Revision history for EnergierechtBeihilfenEU
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Die im Zusammenhang mit dem europäischen Beihilferecht geführten Diskussionen - insbesondere durch die europäische Kommission und Gesetzgeber einzelner Mitgliedstaaten - sind häufig intransparent und von wenig Verständnis für die rechtliche Ausgestaltung der Regelungen des AEUV geprägt. Meist wird einerseits der weite Begriff einer Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV verkannt, andererseits aber auch die Tatsache, dass nicht jede staatliche Förderung eine Beihilfe im Sinne der Vorschrift darstellt. Im letztgenannten Fall wird diskutiert, ob die Kommission im Rahmen ihrer - als Selbstverpflichtung erlassenen - Leitlinien (Beispiele siehe oben) die jeweiligen Maßnahme zulassen wird. Dabei hat die Kommission bei Maßnahmen, die gar keine Beihilfen sind, keinerlei Mitspracherecht.
Richtigerweise ist bei der Betrachtung eines beihilferechtlich relevanten Sachverhaltes - was insbesondere im Zusammenhang mit allen staatlichen Fördermaßnahmen der Fall sein kann - stets eine zweistufige Prüfung zu erfolgen:
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&root=2644 folgende Struktur]] sowie den [[EUBeihilfeRTatbestand Artikel zum Tatbestand einer verbotenen Beihilfe im Allgemeinen]].
Richtigerweise ist bei der Betrachtung eines beihilferechtlich relevanten Sachverhaltes - was insbesondere im Zusammenhang mit allen staatlichen Fördermaßnahmen der Fall sein kann - stets eine zweistufige Prüfung zu erfolgen:
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&root=2644 folgende Struktur]] sowie den [[EUBeihilfeRTatbestand Artikel zum Tatbestand einer verbotenen Beihilfe im Allgemeinen]].
Deletions:
Deshalb ist bei der Betrachtung eines beihilferechtlich relevanten Sachverhaltes - was insbesondere im Zusammenhang mit allen staatlichen Fördermaßnahmen der Fall sein kann - stets eine zweistufige Prüfung zu erfolgen:
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=2644 folgende Struktur]] sowie den [[EUBeihilfeRTatbestand Artikel zum Tatbestand einer verbotenen Beihilfe im Allgemeinen]].
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- [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=E5F9FD658AEBD521D97DA3619646576D?text=&docid=212326&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7647709 EuGH C-405/16 P vom 28. 3. 2019]] als vorläufiger Schlusspunkt,
Staatliche Einmischung in die Wirtschaft ist aus Sicht des europäischen Binnenmarktes schädlich. Zu derartigen schädlichen Einmischungen gehören insbesondere sog. staatliche Beihilfen, also die Gewährung von Vorteilen zugunsten von bestimmten Unternehmen. Diese sind deshalb im AEUV genau geregelt und eigentlich verboten.
Bei der Betrachtung der Regelungen der Art. 107 ff. AEUV aus dem Blickwinkel der Energiewirtschaft ist festzustellen, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können. In diesem Zusammenhang wurde insb. das EEG diskutiert und war mehrfach Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Bundesregierung und der EU-Kommission. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Ungeachtet des neuesten Urteils des EuGH zum EEG aus 2019 bedeutet die Klassifizierung eines Sachverhaltes als Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV nicht, dass die staatliche Maßnahme per se verboten ist. Beihilfen können durchaus erwünscht und deshalb auch erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen (vgl. insb. Art. 107 Abs. 3 AEUV) ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt. In diesem Rahmen bzw. darüber hinaus kann die Europäische Kommission in vielen Fällen staatliche Beihilfen im Einzelfall zulassen.
Eine Beihilfe liegt vor, wenn sie Vorteilsgewährung "staatlich" ist oder zumindest "aus staatlichen Mitteln" finanziert wurde. Insbesondere letztere Alternative kann Interpretationsschwierigkeiten bereiten. Eine Vorteilsgewährung ist auf staatlichen Ursprung zurückzuführen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Belastung des Staatshaushalts
(EuG: **zumindest staatliche Überwachung, Kontrolle der Mittel**)
(EuG: sei es nur durch Ausgestaltung der Verwendungsvorschriften)
Diese Voraussetzungen hat der EuG in seinem Urteil von 2016 im Hinblick auf das EEG 2012 bejaht. Er war der Auffassung, dass die EEG-Förderung und die zur Finanzierung genutzte EEG-Umlage einen Mechanismus unter staatlicher Kontrolle darstellten, die es rechtfertigen, darin staatlichen Ursprung der Förderung zu sehen.
Dem folgte der EuGH im Urteil vom 28. 3. 2019 nicht. Er führte aus, dass die EEG-Umlage nicht als Abgabe oder vergleichbare Konstruktion zu werten ist: sie wird nicht (durch den Staat) per Gesetz von den Letztverbrauchern erhoben. Das EEG 2012 verpflichtete die Elektrizitätsversorger nicht dazu, die aufgrund der EEG-Umlage an die Netzbetreiber gezahlten Beträge auf die Letztverbraucher abzuwälzen.
Ferner hat der Staat keine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel. Die mit dem EEG 2012 beabsichtigte Förderung erfolgt zwar kraft Gesetzes. Dies kann aber nicht mit Verfügungsgewalt über die eingesetzten Gelder gleichgesetzt werden. Das Gesetz verbietet gerade die (anderweitige) Verwendung der Mittel durch den Staat.
Im Übrigen stehen die Übertragungsnetzbetreiber nicht unter staatlicher Kontrolle. Zwar enthält das EEG 2012 Regelungen, die es der BNetzA ermöglichen, den Vollzug des EEG 2012 zu kontrollieren. Doch damit stehen die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel noch lange nicht unter staatlicher Kontrolle.
Weitere Argumente gegen "staatliche Mittel" i. S. d. Art. 107 AEUV sind:
- die Mehrkosten der Netzbetreiber werden nicht staatlich ausgeglichen;
- Netzbetreiber sind keine "betrauten juristischen Person des öffentlichen Rechts".
Staatliche Einmischung in die Wirtschaft ist aus Sicht des europäischen Binnenmarktes schädlich. Zu derartigen schädlichen Einmischungen gehören insbesondere sog. staatliche Beihilfen, also die Gewährung von Vorteilen zugunsten von bestimmten Unternehmen. Diese sind deshalb im AEUV genau geregelt und eigentlich verboten.
Bei der Betrachtung der Regelungen der Art. 107 ff. AEUV aus dem Blickwinkel der Energiewirtschaft ist festzustellen, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen können. In diesem Zusammenhang wurde insb. das EEG diskutiert und war mehrfach Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Bundesregierung und der EU-Kommission. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Ungeachtet des neuesten Urteils des EuGH zum EEG aus 2019 bedeutet die Klassifizierung eines Sachverhaltes als Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV nicht, dass die staatliche Maßnahme per se verboten ist. Beihilfen können durchaus erwünscht und deshalb auch erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen (vgl. insb. Art. 107 Abs. 3 AEUV) ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt. In diesem Rahmen bzw. darüber hinaus kann die Europäische Kommission in vielen Fällen staatliche Beihilfen im Einzelfall zulassen.
Eine Beihilfe liegt vor, wenn sie Vorteilsgewährung "staatlich" ist oder zumindest "aus staatlichen Mitteln" finanziert wurde. Insbesondere letztere Alternative kann Interpretationsschwierigkeiten bereiten. Eine Vorteilsgewährung ist auf staatlichen Ursprung zurückzuführen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Belastung des Staatshaushalts
(EuG: **zumindest staatliche Überwachung, Kontrolle der Mittel**)
(EuG: sei es nur durch Ausgestaltung der Verwendungsvorschriften)
Diese Voraussetzungen hat der EuG in seinem Urteil von 2016 im Hinblick auf das EEG 2012 bejaht. Er war der Auffassung, dass die EEG-Förderung und die zur Finanzierung genutzte EEG-Umlage einen Mechanismus unter staatlicher Kontrolle darstellten, die es rechtfertigen, darin staatlichen Ursprung der Förderung zu sehen.
Dem folgte der EuGH im Urteil vom 28. 3. 2019 nicht. Er führte aus, dass die EEG-Umlage nicht als Abgabe oder vergleichbare Konstruktion zu werten ist: sie wird nicht (durch den Staat) per Gesetz von den Letztverbrauchern erhoben. Das EEG 2012 verpflichtete die Elektrizitätsversorger nicht dazu, die aufgrund der EEG-Umlage an die Netzbetreiber gezahlten Beträge auf die Letztverbraucher abzuwälzen.
Ferner hat der Staat keine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel. Die mit dem EEG 2012 beabsichtigte Förderung erfolgt zwar kraft Gesetzes. Dies kann aber nicht mit Verfügungsgewalt über die eingesetzten Gelder gleichgesetzt werden. Das Gesetz verbietet gerade die (anderweitige) Verwendung der Mittel durch den Staat.
Im Übrigen stehen die Übertragungsnetzbetreiber nicht unter staatlicher Kontrolle. Zwar enthält das EEG 2012 Regelungen, die es der BNetzA ermöglichen, den Vollzug des EEG 2012 zu kontrollieren. Doch damit stehen die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel noch lange nicht unter staatlicher Kontrolle.
Weitere Argumente gegen "staatliche Mittel" i. S. d. Art. 107 AEUV sind:
- die Mehrkosten der Netzbetreiber werden nicht staatlich ausgeglichen;
- Netzbetreiber sind keine "betrauten juristischen Person des öffentlichen Rechts".
Deletions:
Dies heißt allerdings nicht, dass staatliche Maßnahmen, die als Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV zu betrachten sind, //per se// verboten sind. Beihilfen können durchaus erwünscht und deshalb auch erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen (vgl. insb. Art. 107 Abs. 3 AEUV) ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt. In diesem Rahmen bzw. darüber hinaus kann die Europäische Kommission in vielen Fällen staatliche Beihilfen im Einzelfall zulassen.
Beihilfen können staatlich sein oder sie müssen zumindest "aus staatlichen Mitteln" finanziert werden. Insbesondere letztere Alternative kann Interpretationsschwierigkeiten bereiten. Es ist darunter Folgendes zu verstehen:
(2) Belastung des Staatshaushalts oder **zumindest staatliche Überwachung der Mittel**
(sei es nur durch Ausgestaltung der Verwendungsvorschriften)
Additions:
Grundsätzlich können auch staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. In diesem Zusammenhang wurde insb. das EEG diskutiert und war mehrfach Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Bundesregierung und der EU-Kommission. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
((1)) Schlussfolgerung
Die im Zusammenhang mit dem europäischen Beihilferecht geführten Diskussionen - einschließlich der europäischen Kommission und der Gesetzgeber einzelner Mitgliedstaaten - sind häufig intransparent und von wenig Verständnis für die rechtliche Ausgestaltung der Regelungen des AEUV geführt. Meist wird einerseits der weite Begriff einer Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV verkannt, andererseits aber auch die Tatsache, dass nicht jede staatliche Förderung eine Beihilfe im Sinne der Vorschrift darstellt. Im letztgenannten Fall wird dann nur diskutiert, ob die Kommission im Rahmen ihrer - als Selbstverpflichtung erlassenen - Leitlinien (Beispiele siehe oben) die jeweiligen Maßnahme zulassen wird. Dabei hat die Kommission bei Maßnahmen, die gar keine Beihilfen sind, keinerlei Mitspracherecht.
Deshalb ist bei der Betrachtung eines beihilferechtlich relevanten Sachverhaltes - was insbesondere im Zusammenhang mit allen staatlichen Fördermaßnahmen der Fall sein kann - stets eine zweistufige Prüfung zu erfolgen:
1) erfüllt die staatliche Maßnahme **wirklich** den Tatbestand einer Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV? falls nein, ist die Maßnahme nicht zu beanstanden;
1) falls ja (und nur dann!) - kann diese und wird sie durch die Kommission freigegeben werden?
((1)) Schlussfolgerung
Die im Zusammenhang mit dem europäischen Beihilferecht geführten Diskussionen - einschließlich der europäischen Kommission und der Gesetzgeber einzelner Mitgliedstaaten - sind häufig intransparent und von wenig Verständnis für die rechtliche Ausgestaltung der Regelungen des AEUV geführt. Meist wird einerseits der weite Begriff einer Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV verkannt, andererseits aber auch die Tatsache, dass nicht jede staatliche Förderung eine Beihilfe im Sinne der Vorschrift darstellt. Im letztgenannten Fall wird dann nur diskutiert, ob die Kommission im Rahmen ihrer - als Selbstverpflichtung erlassenen - Leitlinien (Beispiele siehe oben) die jeweiligen Maßnahme zulassen wird. Dabei hat die Kommission bei Maßnahmen, die gar keine Beihilfen sind, keinerlei Mitspracherecht.
Deshalb ist bei der Betrachtung eines beihilferechtlich relevanten Sachverhaltes - was insbesondere im Zusammenhang mit allen staatlichen Fördermaßnahmen der Fall sein kann - stets eine zweistufige Prüfung zu erfolgen:
1) erfüllt die staatliche Maßnahme **wirklich** den Tatbestand einer Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV? falls nein, ist die Maßnahme nicht zu beanstanden;
1) falls ja (und nur dann!) - kann diese und wird sie durch die Kommission freigegeben werden?
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- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&from=EN Nr. 651/2014 vom 17. 6. 2014]], vgl. auch die aktuelle, [[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0651-20200727 konsolidierte Fassung]];
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- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&from=EN Nr. 651/2014 vom 17. 6. 2014]],
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- EuGH, Urteil vom 19. 12. 2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]].
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- **EuG, Urteil vom 10. 5. 2016 [[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62015TJ0047 Rs. T-47/15]]**.
Additions:
- **[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62015TJ0047 EuG, Urteil vom 10. 5. 2016 - Rs. T 47/15]]**,
Deletions:
No Differences
Additions:
Nachstehend wird die Vorgehensweise zur Prüfung der Frage dargestellt, ob eine Maßnahme im Bereich der Energiewirtschaft in einem Mitgliedstaat der EU als verbotene Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV zu qualifizieren ist.
Additions:
((1)) Verbotene Beihilfe gem. Art. 107 AEUV
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=2644 folgende Struktur]] sowie den [[EUBeihilfeRTatbestand Artikel zum Tatbestand einer verbotenen Beihilfe im Allgemeinen]].
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=2644 folgende Struktur]] sowie den [[EUBeihilfeRTatbestand Artikel zum Tatbestand einer verbotenen Beihilfe im Allgemeinen]].
Deletions:
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=2644 folgende Struktur]].
Additions:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. In diesem Zusammenhang wurde insb. das EEG diskutiert und war mehrfach Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Bundesregierung und der EU-Kommission. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Deletions:
Additions:
//in Bearbeitung!//
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. In diesem Zusammenhang wurde insb. das EEG diskutiert und war mehrfach Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Bundesregierung und der Kommission. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. In diesem Zusammenhang wurde insb. das EEG diskutiert und war mehrfach Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Bundesregierung und der Kommission. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Deletions:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Zuletzt wurde insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert und war Gegenstand von Streitigkeiten vor europäischen Gerichten. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Additions:
- **EuG, Urteil vom 10. 5. 2016 [[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62015TJ0047 Rs. T-47/15]]**.
Additions:
Dies heißt allerdings nicht, dass staatliche Maßnahmen, die als Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV zu betrachten sind, //per se// verboten sind. Beihilfen können durchaus erwünscht und deshalb auch erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen (vgl. insb. Art. 107 Abs. 3 AEUV) ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt. In diesem Rahmen bzw. darüber hinaus kann die Europäische Kommission in vielen Fällen staatliche Beihilfen im Einzelfall zulassen.
Deletions:
Additions:
Im Übrigen können Sie auf die in der Cloud verfügbaren Literaturempfehlungen zurückgreifen (Details in der Lehrveranstaltung).
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Additions:
Mit anderen Worten: Liegt mit einer Maßnahme eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor?
Deletions:
Additions:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Zuletzt wurde insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert und war Gegenstand von Streitigkeiten vor europäischen Gerichten. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Dies heißt allerdings nicht, dass beihilferechtlich relevante Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel eines Verbotes zu betrachten sind - Beihilfen können durchaus erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt. In diesem Rahmen bzw. darüber hinaus kann die Europäische Kommission in vielen Fällen staatliche Beihilfen im Einzelfall zulassen.
Dies heißt allerdings nicht, dass beihilferechtlich relevante Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel eines Verbotes zu betrachten sind - Beihilfen können durchaus erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt. In diesem Rahmen bzw. darüber hinaus kann die Europäische Kommission in vielen Fällen staatliche Beihilfen im Einzelfall zulassen.
Deletions:
Aktuell wird insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Auch in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Stichwort: keine Versicherungspflicht u. ä. in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen hier ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - hier insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Dies heißt allerdings nicht, dass beihilferechtlich relevante Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel eines Verbotes zu betrachten sind - Beihilfen können durchaus erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt.
Additions:
Für Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes und der Energiewirtschaft gelten insb. die Kriterien der Mitteilung 2014/C 200/01 (vgl. dort Abschnitt 3.1.):
Deletions:
Additions:
Es gelten insb. die Kriterien der Mitteilung 2014/C 200/01 (vgl. dort Abschnitt 3.1.):
(f) Bei der Beihilfegewährung werden übermäßige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vermieden, eine positive Bilanz der Maßnahme muss vorliegen (Abschnitt 3.2.6).
(g) Die Beihilfe muss auf eine transparente Weise gewährt werden, so dass die Marktteilnehmer, andere Mitgliedstaaten und die Kommission die hierfür geltenden Regeln überblicken können (Abschnitt 3.2.7).
((3)) Art. 106 Abs. 2 AEUV
Die Vorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV kann als ein Rechtfertigungsgrund auch für beihilferechtlich relevante Maßnahmen der Mitgliedstaaten angesehen werden. Allerdings ist in der Regel dann bereits der Tatbestand der Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen (vgl. Kriterien der //Altmark-Trans//-Entscheidung).
(f) Bei der Beihilfegewährung werden übermäßige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vermieden, eine positive Bilanz der Maßnahme muss vorliegen (Abschnitt 3.2.6).
(g) Die Beihilfe muss auf eine transparente Weise gewährt werden, so dass die Marktteilnehmer, andere Mitgliedstaaten und die Kommission die hierfür geltenden Regeln überblicken können (Abschnitt 3.2.7).
((3)) Art. 106 Abs. 2 AEUV
Die Vorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV kann als ein Rechtfertigungsgrund auch für beihilferechtlich relevante Maßnahmen der Mitgliedstaaten angesehen werden. Allerdings ist in der Regel dann bereits der Tatbestand der Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen (vgl. Kriterien der //Altmark-Trans//-Entscheidung).
Deletions:
(f)
((3)) Art. 106 Abs. 2 AEUV (sofern nicht schon den TB der Beihilfe ausgeschlossen)
Additions:
Es gelten insb. die Kriterien der Mitteilung 2014/C 200/01:
(a) Die staatliche Maßnahme muss einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dienen, Art. 107 Abs. 3 AEUV (Abschnitt 3.2.1.)
(b) Die staatliche Maßnahme muss erforderlich sein (Abschnitt 3.2.2.)
(c) Die Maßnahme muss ein geeignetes Instrument sein, das gemeinsame Ziel zu verwirklichen (Abschnitt 3.2.3.)
(d) Anreizwirkung im Hinblick auf Änderung des Verhaltens der betreffenden Unternehmen (Abschnitt 3.2.4.)
(e) Die Beihilfe wird im angemessenen Umfang gewährt (sie beschränkt sich auf das erforderliche Minimum) (Abschnitt 3.2.5.)
(f)
(a) Die staatliche Maßnahme muss einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dienen, Art. 107 Abs. 3 AEUV (Abschnitt 3.2.1.)
(b) Die staatliche Maßnahme muss erforderlich sein (Abschnitt 3.2.2.)
(c) Die Maßnahme muss ein geeignetes Instrument sein, das gemeinsame Ziel zu verwirklichen (Abschnitt 3.2.3.)
(d) Anreizwirkung im Hinblick auf Änderung des Verhaltens der betreffenden Unternehmen (Abschnitt 3.2.4.)
(e) Die Beihilfe wird im angemessenen Umfang gewährt (sie beschränkt sich auf das erforderliche Minimum) (Abschnitt 3.2.5.)
(f)
Additions:
Ein Unterscheidungsmerkmal für die Gruppe muss vorliegen. Die Spezielle Behandlung bezieht sich in der Regel auf inländische Sachverhalte.
Tatsächlich oder eine Verfälschung droht zumindest, einzutreten. Die Verfälschung kann auch dann zu befürchten sein, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis noch gar nicht existiert, aber potenziell existieren könnte.
Die potenzielle Auswirkung reicht aus, sie muss sich allerdings auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beziehen. Damit fallen unter die Regelung keine rein lokal relevanten Sachverhalte.
Tatsächlich oder eine Verfälschung droht zumindest, einzutreten. Die Verfälschung kann auch dann zu befürchten sein, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis noch gar nicht existiert, aber potenziell existieren könnte.
Die potenzielle Auswirkung reicht aus, sie muss sich allerdings auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beziehen. Damit fallen unter die Regelung keine rein lokal relevanten Sachverhalte.
Additions:
Beihilfen können staatlich sein oder sie müssen zumindest "aus staatlichen Mitteln" finanziert werden. Insbesondere letztere Alternative kann Interpretationsschwierigkeiten bereiten. Es ist darunter Folgendes zu verstehen:
(1) der Staat betraut / benennt eine Einrichtung
(2) Belastung des Staatshaushalts oder **zumindest staatliche Überwachung der Mittel**
(3) die Auszahlung dem Staat zuzurechnen
(sei es nur durch Ausgestaltung der Verwendungsvorschriften)
(1) der Staat betraut / benennt eine Einrichtung
(2) Belastung des Staatshaushalts oder **zumindest staatliche Überwachung der Mittel**
(3) die Auszahlung dem Staat zuzurechnen
(sei es nur durch Ausgestaltung der Verwendungsvorschriften)
Additions:
Im Übrigen können Sie auf die [[https://deutschegesetze.com/owncloud/index.php/s/3zfA34kDT3cBGrf in der Cloud verfügbaren Literaturempfehlungen]] zurückgreifen.
Deletions:
Additions:
Im Übrigen können Sie vorläufig auf die [[https://deutschegesetze.com/owncloud/index.php/s/3zfA34kDT3cBGrf in der Cloud verfügbaren Literaturempfehlungen]] zurückgreifen.
Deletions:
Additions:
((2)) Beihilfe __nicht__ dennoch zulässig
Ausnahmen i. S. d. Art. 107 AEUV sowie Art. 106 Abs. 2 AEUV
((3)) Freistellungsverordnung (VO 651/2014/EU)
Ausnahmen i. S. d. Art. 107 AEUV sowie Art. 106 Abs. 2 AEUV
((3)) Freistellungsverordnung (VO 651/2014/EU)
Deletions:
((3)) Freistellungsverordnung (VO 651/2014/EU)
Additions:
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=2644 folgende Struktur]].
Additions:
((1)) Unzulässigkeit einer Maßnahme gem. Art. 107 AEUV
((2)) __Keine Spezialvorschriften__
(Agrarbereich, Verkehr, sonstige sekundärrechtliche Ausnahmen)
((2)) Tatbestand der Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
((3)) Begünstigung / einseitiger Vorteil
(1) Leistung
= jeder Geldwerte Vorteil, der in beliebiger Form gewährt wird: Zuführung von Geldmitteln, aber auch Minderung einer Belastung, Unterlassen der Beitreibung einer Abgabe ebenfalls;
(2) Unmittelbar wie mittelbar
Auch z. B. eine Zahlung an den Kunden des "Begünstigten"
(3) Ohne angemessene Gegenleistung
Angemessene Gegenleistung liegt vor, wenn:
- entsprechend Marktpreis
- offenes Vergabeverfahren
- Betrachtung des privaten Investors
- Altmark-Trans-Kriterien
(4) //de minimis Grenze// überschritten
((3)) Staatlicher Ursprung
((3)) Auf bestimmte Unternehmen bezogen
= eingegrenzter Adressatenkreis bzw. Kriterium der Selektivität
((3)) Verfälschung des Wettbewerbs
((3)) Beeinträchtigung des Handels zwischen den MS
((3)) Kausalität
((2)) Beihilfe nicht dennoch zugelassen? (Ausnahmen i. S. d. Art. 107 AEUV u. ä.)
((3)) Art. 107 Abs. 2 AEUV
((3)) Freistellungsverordnung (VO 651/2014/EU)
((3)) Art. 107 Abs. 3 AEUV - Zulassung durch Kommission
((3)) Art. 106 Abs. 2 AEUV (sofern nicht schon den TB der Beihilfe ausgeschlossen)
((2)) __Keine Spezialvorschriften__
(Agrarbereich, Verkehr, sonstige sekundärrechtliche Ausnahmen)
((2)) Tatbestand der Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
((3)) Begünstigung / einseitiger Vorteil
(1) Leistung
= jeder Geldwerte Vorteil, der in beliebiger Form gewährt wird: Zuführung von Geldmitteln, aber auch Minderung einer Belastung, Unterlassen der Beitreibung einer Abgabe ebenfalls;
(2) Unmittelbar wie mittelbar
Auch z. B. eine Zahlung an den Kunden des "Begünstigten"
(3) Ohne angemessene Gegenleistung
Angemessene Gegenleistung liegt vor, wenn:
- entsprechend Marktpreis
- offenes Vergabeverfahren
- Betrachtung des privaten Investors
- Altmark-Trans-Kriterien
(4) //de minimis Grenze// überschritten
((3)) Staatlicher Ursprung
((3)) Auf bestimmte Unternehmen bezogen
= eingegrenzter Adressatenkreis bzw. Kriterium der Selektivität
((3)) Verfälschung des Wettbewerbs
((3)) Beeinträchtigung des Handels zwischen den MS
((3)) Kausalität
((2)) Beihilfe nicht dennoch zugelassen? (Ausnahmen i. S. d. Art. 107 AEUV u. ä.)
((3)) Art. 107 Abs. 2 AEUV
((3)) Freistellungsverordnung (VO 651/2014/EU)
((3)) Art. 107 Abs. 3 AEUV - Zulassung durch Kommission
((3)) Art. 106 Abs. 2 AEUV (sofern nicht schon den TB der Beihilfe ausgeschlossen)
No Differences
Additions:
((2)) Definition "Beihilfe" i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
Mit anderen Worten: liegt mit einer Maßnahme eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor
((2)) Zulässigkeit einer staatlichen Maßnahme
(die eventuell eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist)
((2)) Pflicht zur Rückzahlung einer Beihilfe
((2)) Ist eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt?
Die Rechtfertigung kann sich ergeben aus:
- Art. 107 Abs. 2 AEUV,
- Zulassung durch die Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV (VO 651/2014 oder Einzelfallentscheidung, auch wenn gem. Leitlinien der Kommission ergangen),
- Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Mit anderen Worten: liegt mit einer Maßnahme eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor
((2)) Zulässigkeit einer staatlichen Maßnahme
(die eventuell eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist)
((2)) Pflicht zur Rückzahlung einer Beihilfe
((2)) Ist eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt?
Die Rechtfertigung kann sich ergeben aus:
- Art. 107 Abs. 2 AEUV,
- Zulassung durch die Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV (VO 651/2014 oder Einzelfallentscheidung, auch wenn gem. Leitlinien der Kommission ergangen),
- Art. 106 Abs. 2 AEUV.
Additions:
Aktuell wird insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Auch in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Stichwort: keine Versicherungspflicht u. ä. in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen hier ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - hier insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Dies heißt allerdings nicht, dass beihilferechtlich relevante Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel eines Verbotes zu betrachten sind - Beihilfen können durchaus erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt.
Dies heißt allerdings nicht, dass beihilferechtlich relevante Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel eines Verbotes zu betrachten sind - Beihilfen können durchaus erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt.
Deletions:
Additions:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. der Förderung von grüner oder sonst begrüßenswerten Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen.
Aktuell wird insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen.
Aktuell wird insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen.
Deletions:
Aktuelle Probleme:
Additions:
Grundsätzlich:
Aktuelle Probleme:
Aktuelle Probleme:
Additions:
((1)) Allgemeine Bemerkungen
Additions:
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&from=EN Nr. 651/2014 vom 17. 6. 2014]] ([[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL weitere Quelle]]),
- Leitlinien [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]],
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]],
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-276_en.htm MEMO/14/276]].
- Leitlinien [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]],
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]],
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-276_en.htm MEMO/14/276]].
Deletions:
- Leitlinien [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-276_en.htm MEMO/14/276]]
Additions:
Im Übrigen können Sie vorläufig die [[https://deutschegesetze.com/owncloud/index.php/s/3zfA34kDT3cBGrf in der Cloud verfügbaren Literaturempfehlungen]] zurückgreifen.
Deletions:
Deletions:
//[1] Wallenberg/Schütte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 55. Ergänzungslieferung 2015. Art. 107 AEUV, Rn. 318 ff.//
//[2] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.//
//[3] Hartmut Kahl in ZUR 2015 67, Titel: "Viele Wege führen nach Rom: Die Preisfindung bei der Förderung erneuerbarer Energien im Beihilferecht der EU und Subventionsrecht der WTO", Absatz B. EU-Recht//
//[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
//[5] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[6] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[7] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[8] Strom- und Energiesteuer NEWS Februar 2016, pwd, S. 5 //
//[9] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[10] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Additions:
- EuG, Beschluss vom 4. 9. 2014 - T 295/14 R,
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 - C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 24. 7. 2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]],
- EuGH, Urteil vom 2. 7. 1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]],
- EuGH, Urteil vom 17. 7. 2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]],
- EuGH, Urteil vom 15. 7. 2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]],
- EuGH, Urteil vom 16. 5. 2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]],
- EuGH, Urteil vom 17. 3. 1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]],
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]],
- EuGH, Urteil vom 19. 12. 2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]],
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 - C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 24. 7. 2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]],
- EuGH, Urteil vom 2. 7. 1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]],
- EuGH, Urteil vom 17. 7. 2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]],
- EuGH, Urteil vom 15. 7. 2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]],
- EuGH, Urteil vom 16. 5. 2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]],
- EuGH, Urteil vom 17. 3. 1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]],
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]],
- EuGH, Urteil vom 19. 12. 2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]],
Deletions:
- EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]],
- EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]],
- EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]],
- EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]],
- EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]],
- EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]],
- EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]],
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]],
Additions:
- EuG, Beschluss vom 04.09.2014 - T 295/14 R,
- [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62015TJ0047 EuG, Urteil vom 10. 5. 2016 - T 47/15]],
- [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62015TJ0047 EuG, Urteil vom 10. 5. 2016 - T 47/15]],
Deletions:
Additions:
Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 21, Rn. 138 ff.
Im Übrigen können Sie vorläufig die in der Cloud enthaltenen Literaturempfehlungen
((1)) Fallbeispiel
Ein [[EnergieRBeihilfenEUBeispiel Fallbeispiel zum Thema Beihilferecht und Energiewirtschaft finden Sie hier]].
Im Übrigen können Sie vorläufig die in der Cloud enthaltenen Literaturempfehlungen
((1)) Fallbeispiel
Ein [[EnergieRBeihilfenEUBeispiel Fallbeispiel zum Thema Beihilferecht und Energiewirtschaft finden Sie hier]].
Deletions:
Eine Maßnahme (Förderung) kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV eine **selektive Begünstigung** die durch den Staat erfolgt oder zumindest mit **staatliche Mittel** unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer **Handelsbeeinträchtigung** der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer **Wettbewerbsverfälschung** führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen **bestimmten Adressaten** richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.
**((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen** //[2]//
- Selektive Begünstigung (Maßnahme) in Form eines finanziellen Vorteils,
- durch den Staat oder mit staatlichen Mitteln,
- das Auslösen von Wettbewerbsverfälschungen und Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten sowie
- an einen bestimmten Adressaten.
**((2)) EEG 2012 vs. EU-Beihilferecht**
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, griff man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach **herrschender Meinung** bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer **unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes** kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird. //[3]//
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil (**Preussen Elektra**) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen seien. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der EEG-Umlage um sog. "parafiskalische Abgaben" handelt.
//(**"Paarfiskalische Abgabe" **= Sind Abgaben die von ausländischen sowie inländischen Anbietern oder Händlern erhoben werden, deren Ertrag dann zur Förderung des betroffenen Wirtschaftszweiges verwendet wird.)//
Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum Scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da ja die Umlage auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
//(zur Vertiefung, Felix Ekardt in EurUP 2013, Titel Energiewende und EU-Beihilfenrecht: EEG-Förderung, EEG-Ausnahmen, Atomrecht, Energiesteuern, Seite 2 ff.)//
**((3)) Anwendung der Altmark-Kriterien auf die EEG Förderung**//[4]//
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans siehe oben) wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH
können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen
werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen
Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[6]// Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[7]// Auch die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Voraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Abschließend muss erwähnt werden, dass über die Frage der Einklassifizierung, ob eine EEG-Förderung nach dem EEG 2012 als Beihilfe anzusehen ist, ein Rechtsstreit vor dem EuGH besteht, der noch nicht entschieden wurde.
**((2)) EEG 2014 vs. EU-Beihilferecht**
Laut EU-Kommission steht das **EEG in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang**. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass keine andere Förderung oder andere Maßnahmen die einen Fördercharakter besitzen zur EEG-Förderung hinzugerechnet werden kann. //(z.B. Stromsteuerbefreiung)//
**((3)) EEG-Förderung vs. Stromsteuerbefreiung**
Nach Ansicht der EU-Kommission sind die EEG-Förderungssätze schon so kalkuliert, dass sie bereits die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll deckt. Hierbei spricht man von der sog. **Vollkostenförderung.** Kommt jetzt noch eine Stromsteuerbefreiung hinzu, würde dies ein Verstoß gegen die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zum EEG 2014 darstellen. Hervorgehend aus der beihilferechtlichen Genehmigung sind keine weiteren Förderungen neben der EEG-Förderung zulässig.//[8]//
((3)) In Bezug auf die Förderung selbst
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.
Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
- die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[9]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[10]//
((3)) In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. {{du przepis="§ 63 EEG"}} ff.)
Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebundene.
((2)) Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
Ergibt sich aus den [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01) Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020]]. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.
((2)) Genehmigungsverfahren
((1)) Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)]]
- Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 21, Rn. 138 ff.
Additions:
Neben den Regelungen im AEUV finden auf staatliche Beihilfen noch folgende Rechtsakte und durch die Europäische Kommission erlassene Vorschriften Anwendung:
Deletions:
Additions:
Das Recht der staatlichen Beihilfen in Europa ist primär in Art. 107 bis 109 AEUV geregelt. Allerdings sind die beihilferechtlichen Regelungen recht komplex, so dass zu diesen zahlreiche Urteile des EuGH ergangen sind, die bei der Anwendung der Vorschriften zu beachten sind. Im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der Energiewirtschaft sind folgende Urteile beachtenswert:
- EuG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen 295/14 R,
- EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]],
- EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]],
- EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]],
- EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]],
- EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]],
- EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]],
- EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]],
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]],
Neben den eigentlichen Vorschriften im AEUV finden auf staatliche Beihilfen noch folgende Rechtsakte und durch die Europäische Kommission erlassenen Vorschriften Anwendung:
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
- Leitlinien [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-276_en.htm MEMO/14/276]]
- EuG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen 295/14 R,
- EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]],
- EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]],
- EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]],
- EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]],
- EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]],
- EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]],
- EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]],
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]],
Neben den eigentlichen Vorschriften im AEUV finden auf staatliche Beihilfen noch folgende Rechtsakte und durch die Europäische Kommission erlassenen Vorschriften Anwendung:
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
- Leitlinien [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-276_en.htm MEMO/14/276]]
Deletions:
- EuG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
- EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
- EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]]
- EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]]
- EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]]
- EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]]
- EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]]
- EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]]
- EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]]
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]]
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [[http://dejure.org/gesetze/EG/87.html EGV]]
- Leitlinien [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]]
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-276_en.htm MEMO/14/276]]
Additions:
Das Recht der staatlichen Beihilfen in Europa ist primär in Art. 107 bis 109 AEUV geregelt.
Additions:
- EuG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
Deletions:
Additions:
Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebundene.
Deletions:
Additions:
Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum Scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da ja die Umlage auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
Deletions:
Additions:
- durch den Staat oder mit staatlichen Mitteln,
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil (**Preussen Elektra**) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen seien. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil (**Preussen Elektra**) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen seien. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Deletions:
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil (**Preussen Elektra**) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Additions:
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans siehe oben) wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Deletions:
Additions:
Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[6]// Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[7]// Auch die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Voraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Laut EU-Kommission steht das **EEG in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang**. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass keine andere Förderung oder andere Maßnahmen die einen Fördercharakter besitzen zur EEG-Förderung hinzugerechnet werden kann. //(z.B. Stromsteuerbefreiung)//
Laut EU-Kommission steht das **EEG in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang**. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass keine andere Förderung oder andere Maßnahmen die einen Fördercharakter besitzen zur EEG-Förderung hinzugerechnet werden kann. //(z.B. Stromsteuerbefreiung)//
Deletions:
Laut EU-Kommission steht das **EEG in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang**. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass keine andere Förderung oder förderähnliche Maßnahmen zur EEG-Förderung hinzugerechnet werden kann. //(z.B. Stromsteuerbefreiung)//
Additions:
Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum Scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da die Umlage ja auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Deletions:
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Additions:
Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum Scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da dieUmlage ja auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
Deletions:
Additions:
//(**"Paarfiskalische Abgabe" **= Sind Abgaben die von ausländischen sowie inländischen Anbietern oder Händlern erhoben werden, deren Ertrag dann zur Förderung des betroffenen Wirtschaftszweiges verwendet wird.)//
Deletions:
Additions:
Laut EU-Kommission steht das **EEG in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang**. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass keine andere Förderung oder förderähnliche Maßnahmen zur EEG-Förderung hinzugerechnet werden kann. //(z.B. Stromsteuerbefreiung)//
Deletions:
Additions:
**((3)) Anwendung der Altmark-Kriterien auf die EEG Förderung**//[4]//
Deletions:
No Differences
No Differences
Additions:
**((2)) EEG 2012 vs. EU-Beihilferecht**
**((2)) EEG 2014 vs. EU-Beihilferecht**
**((2)) EEG 2014 vs. EU-Beihilferecht**
Deletions:
**((2)) EEG 2014**
Additions:
**((2)) EEG 2012**
**((2)) EEG 2014**
**((2)) EEG 2014**
Deletions:
**EEG 2014**
Deletions:
- liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
- Handel **zwischen den Mitgliedstaaten**?
Additions:
Laut EU-Kommission steht das **EEG in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang**. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar.
Deletions:
Additions:
Laut EU-Kommission steht das **erneuerbare Energiegesetz in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang**. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar.
Deletions:
Additions:
Laut EU-Kommission steht das erneuerbare Energiegesetz in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien sowie die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt darstellt.
Deletions:
Deletions:
Additions:
- Leitlinien [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
Deletions:
Additions:
- Leitlinien[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
Deletions:
Additions:
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-276_en.htm MEMO/14/276]]
Additions:
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]]
Deletions:
Additions:
- Leitlinie [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm IP 14/400]
No Differences
Additions:
Abschließend muss erwähnt werden, dass über die Frage der Einklassifizierung, ob eine EEG-Förderung nach dem EEG 2012 als Beihilfe anzusehen ist, ein Rechtsstreit vor dem EuGH besteht, der noch nicht entschieden wurde.
Additions:
Laut EU-Kommission ist das erneuerbare Energiegesetz in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht vereinbar. Dies gab die EU-Kommission durch eine Pressemitteilung vom 23. Juli 2014 bekannt. [[http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-867_de.htm Pressemitteilung]]
Deletions:
Additions:
Das erneuerbare Energiegesetz 2014 ist laut EU-Kommission mit dem EU-Recht vereinbar.
Additions:
**EEG 2012**
**EEG 2014**
**EEG 2014**
Deletions:
EEG 2014
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, griff man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach **herrschender Meinung** bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer **unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes** kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird. //[3]//
Deletions:
Additions:
EEG 2012
EEG 2014
EEG 2014
Deletions:
==== EEG 2014====
Additions:
==== EEG 2012====
==== EEG 2014====
==== EEG 2014====
Additions:
//[8] Strom- und Energiesteuer NEWS Februar 2016, pwd, S. 5 //
Deletions:
Vgl. BT-Drs. 18/7313 vom 20.01.2016.//
Additions:
Nach Ansicht der EU-Kommission sind die EEG-Förderungssätze schon so kalkuliert, dass sie bereits die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll deckt. Hierbei spricht man von der sog. **Vollkostenförderung.** Kommt jetzt noch eine Stromsteuerbefreiung hinzu, würde dies ein Verstoß gegen die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zum EEG 2014 darstellen. Hervorgehend aus der beihilferechtlichen Genehmigung sind keine weiteren Förderungen neben der EEG-Förderung zulässig.//[8]//
Deletions:
Additions:
Nach Ansicht der EU-Kommission sind die EEG-Förderungssätze schon so kalkuliert, dass sie bereits die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll decken. Hierbei spricht man von der sog. **Vollkostenförderung.** Kommt jetzt noch eine Stromsteuerbefreiung hinzu, würde dies ein Verstoß gegen die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zum EEG 2014 darstellen. Hervorgehend aus der beihilferechtlichen Genehmigung sind keine weiteren Förderungen neben der EEG-Förderung zulässig.//[8]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[9]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[10]//
//[8] Strom- und Energiesteuer NEWS Februar 2016, pwd, S. 5, u.a.
Vgl. BT-Drs. 18/7313 vom 20.01.2016.//
//[9] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[10] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[9]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[10]//
//[8] Strom- und Energiesteuer NEWS Februar 2016, pwd, S. 5, u.a.
Vgl. BT-Drs. 18/7313 vom 20.01.2016.//
//[9] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[10] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Deletions:
Hervorgehend aus der beihilferechtlichen Genehmigung sind keine weiteren Förderungen neben der EEG-Förderung zulässig.
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[8]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[9]//
//[8] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[9] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Additions:
Nach Ansicht der EU-Kommission sind die EEG-Förderungssätze schon so kalkuliert, dass sie bereits die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll decken. Hierbei spricht man von der sog. **Vollkostenförderung.** Kommt jetzt noch eine Stromsteuerbefreiung hinzu, würde dies ein Verstoß gegen die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zum EEG 2014 darstellen.
Deletions:
Additions:
Nach Ansicht der EU-Kommission sind die EEG-Förderungssätze schon so kalkuliert, dass sie bereits allen die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll decken. Hierbei spricht man von der sog. **Vollkostenförderung.** Kommt jetzt noch eine Stromsteuerbefreiung hinzu, würde dies ein Verstoß gegen die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zum EEG 2014 darstellen.
Hervorgehend aus der beihilferechtlichen Genehmigung sind keine weiteren Förderungen neben der EEG-Förderung zulässig.
Hervorgehend aus der beihilferechtlichen Genehmigung sind keine weiteren Förderungen neben der EEG-Förderung zulässig.
Deletions:
Additions:
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH
können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen
werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen
Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[6]// Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[7]// Auch die Restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH
können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen
werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen
Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[6]// Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[7]// Auch die Restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Deletions:
finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[6]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[7]//
Auch die Restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Additions:
**((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen** //[2]//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[4]//
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[4]//
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
Deletions:
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[4]//
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
Additions:
Nach Ansicht der EU-Kommission sind die EEG-Förderungssätze schon so kalkuliert, dass sie bereits allen die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll decken. Hierbei spricht man von der sog. **Vollkostenförderung.**
Additions:
**((3)) EEG-Förderung vs. Stromsteuerbefreiung**
Additions:
- EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
- EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
- EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]]
- EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]]
- EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]]
- EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]]
- EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]]
- EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]]
- EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]]
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]]
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
- Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/021/1802199.pdf]]
- Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [[http://dejure.org/gesetze/EG/87.html EGV]]
- EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
- EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]]
- EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]]
- EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]]
- EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]]
- EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]]
- EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]]
- EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]]
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]]
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
- Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/021/1802199.pdf]]
- Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [[http://dejure.org/gesetze/EG/87.html EGV]]
Deletions:
EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]]
EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]]
EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]]
EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]]
EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]]
EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]]
EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]]
EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]]
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/021/1802199.pdf]]
Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [[http://dejure.org/gesetze/EG/87.html EGV]]
Additions:
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung //(AGVO)//: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
Deletions:
Additions:
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung: VO(EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
Deletions:
Additions:
Verordnung (EU) [[http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=4aa561e46fff16fb87d819d09c769842;views;document&doc=10204&typ=RL Nr. 651/2014]]
Additions:
Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da dieUmlage ja auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom13.03.2001 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]]
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil (**Preussen Elektra**) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil (**Preussen Elektra**) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Deletions:
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil aus 2001 dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach **herrschender Meinung** bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer **unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes** kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird. //[3]//
Deletions:
Additions:
Eine Maßnahme (Förderung) kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV eine **selektive Begünstigung** die durch den Staat erfolgt oder zumindest mit **staatliche Mittel** unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer **Handelsbeeinträchtigung** der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer **Wettbewerbsverfälschung** führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen **bestimmten Adressaten** richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 19.12.2013 //(Association Vent de Coolere)// [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0262&from=DE Rs. C-262/12]]
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach **herrschender Meinung** bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer **unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes** kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird.//[3[//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[4]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[6]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[7]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[8]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[9]//
//[3] Hartmut Kahl in ZUR 2015 67, Titel: "Viele Wege führen nach Rom: Die Preisfindung bei der Förderung erneuerbarer Energien im Beihilferecht der EU und Subventionsrecht der WTO", Absatz B. EU-Recht//
//[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
//[5] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[6] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[7] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[8] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[9] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[4]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[5]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[6]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[7]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[8]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[9]//
//[3] Hartmut Kahl in ZUR 2015 67, Titel: "Viele Wege führen nach Rom: Die Preisfindung bei der Förderung erneuerbarer Energien im Beihilferecht der EU und Subventionsrecht der WTO", Absatz B. EU-Recht//
//[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
//[5] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[6] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[7] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[8] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[9] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Deletions:
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[3]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[4]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[5]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[6]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[7]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[8]//
//[3] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
//[4] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[5] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[6] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[7] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[8] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
No Differences
Additions:
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/021/1802199.pdf]]
Additions:
((2)) Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?//[1]//
**((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen** //[2]//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[3]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[4]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[5]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[6]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[7]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[8]//
//[1] Wallenberg/Schütte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 55. Ergänzungslieferung 2015. Art. 107 AEUV, Rn. 318 ff.//
//[2] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.//
//[3] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
//[4] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[5] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[6] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[7] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[8] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
**((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen** //[2]//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[3]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[4]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[5]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[6]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[7]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[8]//
//[1] Wallenberg/Schütte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 55. Ergänzungslieferung 2015. Art. 107 AEUV, Rn. 318 ff.//
//[2] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.//
//[3] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
//[4] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[5] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[6] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[7] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[8] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Deletions:
**((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen** //[1]//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[2]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[3]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[4]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[5]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[6]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[7]//
//[1] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.//
//[2] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
//[3] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[4] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[5] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[6] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[7] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Additions:
Eine Maßnahme (Förderung) kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV eine **selektive Begünstigung** durch den Staat erfolgt oder zumindest mit **staatliche Mittel** unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer **Handelsbeeinträchtigung** der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer **Wettbewerbsverfälschung** führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen **bestimmten Adressaten** richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.
Deletions:
Deletions:
No Differences
Additions:
**((3)) Zusammenfassung**
Deletions:
Additions:
- das Auslösen von Wettbewerbsverfälschungen und Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten sowie
- an einen bestimmten Adressaten.
- an einen bestimmten Adressaten.
Deletions:
- Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten.
Additions:
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der EEG-Umlage um sog. "parafiskalische Abgaben" handelt.
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom13.03.20101 //(Preussen Elektra)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C - 379/98]]
Additions:
EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun)// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]]
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 17.03.1993 //(Sloman Neptun))// [[http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:86169818-f5f9-4dd6-becd-0a0858e82eab.0003.06/DOC_1&format=PDF Rs. C - 72/91 und C - 73/91]]
Additions:
Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
Deletions:
-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
Additions:
EuGH, Urteil vom 16.05.2002 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47344&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-483/99]]
Additions:
EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. C-173/73]]
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 02.07.1974 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61973CJ0173&from=DE Rs. 173/73]]
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 17.07.2008 [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67789&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. 206/06]]
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Pearle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]]
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 15.07.2004 //(Perle)// [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49410&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Rs. C-345/02]]
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach **herrschender Meinung** bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer **unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes** kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird.
Deletions:
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach **herrschender Meinung** bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird.
Deletions:
Additions:
//(**"Paarfiskalische Abgabe" **= Sind Abgaben die von ausländischen sowie inländischen Anbietern oder Händlern erhoben werden, deren Ertrag dann zur Förderung des betroffenen Wirtschaftszweig verwendet wird.)//
Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da sie Umlage ja auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
//(zur Vertiefung, Felix Ekardt in EurUP 2013, Titel Energiewende und EU-Beihilfenrecht: EEG-Förderung, EEG-Ausnahmen, Atomrecht, Energiesteuern, Seite 2 ff.)//
Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da sie Umlage ja auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
//(zur Vertiefung, Felix Ekardt in EurUP 2013, Titel Energiewende und EU-Beihilfenrecht: EEG-Förderung, EEG-Ausnahmen, Atomrecht, Energiesteuern, Seite 2 ff.)//
Deletions:
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach **herrschender Meinung** bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes.
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil aus 2001 dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der EEG-Umlage um sog. "parafiskalische Abgaben" handelt.
//(**"Paarfiskalische Abgabe" **= Abgaben die von ausländischen sowie inländischen Anbietern oder Händlern erhoben werden, deren Ertrag dann zur Förderung des betroffenen Wirtschaftszweig verwendet wird.)//
**Der EuGH** entschied mit einem Urteil aus 2001 dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die **zuständige EU-Kommission** die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der EEG-Umlage um sog. "parafiskalische Abgaben" handelt.
//(**"Paarfiskalische Abgabe" **= Abgaben die von ausländischen sowie inländischen Anbietern oder Händlern erhoben werden, deren Ertrag dann zur Förderung des betroffenen Wirtschaftszweig verwendet wird.)//
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 02.07.1974 Rs. C-173/73
EuGH, Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
EuGH, Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
Deletions:
EuGH Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach herrschender Meinung bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Der EuGH entschied mit einem Urteil aus 2001 dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein. Hingegen vertritt die zuständige EU-Kommission die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Deletions:
Additions:
Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, greift man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach herrschender Meinung bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Der EuGH entschied mit einem Urteil aus 2001 dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen sein.
Additions:
- Selektive Begünstigung (Maßnahme) in Form eines finanziellen Vorteils,
- durch den Staat oder mit Staatlichen Mitteln,
- das Auslösen von Wettbewerbsverfälschungen und
- Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten.
- durch den Staat oder mit Staatlichen Mitteln,
- das Auslösen von Wettbewerbsverfälschungen und
- Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten.
Deletions:
-
Additions:
in Bearbeitung!
-Selektive Begünstigung (Maßnahme) in Form eines finanziellen Vorteils
-
-Selektive Begünstigung (Maßnahme) in Form eines finanziellen Vorteils
-
Additions:
**((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen** //[1]//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[2]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[3]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[4]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[5]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[6]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[7]//
//[1] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.//
//[3] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[4] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[5] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[6] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[7] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
**((3)) Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[2]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[3]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[4]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[5]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[6]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[7]//
//[1] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.//
//[3] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[4] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[5] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[6] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[7] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Deletions:
**((3))Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[2]//
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[1]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[3]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[4]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[5]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[6]//
//[1] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[3] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[5] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[6] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Additions:
Auch die Restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Deletions:
Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Additions:
**((3))Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**//[2]//
Deletions:
Additions:
((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen
Deletions:
Additions:
**((3))**Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**/[2]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[4]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[4]//
Deletions:
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[4]//
Additions:
**((3)) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen**
**((3))**Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung** //[2]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[3]//
**((3))**Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung** //[2]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[3]//
Deletions:
((3))**Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung** //[2]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[3]//
Additions:
((3))**EEG-Umlage Beihilfewidrig?**
Additions:
Auch die Restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens.
Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.
Additions:
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung, welche als **mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung** angesehen werden kann . //(so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[3]//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[4]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[5]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[6]//
//[3] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[5] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[6] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.//[4]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[5]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[6]//
//[3] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.//
//[5] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[6] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Deletions:
Das EEG erfüllt durch die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien die mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einer nachhaltigen Energieversorgung. ... noch nicht abschließend
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[4]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[5]//
//[2] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
//[2] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[3] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Additions:
Das EEG erfüllt durch die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien die mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einer nachhaltigen Energieversorgung. ... noch nicht abschließend
Deletions:
Additions:
Das EEG erfüllt durch die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien die mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einer nachhaltigen Energieversorgung. ... noch nicht abschließend
Deletions:
Additions:
((3))**Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung** //[2]//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung. //(so auch Grab und Loewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[3]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[4]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[5]//
//[2] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung. //(so auch Grab und Loewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[3]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[4]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[5]//
//[2] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.//
Deletions:
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung. //(so auch Grab und Loewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[2]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[3]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[4]//
Additions:
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung. //(so auch Grab und Loewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.)// //"[2]//
Deletions:
Additions:
Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die **nachhaltige Entwicklung** der Energieversorgung. "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.//"[2]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[3]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[4]//
//[2] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[3]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[4]//
//[2] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.//
Deletions:
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[3]//
Additions:
((3))**Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**
Deletions:
Additions:
**Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung**
Additions:
Eine Förderung kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV kann eine Maßnahme (Förderung) nur dann als Beihilfe angesehen werden, wenn eine **selektive Begünstigung** durch den Staat erfolgt oder zumindest mit **staatliche Mittel** unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer **Handelsbeeinträchtigung** der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer **Wettbewerbsverfälschung** führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen **bestimmten Adressaten** richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.
Deletions:
Additions:
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine **staatliche Maßnahme** //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
Deletions:
Additions:
Eine Förderung kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV kann eine Maßnahme (Förderung) nur dann als Beihilfe angesehen werden, wenn eine **selektive Begünstigung** durch den Staat erfolgt oder zumindest mit **staatliche Mittel** unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer **Handelsbeeinträchtigung** der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer **Wettbewerbsverfälschung** führt. Des Weiteren muss ich die Begünstigung an den **bestimmten Adressaten** richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[1]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[2]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[3]//
Literatur
//[1] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[2] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[3] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme //"nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.// //[1]//
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, //[2]//
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. //[3]//
Literatur
//[1] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.//
//[2] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).//
//[3] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.//
Deletions:
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV (
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden [1],
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln [2].
[1] EuGH v. 2.7.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[2] EuGH v. 17.7.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.
Additions:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [[http://dejure.org/gesetze/EG/87.html EGV]]
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV (
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]] wurden weitere Merkmale, die sog. **"Altmark-Kriterien"** zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV (
Deletions:
Additions:
EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]]
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]]
Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48533&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 C-280/00]]
Deletions:
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Additions:
Eine Förderung kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Gemäß Art. 107 Abs. I AEUV kann eine Maßnahme (Förderung) nur dann als Beihilfe angesehen werden, wenn eine **selektive Begünstigung** durch den Staat erfolgt oder zumindest mit **staatliche Mittel** unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer **Handelsbeeinträchtigung** der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer **Wettbewerbsverfälschung** führt. Des Weiteren muss ich die Begünstigung an den **bestimmten Adressaten** richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.
Additions:
EuGH Urteil vom 02.07.1974 Rs. C-173/73
EuGH Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
EuGH Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
Additions:
EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00,
Additions:
Relevante Quellen und Rechtsprechung:
EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
Deletions:
Additions:
Relevante Rechtsprechung:
EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
Additions:
((1)) Rechtsquellen
-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN 2014/C 200/01]]
Additions:
Ergibt sich aus den [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01) Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020]]. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.
Additions:
Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
Additions:
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.
Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
- die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden [1],
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln [2].
[1] EuGH v. 2.7.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[2] EuGH v. 17.7.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.
Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
- die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
- wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden [1],
- wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln [2].
[1] EuGH v. 2.7.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[2] EuGH v. 17.7.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.
Additions:
((3)) In Bezug auf die Förderung selbst
((3)) In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. {{du przepis="§ 63 EEG"}} ff.)
Additions:
((1)) Rechtsfragen
((2)) Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Ferner:
- liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
- Handel **zwischen den Mitgliedstaaten**?
((2)) Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
((2)) Genehmigungsverfahren
((2)) Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?
Insb. staatlicher Charakter der Beihilfe
Ferner:
- liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
- Handel **zwischen den Mitgliedstaaten**?
((2)) Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
((2)) Genehmigungsverfahren
Additions:
siehe hier: [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)]]
Deletions:
Additions:
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)
Additions:
((1)) Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich