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Fall: Einkäufe eines Angestellten


A. Sachverhalt
Dusel (D) ist Angestellter bei Streng (S). Im Anstellungsvertrag des D ist vermerkt, dass er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine Handlungsvollmacht erhält, die er pflichtgemäß für das Unternehmen des S zu verwenden hat, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erforderlich ist. In der Anlage zum Anstellungsvertrag ist unter anderem folgende Klausel enthalten:
Herrn D wird hiermit Handlungsvollmacht erteilt, die für die Dauer dieses Vertrages gilt. Im Rahmen dieser Vollmacht ist Herr D ermächtigt, S bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu 2.000,- EUR zu vertreten.

Im Rahmen seiner Vollmacht erledigt D regelmäßig unterschiedliche Einkäufe für das Unternehmen, wie z. B. in Bezug auf Büromaterial und -ausstattung, Büromöbel etc. Eines Tages erhält D den Auftrag, alle 10 Rechner im Büro aufzurüsten, weil S die neueste Software der Firma Kleinweich verwenden möchte, was ohne Aufrüstung nicht geht. D begibt sich zum EDV-Fachhändler Neustart (N) und kauft bei ihm mehrere Festplatten, Arbeitsspeichermodule und Grafikkarten für insgesamt ca. 1.950,- EUR. Da er bei der Menge der gekauften Waren eine Chance sieht, unauffällig auch seinen Computer zu Hause auf neuesten Stand zu bringen, kauft er auch ein moderne 3D-Grafikkarte für 350,- EUR. Er lässt alle Waren auf Rechnung zu S liefern und unterschreibt im Namen des S.

Die Waren kommen bei S an und werden durch D in Empfang genommen. Dabei steckt D die Grafikkarte weg und freut sich auf seine Spielabende mit bester 3D-Grafik. S bezahlt die Rechnung in Höhe von 2300,- EUR. Erst bei einer routinemäßigen Überprüfung der Rechnungen durch den Buchhalter des S fällt die von D gekaufte Grafikkarte auf. Ungeachtet dienstrechtlicher Konsequenzen verlangt S von N das Geld für die Grafikkarte zurück.

B. Frage
Kann er das?

C. Fallabwandung
Wie wäre die Frage zu beantworten, wenn im Anhang zum Anstellungsvertrag des D folgende Klausel enthalten wäre:
Herrn D wird hiermit Handlungsvollmacht erteilt, die für die Dauer dieses Vertrages gilt. Im Rahmen dieser Vollmacht ist Herr D ermächtigt, S bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu 20.000,- EUR zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 2.000,- EUR ist Herr D verpflichtet, eine schriftliche Erlaubnis des S einzuholen.

D. Lösungshinweise
Im Grundfall sowie in der Fallabwandlung ist im Rahmen der richtigen Anspruchsgrundlage - § 812 I 1. Alt. BGB - die Frage zu prüfen, ob zwischen N und S ein wirksamer Vertrag im Hinblick auf Erwerb von Waren im Wert von 350,- EUR (Grafikkarte) besteht.



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