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Revision [8183]

Last edited on 2010-09-25 19:19:13 by MarcinKrzymuski
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((2)) Ansprüche aus GbR-Vertrag
Zwischen den Gemeinden könnte durch den Entschluss, das sie zusammen ein Projekt ausführen möchten, eine GbR gegründet werden. Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter die Beiträge zu leisten ({{du przepis="§ 706 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 861 KC"}}). Darüber hinaus haben die Gesellschafter die Verluste entsprechend ihren Anteilen zu tragen ({{du przepis="§ 722 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 867 KC"}}).

Problematisch ist zunächst, welches Recht (deutsches oder polnisches) anzuwenden wäre. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Abs. 2 lit. f) RozpUERzymII}} ist die Rom I-VO auf die Fragen des Gesellschaftsrechts aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen. Sehe ferner die Literatur (noch nicht ausgewertet):
- Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2006, [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_4_Band11/cont/MuekoBGB.glud4.glud1.glC%2Ehtm C. Personal- und Kapitalgesellschaften]];
- Kiefer, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fZEITS%2fNZG%2f2000%2fcont%2fnzg%2e2000%2e352%2e1%2ehtm#A Internationale Kooperation gemeinnütziger Stiftungen - GbR - Rechtswahlvereinbarung - Gesellschaftsstatut]], Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2000, S. 352 ff;

((2)) Ansprüche aus Auftrag
Erledigt die deutsche Gemeinde die Geschäfte im Rahmen des gemeinsamen Projektes auch für die polnische Gemeinde, so können ihr die Ansprüche aus dem Auftrag zustehen ({{du przepis="§ 662 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 750 KC"}} i.V.m. {{pu przepis="Art. 742 KC"}}).
Auch hier ist wiederum das in der Sache anwendbare Recht zu bestimmen, bevor die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
((2)) Deliktische Ansprüche
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]]. Es handelt sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt, da es sich hier um quasi-private Kooperation von zwei gleichrangigen Subjekten handelt. Die Kollisionsvorschrift ist dann {{pu przepis="Art. 4 RozpUERzymII"}}.

((2)) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Die Kollisionsregel ergibt sich aus {{pu przepis="Art. 10 RozpUERzymII"}}.
Deletions:
((2)) Ansprüche aus GbR-Vertrag
Zwischen den Gemeinden könnte durch den Entschluss, das sie zusammen ein Projekt ausführen möchten, eine GbR gegründet werden. Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter die Beiträge zu leisten ({{du przepis="§ 706 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 861 KC"}}). Darüber hinaus haben die Gesellschafter die Verluste entsprechend ihren Anteilen zu tragen ({{du przepis="§ 722 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 867 KC"}}).
Problematisch ist zunächst, welches Recht (deutsches oder polnisches) anzuwenden wäre. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Abs. 2 lit. f) RozpUERzymII}} ist die Rom I-VO auf die Fragen des Gesellschaftsrechts aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen. Sehe ferner die Literatur (noch nicht ausgewertet):
- Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2006, [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_4_Band11/cont/MuekoBGB.glud4.glud1.glC%2Ehtm C. Personal- und Kapitalgesellschaften]];
- Kiefer, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fZEITS%2fNZG%2f2000%2fcont%2fnzg%2e2000%2e352%2e1%2ehtm#A Internationale Kooperation gemeinnütziger Stiftungen - GbR - Rechtswahlvereinbarung - Gesellschaftsstatut]], Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2000, S. 352 ff;
((2)) Ansprüche aus Auftrag
Erledigt die deutsche Gemeinde die Geschäfte im Rahmen des gemeinsamen Projektes auch für die polnische Gemeinde, so können ihr die Ansprüche aus dem Auftrag zustehen ({{du przepis="§ 662 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 750 KC"}} i.V.m. {{pu przepis="Art. 742 KC"}}).
Auch hier ist wiederum das in der Sache anwendbare Recht zu bestimmen, bevor die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
((2)) Deliktische Ansprüche
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]]. Es handelt sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt, da es sich hier um quasi-private Kooperation von zwei gleichrangigen Subjekten handelt. Die Kollisionsvorschrift ist dann {{pu przepis="Art. 4 RozpUERzymII"}}.
((2)) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Die Kollisionsregel ergibt sich aus {{pu przepis="Art. 10 RozpUERzymII"}}.


Revision [8089]

Edited on 2010-08-21 23:35:15 by MarcinKrzymuski
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CategoryPolnischesRecht


Revision [5563]

Edited on 2010-03-08 13:30:03 by MarcinKrzymuski
Additions:
Problematisch ist zunächst, welches Recht (deutsches oder polnisches) anzuwenden wäre. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Abs. 2 lit. f) RozpUERzymII}} ist die Rom I-VO auf die Fragen des Gesellschaftsrechts aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen. Sehe ferner die Literatur (noch nicht ausgewertet):
- Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2006, [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_4_Band11/cont/MuekoBGB.glud4.glud1.glC%2Ehtm C. Personal- und Kapitalgesellschaften]];
- Kiefer, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fZEITS%2fNZG%2f2000%2fcont%2fnzg%2e2000%2e352%2e1%2ehtm#A Internationale Kooperation gemeinnütziger Stiftungen - GbR - Rechtswahlvereinbarung - Gesellschaftsstatut]], Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2000, S. 352 ff;
Deletions:
Problematisch ist zunächst, welches Recht (deutsches oder polnisches) anzuwenden wäre.
Gem. {{pu przepis="Art. 2 Abs. 2 lit. f) RozpUERzymII}} ist die Rom I-VO auf die Fragen des Gesellschaftsrechts aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen.


Revision [5561]

Edited on 2010-03-08 13:23:35 by MarcinKrzymuski
Additions:
Zwischen den Gemeinden könnte durch den Entschluss, das sie zusammen ein Projekt ausführen möchten, eine GbR gegründet werden. Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter die Beiträge zu leisten ({{du przepis="§ 706 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 861 KC"}}). Darüber hinaus haben die Gesellschafter die Verluste entsprechend ihren Anteilen zu tragen ({{du przepis="§ 722 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 867 KC"}}).
Erledigt die deutsche Gemeinde die Geschäfte im Rahmen des gemeinsamen Projektes auch für die polnische Gemeinde, so können ihr die Ansprüche aus dem Auftrag zustehen ({{du przepis="§ 662 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 750 KC"}} i.V.m. {{pu przepis="Art. 742 KC"}}).
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]]. Es handelt sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt, da es sich hier um quasi-private Kooperation von zwei gleichrangigen Subjekten handelt. Die Kollisionsvorschrift ist dann {{pu przepis="Art. 4 RozpUERzymII"}}.
Die Kollisionsregel ergibt sich aus {{pu przepis="Art. 10 RozpUERzymII"}}.
Deletions:
Zwischen den Gemeinden könnte durch den Entschluss, das sie zusammen ein Projekt ausführen möchten, eine GbR gegründet werden. Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter die Beiträge zu leisten ({{du przepis="§ 706 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 861 KC}}). Darüber hinaus haben die Gesellschafter die Verluste entsprechend ihren Anteilen zu tragen ({{du przepis="§ 722 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 867 KC}}).
Erledigt die deutsche Gemeinde die Geschäfte im Rahmen des gemeinsamen Projektes auch für die polnische Gemeinde, so können ihr die Ansprüche aus dem Auftrag zustehen ({{du przepis="§ 662 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 750 KC}} i.V.m. {{pu przepis="Art. 742 KC}}).
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]]. Es handelt sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt, da es sich hier um quasi-private Kooperation von zwei gleichrangigen Subjekten handelt. Die Kollisionsvorschrift ist dann {{pu przepis="Art. 4 RozpUERzymII}}.
Die Kollisionsregel ergibt sich aus {{pu przepis="Art. 10 RozpUERzymII}}.


Revision [5560]

Edited on 2010-03-08 13:23:08 by MarcinKrzymuski
Additions:
Polnische Gemeinde A und deutsche Gemeinde B möchten ein gemeinsames Projekt ausführen. Zu diesem Zweck haben beide 2009 Verhandlungen geführt und anschließend ihren Willen deutlich und nach außen bekundet. Die Mittel für das Projekt wurden in den Haushaltsbeschlüssen für 2009 gesichert. Anfang Februar 2010 wurde eine Ausschreibung veröffentlicht, die von der deutschen und der polnischen Gemeinde zusammen getragen werden soll. Ende Februar zieht sich die polnische Gemeinde aus dem Projekt zurück.
((2)) Ansprüche aus GbR-Vertrag
Zwischen den Gemeinden könnte durch den Entschluss, das sie zusammen ein Projekt ausführen möchten, eine GbR gegründet werden. Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter die Beiträge zu leisten ({{du przepis="§ 706 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 861 KC}}). Darüber hinaus haben die Gesellschafter die Verluste entsprechend ihren Anteilen zu tragen ({{du przepis="§ 722 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 867 KC}}).
Problematisch ist zunächst, welches Recht (deutsches oder polnisches) anzuwenden wäre.
Gem. {{pu przepis="Art. 2 Abs. 2 lit. f) RozpUERzymII}} ist die Rom I-VO auf die Fragen des Gesellschaftsrechts aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen.
((2)) Ansprüche aus Auftrag
Erledigt die deutsche Gemeinde die Geschäfte im Rahmen des gemeinsamen Projektes auch für die polnische Gemeinde, so können ihr die Ansprüche aus dem Auftrag zustehen ({{du przepis="§ 662 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} oder {{pu przepis="Art. 750 KC}} i.V.m. {{pu przepis="Art. 742 KC}}).
Auch hier ist wiederum das in der Sache anwendbare Recht zu bestimmen, bevor die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
((1)) Außervertragliche Ansprüche
Ferner kann das Verhalten der polnischen Gemeinde auch die Ansprüche aus den außervertraglichen Beziehungen begründen.
((2)) Deliktische Ansprüche
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]]. Es handelt sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt, da es sich hier um quasi-private Kooperation von zwei gleichrangigen Subjekten handelt. Die Kollisionsvorschrift ist dann {{pu przepis="Art. 4 RozpUERzymII}}.
((2)) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Die Kollisionsregel ergibt sich aus {{pu przepis="Art. 10 RozpUERzymII}}.
Deletions:
Polnische Gemeinde A und deutsche gemeinde B möchten ein gemeinsames Projekt ausführen. Zu diesem Zweck haben beide 2009 Verhandlungen geführt und anschließend ihren Willen deutlich und nach außen bekundet. Die Mittel für das Projekt wurden in den Haushaltsbeschlüssen für 2009 gesichert. Anfang Februar 2010 wurde eine Ausschreibung veröffentlicht, die von der deutschen und der polnischen Gemeinde zusammen getragen werden soll. Ende Februar zieht sich die polnische Gemeinde aus dem Projekt zurück.
Aus GbR
Aus Auftrag
((1)) Deliktische Ansprüche
((2)) Bestimmung des maßgeblichen Rechts
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]]. Es handelt sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt, da.
((1)) Haftungsvoraussetzungen


Revision [5559]

Edited on 2010-03-08 10:00:35 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Sachverhalt
Polnische Gemeinde A und deutsche gemeinde B möchten ein gemeinsames Projekt ausführen. Zu diesem Zweck haben beide 2009 Verhandlungen geführt und anschließend ihren Willen deutlich und nach außen bekundet. Die Mittel für das Projekt wurden in den Haushaltsbeschlüssen für 2009 gesichert. Anfang Februar 2010 wurde eine Ausschreibung veröffentlicht, die von der deutschen und der polnischen Gemeinde zusammen getragen werden soll. Ende Februar zieht sich die polnische Gemeinde aus dem Projekt zurück.
Deutsche Gemeinde überlegt, ob sie den Ersatz des finanziellen Aufwandes wegen des nicht loyales Verhalten der polnischen Gemeinde verlangen kann.
((1)) Vertragliche Ansprüche
Aus GbR
Aus Auftrag
((1)) Deliktische Ansprüche
((2)) Bestimmung des maßgeblichen Rechts
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]]. Es handelt sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt, da.
Deletions:
((1)) Bestimmung des maßgeblichen Rechts
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]].


Revision [5557]

Edited on 2010-03-04 00:14:35 by MarcinKrzymuski
Additions:
----


Revision [5556]

Edited on 2010-03-04 00:14:27 by MarcinKrzymuski
Additions:
==Haftung polnischer Gemeinde für ihre Vertreter wegen der Schadensverursachung durch sittenwidriges Verhalten bei Vertragsverhandlung==
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]].
Deletions:
==Haftungsregel nach polnischem Recht==


Revision [5555]

The oldest known version of this page was created on 2010-03-04 00:11:24 by MarcinKrzymuski
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