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Revision [79801]

Last edited on 2017-06-08 16:28:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, im Haus des H frisch zu streichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen. In diesem Zusammenhang kommt es zur Begehung der Tat durch D. D ist mit Sicherheit nicht etwa damit beauftragt, die CDs des H durchzuwühlen, geschweige denn, die CDs mitzunehmen. Allerdings ist zwischen der Tätigkeit des D für P und dem Delikt ein gewisser Zusammenhang - zumindest im Sinne der Äquivalenz, //condition sine qua non// - zwischen der unerlaubten Handlung und der Verrichtung unbestritten gegeben. Hätte P den D zur Ausführung der Arbeiten bei H nicht geschickt, hätte D die CDs nicht gestohlen.
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. Dann ist eine Haftung gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} zu verneinen.
In der Regel ist dies (Handeln lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung) anzunehmen, wenn der Gehilfe durch seine Handeln speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die ihm gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Dies ist also auch dann der Fall, wenn die Verrichtung dem Gehilfen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat oder ein Delikt bietet. In solchen Fällen erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern lediglich bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen, sondern durchstöbert die CD's des H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit. >>//Andere Auffassung ist an dieser Stelle vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht zuverlässig ist und mit so einem Verhalten vielleicht zu rechnen wäre, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//>>
Deletions:
Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, im Haus des H frisch zu streichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen. In diesem Zusammenhang kommt es zur Begehung der Tat durch D. D ist mit Sicherheit nicht etwa damit beauftragt, die CDs des H durchzuwühlen, geschweige denn, die CDs mitzunehmen. Allerdings ist zwischen der Tätigkeit des D für P und dem Delikt ein gewisser Zusammenhang - zumindest im Sinne der Äquivalenz, //condition sine qua non// - zwischen der unerlaubten Handlung und der Verrichtung unbestritten gegeben. Hätte
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Gehilfe dadurch speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die diesem gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verrichtung dem Gehilfen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat bietet. Bei diesem Fall erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen, sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit. >>//Andere Auffassung ist an dieser Stelle vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht zuverlässig ist und mit so einem Verhalten vielleicht zu rechnen wäre, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//>>


Revision [79800]

Edited on 2017-06-08 16:22:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<Dieses Fallbeispiel wurde im Rahmen der Lehrveranstaltung //Wirtschaftsprivatrecht II - Gesetzliche Schuldverhältnisse// behandelt. Deshalb wird hier auf vertragliche Ansprüche nicht eingegangen - bitte bedenken Sie aber, dass ein Anspruch des H gegen P gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 278 BGB"}} auch denkbar ist!<<::c::
Deletions:
Dieses Fallbeispiel wurde im Rahmen der Lehrveranstaltung //Wirtschaftsprivatrecht II - Gesetzliche Schuldverhältnisse// behandelt. Deshalb wird hier suf vertragliche Ansprüche nicht eingegangen - bitte bedenken Sie aber, dass ein Anspruch des H gegen P gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 278 BGB"}} auch denkbar ist!//


Revision [79796]

Edited on 2017-06-08 16:03:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Lösungshinweise: ===
Dieses Fallbeispiel wurde im Rahmen der Lehrveranstaltung //Wirtschaftsprivatrecht II - Gesetzliche Schuldverhältnisse// behandelt. Deshalb wird hier suf vertragliche Ansprüche nicht eingegangen - bitte bedenken Sie aber, dass ein Anspruch des H gegen P gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 278 BGB"}} auch denkbar ist!//
((1)) Anspruch H gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((3)) Verletzung eines der Rechtsgüter des H i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
H hat einen Anspruch gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben. Vom Umfang her ist der Anspruch auf Ersatz des Wertes der verlorenen CD-s gerichtet. Allerdings ist zu bedenken, dass der Anspruch gegen D kaum mit Erfolg durchgesetzt (und ein eventuelles Urteil vollstreckt) werden kann, weil D mittellos ist.
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erforderlich:
Wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereichs tätig ist und D i. S. v. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist, ist er Verrichtungsgehilfe des P. Nach dem Sachverhalt macht D bei P eine Ausbildung. Im Rahmen der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. Ein Ausbildungsvertrag ist eine Art eines Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber verfügt über ein Direktionsrecht gegenüber den Arbeitnehmern, damit ist er auch weisungsberechtigt, so wie in diesem Fall P gegenüber D. D handelt deshalb nach Weisung des P und ist somit als Verrichtungsgehilfe des P anzusehen.
Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, im Haus des H frisch zu streichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen. In diesem Zusammenhang kommt es zur Begehung der Tat durch D. D ist mit Sicherheit nicht etwa damit beauftragt, die CDs des H durchzuwühlen, geschweige denn, die CDs mitzunehmen. Allerdings ist zwischen der Tätigkeit des D für P und dem Delikt ein gewisser Zusammenhang - zumindest im Sinne der Äquivalenz, //condition sine qua non// - zwischen der unerlaubten Handlung und der Verrichtung unbestritten gegeben. Hätte
Deletions:
// Lösungshinweise: //
//Auf vertragliche Ansprüche wird nicht eingegangen - bitte bedenken, dass {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 278 BGB"}} auch denkbar ist!//
((1)) Anspruch H gegen D nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((3)) Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} beim H
H hat den Anspruch gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben. Vom Umfang her ist der Anspruch auf Ersatz des Wertes der verlorenen CD-s. Allerdings ist zu bedenken, dass der Anspruch gegen D kaum mit Erfolg durchgesetzt werden kann, weil D mittellos ist.
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass:
Wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereichs tätig ist und D i. S. v. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist, ist er Verrichtungsgehilfe des P. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D handelt nach Weisung des P und ist somit als Verrichtungsgehilfe des P anzusehen.
Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, im Haus des H frisch zu streichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen. In diesem Zusammenhang kommt es zur Begehung der Tat durch D. Damit besteht ein gewisser Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und der Verrichtung.


