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Teamaufgabe Wissensmanagement
Sommersemester 2018 - Team 4
Das vorliegende Urteil befasst sich mit dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, welches ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB darstellt.
bearbeitetes Urteil: BGHZ 29, 65 ff.
A. Rechtliche Einordung der Gerichtsentscheidung
Dieses Recht stellt einen deliktischen Anspruch dar, welcher im Schuldrecht zu verorten ist. Es handelt sich hierbei um ein Thema, welches Kenntnisse aus WIPR II voraussetzt.
Nähere Informationen zur Aufteilung der deliktischen Ansprüche sind hier zu entnehmen.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist jedoch nur ein Unterpunkt der sonstigen Rechte, welche im Folgenden aufgeführt werden.
B. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Näheres zur Thematik des Rahmenrechts
Die Unterscheidung hinsichtlich der Prüfung der zentralen Thematik mit dem allgemeinen Prüfungsaufbau von § 823 I BGB wird nachfolgend gegenübergestellt.
1. Prüfung § 823 I BGB | 2. Speziell am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb |
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Der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 I BGB I. Rechtsgutverletzung II. Verletzungshandlung (aktives Tun oder Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln besteht) III. Haftungsbegründende Kausalität des Handelns oder Unterlassens für den Eintritt des Schadens (Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Handlung/ Unterlassen des Schädigers)
1. Äquivalenztheorie
(positives Tun ist ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne
dass der Erfolg entfiele. Ein
Unterlassen ist ursächlich, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entfiele.)
2. Adäquanztheorie
(Erscheint die Verletzung des konkreten Rechtsguts für einen neutralen Beobachter als nicht
ganz fernliegend? Falls ja, soll der Schädiger nicht für die Schäden haften, die außerhalb jeder
Lebenswahrscheinlichkeit liegen)
3. Lehre vom Schutzzweck der Norm
(nur die Schäden bzw. Rechtsgutsverletzungen, deren Schutz das übertretene Gebot
bezweckt, d.h. ob das Verbot eines bestimmten Verhaltens die letztlich eingetretene
Rechtsgutsverletzung auch tatsächlich
verhindern sollte)
(keine Rechtfertigungsgründe, § 227 BGB, § 228 BGB, § 229 BGB, § 904 BGB) V. Verschulden, § 276 BGB mindestens fahrlässig, § 276 II BGB VI. Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff BGB VII. Haftungsausfüllende Kausalität (Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und eingetretenem Schaden) Adäquanztheorie Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB Hinweis: Das Vermögen selbst ist kein durch § 823 I BGB geschütztes Recht! Wer als Schädiger einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die betroffene Person gesund gewesen wäre. Man hat das Opfer grundsätzlich so zu nehmen, wie es ist. z. B. Schock nach Unfalltod des Mannes | I. Voraussetzungen § 823 I BGB 1. Subsidiarität - da § 823 I BGB im Hinblick auf den Gewerbebetrieb ein Auffangtatbestand ist, ist diese Vorschrift nicht anwendbar, wenn Spezialbestimmungen - UWG, GWB, § 824 BGB - eingreifen 2. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
a) Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB
b) Unmittelbar betriebsbezogener Eingriff
3. Verschulden Vorsatz: Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges beziehungsweise dessen billigendes Inkaufnehmen[4] Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB): außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vertretenmüssen (§ 278 BGB): keine Exkulpationsmöglichkeit für Erfüllungsgehilfen Verschuldensfähigkeit (§ 827 BGB, § 828 BGB): Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit; Minderjährige Rechtsfolgen
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weitere Fallbeispiele zu § 823 I BGB:
Unter Berücksichtigung des Urteils ergibt sich folgende Prüfung:
A. Die Klägerin könnte einen Anspruch gegen die Firma M gemäß § 823 I BGB haben.
Dafür müssten die Voraussetzungen des § 823 I BGB erfüllt sein.
I. Voraussetzungen § 823 I BGB
Hierfür müsste Subsidiarität gegeben sein, eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie Verschulden vorliegen.
1. Subsidiarität (+)
Voraussetzung hierfür ist, dass keine Spezialgesetze greifen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (-)
Hierfür müsste es sich um einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB handeln, die Verletzung
einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff darstellen und Rechtswidrigkeit festgestellt worden
sein.
a) Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB (+)
Dies ist gegeben, wenn eine erlaubte selbstständige Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit der Absicht
Gewinne zu erzielen ausgeübt wird.
Zudem darf keine Urproduktion nach § 6 GewO und freie berufliche Tätigkeit Anwendung finden.
Im Sinne des § 823 I BGB zielt er auf die Befähigung zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft des Gewerbebetriebs in seiner Gesamtheit ab[5].
Dies kann bejaht werden.
b) Unmittelbar betriebsbezogener Eingriff (-)
Betriebsbezogenheit liegt vor, wenn das Schadensereignis im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb steht.
Aufgrund der fehlenden Definition des unmittelbaren Eingriffs, kann darauf abgestellt werden, dass Eingriffe dieser Art vorliegen, wenn diese „irgendwie gegen den Betrieb als
solchen gerichtet also betriebsbezogen sind“[6].
„Die Beschädigung eines Kabels mit der Folge der Unterbrechung der Stromzufuhr auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden
Grundstück“, stellt unter Berücksichtigung, dass die Lieferung von elektrischen Strom keine wesenseigentümliche Eigenheit eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist,
keinen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar[7].
Folglich ist dies nicht erfüllt.
II. Die Voraussetzungen des § 823 I BGB sind somit nicht erfüllt.
B. Ergebnis
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 823 I BGB gegen die Firma M.
C. Ansichten der Klägerin
Nachfolgend werden die Ansichten der Klägerin unter Bezugnahme der vorgehenden Erkenntnisse zusammenfassend aufgezeigt.
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[1] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 15.
[2] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 17 a. E..
[3] Müssig, Peter, Wirtschaftsprivatrecht 16. Aufl., C.F. Müller 2013, Kap. 12.2.2, S. 311.
[4] Müssig, Peter, Wirtschaftsprivatrecht 16. Aufl., C.F. Müller 2013, Kap. 3.1.2.3, S. 25.
[5] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 15.
[6] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 19.
[7] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 19.
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