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Haftung der Gemeindeorganen
Haftung polnischer Gemeinde für ihre Vertreter wegen der Schadensverursachung durch sittenwidriges Verhalten bei Vertragsverhandlung
A. Bestimmung des maßgeblichen Rechts
Die Kollisionsregel ergeben sich aus der Rom II-VO.
B. Haftungsvoraussetzungen