Revision [79361]

Edited on 2017-05-29 11:44:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Auf vertragliche Ansprüche wird nicht eingegangen - bitte bedenken, dass {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 278 BGB"}} auch denkbar ist!//


Revision [54122]

Edited on 2015-05-26 17:24:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen, sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit. >>//Andere Auffassung ist an dieser Stelle vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht zuverlässig ist und mit so einem Verhalten vielleicht zu rechnen wäre, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//>>
Deletions:
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen, sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.
//Andere Auffassung ist an dieser Stelle vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht zuverlässig ist und mit so einem Verhalten vielleicht zu rechnen wäre, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//


Revision [54121]

Edited on 2015-05-26 17:23:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
Handlung ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), zumindest dann, wenn es bewusst ist. im Sachverhalt nimmt D die CD's des H mit und verkauft diese. Dies ist eine Handlung.
Als verletztes Rechtsgut kommt das Eigentum in Betracht. H ist wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} zwar weiterhin Eigentümer der CD-s, aber wird er sie nicht mehr finden können, so dass er dauerhaft ihren Besitz verlor. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
Wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereichs tätig ist und D i. S. v. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist, ist er Verrichtungsgehilfe des P. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D handelt nach Weisung des P und ist somit als Verrichtungsgehilfe des P anzusehen.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen, sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.
//Andere Auffassung ist an dieser Stelle vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht zuverlässig ist und mit so einem Verhalten vielleicht zu rechnen wäre, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//
Deletions:
Handlung ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein. Dies ist eine Handlung.
Im Fall von H könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn H sein Eigentumsrecht verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Besitz entzogen bzw. Gebrauch seines Eigentums verhindert wurde. Nach dem Sachverhalt hat D die CD's eingesteckt und diese an Bekannte verkauft. H ist wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} zwar weiterhin Eigentümer der CD-s, aber wird er sie nicht mehr finden können, so dass er dauerhaft ihren Besitz verlor. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
Wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereichs tätig ist und D i. S. v. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D handelt nach Weisung des P und ist somit als Verrichtungsgehilfe des P anzusehen.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen, sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.
//Andere Auffassung ist an dieser Stelle vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht als der Zuverlässigste gilt, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//


Revision [54120]

Edited on 2015-05-26 17:17:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
















Revision [15219]

Edited on 2012-05-21 01:15:55 by ChristianeUri
Additions:
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CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
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CategoryFallsammlungWIPR


Revision [14534]

Edited on 2012-03-24 18:34:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Hierfür ist erforderlich, dass:
Handlung ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein. Dies ist eine Handlung.
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass:
Wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereichs tätig ist und D i. S. v. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D handelt nach Weisung des P und ist somit als Verrichtungsgehilfe des P anzusehen.
Dieser liegt vor, wenn D den obj. Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Gehilfe dadurch speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die diesem gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verrichtung dem Gehilfen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat bietet. Bei diesem Fall erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen, sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.
Deletions:
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Hierfür ist erforderlich, dass :
Handlung ist jedes menschliche Verhalten ( positives Tun oder Unterlassen ), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein. Dies ist eine Handlung.
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass :
Wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i. S. v. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D handelt nach Weisung des P und ist somit als Verrichtungsgehilfe des P anzusehen.
Dieser liegt vor, wenn D den obj. Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. in der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Gehilfe dadurch speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die diesem gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verrichtung dem Gehilfen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat bietet. Bei diesem Fall erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.


Revision [10718]

Edited on 2011-05-30 13:35:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Andere Auffassung ist an dieser Stelle vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht als der Zuverlässigste gilt, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//
Deletions:
//Andere Auffassung ist an dieser Stelle in jedem Fall vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht als der Zuverlässigste gilt, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//


Revision [10717]

Edited on 2011-05-30 13:35:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Andere Auffassung ist an dieser Stelle in jedem Fall vertretbar, wenn sie richtig begründet ist! In diesem Falle müsste weiter geprüft werden - die Begehung einer unerlaubten Handlung "in Ausführung der Verrichtung" ist der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall. Eine Exkulpation wäre auf jeden Fall problematisch, weil D nicht als der Zuverlässigste gilt, ist aber auch eine Frage der Argumentation.//


Revision [10601]

Edited on 2011-05-23 15:22:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
H hat den Anspruch gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben. Vom Umfang her ist der Anspruch auf Ersatz des Wertes der verlorenen CD-s. Allerdings ist zu bedenken, dass der Anspruch gegen D kaum mit Erfolg durchgesetzt werden kann, weil D mittellos ist.
- D ist Verrichtungsgehilfe des P
- Tatbestand einer unerlaubten Handlung ist erfüllt
- keine Exkulpation.
((2)) Verrichtungsgehilfe des P
Wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i. S. v. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D handelt nach Weisung des P und ist somit als Verrichtungsgehilfe des P anzusehen.
((2)) TB einer unerlaubten Handlung
Dieser liegt vor, wenn D den obj. Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((2)) In Ausführung der Verrichtung
ist erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Aufgabe besteht und eine Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte.
((3)) innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Aufgabe.
Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, im Haus des H frisch zu streichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen. In diesem Zusammenhang kommt es zur Begehung der Tat durch D. Damit besteht ein gewisser Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und der Verrichtung.
((3)) nicht lediglich bei Gelegenheit
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. in der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Gehilfe dadurch speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die diesem gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verrichtung dem Gehilfen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat bietet. Bei diesem Fall erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.
((2)) Ergebnis zu § 831 gegen P
H hat keinen Anspruch gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
H hat den Anspruch gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben.
- D ist Verrichtungsgehilfe des P ist
- Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt
- keine Exkulpation
((2)) Verrichtungsgehilfe seitens P
wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine -Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D ist somit als Verrichtungsgehilfe vom P anzusehen.

((2)) TB einer unerlaubten Handlung
Dieser liegt vor, wenn der D den obj. Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((2)) bei Ausführung der Verrichtung
ist erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Aufgabe besteht und eise Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte.
((3)) innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Aufgabe.
Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, das Haus im inneren frisch anzustreichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen.

((3)) nicht lediglich bei Gelegenheit
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. in der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Gehilfe dadurch speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die diesem gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Anders verhält es sich, wenn die Verrichtung diesen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat bietet. Bei diesem Fall erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.
((1)) 2. Ergebnis:
H hat keinen Anspruch gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}


Revision [10600]

Edited on 2011-05-23 14:58:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
// Lösungshinweise: //
((1)) Anspruch H gegen D nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Tatbestand
Ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung ein Kausalzusammenhang besteht.
((3)) Handlung seitens D
Handlung ist jedes menschliche Verhalten ( positives Tun oder Unterlassen ), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein. Dies ist eine Handlung.
((3)) Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} beim H
Im Fall von H könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn H sein Eigentumsrecht verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Besitz entzogen bzw. Gebrauch seines Eigentums verhindert wurde. Nach dem Sachverhalt hat D die CD's eingesteckt und diese an Bekannte verkauft. H ist wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} zwar weiterhin Eigentümer der CD-s, aber wird er sie nicht mehr finden können, so dass er dauerhaft ihren Besitz verlor. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
((3)) haftungsbegründende Kausalität
Zwischen der Handlung des D und der Rechtsgutverletzung besteht Kausalzusammenhang.
Damit liegt der Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vor.
((2)) Rechtswidrigkeit
Die Tat des D war nicht gerechtfertigt und damit auch rechtswidrig.
((2)) Verschulden
D handelte vorsätzlich und damit schuldhaft.
((2)) Ergebnis zu § 823 I BGB gegen D
H hat den Anspruch gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben.
((1)) Anspruch H gegen P gem. {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}
- D ist Verrichtungsgehilfe des P ist
Deletions:
((1)) Lösungshinweise:
**1. Anspruch H gegen D nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
((2)) Tatbestand :
ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
((3)) Handlung seitens D
Handlung ist jedes menschliche Verhalten ( postives tun oder Unterlassen ), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein.
((3)) Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} beim H
Im Fall von H könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn H sein Eigentumsrecht verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem Eigentum behindert wurde. Nach dem Sachverhalt hat D die CD's eingesteckt und diese an Bekannte verkauft. Die Bekannten haben das Eigentum gutgläubig gem.{{du przepis="§ 929 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932 BGB"}} vom D erworben. H kann folglich nicht mehr über sein Eigenutm ( CD's) verfügen.
((3)) haftungsbegründete Kausalität
zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung i.S.d. conditio sine qua non - Formel beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, und diese dann weiter verkauft, könnte H seine Eigentumsrechte an den CD's weiterhin nutzen.
Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, wenn die Verletzung des Eigentumsrechts bei H (herbeigeführtes Ereignis), nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt . In der Regel ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf an die Bekannten das Eigentum auf diese übergegangen ist, mit der Folge, dass H keine Rechte mehr an den CD's hat.
Damit liegt der Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vor.
((2)) Rechtswidrigkeit:
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist -> also in der Regel dann, wenn keine Rechtfertigung der (durch den Tatbestand indiziert rechtswidrigen) Handlung vorliegt. Laut Sachverhalt sind keine gründe enthalten, die die Handlung seitens D rechtfertigen.
((2)) D handelt schuldhaft : -> Vorsatz
((1)) Ergebnis :
H hat den Anspruch gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben.
**2. Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}**
- D ist Verrichtungsgehilfe vom P


Revision [10455]

Edited on 2011-05-19 19:27:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser liegt vor, wenn der D den obj. Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
ist erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Aufgabe besteht und eise Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte.
((3)) innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Aufgabe.
Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, das Haus im inneren frisch anzustreichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen.
((3)) nicht lediglich bei Gelegenheit
Deletions:
ist erfüllt, wenn der D den obj. Tatbestand {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
ist erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Aufgabe besteht . Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, das Haus im inneren frisch anzustreichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen.


