Revision history for FallAngestellterKauftEin
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Im Rahmen seiner Vollmacht erledigt D regelmäßig unterschiedliche Einkäufe für das Unternehmen, u. a. kauft er Computer und sonstige IT-Ausstattung beim EDV-Fachhändler Neustart (N). Eines Tages erhält er den Auftrag, den Bürorechner des S gegen ein neueres Gerät auszutauschen. Dabei fasst D den Entschluss, vom Geld des S seinen Rechner zu Hause aufzurüsten. Er bestellt bei N auf Rechnung des S wie gewöhnlich ein fürs Büro vollkommen überdimensioniertes, dafür aber für anspruchsvolle Grafikarbeit und für moderne Computerspiele optimales Gerät. Später will D in das Gehäuse des neuen Gerätes die - durchaus noch bürotauglichen - Komponenten aus seinem privaten Rechner stecken und die neuen für sich verwenden. Bei gewöhnlichen Büroarbeiten würde S sowieso keinen Unterschied merken.
Der Rechner kostet bei N insgesamt 2.350,- EUR und wird nach wenigen Tagen geliefert und von D mit Freude in Empfang genommen. Als S die Rechnung in Höhe von 2350,- EUR sieht, ist er über den hohen Preis verwundert. Die Überzeugungsversuche des D sind vergeblich. S verlangt, dass der Rechner zurückgegeben wird.
Hat N Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
Im Grundfall sowie in der Fallabwandlung ist im Rahmen der richtigen Anspruchsgrundlage - {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} - die Frage zu prüfen, ob zwischen N und S ein wirksamer Vertrag im Hinblick auf Erwerb des Rechners im Wert von 2350,- EUR besteht. Dabei ist entscheidend, inwiefern der Vertreter mit Vertretungsmacht handelte. Es macht nämlich einen Unterschied, ob der Vertreter Geschäfte bestimmter Art oder bestimmten Umfangs gar nicht abschließen darf (dann fehlt Vertretungsmacht) oder nur nach bestimmten, für das Innenverhältnis geltenden Regeln verfahren soll (dann ist für Außenstehende Vertretungsmacht gegeben).
Deletions:
Die Waren kommen bei S an und werden durch D in Empfang genommen. Dabei steckt D die Grafikkarte weg und freut sich auf seine Spielabende mit bester 3D-Grafik. S bezahlt die Rechnung in Höhe von 2300,- EUR. Erst bei einer routinemäßigen Überprüfung der Rechnungen durch den Buchhalter des S fällt die von D gekaufte Grafikkarte auf. Ungeachtet dienstrechtlicher Konsequenzen verlangt S von N das Geld für die Grafikkarte zurück.
Kann er das?
Im Grundfall sowie in der Fallabwandlung ist im Rahmen der richtigen Anspruchsgrundlage - § 812 I 1. Alt. BGB - die Frage zu prüfen, ob zwischen N und S ein wirksamer Vertrag im Hinblick auf Erwerb von Waren im Wert von 350,- EUR (Grafikkarte) besteht. Dabei ist entscheidend, inwiefern der Vertreter mit Vertretungsmacht handelte. Es macht nämlich einen Unterschied, ob der Vertreter Geschäfte bestimmter Art oder bestimmten Umfangs gar nicht abschließen darf (dann fehlt Vertretungsmacht) oder nur nach bestimmten, für das Innenverhältnis geltenden Regeln verfahren soll (dann ist für Außenstehende Vertretungsmacht unproblematisch).
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Im Rahmen seiner Vollmacht erledigt D regelmäßig unterschiedliche Einkäufe für das Unternehmen, wie z. B. in Bezug auf Büromaterial und -ausstattung, Büromöbel etc. Eines Tages erhält D den Auftrag, alle 10 Rechner im Büro aufzurüsten, weil S die neueste Software der Firma Kleinweich verwenden möchte, was ohne Aufrüstung nicht geht. D begibt sich zum EDV-Fachhändler Neustart (N) und kauft bei ihm mehrere Festplatten und Arbeitsspeichermodule für insgesamt ca. 1.950,- EUR. Da er bei der Menge der gekauften Waren eine Chance sieht, unauffällig auch seinen Computer zu Hause auf neuesten Stand zu bringen, kauft er auch noch eine 3D-Grafikkarte für 350,- EUR. Er lässt alle Waren auf Rechnung zu S liefern und unterschreibt im Namen des S.
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CategoryWIPR1Faelle
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Im Rahmen seiner Vollmacht erledigt D regelmäßig unterschiedliche Einkäufe für das Unternehmen, wie z. B. in Bezug auf Büromaterial und -ausstattung, Büromöbel etc. Eines Tages erhält D den Auftrag, alle 10 Rechner im Büro aufzurüsten, weil S die neueste Software der Firma Kleinweich verwenden möchte, was ohne Aufrüstung nicht geht. D begibt sich zum EDV-Fachhändler Neustart (N) und kauft bei ihm mehrere Festplatten, Arbeitsspeichermodule und Grafikkarten für insgesamt ca. 1.950,- EUR. Da er bei der Menge der gekauften Waren eine Chance sieht, unauffällig auch seinen Computer zu Hause auf neuesten Stand zu bringen, kauft er auch noch eine 3D-Grafikkarte für 350,- EUR. Er lässt alle Waren auf Rechnung zu S liefern und unterschreibt im Namen des S.
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Im Grundfall sowie in der Fallabwandlung ist im Rahmen der richtigen Anspruchsgrundlage - § 812 I 1. Alt. BGB - die Frage zu prüfen, ob zwischen N und S ein wirksamer Vertrag im Hinblick auf Erwerb von Waren im Wert von 350,- EUR (Grafikkarte) besteht. Dabei ist entscheidend, inwiefern der Vertreter mit Vertretungsmacht handelte. Es macht nämlich einen Unterschied, ob der Vertreter Geschäfte bestimmter Art oder bestimmten Umfangs gar nicht abschließen darf (dann fehlt Vertretungsmacht) oder nur nach bestimmten, für das Innenverhältnis geltenden Regeln verfahren soll (dann ist für Außenstehende Vertretungsmacht unproblematisch).