochter Kredit an die ausländische Tochter eines deutschen Unternehmens]].
- [[FallKreditAnAuslaendischeTochter Kredit an die ausländische Tochter eines deutschen Unternehmens]].
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((1)) Ausnahmetatbestände vom Beihilfeverbot greifen nicht
Details dazu im [[EUBeihilfeRAusnahmen Artikel über die Ausnahmen vom Art. 87 Abs. 1 EGV]].
Details dazu im [[EUBeihilfeRAusnahmen Artikel über die Ausnahmen vom Art. 87 Abs. 1 EGV]].
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((1)) Keines der Ausnahmetatbestände vom Beihilfeverbot im Einzelfall greift
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CategoryInternationalesRecht
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CategoryInternationalesRecht
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((2)) Im Einzelfall ?
((2)) Gruppenfreistellungsverordnung
((2)) Besondere Befreiungsmöglichkeit im Bereich der Daseinsvorsorge oder nach Art. 86 II EGV
((1)) Eine objektive Rechtfertigung der Beihilfe liegt nicht vor (-1)
((2)) Art. 87 II - schadensbeseitigende und nachteilsausgleichende Beihilfen
Aufbau nach [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]]:
((1)) Tatbestand einer EG-rechtswidrigen Beihilfe
((1)) Kein Ausnahmetatbestand (-1, alt)
((2)) Ausnahmen nach Art. 87 II und III EGV
((2)) Ausnahme nach Art. 86 II EGV bzw. in Anlehnung an diese Vorschrift (Daseinsvorsorge)
((1)) Fallbeispiele
- Abwrackprämie ?
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Vgl. dazu Ausführungen zum [[EUBeihilfeRTatbestand Tatbestand der Beihilfe]].
Fallbeispiele zum Tatbestand des § 87 Abs. 1 EGV
- [[FallAusbauMitZuschuss Ausbau der Produktionskapazitäten mit staatlichem Zuschuss]],
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
Fallbeispiele zum Tatbestand des § 87 Abs. 1 EGV
- [[FallAusbauMitZuschuss Ausbau der Produktionskapazitäten mit staatlichem Zuschuss]],
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
Deletions:
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als //eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung//, vgl. im Einzelnen dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2652 folgende Struktur]]. Da hierunter nicht nur **Zuführung von Geldmitteln** sondern auch **Minderungen der Belastung eines Unternehmens** fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
- Befreiung von Soziallasten,
- besondere Steuertarife,
- Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.
Eine Begünstigung liegt nicht vor, wenn der Vorteil lediglich Ausgleich für Kosten der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Auftrag des Staates schaffen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kriterien der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML Altmark-Trans-Entscheidung]] erfüllt sind, d. h. wenn:
- Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
((2)) Fallbeispiele zum Tatbestand des § 87 Abs. 1 EGV
Folgende Fallbeispiele zu diesem Prüfungspunkt:
- [[FallAusbauMitZuschuss Ausbau der Produktionskapazitäten mit staatlichem Zuschuss]],
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
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Folgende Fallbeispiele zu diesem Prüfungspunkt:
- [[FallAusbauMitZuschuss Ausbau der Produktionskapazitäten mit staatlichem Zuschuss]],
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
- [[FallAusbauMitZuschuss Ausbau der Produktionskapazitäten mit staatlichem Zuschuss]],
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
Deletions:
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
Additions:
- Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
((2)) Fallbeispiele zum Tatbestand des § 87 Abs. 1 EGV
- [[FallAusbauMitZuschuss]],
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
((2)) Fallbeispiele zum Tatbestand des § 87 Abs. 1 EGV
- [[FallAusbauMitZuschuss]],
- [[FallAbwrackpraemie Abwrackprämie für Autos in Deutschland]],
- [[FallNahverkehrZuschuesse Zuschüsse zum Nahverkehr]].
Deletions:
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
Additions:
((1)) Beihilferecht anwendbar ist
Das Beihilferecht des EGV ist anwendbar, wenn keine Sondervorschriften greifen.
((2)) Begünstigung
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als //eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung//, vgl. im Einzelnen dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2652 folgende Struktur]]. Da hierunter nicht nur **Zuführung von Geldmitteln** sondern auch **Minderungen der Belastung eines Unternehmens** fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
- Befreiung von Soziallasten,
- besondere Steuertarife,
- Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.
Eine Begünstigung liegt nicht vor, wenn der Vorteil lediglich Ausgleich für Kosten der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Auftrag des Staates schaffen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kriterien der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML Altmark-Trans-Entscheidung]] erfüllt sind, d. h. wenn:
- Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
Das Beihilferecht des EGV ist anwendbar, wenn keine Sondervorschriften greifen.
((2)) Begünstigung
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als //eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung//, vgl. im Einzelnen dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2652 folgende Struktur]]. Da hierunter nicht nur **Zuführung von Geldmitteln** sondern auch **Minderungen der Belastung eines Unternehmens** fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
- Befreiung von Soziallasten,
- besondere Steuertarife,
- Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.
Eine Begünstigung liegt nicht vor, wenn der Vorteil lediglich Ausgleich für Kosten der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Auftrag des Staates schaffen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kriterien der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML Altmark-Trans-Entscheidung]] erfüllt sind, d. h. wenn:
- Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
Deletions:
((2)) Begünstigung
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als //eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung//, vgl. im Einzelnen dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2652 folgende Struktur]]. Da hierunter nicht nur **Zuführung von Geldmitteln** sondern auch **Minderungen der Belastung eines Unternehmens** fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
- Befreiung von Soziallasten,
- besondere Steuertarife,
- Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.
Eine Begünstigung liegt nicht vor, wenn der Vorteil lediglich Ausgleich für Kosten der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Auftrag des Staates schaffen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kriterien der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML Altmark-Trans-Entscheidung]] erfüllt sind, d. h. wenn:
- Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
((3)) Unternehmen erhält eine Leistung
((3)) Ohne angemessene (marktübliche) Gegenleistung
- d. h. eine Kompensation findet nicht statt
Additions:
Eine Begünstigung liegt nicht vor, wenn der Vorteil lediglich Ausgleich für Kosten der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Auftrag des Staates schaffen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kriterien der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML Altmark-Trans-Entscheidung]] erfüllt sind, d. h. wenn:
- Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
- Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
- die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
- Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.
Additions:
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als //eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung//, vgl. im Einzelnen dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2652 folgende Struktur]]. Da hierunter nicht nur **Zuführung von Geldmitteln** sondern auch **Minderungen der Belastung eines Unternehmens** fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
Deletions:
Additions:
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als //eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung//, vgl. im Einzelnen dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2652 folgende Struktur]]. Da hierunter nicht nur **Zuführung von Geldmitteln** sondern auch **Minderungen der Belastung eines Unternehmens" fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
- Befreiung von Soziallasten,
- besondere Steuertarife,
- Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.
((1)) Fallbeispiele
- Abwrackprämie ?
- Befreiung von Soziallasten,
- besondere Steuertarife,
- Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.
((1)) Fallbeispiele
- Abwrackprämie ?
Deletions:
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Zum Thema des europäischen Beihilferecht sind die Ausführungen bei [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht]] auf Seiten 552 ff. besonders empfehlenswert>>
Zum Thema des europäischen Beihilferecht sind die Ausführungen bei [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht]] auf Seiten 552 ff. besonders empfehlenswert>>
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Aufbau nach [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]]: