Fall Der besondere Käse
Thema: GoA
Grundfall (Wiederholung)
Armin (A), Benno (B) und Christian (C) leben in einer typischen Schmalkalder WG. Dabei geht jeder seinen Hobbys nach, wie er es für richtig hält. Als wieder eine Studienfahrt für A, den Hobbykoch der WG ansteht, sind B und C selbst darauf angewiesen Ordnung in der Küche - und besonders - im Kühlschrank zu halten.
B und C kommen die ersten 3 Tage ohne Probleme aus. Am 4. Tag ohne A stellt B beim Schnittchenmachen am Morgen einen stechenden Geruch im Kühlschrank fest.
Der unangenehme Geruch hat seinen Ursprung in einem ehemals leckeren Käse des A, der mittlerweile schlecht geworden und von Schimmel überdeckt ist. Dieser droht nun auch auf die Lebensmittel von B und C überzugreifen. B entfernt den schimmeligen Käse und alle Lebensmittel, die bereits befallen sind. Leider war auch einige Wurst von B schon davon betroffen, die er nun wegschmeißen muss.
Als A von der Studienfahrt zurückkommt möchte B von ihm Ersatz seiner Kosten. Zu Recht?
Variante
Wieder ist A auf Studienfahrt. Und wieder möchte B sich Schnitten für den anstehenden Studientag machen, als er den Schimmel auf A’s Käse bemerkt.
B ist über die Maßen sauer auf A, dass er aus dem ersten Käsedilemma nichts gelernt hat.
Nichts desto trotz ist er ein wahrer Retter und denkt sich in diesem Moment, dass der Käse des A erneut schlecht ist und A es bestimmt nicht will, dass die anderen Lebensmittel im Kühlschrank wieder davon in Mitleidenschaft gezogen werden.
In Wirklichkeit stellte der Käse aber A’s neustes Feinschmeckerexperiment dar. Er hatte sich an einem alten Rezept von Oma versucht und wollte Camembert-Käse selber herstellen.
Als B sich nun daran macht den Käse aus dem Kühlschrank zu holen, den A schon vorsorglich weiter hinten positioniert hat, kommt er an eine Milchflasche, die umkippt, kaputt geht und an der sich B schneidet. Er muss nun die letzten Heftpflaster verwenden, die noch im Haushalt sind und neue kaufen. Immerhin gehören sie zum Allgemeingut der WG.
Zusätzlich werden die Lebensmittel von B mit der ausfließenden Milch bedeckt, sodass er diese wegwerfen muss. Als A nun von der Studienfahrt zurückkommt, erfährt er von dem ganzen Ärger.
B will nun von A Ersatz für die Lebensmittelkosten und für die Kosten an den neuen Heftpflastern, immerhin hat er sich ja nur geschnitten, weil er den Käse von A entfernen wollte. Zu Recht?
Lösung Grundfall
I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
1. Voraussetzungen berechtigte GoA § 677 BGB
1.1 Geschäftsbesorgung (+)
= alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen
- Wegwerfen des alten Käses von A und der weiteren befallenen Lebensmittel, auch derer von B
--> somit kein rechtsgeschäftliches Handeln, da auch keine Vertrag, aber tatsächliches
1.2 fremdes Geschäft (+)
a. objektiv fremdes Geschäft (-)
- ein Geschäft, das ausschließlich zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn (GH) gehört
--> hier eher (-), da B auch Lebensmittel entsorgt, die ihm gehörten und auch er ein Interesse an
einem sauberen, gesunden Kühlschrank hat
b. auch fremdes Geschäft (+)
- Geschäft gehört in den Rechts- und Interessenkreis, des Geschäftsführers (GF), aber NICHT
ausschließlich, da es auch den Rechts- und Interessenkreis des GH berührt
--> hier (+), denn sowohl der Käse des A als auch die Lebensmittel des B waren verdorben, und B
hatte sie im Interesse von sich und A entsorgt, um so einen sauberen Kühlschrank zu gewährleisten
1.3 Fremdgeschäftsführungswille (FGW) (+)
= Bewusstsein und Wille des GF eine Angelegenheit, die im Rechts-und Interessenkreis eines anderen liegt
für diesen zu besorgen, wissend darüber, dass es für den GH von Vorteil ist
- beim objektiv fremden Geschäft wird FGW vermutet, hier aber nicht vorliegend, wie bereits unter I. 1.2 a) ersichtlich
- dafür aber ein auch fremdes Geschäft, bei dem nach h.L. der FGW auch vermutet wird
- zusätzlich in Prüfung aber möglich, eine wertende Betrachtung der Umstände vorzunehmen
--> hier wie bereits oben erwähnt, wollte B den Kühlschrank von Schimmel frei halten, was sowohl in seinem
als im Interesse des A als Hobbykoch der WG liegen dürfte, zumal der Ausgangspunkt der Käse des A war
1.4 ohne Auftrag/ ohne sonstige Berechtigung (+)
--> hier keine vertragliche Vereinbarung zwischen A und B, daher ohne Auftrag (+)
--> des Weiteren keine sonstige Berechtigung aus dem Gesetz für B's Handeln ersichtlich
a. Übernahme im Interesse des GH
= meint die objektive Nützlichkeit der Geschäftsbesorgung für den GH
--> hier (+), dass es wohl im Interesse des A liegt, dass sich kein Schimmel ausbreitet
und ein sauberer, keimfreier Kühlschrank vorliegt
b. tatsächlicher, mutmaßlicher Wille des GH (A)
(1) tatsächlicher Wille (-)
keine Angabe im Sachverhalt (SV), daher hier (-)
(2) mutmaßlicher Wille A (+)
Frage zu stellen: Hätte GH (A) der Geschäftsbesorgung durch den GF (B) bei
objektiver Würdigung der Gesamtumstände zugestimmt?
--> hier (+), da A laut SV Hobbykoch und an sauberer Küche somit interessiert,
darüber hinaus keine Angaben im SV, dass er gerne einen verkeimten und
ungesunden Kühlschrank bevorzugt
1.6 Zwischenergebnis berechtigte GoA §§ 677, 683 BGB
Eine berechtigte GoA liegt im Handeln, der Entsorgung des Käses und der ungenießbaren
Lebensmittel, auch der des B, vor.
2. Voraussetzungen § 683, 670 BGB
2.1 Aufwendungen des B
--> Aufwendungen= sind freiwillige Vermögensopfer,
--> die GF (B) iSd §§ 683, 670 BGB hätte aufbringen müssen, um die Geschäftsbesorgung durchführen zu können
--> vorliegend hat B zwar auch seine Lebensmittel entsorgt, aber diese waren schon aufgrund des Schimmels
ungenießbar, somit ihrem eigentlichen Zweck sie zu verspeisen, völlig entfremdet bzw. entzogen
--> somit keine freiwilligen Vermögensopfer seitens des B (ANDERS, wenn B neue Speisen gekauft aufgrund der
Vorkommnisse um den Käse gekauft hätte, dazu aber keine Angaben im SV)
--> dazu kommend: auch keine höhere Macht vorliegend, um Arg. aus Fall 1 anzuführen
2.2 Zwischenergebnis
Keine Aufwendungen im Sinne des §§ 683, 670 BGB
3. Ergebnis I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
Zwar lag eine GoA iSd des § 677 BGB vor, gleichwohl besteht aber kein Anspruch auf Aufwendungsersatz von B
gegenüber A, da er keine Aufwendungen iSd §§ 683, 670 BGB zur Geschäftsbesorgung hatte.
II. Anspruch aus § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung (+)
a. Rechtsgut/ Recht
--> hier kein Rechtsgut, sondern ein Recht: Eigentum
liegt vor bei einer Beeinträchtigung des Eigentümers in seinen durch § 903 BGB gegebenen
Befugnissen; z.B. Substanzeinwirkung, die zur Zerstörung oder Beschädigung einer zuvor
intakten Sache führt
--> die Lebensmittel des B sind durch den verschimmelten Käse von A ungenießbar geworden,
der sich ausgebreitet hatte
b. Verletzungshandlung (+)
--> grundsätzlich ein aktives/ positives Tun verlangt, hier (-), ABER
--> kann auch in einem Unterlassen vorliegen
ACHTUNG: - dann zu prüfen, ob eine Garantenstellung des A vorlag:
(1) Garantenstellung des A
(a) Rechtsgutbezogene Verkehrssicherungspflicht (+)
(Garantenstellung aus Gesetz/ enger Lebensgemeinschaft/ tatsächliche
Übernahme von Schutzpflichten) ODER siehe (2)
--> A war Hobbykoch der WG und achtete immer stets auf Sauberkeit
der Küche und des Kühlschranks, somit auf die Sicherung der versch.
Lebensmittel und Gesundheit
(b) Gefahrenquellenbezogene V.-pflicht des A (-)
--> insbes. hier zu merken: Verkehrssicherungspflicht
(2) dem Anspruchssteller (B) gegenüber
--> hier nicht nur B, sondern sogar C; s.o. A war der Koch und "Chef" der Küche
(3) Verletzung der Garantenpflicht
--> A hat Gefahr geschaffen, dass der Käse bei Überlagerung schlecht wird und
der Schimmel sich im Kühlschrank so ausbreitet
--> eine Verletzung der Garantenpflicht liegt vor
--> somit liegt im Unterlassen des A, nach seinem Käse vor der Abreise zu sehen, eine
Verletzungshandlung vor
2. Haftungsbegründende Kausalität (+)
--> die Verletzungshandlung/ das Unterlassen hätte direkt zur Rechtsgutsverletzung führen müssen
--> conditio-sine-qua-non-Formel: kausal ist jede Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann,
ohne dass der konkrete Erfolg entfiele ohne das Unterlassen des A wäre der Käse nicht geschimmelt,
hätte sich der Schimmel nicht auf die Lebensmittel des B ausgebreitet und wären diese nicht ungenießbar
geworden; somit haftungsbegründende Kausalität (+)
3. Widerrechtlichkeit/ Rechtswidrigkeit (+)
--> Rechtfertigungsgründe für A's Handeln/ Unterlassen liegen nicht vor
--> Widerrechtlichkeit/ Rechtswidrigkeit liegt vor
4. Verschulden (+)
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit
a.) Vorsatz (-)
- mit Wissen und Wollen handeln; A wollte nichts verderben lassen
b. Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB
--> fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet
--> wie bereits im Rahmen der Garantenstellung dargestellt, ist A der Hobbykoch
der WG, und beachtet streng die Sauberkeit von Küche und des Kühlschranks
--> hat es unterlassen vor seiner Studienfahrt den Kühlschrank auf verderbliche
Lebensmittel zu kontrollieren; hat damit insbesondere, die von ihm geschaffene
und wahrgenommene Pflicht zur Sauberkeit nicht erfüllt und damit die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt vermissen lassen
--> Fahrlässigkeit (+)
5. Schaden (+)
--> Vorher-Nachher-Vergleich, wie sich der Bestand des Rechtsguts/ Rechts vor und nach der Handlung darstellt
--> vor Substanzeinwirkung des Schimmels von A's Käse waren die Lebensmittel des B noch genießbar, dann nicht mehr;
--> konnte sie nicht mehr verwenden, sondern nur wegwerfen, somit Vermögenseinbuße, der Geldwert zur Ausgabe der
Lebensmittel war umsonst, da die Lebensmittel nicht gegessen werden konnten
6. Haftungsausfüllende Kausalität (+)
--> auch hier aufgrund der conditio-sine-qua-non-Formel davon auszugehen, dass ohne die durch A's Unterlassen
gesetzte Ursache, es nicht zum Schaden des B gekommen wäre und die Lebensmittel noch hätten gegessen
werden können, er also auch einen Gegenwert für seine Ausgaben gehabt hätte
7. Schadensersatzumfang grds. § 249 BGB
8. Ergebnis II.
B hat gegenüber A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB
III. Gesamtergebnis Grundfall
B hat zwar keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683, 670, jedoch kann er gegenüber A einen Anspruch
auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB geltend machen.
Lösung Variante
I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
--> Hinsichtlich der Prüfungspunkte 1.1 - 1.4 wie im Grundfall; keine Besonderheiten
1.5 Berechtigung iSd § 683 BGB(-)
--> Geschäftsbesorgung des B war weder im Interesse noch im Willen des A
--> lag somit keine Gefährdung vor
--> Schimmel war natürlicher Art, sollte ein Camembert-Käse werden
--> im Gegenteil, zu beachten: A legte Käse etxra nach hinten, damit er nicht weggeworfen wird
1.6 Zwischenergebnis
Keine berechtigte GoA aus §§ 677, 683
2. Ergebnis I.
B hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683, 670 BGB, da es bereits an der Berechtigung
iSd § 683 BGB mangelt.
II. Anspruch gem. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
- Rechtsgut/ Recht
--> auch hier Eigentum des B UND
--> Gesundheit des B, durch Schnitt am Milchglas
- Verletzungshandlung
--> jedes positive Tun, auch hier hinsichtlich A (-), oder
--> durch Unterlassen, dafür aber Garantenstellung:
- hier Argumentation nun in zwei Richtungen möglich
(1) A hatte Garantenstellung, weil er schon einmal ein Käsedilemma verursachte und
erlebte; hätte zumindest B und C über sein Experiment informieren müssen,
--> dann Prüfung weiter wie oben im Grundfall mit dem Ergebnis, dass letztlich wieder eine Schadensersatzpflicht besteht ODER
(2) Verneinung der Garantenpflicht, da A gerade nicht wollte, dass der
Käse entfernt wird und er den Käse dafür extra nach hinten gestellt hat
--> in diesem Falle wäre die Prüfung hier zu Ende; B hätte demzufolge auch
keinen Anspruch auf Schadensersatz, da es bereits an der Verletzungshandlung
fehlt
Lösung ausformuliert Grundfall
I. Anspruch des B gegenüber A gemäß §§ 677, 683, 670 BGB
B könnte gegenüber A einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683, 670 BGB haben.
Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen einer berechtigten GoA vorliegen.
1. Voraussetzungen berechtigte GoA § 677 BGB
1.1 Geschäftsbesorgung
Als Geschäftsbesorgung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen anzusehen, die der Geschäftsführer tätigt. Mithin hatte B laut SV den alten Käse des A weggeworfen und ebenso auch die weiteren befallenen Lebensmittel von sich. Hinsichtlich des Wegwerfens der verschimmelten Lebensmittel liegt folglich eine tatsächliche Handlung und damit eine Geschäftsbesorgung vor.
1.2 fremdes Geschäft
Darüber hinaus müsste die Geschäftsbesorgung für den B auch ein fremdes Geschäft, zumindest aber ein „auch fremdes Geschäft“ darstellen.
a. objektiv fremdes Geschäft
b. auch fremdes Geschäft
1.3 Fremdgeschäftsführungswille
B hätte aber auch mit Fremdgeschäftsführungswillen handeln müssen, ergo dem Bewusstsein und dem Willen eine Angelegenheit, die in dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen, dem Geschäftsherrn, liegt, für diesen zu besorgen, wissend darüber, dass es dem GH zum Vorteil gereicht.Hierbei wird beim objektiv fremden Geschäft der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Da dies aber nicht vorliegt, ist auf das „auch fremde Geschäft“ abzustellen, bei dem durch die herrschende Lehre auch der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Zieht man dabei noch eine Gesamtschau der Umstände heran, so ist zu konstatieren, dass B wusste für sich und den A zu handeln, folglich also auch hiernach Fremdgeschäftsführungswillen hatte.
1.4 ohne Auftrag/ ohne sonstige Berechtigung
Weiterhin dürfte für das Handeln des B keine vertragliche Vereinbarung bestanden haben und auch keine sonstige gesetzliche Berechtigung vorliegen. Hiervon ist mangels anders lautender Angaben im SV auszugehen.
1.5 Berechtigung nach § 683 BGB (+)
Weiterhin müsste B auch im Sinne des § 683 BGB berechtigt gewesen sein. Das wäre der Fall, wenn die Übernahme der Geschäftsbesorgung im Interesse des GH gewesen wäre, zumindest aber wenn der tatsächliche, letztlich auch mutmaßliche Wille des A als GH erfüllt worden wäre.
a. Übernahme im Interesse des GH
b. tatsächliche, mutmaßliche Wille GH
1.6 Zwischenergebnis berechtigte GoA §§ 677, 683
Eine berechtigte GoA liegt im Handeln des B, der Entsorgung des Käses und der ungenießbaren Lebensmittel, auch der des B, vor.