Revision [10454]

Edited on 2011-05-19 19:16:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) haftungsbegründete Kausalität
((2)) Verrichtungsgehilfe seitens P
wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine -Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D ist somit als Verrichtungsgehilfe vom P anzusehen.
((2)) TB einer unerlaubten Handlung
((2)) bei Ausführung der Verrichtung
Deletions:
(3)) haftungsbegründete Kausalität
1.Verrichtungsgehilfe seitens P
wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine -Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D ist somit als Verrichtungsgehilfe vom P anzusehen.
2. TB einer unerlaubten Handlung
3. bei Ausführung der Verrichtung


Revision [10444]

Edited on 2011-05-19 10:21:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
Im Fall von H könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn H sein Eigentumsrecht verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem Eigentum behindert wurde. Nach dem Sachverhalt hat D die CD's eingesteckt und diese an Bekannte verkauft. Die Bekannten haben das Eigentum gutgläubig gem.{{du przepis="§ 929 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932 BGB"}} vom D erworben. H kann folglich nicht mehr über sein Eigenutm ( CD's) verfügen.
(3)) haftungsbegründete Kausalität
zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung i.S.d. conditio sine qua non - Formel beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, und diese dann weiter verkauft, könnte H seine Eigentumsrechte an den CD's weiterhin nutzen.
Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, wenn die Verletzung des Eigentumsrechts bei H (herbeigeführtes Ereignis), nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt . In der Regel ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf an die Bekannten das Eigentum auf diese übergegangen ist, mit der Folge, dass H keine Rechte mehr an den CD's hat.
wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhängig ist. Nach dem Sachverhalt macht D beim P eine -Ausbildung. Innerhalb der Ausbildung erhält D die Aufgabe, er solle bei H das Haus im inneren farblich auffrischen. D ist somit als Verrichtungsgehilfe vom P anzusehen.
ist erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Aufgabe besteht . Nach dem Sachverhalt hat P von H einen Auftrag bekommen, das Haus im inneren frisch anzustreichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D, die diese Aufgabe erfüllen sollen.
Fraglich ist allerdings, ob die Schädigung nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte. in der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Gehilfe dadurch speziellen Pflichten zuwiderhandelt, die diesem gerade zur Erfüllung übertragen worden sind. Anders verhält es sich, wenn die Verrichtung diesen lediglich eine Gelegenheit und Anreiz für eine Straftat bietet. Bei diesem Fall erfolgt die Schädigung nicht in "Ausführung der Verrichtung", sondern bei ihrer Gelegenheit.
Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit. Demzufolge erfolgte die Schädigung durch D nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit.
Deletions:
ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war.
Beim H könnte eine Eigentumsverletzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn H sein Eigentumsrecht verloren hat, dieses beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem Eigentum behindert wurde. nach dem Sachverhalt hat D die CD's eingesteckt und diese an Bekannte verkauft. Die Bekannten haben das Eigentum gutgläubig gem.{{du przepis="§ 929 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932 BGB"}} vom D erworben. (Verlust vom Eigentum)
((3)) haftungsbegründete Kausalität
zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, und diese dann weiter verkauft, könnte H seine Rechte an den CD's weiterhin nutzen. Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache für den Verlust vom Eigentumsrecht beim H war. Es ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf an die Bekannten das eigentum auf diese übergegangen ist, mit der folge, dass H keine Rechte mehr an den CD's hat.
wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhänig. Nach dem Sachverhalt schickt P den D mit einen Mitarbeiter zum Haus vom H, um das Haus im inneren frisch anzustreichen.
Demzufolge ist D als Verrichtungsgehilfe vom P anzusehen.
ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Aufgabe besteht . Nach dem Sachverhalt hat P von h einen Auftrag bekommen, das Haus im inneren frisch anzustreichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D die diese Aufgabe erfüllen soll. Weiterhin darf die Schädigung nicht bei gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe erfolgen. Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit.
**Ergebnis zu 3.: (-)**


Revision [10442]

Edited on 2011-05-18 20:02:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} beim H
Beim H könnte eine Eigentumsverletzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn H sein Eigentumsrecht verloren hat, dieses beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem Eigentum behindert wurde. nach dem Sachverhalt hat D die CD's eingesteckt und diese an Bekannte verkauft. Die Bekannten haben das Eigentum gutgläubig gem.{{du przepis="§ 929 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932 BGB"}} vom D erworben. (Verlust vom Eigentum)
zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, und diese dann weiter verkauft, könnte H seine Rechte an den CD's weiterhin nutzen. Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache für den Verlust vom Eigentumsrecht beim H war. Es ist davon auszugehen, dass durch den Verkauf an die Bekannten das eigentum auf diese übergegangen ist, mit der folge, dass H keine Rechte mehr an den CD's hat.
Damit liegt der Tatbestand gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vor.
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist -> also in der Regel dann, wenn keine Rechtfertigung der (durch den Tatbestand indiziert rechtswidrigen) Handlung vorliegt. Laut Sachverhalt sind keine gründe enthalten, die die Handlung seitens D rechtfertigen.
1.Verrichtungsgehilfe seitens P
wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} vom P weisungsabhänig. Nach dem Sachverhalt schickt P den D mit einen Mitarbeiter zum Haus vom H, um das Haus im inneren frisch anzustreichen.
Demzufolge ist D als Verrichtungsgehilfe vom P anzusehen.
2. TB einer unerlaubten Handlung
ist erfüllt, wenn der D den obj. Tatbestand {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Die rechtswidrige Handlung seitens D erfüllt den obj. Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
3. bei Ausführung der Verrichtung
ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Aufgabe besteht . Nach dem Sachverhalt hat P von h einen Auftrag bekommen, das Haus im inneren frisch anzustreichen. P schickt seinen Mitarbeiter und den D die diese Aufgabe erfüllen soll. Weiterhin darf die Schädigung nicht bei gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe erfolgen. Während der Mitarbeiter neue Farbe holt, arbeitet D nicht wie abgesprochen sondern durchstöbert die CD's von H und nimmt einige mit.
Deletions:
((3)) Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. § 823 Abs.1 BGB beim H
Beim H könnte eine Eigentumsverletzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dh sein Eigentumsrecht verloren hat, dieses beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem eigentum behindert wurde.
zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, um diese dann weiter zu verkaufen, könnte H seine Rechte weiterhin nutzen. Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, wenn die Rechtsgutverletzung als "gewöhnliche" Folge der Handlung anzusehen ist, d.h. das schädigende Ereignis ( Einstecken der CD's) gerade dazu geeignet ist, zu diesen Ergebnis zu führen.
gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr {{du przepis="§ 227 BGB"}}, Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist.
Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von D rechtswidrig war.
1.Verrichtungsgehilfe seitens P , wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} weisungsabhängig vom P ist. Nach dem Sachverhalt schickt P den D mit einen Mitarbeiter zum Haus vom H, um da shaus im inneren frisch anzustreichen.
**Ergebnis zu 1. : (+)**
2. TB einer unerlaubten Handlung, ist erfüllt, wenn seitens D eine Handlung vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war. Bereits oben ist ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
**Ergebnis zu 2.: (+)**
3. bei Ausführung der Verrichtung, ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Auftrag besteht und die Schädigung erfolgte nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe.
- innerer Zusammenhang zum Auftrag (+), da P den D zum Haus von H sschickt, um dort dieses farblich aufzufrischen.
- nicht lediglich bei Gelegenheit (-), da D bei H die CD`s durchsucht hat und diese CD gezielt gegriffen hat.


Revision [10440]

Edited on 2011-05-18 17:33:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Tatbestand :
((3)) Handlung seitens D
Handlung ist jedes menschliche Verhalten ( postives tun oder Unterlassen ), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein.
((3)) Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. § 823 Abs.1 BGB beim H
Beim H könnte eine Eigentumsverletzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dh sein Eigentumsrecht verloren hat, dieses beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem eigentum behindert wurde.
((3)) haftungsbegründete Kausalität
zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, um diese dann weiter zu verkaufen, könnte H seine Rechte weiterhin nutzen. Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, wenn die Rechtsgutverletzung als "gewöhnliche" Folge der Handlung anzusehen ist, d.h. das schädigende Ereignis ( Einstecken der CD's) gerade dazu geeignet ist, zu diesen Ergebnis zu führen.
((2)) Rechtswidrigkeit:
((2)) D handelt schuldhaft : -> Vorsatz
((1)) Ergebnis :
1.Verrichtungsgehilfe seitens P , wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} weisungsabhängig vom P ist. Nach dem Sachverhalt schickt P den D mit einen Mitarbeiter zum Haus vom H, um da shaus im inneren frisch anzustreichen.
Deletions:
1.Tatbestand :
- Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
- Rechtsgutverletzung von H (+), durch die Mitnahme der CD's wurde dem H sein Eigentum entzogen . (Verhinderung des Gebrauchs)
- haftungsbegründete Kausalität (+), durch die Handlung von D
( Mitnahme der CD's),wurde dem H sein Eigentum entzogen. Dem H wäre nicht das Eigentum entzogen wurden, wenn D nicht die CD's mitgenommen hätte. (äquivalente Kausalität)Die Handlung vom D könnte des weiteren auch adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung beim H sein.

