Revision history for FallErweiterungEigentumsvorbehalt
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- Gutglaubensschutz ist für diese Konstellation im Gesetz nicht vorgesehen.
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- inwiefern die Bedingung eingetreten ist, hängt davon ab, welche Bedingung vereinbart ist;
- ursprünglich wurde vereinbart, dass die Bedingung dann erfüllt ist, wenn der Kaufpreis für den LKW beglichen wurde; dies ist hier der Fall; sofern die Bedingung durch die Parteien nicht geändert wurde, bleibt es dabei - mit Zahlung des Kaufpreises ist das Eigentum am LKW übergegangen;
- das Eigentum sollte ursprünglich auf L übergehen; während L nur bedingter Erwerber war, hat er seine Rechtsposition auf die Bank R übertragen; damit wurde die Bank zwar keine (Sicherungs-)Eigentümerin geworden, aber hat zumindest (sicherungsweise) das Anwartschaftsrecht erworben;
- damit führt der Umstand, dass die Bedingung durch V und L geändert wurde (der Eigentumsvorbehalt soll sich auch auf die Zahlung des Kaufpreises für den Anhänger erstrecken) zu keiner Änderung der Bedingung - diese Bedingung betraf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das Recht des L, sondern das der Bank R; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen;
- einen Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Resultat ist, dass V keine Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} erheben kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf R und anschließende Kaufpreiszahlung zum Erwerb von (Sicherungs-)Eigentum durch R führt. R als Eigentümerin ist nun berechtigt, die Klage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} zu erheben.
- ursprünglich wurde vereinbart, dass die Bedingung dann erfüllt ist, wenn der Kaufpreis für den LKW beglichen wurde; dies ist hier der Fall; sofern die Bedingung durch die Parteien nicht geändert wurde, bleibt es dabei - mit Zahlung des Kaufpreises ist das Eigentum am LKW übergegangen;
- das Eigentum sollte ursprünglich auf L übergehen; während L nur bedingter Erwerber war, hat er seine Rechtsposition auf die Bank R übertragen; damit wurde die Bank zwar keine (Sicherungs-)Eigentümerin geworden, aber hat zumindest (sicherungsweise) das Anwartschaftsrecht erworben;
- damit führt der Umstand, dass die Bedingung durch V und L geändert wurde (der Eigentumsvorbehalt soll sich auch auf die Zahlung des Kaufpreises für den Anhänger erstrecken) zu keiner Änderung der Bedingung - diese Bedingung betraf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das Recht des L, sondern das der Bank R; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen;
- einen Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Resultat ist, dass V keine Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} erheben kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf R und anschließende Kaufpreiszahlung zum Erwerb von (Sicherungs-)Eigentum durch R führt. R als Eigentümerin ist nun berechtigt, die Klage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} zu erheben.
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Wer darf gegen die Pfändung Klage erheben?
- ursprünglich war es V,
- die Vereinbarung mit L war bedingt, so dass dadurch allein noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat,
- durch die Sicherungsvereinbarung zwischen L und R ist kein Eigentum auf R übergegangen, weil die Parteien wussten, dass L noch nicht berechtigt war; vereinbart wurde Sicherung durch Übertragung des Anwartschaftsrechts des L,
- V kann das Eigentum aber dennoch verlieren, wenn R das Eigentum aufgrund des Anwartschaftsrechts erworben hat, das zum Vollrecht erstarkt ist; dies ist dann möglich, wenn:
- R Anwartschaftsrecht erworben hat,
- nicht verloren und
- die Bedingung eingetreten ist
- der Umstand, dass die Bedingung durch V und L insofern geändert wurde, dass auch der Kaufpreis für den Anhänger zu zahlen wäre, hatte hier keinen Einfluss; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen. Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.
- ursprünglich war es V,
- die Vereinbarung mit L war bedingt, so dass dadurch allein noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat,
- durch die Sicherungsvereinbarung zwischen L und R ist kein Eigentum auf R übergegangen, weil die Parteien wussten, dass L noch nicht berechtigt war; vereinbart wurde Sicherung durch Übertragung des Anwartschaftsrechts des L,
- V kann das Eigentum aber dennoch verlieren, wenn R das Eigentum aufgrund des Anwartschaftsrechts erworben hat, das zum Vollrecht erstarkt ist; dies ist dann möglich, wenn:
- R Anwartschaftsrecht erworben hat,
- nicht verloren und
- die Bedingung eingetreten ist
- der Umstand, dass die Bedingung durch V und L insofern geändert wurde, dass auch der Kaufpreis für den Anhänger zu zahlen wäre, hatte hier keinen Einfluss; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen. Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Deletions:
- ursprünglich war es V,
- die Vereinbarung mit L war bedingt, so dass dadurch allein noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat,
- durch die Sicherungsvereinbarung zwischen L und R ist kein Eigentum auf R übergegangen, weil die Parteien wussten, dass L noch nicht berechtigt war; vereinbart wurde Sicherung durch Übertragung des Anwartschaftsrechts des L,
- V kann das Eigentum aber dennoch verlieren, wenn R das Eigentum aufgrund des Anwartschaftsrechts erworben hat, das zum Vollrecht erstarkt ist; dies ist dann möglich, wenn:
- R Anwartschaftsrecht erworben hat,
- nicht verloren und
- die Bedingung eingetreten ist
- der Umstand, dass die Bedingung durch V und L insofern geändert wurde, dass auch der Kaufpreis für den Anhänger zu zahlen wäre, hatte hier keinen Einfluss; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen. Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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CategoryWIPR3Faelle
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Die Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} kann hier erheben, wer Eigentümer der Sache ist.
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Nachdem der LKW bezahlt ist, der Anhänger aber noch nicht, kann L definitiv nicht mehr seine Rechnungen abzahlen. Als der Gerichtsvollzieher den LKW pfändet, wollen R und V gegen die Pfändung vorgehen?