Version [10433]
Dies ist eine alte Version von FallGestohleneCDs erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-17 11:33:43.
Fall: Vom Handwerksgesellen gestohlene CDs
A. Sachverhalt
Dusel (D) macht beim Malermeister Pinsel (P) seine Lehre. Er wurde bei P aufgenommen, weil er unter allen Bewerbern der "vernünftigste" war, einen zuverlässigen Eindruck machte und vergleichsweise gute Leistungen in der Schule vorweisen konnte. Der positive Eindruck hat sich jedoch während der Ausbildung nicht bestätigt. D ist nicht pünktlich, seine Arbeit lässt meist zu wünschen übrig und er ist schlicht faul. Trotzdem hat er einen hohen Anspruch an die Vergütung, die er immer sehr fleißig und schnell ausgibt.
Eines Tages erhält P einen Auftrag von Häusle (H), das gesamte Haus des H innen farblich aufzufrischen, während H selbst in Urlaub ist. P schickt einen Mitarbeiter und den D in das Haus des H. Während der Mitarbeiter des P neue Farbe holt, arbeitet D gar nicht wie abgesprochen weiter, sondern stöbert in der umfangreichen CD-Sammlung des H. Als er eine Reihe von "Gold-CDs" sieht, kann er nicht widerstehen. Er steckt einige CD-s im Wert von 200 EUR ein und verkauft sie anschließend an Bekannte zu einem Bruchteil des Preises.
H vermisst nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s. Der Verdacht fällt schnell auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Und das Geld wird er bei P nicht mehr verdienen können, weil ihn P sofort entlassen hat. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.
B. Frage
Welche Ansprüche und gegen wen hat H?
C. Lösungshinweise:
1. Anspruch H gegen D nach § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Hierfür ist erforderlich, dass :
- Tatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt
- Handlung von D geschah rechtswidrig
- D handelte schuldhaft
1.Tatbestand :
ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war.
- Handlung seitens D (+), da D die CD's von H einsteckt.
- Rechtsgutverletzung von H (+), durch die Mitnahme der CD's wurde dem H sein Eigentum entzogen . (Verhinderung des Gebrauchs)
- haftungsbegründete Kausalität (+), durch die Handlung von D
( Mitnahme der CD's),wurde dem H sein Eigentum entzogen. Dem H wäre nicht das Eigentum entzogen wurden, wenn D nicht die CD's mitgenommen hätte. (äquivalente Kausalität)Die Handlung vom D könnte des weiteren auch adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung beim H sein.
Ergebnis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit:
gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr § 227 BGB, Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist.
Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von D rechtswidrig war.
Ergebnis zu 2.: (+)
3. Verschulden seitens D :
wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach § 827 oder § 828 BGB ausgeschlossen ist und D eine vorsätzliche oder eine fahrlässige schuldhafte Handlung vorgenommen hat, wobei sich die Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB ergibt.
- vorsätzlich gem. § 276 Abs. 1 BGB, ist erfüllt, wenn D mit Wissen und Wollen die Folge, welche durch das Gesetz vorgesehen ist herbeiführt hat und dieser weis dass sein Verhalten rechtswidrig ist. D durchstöbert die CD`s vom H und nimmt einige mit.
Ergebnis zu 3.: (+)
D. 1. Ergebnis :
H hat den Anspruch gegen D gem. § 823 Abs.1 BGB erworben.
2. Anspruch H gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass :
- D ist Verrichtungsgehilfe vom P
- Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt
- in Ausführung der Verrichtung
- Rechtswidrigkeit
- keine Exkulpation
1.Verrichtungsgehilfe seitens P , wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.§ 831 Abs. 1 BGB weisungsabhängig vom P ist.
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (+), P schickt den D zum Haus von H, damit dieser das Haus neu anstreicht.
- - innerhalb des Geschäftsbereich vom Geschäftsherrn (+), da P den Auftrag von H bekommmen hat.
- weisungsgebunden (+), D ist bei P angestellt.
Ergebnis zu 1. : (+)
2. TB einer unerlaubten Handlung, ist erfüllt, wenn seitens D eine Handlung vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war. Bereits oben ist ein Verstoß seitens D gegen § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist.
Ergebnis zu 2.: (+)
3. bei Ausführung der Verrichtung, ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Auftrag besteht und die Schädigung erfolgte nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe.
- innerer Zusammenhang zum Auftrag (+), da P den D zum Haus von H sschickt, um dort dieses farblich aufzufrischen.
- nicht lediglich bei Gelegenheit (-), da D bei H die CD`s durchsucht hat und diese CD gezielt gegriffen hat.
Ergebnis zu 3.: (-)
E. 2. Ergebnis:
H hat keinen Anspruch gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB
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