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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft


A. Rechtsfragen


1. Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Ferner:
    • liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
    • Handel zwischen den Mitgliedstaaten?

a. In Bezug auf die Förderung selbst
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.

Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
      • die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
      • wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden [1],
      • wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln [2].

b. In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. § 63 EEG ff.)




2. Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?


3. Genehmigungsverfahren


B. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)

C. Literatur




[1] EuGH v. 2.7.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[2] EuGH v. 17.7.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.


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