2. Voraussetzungen §§ 683, 670 BGB
Des Weiteren müssen für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz die Voraussetzungen der §§ 683, 670 BGB vorliegen.
2.1 Aufwendungen des B
Als Aufwendungen werden alle freiwilligen Vermögensopfer angesehen, die der Geschäftsführer, im konkreten Fall der B, iSd §§ 683, 670 BGB hätte aufbringen müssen, um die Geschäftsbesorgung durchführen zu können.Vorliegend hat B zwar auch seine Lebensmittel entsorgt, aber diese waren schon aufgrund des Schimmels ungenießbar, somit ihrem eigentlichen Zweck, sie zu verspeisen, völlig entzogen.
Folglich liegen bezüglich der Entsorgung der Lebensmittel des B keine freiwilligen Vermögensopfer vor. (Hinweis: Etwas anderes wäre dahingegen anzunehmen, wenn B neue Speisen aufgrund der Vorkommnisse gekauft hätte. Dazu liefert der SV aber keine Angaben. Darüber hinaus liegt hier auch keine höhere Macht vor, anders als das Argument aus Fall 1!)
2.2 Zwischenergebnis
Es liegen keine Aufwendungen im Sinne des §§ 683, 670 BGB vor.
3. Ergebnis I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
Zwar lag eine GoA iSd des § 677 BGB vor, gleichwohl besteht aber kein Anspruch auf Aufwendungsersatz von B gegenüber A, da er keine Aufwendungen iSd §§ 683, 670 BGB zur Geschäftsbesorgung hatte.
II. Anspruch aus § 823 I BGB
Weiterhin könnte B gegenüber A einen Anspruch aus § 823 I BGB, wenn ihm durch A ein Rechtsgut verletzt worden wäre und er dadurch einen Schaden erlitten hätte.
1. Rechtsgutsverletzung
a. Rechtsgut
b. Verletzungshandlung
Eine Verletzungshandlung kann aber auch unter Umständen in einem Unterlassen vorliegen.
Dazu müsste eine Garantenstellung des A vorgelegen haben.
ba. Garantenstellung des A
Eine Garantenstellung des A könnte sich aus dem Gesetz oder einer engen Lebensgemeinschaft bzw. einer tatsächliche Übernahme von Schutzpflichten. Laut SV war A der Hobbykoch der WG und achtete immer sauf Sauberkeit der in Küche und im Kühlschrank. Folglich übernahm er auch auf die Sicherung der verschiedenen Lebensmittel und Hygiene.
bb. dem Anspruchssteller (B) gegenüber
bc. Verletzung der Garantenpflicht
c. Zwischenergebnis
2. Haftungsbegründende Kausalität
Weiterhin müsste die Verletzungshandlung, folglich auch das Unterlassen, direkt zur Rechtsgutsverletzung geführt haben. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass dadurch der konkrete Erfolg entfiele.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ohne das Unterlassen des A der Käse nicht geschimmelt wäre. Er hätte ihn rechtzeitig aus dem Kühlschrank entfernen können, nachdem er gesehen hätte, dass er bald zu überlagern droht. Der Schimmel hätte sich so nicht auf Lebensmittel des B ausbreiten können und diese wären nicht ungenießbar geworden.
Die haftungsbegründende Kausalität liegt somit vor.
3. Widerrechtlichkeit/ Rechtswidrigkeit
Für das Unterlassen des A liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Folglich „handelte“ er rechtswidrig.
4. Verschulden
Weiterhin müsste auf Seite des A Verschulden vorliegen, dass sich in Vorsatz oder Fahrlässigkeit widerspiegeln kann.Vorsatz hätte A dann gehabt, wenn er wissentlich und willentlich die Kontrolle des Kühlschranks unterlassen hätte. Der SV liefert hierfür keine Angaben. Es könnte aber auch Fahrlässigkeit bei A vorgelegen haben.
Hierfür ist § 276 II BGB der Maßstab, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Wie bereits weiter oben im Rahmen der Garantenstellung dargestellt, ist A der Hobbykoch der WG, und beachtet streng die Sauberkeit von Küche und Kühlschrank.
Laut SV hat A es unterlassen vor seiner Studienfahrt den Kühlschrank auf verderbliche Lebensmittel zu kontrollieren, zwar nicht vorsätzlich, aber er hat die im Verkehr erforderliche, vor allem für ihn bedeutsame Sorgfalt außer Acht gelassen. Damit hat er insbesondere, die von ihm geschaffene und wahrgenommene Pflicht zur Sauberkeit eben nicht erfüllt und handelte so fahrlässig.
5. Schaden
Unter den weiteren Voraussetzungen des § 823 I BGB findet sich das Schadenserfordernis.Bezüglich der Bestimmung, ob ein Schaden vorliegt, wird ein Vorher–Nachher–Vergleich herangezogen, nach welchem bestimmt werden soll wie sich der Bestand des Rechtsguts/ Rechts vor und nach der Handlung/ dem Unterlassen darstellte.
Vor Substanzeinwirkung des Schimmels von A’s Käse waren die Lebensmittel des B noch genießbar, danach nicht mehr. B konnte sie nicht mehr verwenden, sondern nur wegwerfen. In Folge dessen war sein Eigentum betroffen, indem er vor der Einwirkung noch genießbare Lebensmittel hatte, danach gar keine mehr. Darüber hinaus hat B hierdurch eine Vermögenseinbuße, denn den Wert, den die Lebensmittel gemessen am bezahlten Einkaufspreis hatten, haben sie durch die Ungenießbarkeit verloren, ohne dass B einen Nutzen davon hätte.
6. Haftungsausfüllende Kausalität
Gemäß der haftungsausfüllenden Kausalität müsste durch die Verletzungshandlung des A auch der Schaden des B verursacht worden sein. Dabei ist zu sagen, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn A es nicht Unterlassen hätte, den Kühlschrank vor seiner Abreise zu kontrollieren. Die Bedingung ist folglich nicht hinweg zudenken ohne dass der konkrete Erfolg, der Schaden, eingetreten wäre. B hätte dann nicht umsonst die Lebensmittel gekauft, weil diese nicht verdorben wären.
7. Schadensersatzumfang grds. § 249 BGB
Dieser richtet sich grundsätzlich nach § 249 BGB.
8. Ergebnis II
B hat gegenüber A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB.
III. Gesamtergebnis
B hat zwar keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683, 670, jedoch kann er gegenüber seinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB geltend machen.
Lösung Variante
I. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
Hinsichtlich der Prüfungspunkte 1.1-1.4 ergeben sich im Hinblick auf den Grundfall, keine Besonderheiten.
1.5 Berechtigung iSd § 683 BGB (-)
Weiterhin müsste die Geschäftsbesorgung des B aber wieder im Interesse oder Willen des A gestanden haben. Das war im Gegensatz zum Grundfall gerade nicht gegeben. Es lag keine Gefährdung vor, der Schimmel war natürlichen Ursprungs. A wollte lediglich Camembert-Käse herstellen und hatte den Käse extra nach hinten geschoben, damit er nicht weggeworfen wird.
1.6 Zwischenergebnis
Es lag keine berechtigte GoA aus §§ 677, 683 BGB vor.
2. Ergebnis I.
B hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683, 670 BGB, da es bereits an der Berechtigung iSd § 683 BGB mangelt.
II. Anspruch gem. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
a. Rechtsgut
Hinsichtlich des verletzten Rechtsguts ergeben sich keine Besonderheiten zum Grundfall.
b. Verletzungshandlung
Hinsichtlich der Verletzungshandlung liegt auch hier kein positives Tun vor. Folglich käme auch in der Variante nur eine Verletzungshandlung in Form eines Unterlassens in Betracht, wofür wiederum eine Garantenstellung des A vorgelegen haben müsste.(Hinweis: Hier ist eine Argumentation in beide Richtungen möglich!)
(1)
A hatte eine Garantenstellung inne, weil er schon einmal ein Käsedilemma mit B erlebte und er in der Folge B und C wenigstens über sein Experiment hätte aufklären müssen.Dann erfolgt die weitere Prüfung genau wie oben im Grundfall mit dem Ergebnis, dass letztlich wieder eine Schadensersatzpflicht besteht. ODER
(2)
Verneinung der Garantenpflicht, da A gerade nicht wollte, dass der Käse entfernt wird und er den Käse dafür extra nach hinten gestellt hatte. Dann entfällt auch der Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB.CategoryWIPR2Faelle