ich war hier: EUBeihilfeR

Version [3337]

Dies ist eine alte Version von EUBeihilfeR erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-11-01 16:43:56.

 

Europäisches Beihilferecht


Dogmatik des Beihilfeverbots - Eine unzulässige, zu unterlassende Beihilfe liegt vor, wenn:

A. Beihilferecht anwendbar ist - keine Sondervorschriften greifen


B. Voraussetzungen des Verbots nach Art. 87 Abs. I EGV greifen

1. Begünstigung
- weite Auslegung

a. Unternehmen erhält eine Leistung

b. Ohne angemessene (marktübliche) Gegenleistung
- d. h. eine Kompensation findet nicht statt

C. Die Kommission die Beihilfe nicht zugelassen hat

1. Im Einzelfall ?

2. Gruppenfreistellungsverordnung

3. Besondere Befreiungsmöglichkeit im Bereich der Daseinsvorsorge oder nach Art. 86 II EGV

D. Eine objektive Rechtfertigung der Beihilfe liegt nicht vor (-1)

1. Art. 87 II - schadensbeseitigende und nachteilsausgleichende Beihilfen


Aufbau nach Haratsch/Koenig/Pechstein:
E. Tatbestand einer EG-rechtswidrigen Beihilfe
F. Kein Ausnahmetatbestand (-1, alt)
1. Ausnahmen nach Art. 87 II und III EGV
((2)) Ausnahme nach Art. 86 II EGV bzw. in Anlehnung an diese Vorschrift (Daseinsvorsorge)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki