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Fall: Einkäufe eines Angestellten


A. Sachverhalt
Dusel (D) ist Angestellter bei Streng (S). Im Anstellungsvertrag des D ist vermerkt, dass er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine Handlungsvollmacht erhält, die er pflichtgemäß für das Unternehmen des S zu verwenden hat, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erforderlich ist. In der Anlage zum Anstellungsvertrag ist unter anderem folgende Klausel enthalten:
Herrn D wird hiermit Handlungsvollmacht erteilt, die für die Dauer dieses Vertrages gilt. Im Rahmen dieser Vollmacht ist Herr D ermächtigt, S bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu 2.000,- EUR zu vertreten.

Im Rahmen seiner Vollmacht erledigt D regelmäßig unterschiedliche Einkäufe für das Unternehmen, wie z. B. in Bezug auf Büromaterial und -ausstattung, Büromöbel etc. Eines Tages erhält D den Auftrag, alle 10 Rechner im Büro aufzurüsten, weil S die neueste Software der Firma Kleinweich verwenden möchte, was ohne Aufrüstung nicht geht. D begibt sich zum EDV-Fachhändler Neustart (N) und kauft bei ihm mehrere Festplatten und Arbeitsspeichermodule für insgesamt ca. 1.950,- EUR. Da er bei der Menge der gekauften Waren eine Chance sieht, unauffällig auch seinen Computer zu Hause auf neuesten Stand zu bringen, kauft er auch noch eine 3D-Grafikkarte für 350,- EUR. Er lässt alle Waren auf Rechnung zu S liefern und unterschreibt im Namen des S.

Die Waren kommen bei S an und werden durch D in Empfang genommen. Dabei steckt D die Grafikkarte weg und freut sich auf seine Spielabende mit bester 3D-Grafik. S bezahlt die Rechnung in Höhe von 2300,- EUR. Erst bei einer routinemäßigen Überprüfung der Rechnungen durch den Buchhalter des S fällt die von D gekaufte Grafikkarte auf. Ungeachtet dienstrechtlicher Konsequenzen verlangt S von N das Geld für die Grafikkarte zurück.

B. Frage
Kann er das?

C. Fallabwandung
Wie wäre die Frage zu beantworten, wenn im Anhang zum Anstellungsvertrag des D folgende Klausel enthalten wäre:
Herrn D wird hiermit Handlungsvollmacht erteilt, die für die Dauer dieses Vertrages gilt. Im Rahmen dieser Vollmacht ist Herr D ermächtigt, S bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu 20.000,- EUR zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 2.000,- EUR ist Herr D verpflichtet, eine schriftliche Erlaubnis des S einzuholen.


D. Lösungshinweise
Im Grundfall sowie in der Fallabwandlung ist im Rahmen der richtigen Anspruchsgrundlage - § 812 I 1. Alt. BGB - die Frage zu prüfen, ob zwischen N und S ein wirksamer Vertrag im Hinblick auf Erwerb von Waren im Wert von 350,- EUR (Grafikkarte) besteht. Dabei ist entscheidend, inwiefern der Vertreter mit Vertretungsmacht handelte. Es macht nämlich einen Unterschied, ob der Vertreter Geschäfte bestimmter Art oder bestimmten Umfangs gar nicht abschließen darf (dann fehlt Vertretungsmacht) oder nur nach bestimmten, für das Innenverhältnis geltenden Regeln verfahren soll (dann ist für Außenstehende Vertretungsmacht unproblematisch).



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