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Dies ist eine alte Version von FallErweiterungEigentumsvorbehalt erstellt von ChristianeUri am 2012-05-21 10:13:23.

 

Fall: Nachträgliche Erweiterung des Eigentumsvorbehalts


A. Sachverhalt
Vorsichtig (V) verkauft seinem Kunden Locker (L) einen LKW für 120.000 EUR. L zahlt 20.000 EUR an und vereinbart mit V, dass die restlichen 100.000 EUR in 20 monatlichen Raten je 5.000 EUR beglichen werden. Zur Sicherung des Kaufpreises behält sich V das Eigentum am LKW bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises vor.

Nach 10 Monaten, in denen L die Raten vereinbarungsgemäß bezahlt, benötigt L Geld, das er von der Reicheisen-Bank (R) als Darlehen erhält. Da L keine großen Sicherheiten bieten kann und auch das Eigentum am LKW wegen noch nicht bezahlter Raten nicht in Betracht kommt, erklärt sich die Bank damit einverstanden, den zum Teil bezahlten LKW des L als einzige Sicherheit anzunehmen.

Nachdem L das Geld von der Bank in sein Geschäft investiert hat, benötigt er für den LKW noch einen Anhänger, den er wieder bei V für 20.000 EUR kauft. Da er den Anhänger gar nicht bezahlen kann, erhält er von V erneut Aufschub, allerdings erst nachdem sich L einverstanden erklärte, den Eigentumsvorbehalt am LKW auch auf die Kaufpreisforderung für den Anhänger zu erweitern. Demnach soll das Eigentum am LKW und am Anhänger erst dann komplett auf L übergehen, wenn sowohl die 120.000 EUR für den LKW wie auch die 20.000 EUR für den Anhänger vollständig beglichen sind.

Nachdem der LKW bezahlt ist, der Anhänger aber noch nicht, kann L definitiv nicht mehr seine Rechnungen abzahlen. Als der Gerichtsvollzieher den LKW pfändet, wollen R und V gegen die Pfändung vorgehen?

B. Frage
Wer darf gegen die Pfändung Vollstreckungsgegenklage erheben?

C. Lösungshinweise
Die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO kann hier erheben, wer Eigentümer der Sache ist.
- ursprünglich war es V,
- die Vereinbarung mit L war bedingt, so dass dadurch allein noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat,
- durch die Sicherungsvereinbarung zwischen L und R ist kein Eigentum auf R übergegangen, weil die Parteien wussten, dass L noch nicht berechtigt war; vereinbart wurde Sicherung durch Übertragung des Anwartschaftsrechts des L,
- V kann das Eigentum aber dennoch verlieren, wenn R das Eigentum aufgrund des Anwartschaftsrechts erworben hat, das zum Vollrecht erstarkt ist; dies ist dann möglich, wenn:
  • R Anwartschaftsrecht erworben hat,
  • nicht verloren und
  • die Bedingung eingetreten ist
- der Umstand, dass die Bedingung durch V und L insofern geändert wurde, dass auch der Kaufpreis für den Anhänger zu zahlen wäre, hatte hier keinen Einfluss; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen. Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.



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