**Ergebnis zu 1.: (+)**
2. Rechtswidrigkeit:
3. Verschulden seitens D :
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} ergibt.
- vorsätzlich gem. {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}, ist erfüllt, wenn D mit Wissen und Wollen die Folge, welche durch das Gesetz vorgesehen ist herbeiführt hat und dieser weis dass sein Verhalten rechtswidrig ist. D durchstöbert die CD`s vom H und nimmt einige mit.
**Ergebnis zu 3.: (+)**
((1)) 1. Ergebnis :
1.Verrichtungsgehilfe seitens P , wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} weisungsabhängig vom P ist.
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), P schickt den D zum Haus von H, damit dieser das Haus neu anstreicht.
- - innerhalb des Geschäftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), D ist bei P angestellt.


Revision [10433]

Edited on 2011-05-17 11:33:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Handlung von D geschah rechtswidrig
- D handelte schuldhaft
ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war.
- Rechtsgutverletzung von H (+), durch die Mitnahme der CD's wurde dem H sein Eigentum entzogen . (Verhinderung des Gebrauchs)
- haftungsbegründete Kausalität (+), durch die Handlung von D
( Mitnahme der CD's),wurde dem H sein Eigentum entzogen. Dem H wäre nicht das Eigentum entzogen wurden, wenn D nicht die CD's mitgenommen hätte. (äquivalente Kausalität)Die Handlung vom D könnte des weiteren auch adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung beim H sein.

H hat den Anspruch gegen D gem. {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben.
- keine Exkulpation
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), P schickt den D zum Haus von H, damit dieser das Haus neu anstreicht.
- - innerhalb des Geschäftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
2. TB einer unerlaubten Handlung, ist erfüllt, wenn seitens D eine Handlung vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war. Bereits oben ist ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
3. bei Ausführung der Verrichtung, ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Auftrag besteht und die Schädigung erfolgte nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe.
Deletions:
- Rechtswidrigkeit der Handlung
- Verschulden seitens D
ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgtu von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war.
- Rechtsgutverletzung von H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
- Kausalität (+), da durch die Handlung von D, dem H sein Eigentum entzogen wurde und dieser Schaden auch adäquat kausal ist.
Eigentum ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ein absolutes Rechtsgut, somit auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
H hat den Anspruch gegen D nach {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben.
- keine Exulpation
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), da P den D zum Haus von H geschickt hat, um diese farblich aufzufrischen.
- innerhalb des Geschäftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
2. TB einer unerlaubten Handlung, ist erfüllt, wenn seitens D eine Handlung vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war. Bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
3. bei Ausführung der Verrichtung, ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Auftrag besteht und die Schädigung erfolgte nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe.


Revision [10427]

Edited on 2011-05-16 16:39:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Hierfür ist erforderlich, dass :
- Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vorliegt
- Rechtswidrigkeit der Handlung
- Verschulden seitens D
ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgtu von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war.
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit nach {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} ergibt.
- vorsätzlich gem. {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}, ist erfüllt, wenn D mit Wissen und Wollen die Folge, welche durch das Gesetz vorgesehen ist herbeiführt hat und dieser weis dass sein Verhalten rechtswidrig ist. D durchstöbert die CD`s vom H und nimmt einige mit.
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass :
- D ist Verrichtungsgehilfe vom P
- Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt
- in Ausführung der Verrichtung
- Rechtswidrigkeit
- keine Exulpation
1.Verrichtungsgehilfe seitens P , wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.{{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}} weisungsabhängig vom P ist.
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), da P den D zum Haus von H geschickt hat, um diese farblich aufzufrischen.
- innerhalb des Geschäftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), D ist bei P angestellt.
2. TB einer unerlaubten Handlung, ist erfüllt, wenn seitens D eine Handlung vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war. Bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
3. bei Ausführung der Verrichtung, ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Auftrag besteht und die Schädigung erfolgte nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe.
Deletions:
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen:__**
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen :__**
1.Verrichtungsgehilfe seitens P (+)
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), da P den D zum Haus von H geschickt hat.
- innerhalb des Geschaftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), da D angestellt bei P ist.
2. TB einer unerlaubten Handlung (+) , da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
3. bei Ausführung der Verrichtung


Revision [10299]

Edited on 2011-05-11 13:24:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
- Rechtsgutverletzung von H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
- Kausalität (+), da durch die Handlung von D, dem H sein Eigentum entzogen wurde und dieser Schaden auch adäquat kausal ist.
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), da P den D zum Haus von H geschickt hat.
- innerhalb des Geschaftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), da D angestellt bei P ist.
2. TB einer unerlaubten Handlung (+) , da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
Deletions:
-Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
-Rechtsgutverletzung von H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
-Kausalität (+), da durch die Handlung von D, dem H sein Eigentum entzogen wurde und dieser Schaden auch adäquat kausal ist.
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), da P den D zum Haus von H geschickt hat.
- innerhalb des Geschaftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), da D angestellt bei P ist.
2. TB einer unerlaubten Handlung erfüllt, da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.


Revision [10137]

Edited on 2011-05-02 19:52:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__Voraussetzungen:__**
Deletions:
****__Voraussetzungen:__****


Revision [10136]

Edited on 2011-05-02 19:52:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
****__Voraussetzungen:__****
**Ergebnis zu 1.: (+)**
**Ergebnis zu 2.: (+)**
**Ergebnis zu 3.: (+)**
**__Voraussetzungen :__**
**Ergebnis zu 1. : (+)**
**Ergebnis zu 2.: (+)**
**Ergebnis zu 3.: (-)**
---
Deletions:
__Voraussetzungen:__
Ergebnis zu 1.: (+)
Ergebnis zu 2.: (+)
Ergebnis zu 3.: (+)
Ergebnis zu 2.: (+)
Ergebnis zu 3.: (-)
----


Revision [8067]

Edited on 2010-08-02 10:50:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
H hat den Anspruch gegen D nach {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erworben.
((1)) 2. Ergebnis:
Deletions:
H hat den Anspruch gegen D nach § 823 Abs. 1 BGb erworben.
((1)) Ergebnis:


Revision [8066]

Edited on 2010-08-02 10:48:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) 1. Ergebnis :
H hat den Anspruch gegen D nach § 823 Abs. 1 BGb erworben.


Revision [8065]

Edited on 2010-08-02 10:46:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr {{du przepis="§ 227 BGB"}}, Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist.
3. Verschulden seitens D :
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Deletions:
gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr nach §227 BGB, Notstand nach §228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist.
3. Verschulden seitens D
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.


Revision [8048]

Edited on 2010-07-17 13:42:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Deletions:
-


Revision [7849]

Edited on 2010-07-03 23:33:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
-


Revision [7848]

Edited on 2010-07-03 23:32:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
2. TB einer unerlaubten Handlung erfüllt, da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
- nicht lediglich bei Gelegenheit (-), da D bei H die CD`s durchsucht hat und diese CD gezielt gegriffen hat.
Deletions:
2 TB einer unerlaubten Handlung erfüllt, da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
- nicht lediglich bei Gelegenheit (-)


Revision [7550]

Edited on 2010-06-14 20:47:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Deletions:
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.


Revision [7433]

Edited on 2010-06-10 10:01:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
**1. Anspruch H gegen D nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Deletions:
**1. Anspruch H gegen D nach § 823 Abs.1 BGB**


Revision [7432]

Edited on 2010-06-09 19:26:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
1.Tatbestand :

Ergebnis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit:
Ergebnis zu 2.: (+)
3. Verschulden seitens D
Ergebnis zu 3.: (+)
2 TB einer unerlaubten Handlung erfüllt, da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
Ergebnis zu 2.: (+)
Deletions:
1.Tatbestand :(+)
2. Rechtswidrigkeit:(+)
3. Verschulden seitens D (+)
2 TB einer unerlaubten Handlung erfüllt (+), da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.


Revision [7431]

Edited on 2010-06-09 18:54:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ergebnis zu 3.: (-)
Deletions:
(-)


Revision [7430]

Edited on 2010-06-09 18:53:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
3. bei Ausführung der Verrichtung
- innerer Zusammenhang zum Auftrag (+), da P den D zum Haus von H sschickt, um dort dieses farblich aufzufrischen.
- nicht lediglich bei Gelegenheit (-)
(-)
Deletions:
3. bei Ausführung der Verichtung (-)
-innerer Zusammenhang zum Auftrag (+), da P den D zum Haus von H sschickt, um dort dieses farblich aufzufrischen.
-nicht lediglich bei Gelegenheit (-)


Revision [7427]

Edited on 2010-06-08 20:46:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
1.Verrichtungsgehilfe seitens P (+)
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), da P den D zum Haus von H geschickt hat.
- innerhalb des Geschaftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), da D angestellt bei P ist.
2 TB einer unerlaubten Handlung erfüllt (+), da bereits oben ein Verstoß seitens D gegen {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben ist.
3. bei Ausführung der Verichtung (-)
-innerer Zusammenhang zum Auftrag (+), da P den D zum Haus von H sschickt, um dort dieses farblich aufzufrischen.
-nicht lediglich bei Gelegenheit (-)
((1)) Ergebnis:
H hat keinen Anspruch gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
-Verrichtungsgehilfe:


Revision [7426]

Edited on 2010-06-07 23:04:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
**2. Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}**
Deletions:
**2.Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}**


Revision [7425]

Edited on 2010-06-07 23:03:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
**2.Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}**
Deletions:
**(2) Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}**


Revision [7424]

Edited on 2010-06-07 23:03:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
-Rechtsgutverletzung von H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
Deletions:
-Rechtsgutverletzung seitens H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.


Revision [7423]

Edited on 2010-06-07 23:02:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eigentum ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ein absolutes Rechtsgut, somit auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
3. Verschulden seitens D (+)
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
Deletions:
Eigentum ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ein absolutes Rechtsgut, somit auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
3. Verschulden seitens D (+), wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder
eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.


Revision [7422]

Edited on 2010-06-07 23:00:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
-Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
-Rechtsgutverletzung seitens H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
-Kausalität (+), da durch die Handlung von D, dem H sein Eigentum entzogen wurde und dieser Schaden auch adäquat kausal ist.
Eigentum ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ein absolutes Rechtsgut, somit auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
3. Verschulden seitens D (+), wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder
eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit sich nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} ergibt.
-Verrichtungsgehilfe:
Deletions:
Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
Rechtsgutverletzung seitens H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
Kausalität (+), da durch die Handlung von D, dem H sein Eigentum entzogen wurde und dieser Schaden auch adäquat kausal ist.
Eigentum ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ein absolutes Rechtsgut, somit auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
3. Verschulden seitens D :
Verrichtungsgehilfe:


Revision [7421]

Edited on 2010-06-07 22:53:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
**(2) Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}**
Deletions:
(2) Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}


Revision [7420]

Edited on 2010-06-07 22:53:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösungshinweise:
**1. Anspruch H gegen D nach § 823 Abs.1 BGB**
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
__Voraussetzungen:__
1.Tatbestand :(+)
Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
Rechtsgutverletzung seitens H (+), da durch die Mitnahme der CD's durch D, dem H sein Eigentum entzogen wurde.
Kausalität (+), da durch die Handlung von D, dem H sein Eigentum entzogen wurde und dieser Schaden auch adäquat kausal ist.
Eigentum ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ein absolutes Rechtsgut, somit auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
2. Rechtswidrigkeit:(+)
gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr nach §227 BGB, Notstand nach §228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist.
Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von D rechtswidrig war.
3. Verschulden seitens D :
(2) Anspruch H gegen P nach {{du przepis="§ 831 Abs. 1 BGB"}}
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
Verrichtungsgehilfe:


Revision [7082]

Edited on 2010-05-19 07:24:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eines Tages erhält P einen Auftrag von Häusle (H), das gesamte Haus des H innen farblich aufzufrischen, während H selbst in Urlaub ist. P schickt einen Mitarbeiter und den D in das Haus des H. Während der Mitarbeiter des P neue Farbe holt, arbeitet D gar nicht wie abgesprochen weiter, sondern stöbert in der umfangreichen CD-Sammlung des H. Als er eine Reihe von "Gold-CDs" sieht, kann er nicht widerstehen. Er steckt einige CD-s im Wert von 200 EUR ein und verkauft sie anschließend an Bekannte zu einem Bruchteil des Preises.
H vermisst nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s. Der Verdacht fällt schnell auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Und das Geld wird er bei P nicht mehr verdienen können, weil ihn P sofort entlassen hat. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.
Deletions:
Eines Tages erhält P einen Auftrag von Häusle (H), das gesamte Haus des H innen farblich aufzufrischen, während H selbst in Urlaub ist. P schickt einen Mitarbeiter und den D in das Haus des H. Während der Mitarbeiter des P neue Farbe holt, arbeitet D gar nicht wie abgesprochen weiter, sondern stöbert in der umfangreichen CD-Sammlung des H. Als er eine Reihe von "Gold-CDs" sieht, kann er nicht widerstehen. Er steckt einige CD-s im Wert von 200 EUR ein und verkauft sie anschließend an Bekannte zu einem Bruchteil des Geldes.
Als H nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s vermisst, fällt der Verdacht auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Und das Geld wird er bei P nicht mehr verdienen könne, weil ihn P sofort entlassen hat. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.


Revision [7069]

Edited on 2010-05-17 21:36:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dusel (D) macht beim Malermeister Pinsel (P) seine Lehre. Er wurde bei P aufgenommen, weil er unter allen Bewerbern der "vernünftigste" war, einen zuverlässigen Eindruck machte und vergleichsweise gute Leistungen in der Schule vorweisen konnte. Der positive Eindruck hat sich jedoch während der Ausbildung nicht bestätigt. D ist nicht pünktlich, seine Arbeit lässt meist zu wünschen übrig und er ist schlicht faul. Trotzdem hat er einen hohen Anspruch an die Vergütung, die er immer sehr fleißig und schnell ausgibt.
Deletions:
Dusel (D) macht beim Malermeister Pinsel (P) seine Lehre. Er wurde bei P aufgenommen, weil er unter allen Bewerbern der "vernünftigste" war, einen zuverlässigen Eindruck machte und vergleichsweise gute Leistungen in der Schule vorweisen konnte. Der positive Eindruck hat sich jedoch während der Ausbildung nicht bestätigt. D ist nicht pünktlich, seine Arbeit lässt meist zu wünschen übrig und er ist schlicht faul. Dafür hat er hohen Anspruch an die Vergütung, die er immer sehr fleißig und schnell ausgibt.


Revision [7067]

Edited on 2010-05-17 21:06:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Als H nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s vermisst, fällt der Verdacht auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Und das Geld wird er bei P nicht mehr verdienen könne, weil ihn P sofort entlassen hat. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.
Deletions:
Als H nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s vermisst, fällt der Verdacht auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.


Revision [7066]

Edited on 2010-05-17 21:03:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [7065]

The oldest known version of this page was created on 2010-05-17 20:59:19 by WojciechLisiewicz
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