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Revision [94320]

Last edited on 2019-04-29 12:21:09 by LichtChristoph
Additions:
Darüber hinaus ist der Netzzugang auf effiziente Weise zu realisieren, was insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung voraussetzt, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreibt. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 20a EnWG"}} und gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.
Deletions:
Darüber hinaus ist der Netzzugang auf effiziente Weise zu realisieren, was insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung voraussetzt, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 20a EnWG"}} und gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.


Revision [94319]

Edited on 2019-04-29 12:20:52 by LichtChristoph
Additions:
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus {{du przepis="§ 14 EEG"}} und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Nach ihnen sind bestimmte, in {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. {{du przepis="§ 15 Abs. 2 StromNZV"}} vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf {{du przepis="§ 20 EnWG"}} (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.
Wie die Abbildung zeigt, muss der Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} sowie gem. {{du przepis="§ 15 Abs. 1 StromNZV"}} in erster Linie versuchen, die Netzengpässe durch entsprechende Schaltung (Regelung) der Netzanlagen zu beseitigen (netzbezogene Maßnahmen). Er kann im zweiten Schritt Regelenergie i. S. d. § 2 Nr. 9 StromNZV einsetzen [ [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_79/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p13.glII.htm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 13]] Rn. 18]. Der Netzbetreiber kann aber auch Verträge mit Kraftwerksbetreibern und/oder Abnehmern von Energie abschließen, durch die eine entsprechende Zu- oder Abschaltung von Anlagen (Lasten) ermöglicht wird, womit die Netzbelastung ausgeglichen werden kann (marktbezogene Maßnahmen), ohne dass es zu zwangsweise Abschaltungen bzw. zur Ablehnung der Durchleitung kommen muss.
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 15 Abs. 1 StromNZV"}} zur Netzstabilisierung nicht ausreichen, kann der Netzzugang verweigert werden, wobei der Vorrang bestimmter Erzeugungsanlagen (insb. i. S. d. EEG und des KWKG) zu beachten ist. Die verbleibende Kapazität ist dabei nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (in der Praxis wird sie versteigert) zugeteilt, woraus sich für den Netzbetreiber Mehreinnahmen gegenüber den regulären Netzentgelten ergeben, {{du przepis="§ 15 Abs. 2 StromNZV"}}. Diese Mehreinnahmen sind in den Netzausbau zu investieren, {{du przepis="§ 15 Abs. 3 StromNZV"}}.
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 StromNZV"}} (für den Netznutzungsvertrag) oder {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}} (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Ausführlich dazu Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 59-60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der Anspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
Darüber hinaus ist der Netzzugang auf effiziente Weise zu realisieren, was insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung voraussetzt, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 20a EnWG"}} und gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.
Deletions:
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus {{du przepis="§ 14 EEG"}} und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Nach ihnen sind bestimmte, in {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. § 15 Abs. 2 StromNZV vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf {{du przepis="§ 20 EnWG"}} (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.
Wie die Abbildung zeigt, muss der Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} sowie gem. § 15 Abs. 1 StromNZV in erster Linie versuchen, die Netzengpässe durch entsprechende Schaltung (Regelung) der Netzanlagen zu beseitigen (netzbezogene Maßnahmen). Er kann im zweiten Schritt Regelenergie i. S. d. § 2 Nr. 9 StromNZV einsetzen [ [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_79/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p13.glII.htm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 13]] Rn. 18]. Der Netzbetreiber kann aber auch Verträge mit Kraftwerksbetreibern und/oder Abnehmern von Energie abschließen, durch die eine entsprechende Zu- oder Abschaltung von Anlagen (Lasten) ermöglicht wird, womit die Netzbelastung ausgeglichen werden kann (marktbezogene Maßnahmen), ohne dass es zu zwangsweise Abschaltungen bzw. zur Ablehnung der Durchleitung kommen muss.
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} bzw. § 15 Abs. 1 StromNZV zur Netzstabilisierung nicht ausreichen, kann der Netzzugang verweigert werden, wobei der Vorrang bestimmter Erzeugungsanlagen (insb. i. S. d. EEG und des KWKG) zu beachten ist. Die verbleibende Kapazität ist dabei nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (in der Praxis wird sie versteigert) zugeteilt, woraus sich für den Netzbetreiber Mehreinnahmen gegenüber den regulären Netzentgelten ergeben, § 15 Abs. 2 StromNZV. Diese Mehreinnahmen sind in den Netzausbau zu investieren, § 15 Abs. 3 StromNZV.
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Ausführlich dazu Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 59-60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der Anspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
Darüber hinaus ist der Netzzugang auf effiziente Weise zu realisieren, was insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung voraussetzt, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 20a EnWG"}} und gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.


Revision [50526]

Edited on 2015-03-14 15:43:10 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [50525]

Edited on 2015-03-14 15:42:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dabei ist der Netzzugang von der Frage der (physischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung (Netzanschluss) zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, ohne die Frage der Durchleitung zu berühren, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht insofern nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Neben Netzanschluss ist dafür auch der Netzzugang erforderlich.
Deletions:
Dabei ist der Netzanschluss von der Frage der (physischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung (Netzanschluss) zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, ohne die Frage der Durchleitung zu berühren, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht insofern nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Neben Netzanschluss ist dafür auch der Netzzugang erforderlich.


Revision [48728]

Edited on 2014-12-20 10:38:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine **detaillierte Darstellung zum Einspeisemanagement gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} ist im [[EnREinspeisemanagement separaten Artikel zu finden]]**.


Revision [48155]

Edited on 2014-12-09 13:28:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} bzw. § 15 Abs. 1 StromNZV zur Netzstabilisierung nicht ausreichen, kann der Netzzugang verweigert werden, wobei der Vorrang bestimmter Erzeugungsanlagen (insb. i. S. d. EEG und des KWKG) zu beachten ist. Die verbleibende Kapazität ist dabei nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (in der Praxis wird sie versteigert) zugeteilt, woraus sich für den Netzbetreiber Mehreinnahmen gegenüber den regulären Netzentgelten ergeben, § 15 Abs. 2 StromNZV. Diese Mehreinnahmen sind in den Netzausbau zu investieren, § 15 Abs. 3 StromNZV.
Die Bewirtschaftung der Kapazität von [[EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen]] stellt dabei einen besonderen, allgemein als besonders von Engpässen geplagten, Bereich dar. Für diese Leitungen wird bereits seit Jahren eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
Dass der Netzzugang gemäß gegenwärtiger Rechtslage eine stärkere Position des Anspruchstellers zum Ziel hat, als dies früher der Fall war, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte sich ein Energiemarkt nicht wie beabsichtigt entwickeln. Inwiefern daraus aber ein gesetzliches Schuldverhältnis resultiert, ist fraglich. Aus den gesetzlichen Regelungen folgt nicht automatisch, zwischen welchen Parteien dieses Schuldverhältnis entstehen soll. Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird ebenfalls - zumindest zum gewissen Teil - den Parteien überlassen.
Die Transparenz der Bedingungen des Netzzugangs ist in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ergibt sich jedoch allein schon aus der Pflicht des Netzbetreibers, die Zugangsregeln im Internet zu veröffentlichen, {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Dies muss unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).
Deletions:
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} bzw. § 15 Abs. 1 StromNZV zur Netzstabilisierung nicht ausreichen, kann der Netzzugang verweigert werden, wobei der Vorrang der o. g. Erzeugungsanlagen zu beachten ist. Die verbleibende Kapazität ist dabei nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (in der Praxis wird sie versteigert) zugeteilt, woraus sich für den Netzbetreiber Mehreinnahmen gegenüber den regulären Netzentgelten ergeben, § 15 Abs. 2 StromNZV. Diese Mehreinnahmen sind in den Netzausbau zu investieren, § 15 Abs. 3 StromNZV.
Die Bewirtschaftung der Kapazität von [[EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen]] stellt dabei einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
Dass der Netzzugang gemäß gegenwärtiger Rechtslage eine stärkere Position des Anspruchstellers zum Ziel hat, als dies früher der Fall war, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte sich ein Energiemarkt nicht wie beabsichtigt entwickeln. Inwiefern daraus aber ein gesetzliches Schuldverhältnis resultiert, ist fraglich. Aus den gesetzlichen Regelungen folgt nicht automatisch, zwischen welchen Parteien dieses Schuldverhältnis entstehen soll. Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird ebenfalls - zumindest zum kleinen Teil - den Parteien überlassen.
Die Transparenz der Bedingungen des Netzzugangs ist in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ergibt sich jedoch allein schon aus der Veröffentlichungspflicht. Der Netzbetreiber hat die Bedingungen des Netzzugangs gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} im Internet zu veröffentlichen. Dies muss unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).


Revision [48154]

Edited on 2014-12-09 13:14:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}} und {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages und zugleich für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Anspruchsberechtigt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder ein Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern insbesondere auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert (Energielieferant).
- der vom Anspruchsteller zu liefernde Strom nicht vorrangig zu berücksichtigen ist.
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus {{du przepis="§ 14 EEG"}} und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Nach ihnen sind bestimmte, in {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. § 15 Abs. 2 StromNZV vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf {{du przepis="§ 20 EnWG"}} (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}} und {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Anspruchsberechtigt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann dabei allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder ein Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern insbesondere auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert (Energielieferant).
- der der Anspruchsteller nicht vorrangig zu berücksichtigen ist.
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Danach sind bestimmte, in {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. § 15 Abs. 2 StromNZV vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf {{du przepis="§ 20 EnWG"}} (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.


Revision [48153]

Edited on 2014-12-09 13:07:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der [[EnRBilanzkreis Bilanzkreisvertrag]] hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. Er wird zwischen dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]], dem Netzbetreiber und den Netznutzers zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Im Bilanzkreis werden die Mengen der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten.
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}} und {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Deletions:
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.


Revision [48152]

Edited on 2014-12-09 13:04:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}. Der Anspruch auf Abschluss des Netznutzungsvertrages ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} vorgesehen. Zu beachten ist dabei der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Lieferanten (Erzeuger oder Händler) einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag **Lieferantenrahmenvertrag**, {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}.
Der Lieferantenrahmenvertrag ist eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist in diesem Falle, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag **nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss**, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht nur einen bestimmten Endkunden beliefert und somit nicht alle Entnahmestellen benennen kann, die beliefert werden. Der Weiterverkauf von Energie (an andere Händler) muss ebenfalls möglich sein.
Deletions:
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}. Der Anspruch auf Abschluss des Netznutzungsvertragesist in {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} vorgesehen. Zu beachten ist dabei der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Erzeuger oder einem Händler einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant (Erzeuger/Händler) wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag **Lieferantenrahmenvertrag**, {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}, s. u.
Der Lieferantenrahmenvertrag ist eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag **nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss**, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Zwischenhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.


Revision [48151]

Edited on 2014-12-09 13:00:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang wird im Einzelnen im Rahmen von Verträgen umgesetzt. Folgende Vertragsverhältnisse sind dabei zu unterscheiden:
Deletions:
Die Vertragsverhältnisse in Bezug auf den Netzzugang im Strombereich stellen sich wie folgt dar:


Revision [48150]

Edited on 2014-12-09 12:58:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Er bezieht sich auf das (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Recht zur Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - auch räumlich entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte gegen Ende der 90er Jahre eines der obersten Ziele im Energierecht. Obwohl es nicht in {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} erwähnt wird, so hat die Regulierung der Versorgungsnetze gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich diesem Ziel zu dienen.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil die [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreiber]] im Rahmen natürlicher Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) tätig sind. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Aus diesen Gründen ist die Regulierung des Netzzugangs eine zwingende Bedingung für einen Energiemarkt.
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen **Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf Mitbenutzung des Versorgungsnetzes** realisiert. Dieser Anspruch ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]].
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Im Falle von Kapazitätsengpässen ist allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke (insbesondere {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}) sowie die Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 14 EEG"}}, zu beachten.
Deletions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Er bezieht sich auf das (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Recht zur Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht. Obwohl es nicht in {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} erwähnt wird, so hat die Regulierung der Versorgungsnetze gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EnWG"}} diesem Ziel ausdrücklich zu dienen.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil die [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreiber]] natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Aus diesen Gründen ist die Regulierung des Netzzugangs eine zwingende Bedingung, wenn für Energielieferungen ein Markt existieren soll.
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen **Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes** realisiert. Dieser Anspruch ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]].
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Im Falle von Kapazitätsengpässen ist allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke (insbesondere {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}) sowie die Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.


Revision [48149]

Edited on 2014-12-09 12:50:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für einen funktionsfähigen Energiemarkt ist ein freier Zugang aller Marktteilnehmer zu Energieversorgungsnetzen eine grundlegende Voraussetzung. Den europäischen Richtlinien [1] folgend hat auch der deutsche Gesetzgeber diesen Zugang im EnWG geregelt.
Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht **der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).
Die oben genannten Rechtsfragen des Netzzugangs werden nachstehend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede, treffen diese Ausführungen allerdings in vielen Fällen auch für den Zugang zu Gasnetzen zu.
[1] Vgl. aktuell die RL 2009/72/EG und 2009/73/EG.
Deletions:
Für einen funktionsfähigen Energiemarkt ist ein freier Zugang aller Marktteilnehmer zu Energieversorgungsnetzen eine grundlegende Voraussetzung. Den europäischen Richtlinien [Vgl. aktuell die RL 2009/72/EG und 2009/73/EG] folgend hat auch der deutsche Gesetzgeber diesen Zugang im EnWG geregelt.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik überwiegend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede, treffen diese Ausführungen allerdings in vielen Fällen auch für den Zugang zu Gasnetzen zu.
Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht **der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird nachstehend - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).


Revision [42396]

Edited on 2014-07-21 17:39:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht. Obwohl es nicht in {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} erwähnt wird, so hat die Regulierung der Versorgungsnetze gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EnWG"}} diesem Ziel ausdrücklich zu dienen.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil die [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreiber]] natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Deletions:
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht, auch wenn dies nicht so deutlich in {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erwähnt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil die [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreiber]] natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.


Revision [42031]

Edited on 2014-07-05 21:34:46 by PaulGremm
Additions:
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst, oder auch den Transport einschließlich eventueller [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messdienste]] beim Kunden, vom [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]] verlangen. Der Transportdienst muss dabei entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält. Die Höhe der Entgelte ist gesetzlich geregelt und [[EnergieRNNE Gegenstand eines separaten Artikels]].
Deletions:
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch den Transport einschließlich eventueller [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messdienste]] beim Kunden. Der Transportdienst muss dabei entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält. Die Höhe der Entgelte ist gesetzlich geregelt und [[EnergieRNNE Gegenstand eines separaten Artikels]].


Revision [42029]

Edited on 2014-07-05 20:32:59 by PaulGremm
Additions:
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Danach sind bestimmte, in {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. § 15 Abs. 2 StromNZV vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf {{du przepis="§ 20 EnWG"}} (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.
Deletions:
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus §{{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Danach sind bestimmte, in {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. § 15 Abs. 2 StromNZV vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf {{du przepis="§ 20 EnWG"}} (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.


Revision [41915]

Edited on 2014-07-02 09:15:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Netznutzungsvertrag,
- Netzengpass>>
Deletions:
- Netznutzungsvertrag>>


Revision [41861]

Edited on 2014-07-01 21:43:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Ausführlich dazu Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 59-60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der Anspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
Deletions:
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der ANspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.


Revision [41611]

Edited on 2014-07-01 14:50:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang ist allen Netznutzern gleich zu gewähren. Es gilt der Grundsatz, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen (mit dem Netzbetreiber verbundenen) und externen Energielieferanten sowie z. B. Gleichbehandlung innerhalb von [[EnRLastprofilgruppe Lastprofilgruppen]].
Deletions:
Der Netzzugang ist allen Netznutzern gleich zu gewähren. Es gilt der Grundsatz, das wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie z. B. Gleichbehandlung innerhalb von [[EnRLastprofilgruppe Lastprofilgruppen]].


Revision [41610]

Edited on 2014-07-01 14:36:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der ANspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
Deletions:
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der ANspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Aubschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.


Revision [41609]

Edited on 2014-07-01 14:31:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der ANspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Aubschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
Im Rahmen des Anspruchs auf Netzzugang aus {{du przepis="§ 20 EnWG"}} sind dem Anspruchsberechtigten solche Konditionen des Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages anzubieten, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die vertraglichen Bedingungen des Netzzugangs müssen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} sowie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} **diskriminierungsfrei, angemessen und transparent** sein. Die Frage der Netzentgelte ist dabei ein separates, detailliert geregeltes Thema, das [[EnergieRNNE an einer anderen Stelle ausführlich behandelt wird]]. Im Hinblick auf die allgemeinen Vorgaben für den Netzzugang in § 21 I EnWG ist Folgendes zu beachten:
Der Netzzugang ist allen Netznutzern gleich zu gewähren. Es gilt der Grundsatz, das wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie z. B. Gleichbehandlung innerhalb von [[EnRLastprofilgruppe Lastprofilgruppen]].
- sachlichen Kriterien entsprechend
Die Kriterien des Netzzugangs müssen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sachlich gerechtfertigt sein. Der Netzbetreiber kann insofern den Netzzugang nicht von subjektiven Eigenschaften des Anspruchstellers oder sonstigen, willkürlich gewählten Kriterien abhängig machen [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 110].
Darüber hinaus ist der Netzzugang auf effiziente Weise zu realisieren, was insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung voraussetzt, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 20a EnWG"}} und gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.
Die Transparenz der Bedingungen des Netzzugangs ist in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ergibt sich jedoch allein schon aus der Veröffentlichungspflicht. Der Netzbetreiber hat die Bedingungen des Netzzugangs gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} im Internet zu veröffentlichen. Dies muss unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).
Deletions:
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch sich auf Abschluss eines Vertrages richtet, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der ANspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Aubschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
Im Rahmen des Anspruchs auf Netzzugang aus {{du przepis="§ 20 EnWG"}} kann der Berechtigte auch fordern, dass ihm nicht irgendein Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag angeboten wird, sondern ein solcher, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die vertraglichen Bedingungen des Netzzugangs müssen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} sowie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} **diskriminierungsfrei, angemessen und transparent** sein. Unter anderem stellt sich hierbei die Frage von angemessenen Netzentgelten, die ein [[EnergieRNNE separates Thema]] darstellen. Einige allgemeine Vorgaben der Netzzugangsregeln macht der Gesetzgeber aber bereits in § 21 I EnWG:
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie z. B. eine gleiche Behandlung innerhalb von [[EnRLastprofilgruppe Lastprofilgruppen]].
- angemessen
Die Angemessenheit der Zugangsbedingungen liegt vor, sofern der Netzbetreiber den Anspruchsberechtigten nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandelt {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Dies beinhaltet insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 20a EnWG"}} und gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.
In Bezug auf die Transparenz müssen die Netzzugangsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie die Entgeltkalkulation im Internet veröffentlicht werden. Dies muss unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).


Revision [41608]

Edited on 2014-07-01 13:46:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} bzw. § 15 Abs. 1 StromNZV zur Netzstabilisierung nicht ausreichen, kann der Netzzugang verweigert werden, wobei der Vorrang der o. g. Erzeugungsanlagen zu beachten ist. Die verbleibende Kapazität ist dabei nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (in der Praxis wird sie versteigert) zugeteilt, woraus sich für den Netzbetreiber Mehreinnahmen gegenüber den regulären Netzentgelten ergeben, § 15 Abs. 2 StromNZV. Diese Mehreinnahmen sind in den Netzausbau zu investieren, § 15 Abs. 3 StromNZV.
Deletions:
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} bzw. § 15 Abs. 1 StromNZV nicht


Revision [41607]

Edited on 2014-07-01 13:42:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
- tatsächlich und aktuell gegeben ist - es ist insofern keine Reservierung von Kapazität zulässig [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 20 EnWG"}}, Rn. 276##];
Wie die Abbildung zeigt, muss der Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} sowie gem. § 15 Abs. 1 StromNZV in erster Linie versuchen, die Netzengpässe durch entsprechende Schaltung (Regelung) der Netzanlagen zu beseitigen (netzbezogene Maßnahmen). Er kann im zweiten Schritt Regelenergie i. S. d. § 2 Nr. 9 StromNZV einsetzen [ [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_79/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p13.glII.htm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 13]] Rn. 18]. Der Netzbetreiber kann aber auch Verträge mit Kraftwerksbetreibern und/oder Abnehmern von Energie abschließen, durch die eine entsprechende Zu- oder Abschaltung von Anlagen (Lasten) ermöglicht wird, womit die Netzbelastung ausgeglichen werden kann (marktbezogene Maßnahmen), ohne dass es zu zwangsweise Abschaltungen bzw. zur Ablehnung der Durchleitung kommen muss.
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 1 EnWG"}} bzw. § 15 Abs. 1 StromNZV nicht
Deletions:
- tatsächlich gegeben ist - es ist insofern keine Reservierung von Kapazität zulässig [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 20 EnWG"}}, Rn. 276##];
Wie die Abbildung zeigt,


Revision [41606]

Edited on 2014-07-01 13:17:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus §{{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Danach sind bestimmte, in {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. § 15 Abs. 2 StromNZV vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf {{du przepis="§ 20 EnWG"}} (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.
Wie der Netzbetreiber mit Netzengpässen umzugehen hat (das sog. //Engpassmanagement//) wird vereinfacht in der folgenden Abbildung zusammengefasst:
Wie die Abbildung zeigt,
Deletions:
Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch einige Sonderregeln der §{{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV zu beachten, die einigen Arten von Erzeugungsanlagen Vorrang gewähren.
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich dabei vereinfacht wie folgt dar:


Revision [41605]

Edited on 2014-07-01 13:06:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Kapazitätsmangel
Einen speziellen und in {{du przepis="§ 20 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} ausdrücklich erwähnten Grund der Verweigerung des Netzzugangs stellt ein Kapazitätsmangel dar. Demnach kann der Netzzugang verweigert werden, wenn das betroffene Netz keine zur Durchleitung der geforderten Energiemenge hinreichende Kapazität aufweist. Wie der Netzbetreiber im Einzelnen mit Netzkapazitäten umzugehen hat, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt. Daraus folgt, dass im Falle eines Kapazitätsmangels noch einige Einschränkungen zu beachten sind. Ein Netzengpass darf zur Verweigerung des Netzzugangs nur dann führen, wenn er:
- tatsächlich gegeben ist - es ist insofern keine Reservierung von Kapazität zulässig [##Säcker/Boesche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 20 EnWG"}}, Rn. 276##];
- der der Anspruchsteller nicht vorrangig zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch einige Sonderregeln der §{{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV zu beachten, die einigen Arten von Erzeugungsanlagen Vorrang gewähren.
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich dabei vereinfacht wie folgt dar:
Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers oder lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kontrahierungszwang) gerichtet ist. In dieser Hinsicht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vorgebracht, dass {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Folge hat, das im Hinblick auf die Entwicklung des EnWG an die Stelle des früher geltenden, verhandelten Netzzugangs getreten ist [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 92, m. w. N.].
Deletions:
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie einem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Kapazitätsmangel
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch einige Sonderregeln der §{{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV zu beachten, die einigen Arten von Erzeugungsanlagen Vorrang gewähren.
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Dabei stellt sich die Frage, ob der Anspruch direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers oder lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kontrahierungszwang) gerichtet ist. In dieser Hinsicht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vorgebracht, dass {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Folge hat, das im Hinblick auf die Entwicklung des EnWG an die Stelle des früher geltenden, verhandelten Netzzugangs getreten ist [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 92, m. w. N.].


Revision [41604]

Edited on 2014-07-01 12:36:58 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [41603]

Edited on 2014-07-01 12:36:43 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [41602]

Edited on 2014-07-01 12:36:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>**Begriffe zum Thema**
- Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag,
- Lieferantenrahmenvertrag,
- Netznutzungsvertrag>>


Revision [41601]

Edited on 2014-07-01 12:34:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik überwiegend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede, treffen diese Ausführungen allerdings in vielen Fällen auch für den Zugang zu Gasnetzen zu.
Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht **der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird nachstehend - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).
Deletions:
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik überwiegend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede treffen diese Ausführungen auch für den Zugang zu Gasnetzen zu. Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht dabei **der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird nachstehend - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).


Revision [41600]

Edited on 2014-07-01 12:32:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dabei stellt sich die Frage, ob der Anspruch direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers oder lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kontrahierungszwang) gerichtet ist. In dieser Hinsicht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vorgebracht, dass {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Folge hat, das im Hinblick auf die Entwicklung des EnWG an die Stelle des früher geltenden, verhandelten Netzzugangs getreten ist [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 92, m. w. N.].
Dass der Netzzugang gemäß gegenwärtiger Rechtslage eine stärkere Position des Anspruchstellers zum Ziel hat, als dies früher der Fall war, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte sich ein Energiemarkt nicht wie beabsichtigt entwickeln. Inwiefern daraus aber ein gesetzliches Schuldverhältnis resultiert, ist fraglich. Aus den gesetzlichen Regelungen folgt nicht automatisch, zwischen welchen Parteien dieses Schuldverhältnis entstehen soll. Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird ebenfalls - zumindest zum kleinen Teil - den Parteien überlassen.
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch sich auf Abschluss eines Vertrages richtet, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der ANspruch gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} auf Aubschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
Deletions:
Dabei stellt sich die Frage, ob der Anspruch direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers oder lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kontrahierungszwang) gerichtet ist. In dieser Hinsicht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vorgebracht, dass {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Folge hat, der im Hinblick auf die Entwicklung des EnWG an die Stelle des früher geltenden, verhandelten Netzzugangs getreten ist [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 92, m. w. N.].
Dass der Netzzugang gemäß gegenwärtiger Rechtslage eine stärkere Position des Anspruchstellers zum Ziel hat, als dies früher der Fall war, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte sich ein Energiemarkt nicht wie beabsichtigt entwickeln. Inwiefern daraus aber ein gesetzliches Schuldverhältnis resultiert, ist fraglich. Aus den gesetzlichen Regelungen folgt nicht automatisch, zwischen welchen Parteien dieses Schuldverhältnis entstehen soll. Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird ebenfalls - zumindest zum Teil - den Parteien überlassen.
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch sich auf Abschluss eines Vertrages richtet, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei der Gestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60].


Revision [41599]

Edited on 2014-07-01 12:29:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Beim Vorliegen der oben behandelten Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} kann der Anspruchsberechtigte vom Netzbetreiber verlangen, dass dieser ihm Zugang zum Netz gewährt. Was dies genau bedeutet, insbesondere wie der Netzzugang im Einzelnen erfolgt, wird nachstehend erläutert.
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch den Transport einschließlich eventueller [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messdienste]] beim Kunden. Der Transportdienst muss dabei entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält. Die Höhe der Entgelte ist gesetzlich geregelt und [[EnergieRNNE Gegenstand eines separaten Artikels]].
Dabei stellt sich die Frage, ob der Anspruch direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers oder lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kontrahierungszwang) gerichtet ist. In dieser Hinsicht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vorgebracht, dass {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Folge hat, der im Hinblick auf die Entwicklung des EnWG an die Stelle des früher geltenden, verhandelten Netzzugangs getreten ist [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 92, m. w. N.].
Dass der Netzzugang gemäß gegenwärtiger Rechtslage eine stärkere Position des Anspruchstellers zum Ziel hat, als dies früher der Fall war, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte sich ein Energiemarkt nicht wie beabsichtigt entwickeln. Inwiefern daraus aber ein gesetzliches Schuldverhältnis resultiert, ist fraglich. Aus den gesetzlichen Regelungen folgt nicht automatisch, zwischen welchen Parteien dieses Schuldverhältnis entstehen soll. Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird ebenfalls - zumindest zum Teil - den Parteien überlassen.
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch sich auf Abschluss eines Vertrages richtet, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei der Gestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 3, Rn. 60].
Deletions:
Der Anspruchsberechtigte kann gem. § 20 I EnWG gegenüber dem Netzbetreiber nicht nur das Recht auf Netzzugang selbst durchsetzen, sondern auch einige weitergehende Vorgaben im Hinblick auf das "Wie" des Zugangs zum Netz. Nachstehend werden deshalb auch die einzelnen Anspruchsmodalitäten erläutert, auf die sich der Anspruchsberechtigte berufen kann.
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch einschließlich eventueller [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messdienste]] beim Kunden. Der Transportdienst muss aber entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält.
Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch nicht direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers gerichtet ist, sondern auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Dies kommt auch in den Netzzugangsverordnungen deutlich zum Ausdruck - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Bei der Gestaltung eines solchen Vertrages ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt, weil der Gesetzgebers diesbezüglich auch eine Reihe von Regeln vorschreibt (s. u., Zugangsbedingungen).


Revision [41598]

Edited on 2014-07-01 11:56:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Bewirtschaftung der Kapazität von [[EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen]] stellt dabei einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
Deletions:
Die Bewirtschaftung der Kapazität von [[EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen]] einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.


Revision [41595]

Edited on 2014-07-01 11:34:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Anspruchsberechtigt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann dabei allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder ein Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern insbesondere auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert (Energielieferant).
Deletions:
Anspruchsberechtigt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann dabei allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder ein Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert.


Revision [41594]

Edited on 2014-07-01 11:30:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} werden auch die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang geregelt. Daraus folgt, dass der Netzzugang nur zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und Entgelten erfolgen soll. Die Thematik der Netzentgelte ist **[[EnergieRNNE Gegenstand eines separaten Artikels]]**.
Deletions:
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} werden auch die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang geregelt. Daraus folgt, dass der Netzzugang auch nur zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und Entgelten erfolgen soll. Die Thematik der Netzentgelte ist **[[EnergieRNNE Gegenstand eines separaten Artikels]]**.


Revision [41593]

Edited on 2014-07-01 11:29:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen **Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes** realisiert. Dieser Anspruch ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]].
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} werden auch die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang geregelt. Daraus folgt, dass der Netzzugang auch nur zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und Entgelten erfolgen soll. Die Thematik der Netzentgelte ist **[[EnergieRNNE Gegenstand eines separaten Artikels]]**.
Deletions:
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen **Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes**. Dieser Anspruch ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]].


Revision [41592]

Edited on 2014-07-01 11:09:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Im Falle von Kapazitätsengpässen ist allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke (insbesondere {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}) sowie die Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.
Deletions:
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Im Falle von Kapazitätsengpässen ist allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke (insbesondere {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}) sowie die Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.


Revision [41553]

Edited on 2014-06-30 21:19:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Er bezieht sich auf das (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Recht zur Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (früher sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll (was der Sinn der Energiemarktliberalisierung war), wird folgerichtig auch [[EnRDrittzugang "Drittzugang"]] genannt (engl. //third party access//, TPA).
Deletions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Es bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll (was der Sinn der Energiemarktliberalisierung war), wird folgerichtig auch [[EnRDrittzugang "Drittzugang"]] genannt (engl. //third party access//, TPA).


Revision [41552]

Edited on 2014-06-30 21:16:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik überwiegend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede treffen diese Ausführungen auch für den Zugang zu Gasnetzen zu. Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht dabei **der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird nachstehend - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).
Deletions:
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik überwiegend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede treffen diese Ausführungen auch auf den Zugang zu Gasnetzen zu. Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht dabei **der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird nachstehend - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).


Revision [40255]

Edited on 2014-06-04 19:16:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [40254]

Edited on 2014-06-04 19:16:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [40253]

Edited on 2014-06-04 19:15:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [40233]

Edited on 2014-06-03 11:13:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Es bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil die [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreiber]] natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Aus diesen Gründen ist die Regulierung des Netzzugangs eine zwingende Bedingung, wenn für Energielieferungen ein Markt existieren soll.
Deletions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Es bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung in einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb sowohl die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil **[[EnRUebertragungsnetz Übertragungs]]**- und **[[EnRVerteilernetz Verteilernetzbetreiber]]** natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.


Revision [39999]

Edited on 2014-05-27 18:39:44 by MariaPeter
Additions:
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie z. B. eine gleiche Behandlung innerhalb von [[EnRLastprofilgruppe Lastprofilgruppen]].
Deletions:
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie z. B. eine gleiche Behandlung innerhalb von Lastprofilgruppen.


Revision [39995]

Edited on 2014-05-27 18:38:46 by MariaPeter
Additions:
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch einschließlich eventueller [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messdienste]] beim Kunden. Der Transportdienst muss aber entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält.
Deletions:
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch einschließlich eventueller Messdienste beim Kunden. Der Transportdienst muss aber entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält.


Revision [39992]

Edited on 2014-05-27 18:37:24 by MariaPeter
Additions:
Die Bewirtschaftung der Kapazität von [[EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen]] einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
Deletions:
Die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.


Revision [39988]

Edited on 2014-05-27 18:35:58 by MariaPeter
Additions:
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Dies gilt gleichermaßen für Betreiber aller Arten (Strom, Gas) und [[EnRNetzstufen Netzstufen]] (Hoch-, Mittel-, Niederspannung usw.) gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}.
Deletions:
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Dies gilt gleichermaßen für Betreiber aller Arten (Strom, Gas) und Netzstufen (Hoch-, Mittel-, Niederspannung usw.) gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}.


Revision [39984]

Edited on 2014-05-27 18:34:43 by MariaPeter
Additions:
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Deletions:
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.


Revision [39979]

Edited on 2014-05-27 18:32:35 by MariaPeter
Additions:
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen **Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes**. Dieser Anspruch ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]].
Deletions:
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen **Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes**. Dieser Anspruch ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.


Revision [39977]

Edited on 2014-05-27 18:31:35 by MariaPeter
Additions:
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll (was der Sinn der Energiemarktliberalisierung war), wird folgerichtig auch [[EnRDrittzugang "Drittzugang"]] genannt (engl. //third party access//, TPA).
Deletions:
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll (was der Sinn der Energiemarktliberalisierung war), wird folgerichtig auch "Drittzugang" genannt (engl. //third party access//, TPA).


Revision [39040]

Edited on 2014-05-13 11:18:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein Beispiel zum Thema Drittzugang zu Energieversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} [[EnergieRNetzzugangBeispiel finden Sie hier]].
Deletions:
Ein Beispiel zum Thema Drittzugang zu Energieversorgungsnetzen gem. § 20 Abs. 1 EnEG [[EnergieRNetzzugangBeispiel finden Sie hier]].


Revision [39039]

Edited on 2014-05-13 11:18:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein Beispiel zum Thema Drittzugang zu Energieversorgungsnetzen gem. § 20 Abs. 1 EnEG [[EnergieRNetzzugangBeispiel finden Sie hier]].
Deletions:
((2)) Sachverhalt und Fragen
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein Gaskraftwerk, aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem Kraftwerk der S können jeweils an die C verkauft werden.
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes Kraftwerk errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des neuen Kraftwerks am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen Kraftwerks an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt sie von der E-GmbH die Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was die E-GmbH für unangemessen hält.
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
((2)) Lösung zu Frage 1
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen die S haben. Dazu müsste E den Anspruch dem Grunde und dem Inhalt nach erworben haben.
E hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn E Berechtigter, S Verpflichteter und E in ein Bilanzkreissystem einbezogen ist. Außerdem dürfen keine Zugangsverweigerungsgründe vorliegen.
E müsste Berechtigter des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}}.
Gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist ein Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Laut Sachverhalt bietet E die Versorgung mit Strom an. E ist demzufolge ein Lieferant und damit Berechtigter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
Die S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. S müsste also ein Versorgungsnetz betreiben. Laut Sachverhalt betreibt die S das Stromnetz in der Stadt V, zu dem E Zugang wünscht. Somit handelt es sich bei S um einen Verpflichteten i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. Sofern E in der Lage ist, die Zugehörigkeit zu einem Bilanzkreis nachzuweisen und einen abgeschlossenen Bilanzkreisvertrag (dessen Partei sie ist) vorzulegen, ist diese Voraussetzung erfüllt. Andernfalls besteht der Anspruch auf Netzzugang nicht.
Dem Anspruch auf Netzzugang dürften weiterhin keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten Gründen oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Verweigerungsgründe lägen demnach vor, wenn der Netzzugang aufgrund eines Kapazitätsmangels oder aus sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre.
Zu solchen Gründen gehört auf keinen Fall die Gefährdung des Absatzes für ein eigenes Kraftwerk, wie dies im Falle der S wäre. In diesem Fall kann sich die S auf Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} nicht berufen.
Da im Sachverhalt dazu im Übrigen keine Indizien für weitere Verweigerungsgründe enthalten sind, ist davon auszugehen, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen.
((3)) Zwischenergebnis
E den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben.
Zum Anspruchsinhalt vgl. Antwort auf Frage 2.
((2)) Lösung zu Frage 2
Die Frage 2 bezieht sich auf den genauen Umfang und Inhalt des Anspruchs auf Netzzugang. Es ist insofern zu klären, welche Handlungen und unter welchen Umständen E von S verlangen kann.
((3)) Anspruch auf Transportdienst
E kann von S in erster Linie verlangen, dass der von ihr produzierte Strom in das Netz der S aufgenommen und transportiert wird.
((3)) Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} nicht nur den Transportdienst selbst, sondern auch richtige Zugangsbedingungen, also Konditionen des Transportdienstes verlangen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Zugang seitens der S diskriminierungsfrei, angemessen und transparent gewährt wird.
Im Sachverhalt wird erwähnt, dass die S später in Bezug auf den Netzzugang einwilligt, dafür jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen im Gegenzug verlangt. Sofern dabei nicht lediglich die Vorlage des Bilanzkreisvertrages gefordert wird, stellt sich die Frage, inwiefern die von S gestellten Zugangsbedingungen den Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} entsprechen.
- Diskriminierungsfreiheit
Sofern im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung der E in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Stromnetz der S vorliegen, liegt keine Diskriminierung vor. Da S eine im Wettbewerb zum geplanten Kraftwerk der E stehende Anlage betreibt, ist insbesondere das Erfordernis der Gleichstellung des HKW der S mit den an das Kraftwerk der E gestellten Anforderungen zu beachten, {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}. Sofern also von E Formalitäten oder Unterlagen bzw. Handlungen verlangt werden, die von dem HKW der E nicht gefordert werden oder würden, liegt eine Diskriminierung vor.
Im Übrigen kommt es auf die genauen Umstände des vorliegenden Falles an.
- Transparenz
In Bezug auf einen Verstoß gegen die Transparenz der Zugangsbedingungen sind im Sachverhalt keine Angaben enthalten. Es wird daher auch in diesem Punkt von der Richtigkeit der Netzzugangsbedingungen ausgegangen.
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der S verlangten Zugangsbedingungen auch angemessen sind.
- Angemessenheit
Dies Zugangsbedingungen sind nicht angemessen, wenn S die E nicht entsprechend sachlich gerechtfertigten Kriterien behandeln würde. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss auch im Übrigen angemessen sein.
Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. Insofern bleibt nun zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind. Dabei kommt es auf Details des Einzelfalles. Inwiefern die von S geforderten Unterlagen und Formalitäten angemessen sind, müsste genauer untersucht werden.
((3)) Abzuschließende Verträge
Um den Anspruch des Netzbetreibers auf eine Gegenleistung in Form von Entgelt abzusichern, ist der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages in Form eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages notwendig. Diese Notwendigkeit der vertraglichen Ausgestaltung ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Der Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages ist insbesondere in {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}} vorgesehen.
((3)) Die seitens E vorzulegenden Unterlagen und zu erfüllende Voraussetzungen
E muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} nachweisen, dass er durch einen Bilanzkreisvertrag in ein Bilanzkreissystem eingebunden ist. Desweiteren ist E verpflichtet, Auskunft in Bezug auf die Punkte zu geben, die nach {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} als Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrags vorgeschrieben sind.
Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} die Erteilung des Netzzugangs hingegen nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihr und dem Letztverbraucher abhängig machen.
((2)) Lösung zu Frage 3
//Was ist E zu raten, wenn S dennoch den Zugang verweigert?//
E muss gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen konkreten Antrag auf Zugang bei der S stellen. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S daraufhin verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Im Übrigen kann E ihren Netzzugangsanspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich durchsetzen.
((3)) Sofern sich S grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren
Aus Sicht der E liegt in einem solchen Fall ein missbräuchliches Verhalten der S vor ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}}). E kann daher einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA stellen. Wäre E Verbraucher, könnte sie auch gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
E kann auch im Rahmen einer Leistungs-, Feststellungs-, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung ihr Recht durchsetzen. Die Klage kann dabei gerichtet sein auf:
- Zugang direkt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}
- Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
- Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}
((3)) Sofern sich S nicht grundsätzlich weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
Die BNetzA empfiehlt in diesem Fall, die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen die S zu stellen. Entscheidet die BNetzA im Sinne der E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann dieser wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
Auch in diesem Fall kann E Klage erheben.


Revision [39034]

Edited on 2014-05-13 11:12:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruchsinhalt
Der Anspruchsberechtigte kann gem. § 20 I EnWG gegenüber dem Netzbetreiber nicht nur das Recht auf Netzzugang selbst durchsetzen, sondern auch einige weitergehende Vorgaben im Hinblick auf das "Wie" des Zugangs zum Netz. Nachstehend werden deshalb auch die einzelnen Anspruchsmodalitäten erläutert, auf die sich der Anspruchsberechtigte berufen kann.
((3)) Gegenstand: Vertrag über Transportdienst
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch einschließlich eventueller Messdienste beim Kunden. Der Transportdienst muss aber entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält.
Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch nicht direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers gerichtet ist, sondern auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Dies kommt auch in den Netzzugangsverordnungen deutlich zum Ausdruck - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Bei der Gestaltung eines solchen Vertrages ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt, weil der Gesetzgebers diesbezüglich auch eine Reihe von Regeln vorschreibt (s. u., Zugangsbedingungen).
((3)) Zugangsbedingungen
Im Rahmen des Anspruchs auf Netzzugang aus {{du przepis="§ 20 EnWG"}} kann der Berechtigte auch fordern, dass ihm nicht irgendein Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag angeboten wird, sondern ein solcher, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die vertraglichen Bedingungen des Netzzugangs müssen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} sowie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} **diskriminierungsfrei, angemessen und transparent** sein. Unter anderem stellt sich hierbei die Frage von angemessenen Netzentgelten, die ein [[EnergieRNNE separates Thema]] darstellen. Einige allgemeine Vorgaben der Netzzugangsregeln macht der Gesetzgeber aber bereits in § 21 I EnWG:
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie z. B. eine gleiche Behandlung innerhalb von Lastprofilgruppen.
Deletions:
((2)) Voraussetzungen für den Anspruch dem Inhalt nach
An dieser Stelle ist zu klären, worauf genau sich der Anspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten richten kann.
((3)) Gegenstand: Transportdienst
Der Berechtigte kann den Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie vom Netzbetreiber verlangen (entweder inklusive von Messdiensten oder isoliert). Mehr kann der Anspruchsteller nicht verlangen (zum Beispiel besondere Konditionen, kostenfreien Transport etc.).
((3)) Richtige Zugangsbedingungen
Zum Anderen hat der Berechtigte einen Anspruch auf solche Zugangsbedingungen gegen den Netzbetreiber, die gesetzlich vorgegeben sind. Als richtig gelten die Bedingungen dann, wenn sie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Unter anderem stellt sich hierbei die Frage von angemessenen Netzentgelten, die ein [[EnergieRNNE separates Thema]] darstellen. Einige allgemeine Vorgaben der Netzzugangsregeln macht der Gesetzgeber in § 21 I EnWG:
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie eine gleiche Behandlung innerhalb der Lastprofilgruppen.


Revision [38993]

Edited on 2014-05-13 09:47:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit darstellen und zur Verweigerung des Netzzugangs berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will. In diesem Fall kann der Netzbetreiber ihm Netzzugang verwehren, sogar wenn zwischen einer eigenen bzw. mit ihm verbundenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein gültiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (//pacta sunt servanda//) zu begründen.
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist insbesondere im Falle der Insovenz zu bejahen oder wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.
Deletions:
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie vereinfacht folgt dar:
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwehrt wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= pacta sunt servanda) zu begründen.
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist es nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist besonders dann der Fall, wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.


Revision [38985]

Edited on 2014-05-13 09:44:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch einige Sonderregeln der §{{du przepis="§ 11 EEG"}} und 7 KraftNAV zu beachten, die einigen Arten von Erzeugungsanlagen Vorrang gewähren.
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie vereinfacht folgt dar:
{{image url="folie_035.png" width=640"}}
Die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
Deletions:
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt.
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie folgt dar:
{{image url="folie_035.png" width=640"}}
Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.


Revision [38922]

Edited on 2014-05-12 20:50:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Es bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung in einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb sowohl die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Deletions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Es bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung in einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb sowohl die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.


Revision [38921]

Edited on 2014-05-12 20:49:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Was ein Bilanzkreis und Bilanzkreisvertrag sind, wurde bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRNetzzugang#section_8 oben]] sowie [[EnRBilanzkreis im Lexikon]] erläutert.


Revision [38863]

Edited on 2014-05-12 18:25:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Mehr zum Thema [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis und Bilanzkreisvertrag im Lexikon des Energierechts]].
Deletions:
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Bilanzkreis_Bilanzkreisvertrag Lexikon]]) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.


Revision [38860]

Edited on 2014-05-12 18:21:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach
Anspruchsberechtigt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann dabei allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder ein Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert.
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Dies gilt gleichermaßen für Betreiber aller Arten (Strom, Gas) und Netzstufen (Hoch-, Mittel-, Niederspannung usw.) gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}.
Der Anspruchsberechtigte muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis einbezogen sein, der Teil eines Bilanzkreissystems ist. Dies soll sicherstellen, dass der Netzzugang die [[EnRBilanzkreis Bilanzierung des Netzes]] nicht beeinträchtigt.
Deletions:
((2)) Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach
Anspruchsberechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Hierbei kann es sich sowohl um einen Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} als auch um einen Lieferanten i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} handeln. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert.
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Solche können gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein.
Der Anspruchsberechtigte muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein.


Revision [38859]

Edited on 2014-05-12 16:50:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zusammenfassend schildert folgende Übersicht die Vertragsverhältnisse:
((1)) Anspruch auf Netzzugang gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5575 Prüfungsaufbau zum Anspruch gem. § 20 I EnWG als Strukturbaum]]**>>
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Beim Prüfungsaufbau des Anspruchs auf Netzzugang ist zwischen dem Anspruchsgrund und seinem Inhalt zu unterscheiden. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} erfüllt sind. Das "Wie" des Anspruchs, also was konkret der Anspruch aus {{du przepis="§ 20 EnWG"}} dem Marktteilnehmer konkret bietet, ist die zweite Frage, die Frage des Anspruchsinhalts.
Deletions:
Zusammenfassend schildert folgende Übersicht die verschiedenen Vertragsverhältnisse:
((1)) Durchsetzung des Netzzugangsanspruchs
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzzugangs) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&root=5574" h="4"}}
Nachstehend werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen kurz abgehandelt und im Anschluss daran anhand eines Fallbeispiels näher in Form eines Gutachtens veranschaulicht.
((2)) Anspruchsgrundlage
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Beim Prüfungsaufbau des Anspruchs auf Netzzugang ist zwischen dem Anspruchsgrund und seinem Inhalt zu unterscheiden. Der Anspruch ist insgesamt gegeben, wenn seine Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind und der Anspruchsteller eine Handlung begehrt, die vom Umfang des Anspruchs ebenfalls gedeckt ist.


Revision [38858]

Edited on 2014-05-12 16:27:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}. Der Anspruch auf Abschluss des Netznutzungsvertragesist in {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} vorgesehen. Zu beachten ist dabei der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Erzeuger oder einem Händler einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant (Erzeuger/Händler) wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag **Lieferantenrahmenvertrag**, {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}, s. u.
Der Lieferantenrahmenvertrag ist eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag **nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss**, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Zwischenhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.
Auch in Bezug auf den Lieferantenrahmenvertrag besteht ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Ebenso ist für diesen Vertrag ein Mindestinhalt vorgegeben, {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Bilanzkreis_Bilanzkreisvertrag Lexikon]]) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Deletions:
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}.
{{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} sieht den Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages vor. Zu beachten ist hier allerdings der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Erzeuger oder einem Händler einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant (Erzeuger/Händler) wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag **Lieferantenrahmenvertrag**, {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}.
Damit handelt es sich bei dem Lieferantenrahmenvertrag um eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag **nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss**, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Großhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.
Auch für den Lieferantenrahmenvertrag besteht ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Ebenso ist auch hier ein Mindestvertragsinhalt vorgegeben gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Bilanzkreis_Bilanzkreisvertrag Lexikon]]) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.


Revision [38856]

Edited on 2014-05-12 16:09:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang im Energierecht, der in {{du przepis="§ 20 EnWG"}} geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Es bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung in einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb sowohl die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Dabei ist der Netzanschluss von der Frage der (physischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung (Netzanschluss) zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, ohne die Frage der Durchleitung zu berühren, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht insofern nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Neben Netzanschluss ist dafür auch der Netzzugang erforderlich.
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll (was der Sinn der Energiemarktliberalisierung war), wird folgerichtig auch "Drittzugang" genannt (engl. //third party access//, TPA).
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen **Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes**. Dieser Anspruch ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Im Falle von Kapazitätsengpässen ist allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke (insbesondere {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}) sowie die Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.
Deletions:
Der Netzzugang Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
ist von der Frage der physischen Netzanbindung zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht insofern nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Neben Netzanschluss ist auch der Netzzugang erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll, wird folgerichtig auch "Drittzugang" genannt (engl. //third party access//, TPA).
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einem der Energieversorgung dienenden Netz, wobei der Zugangsberechtigte keinen Mitbesitz an diesem erlangt.
Der Anspruch auf Zugang zu einem Energieversorgungsnetz ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten dabei Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Darüber hinaus sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten ferner Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} zu beachten.
Insbesondere im Bereich des Kapazitätsmanagements (Begrenzung des Netzzugangs im Falle mangelnder Kapazität) sind auch Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.


Revision [38846]

Edited on 2014-05-12 15:55:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für einen funktionsfähigen Energiemarkt ist ein freier Zugang aller Marktteilnehmer zu Energieversorgungsnetzen eine grundlegende Voraussetzung. Den europäischen Richtlinien [Vgl. aktuell die RL 2009/72/EG und 2009/73/EG] folgend hat auch der deutsche Gesetzgeber diesen Zugang im EnWG geregelt.
((2)) Begriff
Der Netzzugang Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
ist von der Frage der physischen Netzanbindung zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht insofern nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Neben Netzanschluss ist auch der Netzzugang erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
((2)) Bedeutung für den Energiemarkt
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht, auch wenn dies nicht so deutlich in {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erwähnt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil **[[EnRUebertragungsnetz Übertragungs]]**- und **[[EnRVerteilernetz Verteilernetzbetreiber]]** natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Deletions:
((1)) Einführung
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht, auch wenn dies nicht so deutlich in {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erwähnt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil **[[EnRUebertragungsnetz Übertragungs]]**- und **[[EnRVerteilernetz Verteilernetzbetreiber]]** natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
((2)) Begriffsbestimmung
Der Netzzugang ist von der Frage der physischen Netzanbindung zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.


Revision [38727]

Edited on 2014-05-12 12:05:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Insbesondere im Bereich des Kapazitätsmanagements (Begrenzung des Netzzugangs im Falle mangelnder Kapazität) sind auch Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.
Deletions:
Insbesondere im Bereich des Kapazitätsmanagements (Begrenzung des Netzzugangs im Falle mangelnder Kapazität) sind auch Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.


Revision [38726]

Edited on 2014-05-12 12:05:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Vertragsverhältnisse
Deletions:
((1)) Vertragsverhältnisse


Revision [38725]

Edited on 2014-05-12 12:05:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Rechtsnatur und Rechtsquellen
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einem der Energieversorgung dienenden Netz, wobei der Zugangsberechtigte keinen Mitbesitz an diesem erlangt.
Der Anspruch auf Zugang zu einem Energieversorgungsnetz ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten dabei Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Darüber hinaus sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten ferner Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} zu beachten.
((1)) Vertragsverhältnisse
Die Vertragsverhältnisse in Bezug auf den Netzzugang im Strombereich stellen sich wie folgt dar:
((3)) Netznutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}}
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}.
{{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} sieht den Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages vor. Zu beachten ist hier allerdings der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Erzeuger oder einem Händler einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant (Erzeuger/Händler) wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag **Lieferantenrahmenvertrag**, {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}.
((3)) Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}
Damit handelt es sich bei dem Lieferantenrahmenvertrag um eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag **nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss**, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Großhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.
Auch für den Lieferantenrahmenvertrag besteht ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Ebenso ist auch hier ein Mindestvertragsinhalt vorgegeben gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
((3)) Bilanzkreisvertrag gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 StromNZV"}}
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Bilanzkreis_Bilanzkreisvertrag Lexikon]]) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Zusammenfassend schildert folgende Übersicht die verschiedenen Vertragsverhältnisse:
{{image url="VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg" width="640"}}
Deletions:
((1)) Rechtsnatur und Rechtsquellen
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einem der Energieversorgung dienenden Netz, wobei der Zugangsberechtigte keinen Mitbesitz an diesem erlangt.
Der Anspruch auf Zugang zu einem Energieversorgungsnetz ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten dabei Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Darüber hinaus sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten ferner Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} zu beachten.
((1)) Vertragsverhältnisse
Die Vertragsverhältnisse in Bezug auf den Netzzugang im Strombereich stellen sich wie folgt dar:
((2)) Netznutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}}
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}.
{{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} sieht den Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages vor. Zu beachten ist hier allerdings der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Erzeuger oder einem Händler einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant (Erzeuger/Händler) wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag **Lieferantenrahmenvertrag**, {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}.
((2)) Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}
Damit handelt es sich bei dem Lieferantenrahmenvertrag um eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag **nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss**, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Großhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.
Auch für den Lieferantenrahmenvertrag besteht ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Ebenso ist auch hier ein Mindestvertragsinhalt vorgegeben gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
((2)) Bilanzkreisvertrag gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 StromNZV"}}
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Bilanzkreis_Bilanzkreisvertrag Lexikon]]) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Zusammenfassend schildert folgende Übersicht die verschiedenen Vertragsverhältnisse:
{{image url="VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg" width="640"}}


Revision [38724]

Edited on 2014-05-12 12:02:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang ist von der Frage der physischen Netzanbindung zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Deletions:
Der Netzzugang ist von der Frage der bereits behandelten Netzanbindung zu unterscheiden ([[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]). Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.


Revision [38723]

Edited on 2014-05-12 12:00:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil **[[EnRUebertragungsnetz Übertragungs]]**- und **[[EnRVerteilernetz Verteilernetzbetreiber]]** natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik überwiegend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede treffen diese Ausführungen auch auf den Zugang zu Gasnetzen zu. Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht dabei **der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird nachstehend - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).
((1)) Grundlegende Informationen
((2)) Begriffsbestimmung
Der Netzzugang ist von der Frage der bereits behandelten Netzanbindung zu unterscheiden ([[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]). Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Deletions:
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil **[[EnRUebertragungsnetz Übertragungs]]**- und **[[EnRVerteilernetz Verteilernetzbetreiber]]** (vgl. EnergierechtLexikon) natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht **ein Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik hinsichtlich des Stromnetzes dargestellt. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang, da dieser überwiegend mit den Grundprinzipien des Stromnetzzugangs vergleichbar ist und sich nur im Hinblick auf einige technische Details von den Mechanismen des Stromnetzes unterscheidet.
((1)) Begriffsbestimmung
Der Netzzugang ist zunächst einmal von der Frage der bereits behandelten Netzanbindung zu unterscheiden ([[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]). Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.


Revision [38687]

Edited on 2014-05-12 10:25:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll, wird folgerichtig auch "Drittzugang" genannt (engl. //third party access//, TPA).
Deletions:
In diesem Zusammenhang geht es insbesondere darum, dass neben dem (bisherigen) Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (bes. Letztverbraucher) auch ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll. Dieser **Drittzugang** (engl. //third party access//, TPA) stellt einen der Kernpunkte der gesamten Liberalisierung des Energiemarktes in Europa dar.


Revision [38685]

Edited on 2014-05-12 10:20:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht, auch wenn dies nicht so deutlich in {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erwähnt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil **[[EnRUebertragungsnetz Übertragungs]]**- und **[[EnRVerteilernetz Verteilernetzbetreiber]]** (vgl. EnergierechtLexikon) natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht **ein Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen**, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann.
Deletions:
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist eines der obersten Ziele der gesamten Regelungen des Energierechts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine echte Marktzutrittschance erlangen. Notwendig sind daher nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Dies soll unter anderem durch die Regulierung des Netzzugangs erreicht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind auf Grund der Tatsache notwendig, dass **Übertragungs**- und **Verteilnetzbetreiber** (vgl. EnergierechtLexikon) natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom/ Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem. Es wäre aber denkbar, dass Netzbetreiber ihre Netze nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren, wenn sie selbst (oder ihre verbundenen Unternehmen) auch am Markt für Energie teilnehmen und der Netzzugang durch einen Wettbewerber begehrt wird.
In dieser Situation ist das Netzzugangsrecht ein zentrales Instrument der Energiemarktliberalisierung. Das Rechtsinstitut des Netzzugangs soll verhindern, dass die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung durch externe Anbieter nicht im Wege stehen. Dabei steht im Zentrum der gesetzlichen Vorschriften über den Netzzugang **ein Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilnetzen** gegen den Netzbetreiber.


Revision [38309]

Edited on 2014-05-06 10:32:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein Gaskraftwerk, aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem Kraftwerk der S können jeweils an die C verkauft werden.
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes Kraftwerk errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des neuen Kraftwerks am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen Kraftwerks an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.
Deletions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden. Das Unternehmen, die Energiespar-GmbH (E), bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.


Revision [27017]

Edited on 2013-05-05 11:44:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage 2 bezieht sich auf den genauen Umfang und Inhalt des Anspruchs auf Netzzugang. Es ist insofern zu klären, welche Handlungen und unter welchen Umständen E von S verlangen kann.
Deletions:
Die Frage 2 bezieht sich auf den genauen Umfang und Inhalt des Anspruchs auf Netzzugang. Es ist insofern zu klären, welche Handlungen genau und unter welchen Umständen kann E von S verlangen.


Revision [27016]

Edited on 2013-05-05 11:43:12 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [27015]

Edited on 2013-05-05 11:40:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{image url="VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg" width="640"}}
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie folgt dar:
{{image url="folie_035.png" width=640"}}
Deletions:
{{image url="VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg" width="600"}}
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie folgt dar:
{{image url="folie_035.png"}}


Revision [27014]

Edited on 2013-05-05 11:39:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{image url="VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg" width="600"}}
Deletions:
{{image url="VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg"}}


Revision [26992]

Edited on 2013-05-04 18:19:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierecht
Deletions:
CategoryEnergierech


Revision [26972]

Edited on 2013-05-04 15:36:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der S verlangten Zugangsbedingungen auch angemessen sind.
Dies Zugangsbedingungen sind nicht angemessen, wenn S die E nicht entsprechend sachlich gerechtfertigten Kriterien behandeln würde. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss auch im Übrigen angemessen sein.
Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. Insofern bleibt nun zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind. Dabei kommt es auf Details des Einzelfalles. Inwiefern die von S geforderten Unterlagen und Formalitäten angemessen sind, müsste genauer untersucht werden.
((3)) Abzuschließende Verträge
Um den Anspruch des Netzbetreibers auf eine Gegenleistung in Form von Entgelt abzusichern, ist der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages in Form eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages notwendig. Diese Notwendigkeit der vertraglichen Ausgestaltung ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Der Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages ist insbesondere in {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}} vorgesehen.
((3)) Die seitens E vorzulegenden Unterlagen und zu erfüllende Voraussetzungen
E muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} nachweisen, dass er durch einen Bilanzkreisvertrag in ein Bilanzkreissystem eingebunden ist. Desweiteren ist E verpflichtet, Auskunft in Bezug auf die Punkte zu geben, die nach {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} als Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrags vorgeschrieben sind.
Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} die Erteilung des Netzzugangs hingegen nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihr und dem Letztverbraucher abhängig machen.
((2)) Lösung zu Frage 3
//Was ist E zu raten, wenn S dennoch den Zugang verweigert?//
E muss gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen konkreten Antrag auf Zugang bei der S stellen. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S daraufhin verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Im Übrigen kann E ihren Netzzugangsanspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich durchsetzen.
((3)) Sofern sich S grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren
Aus Sicht der E liegt in einem solchen Fall ein missbräuchliches Verhalten der S vor ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}}). E kann daher einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA stellen. Wäre E Verbraucher, könnte sie auch gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
E kann auch im Rahmen einer Leistungs-, Feststellungs-, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung ihr Recht durchsetzen. Die Klage kann dabei gerichtet sein auf:
- Zugang direkt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}
- Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
- Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}
((3)) Sofern sich S nicht grundsätzlich weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
Die BNetzA empfiehlt in diesem Fall, die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen die S zu stellen. Entscheidet die BNetzA im Sinne der E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann dieser wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
Auch in diesem Fall kann E Klage erheben.
Deletions:
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der S verlangten Zugangsbedingungen auch angemessen sind.
Im zugrundeliegenden Fall könnte ein Verstoß gegen richtige Netzzugangsbedingungen in Hinsicht auf die Angemessenheit dieser seitens der S vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die S den E nicht nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandeln würde. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss im Übrigen angemessen sein.
aaaa) Effiziente Vertragsanbahnung und keine Kosten für Lieferantenwechsel
Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. In diesen Punkten wird daher von einer nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung des E ausgegangen.
Insofern bleibt nun zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind.
bbbb) Im Übrigen angemessen
Eine Verfehlung der S hinsichtlich unangemessener Zugangsbedingungen läge vor, wenn sie in vergleichbaren Fällen, wie dem des E, andere Bedingungen stellen würde.
Da an dieser Stelle im Sachverhalt nicht genügend Angaben gemacht sind, kann sich das Ergebnis dieser Fallprüfung in Bezug auf die Angemessenheit der Zugangsbedingungen und dem damit verbundenen Anspruchserwerb dem Inhalt nach unterschiedlich darstellen, wie im folgenden Gliederungspunkt verdeutlicht wird.
cc) Zwischenergebnis – Anspruch dem Inhalt nach
Wäre die Konstellation gegeben, dass die S den E hier anders behandelt, als vergleichbare Fälle, würde es sich um unangemessene Zugangsbedingungen handeln. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Zugangsbedingungen des E von denen des von der S selbst betriebenen HKWs abweichen würden. E hätte damit einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und somit den Anspruch auf Netzzugang auch dem Inhalt nach erworben.
Da dem Sachverhalt diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen sind, wäre es jedoch auch möglich, dass die S den E hier genauso in Bezug auf die Netzzugangsbedingungen behandelt, wie vergleichbare Fälle. Dann lägen keine unangemessenen Bedingungen vor. E hätte keinen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und somit auch keinen Netzzugangsanspruch dem Inhalt nach erworben.
c) Gesamtergebnis
Ob E den Anspruch vollständig – also dem Grunde und dem Inhalt nach – erworben hat und damit den Zugang zum Stromnetz der S verlangen kann, hängt von der Argumentation im zuvor behandelten Punkt ab und bleibt daher an dieser Stelle offen.
//2. Lösung zu Punkt 2//
Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?
• E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen, sofern er den Anspruch
darauf erworben hat.
Um den Anspruch des Netzbetreibers auf eine Gegenleistung in Form von Entgelt
abzusichern, ist der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages in Form eines Netznutzungs-
oder Lieferantenrahmenvertrages notwendig. Diese Notwendigkeit der vertraglichen
Ausgestaltung ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}.
• Ebenso kann E den Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages verlangen, gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}.
Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?
• E muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} nachweisen, dass er durch einen Bilanzkreisvertrag in ein Bilanzkreissystem eingebunden ist.
• Desweiteren ist E verpflichtet Auskunft in Bezug auf die Punkte zu geben, die nach {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} als Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrags vorgeschrieben sind.
• Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} die Erteilung des Netzzugangs nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihr und dem Letztverbraucher abhängig machen.
//3. Lösung zu Punkt 3//
Was ist E zu raten, wenn S dennoch den Zugang verweigert?
• E muss gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen konkreten Antrag auf Zugang bei der S stellen. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S daraufhin verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
• E kann seinen Netzzugangsanspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich durchsetzen.
a) Sofern sich S grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren:
aa) Mit Hilfe der Regulierungsbehörde
Aus Sicht des E liegt ein missbräuchliches Verhalten der S vor ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}}). E kann daher einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA stellen. Wäre E Verbraucher, könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
bb) Klage erheben
E kann im Rahmen einer Leistungs-, Feststellungs-, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung sein Recht durchsetzen. Die Klage kann dabei gerichtet sein auf:
• Zugang direkt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}
• auf Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
• auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}
b) Sofern sich S nicht grundsätzlich weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
aa) Mit Hilfe der Regulierungsbehörde
Die BNetzA empfiehlt in diesem Fall, die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen die S zu stellen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann dieser wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
bb) Klage erheben
Hier kann E wieder genauso verfahren, wie in dem Fall, dass S den Zugang grundsätzlich verweigert.


Revision [26970]

Edited on 2013-05-04 15:21:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. S müsste also ein Versorgungsnetz betreiben. Laut Sachverhalt betreibt die S das Stromnetz in der Stadt V, zu dem E Zugang wünscht. Somit handelt es sich bei S um einen Verpflichteten i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. Sofern E in der Lage ist, die Zugehörigkeit zu einem Bilanzkreis nachzuweisen und einen abgeschlossenen Bilanzkreisvertrag (dessen Partei sie ist) vorzulegen, ist diese Voraussetzung erfüllt. Andernfalls besteht der Anspruch auf Netzzugang nicht.
Dem Anspruch auf Netzzugang dürften weiterhin keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten Gründen oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Verweigerungsgründe lägen demnach vor, wenn der Netzzugang aufgrund eines Kapazitätsmangels oder aus sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre.
Zu solchen Gründen gehört auf keinen Fall die Gefährdung des Absatzes für ein eigenes Kraftwerk, wie dies im Falle der S wäre. In diesem Fall kann sich die S auf Verweigerungsgründe des {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} nicht berufen.
Da im Sachverhalt dazu im Übrigen keine Indizien für weitere Verweigerungsgründe enthalten sind, ist davon auszugehen, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen.
((3)) Zwischenergebnis
E den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben.
Zum Anspruchsinhalt vgl. Antwort auf Frage 2.
((2)) Lösung zu Frage 2
Die Frage 2 bezieht sich auf den genauen Umfang und Inhalt des Anspruchs auf Netzzugang. Es ist insofern zu klären, welche Handlungen genau und unter welchen Umständen kann E von S verlangen.
((3)) Anspruch auf Transportdienst
E kann von S in erster Linie verlangen, dass der von ihr produzierte Strom in das Netz der S aufgenommen und transportiert wird.
((3)) Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} nicht nur den Transportdienst selbst, sondern auch richtige Zugangsbedingungen, also Konditionen des Transportdienstes verlangen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Zugang seitens der S diskriminierungsfrei, angemessen und transparent gewährt wird.
Im Sachverhalt wird erwähnt, dass die S später in Bezug auf den Netzzugang einwilligt, dafür jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen im Gegenzug verlangt. Sofern dabei nicht lediglich die Vorlage des Bilanzkreisvertrages gefordert wird, stellt sich die Frage, inwiefern die von S gestellten Zugangsbedingungen den Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} entsprechen.
- Diskriminierungsfreiheit
Sofern im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung der E in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Stromnetz der S vorliegen, liegt keine Diskriminierung vor. Da S eine im Wettbewerb zum geplanten Kraftwerk der E stehende Anlage betreibt, ist insbesondere das Erfordernis der Gleichstellung des HKW der S mit den an das Kraftwerk der E gestellten Anforderungen zu beachten, {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}. Sofern also von E Formalitäten oder Unterlagen bzw. Handlungen verlangt werden, die von dem HKW der E nicht gefordert werden oder würden, liegt eine Diskriminierung vor.
Im Übrigen kommt es auf die genauen Umstände des vorliegenden Falles an.
- Transparenz
In Bezug auf einen Verstoß gegen die Transparenz der Zugangsbedingungen sind im Sachverhalt keine Angaben enthalten. Es wird daher auch in diesem Punkt von der Richtigkeit der Netzzugangsbedingungen ausgegangen.
- Angemessenheit
Im zugrundeliegenden Fall könnte ein Verstoß gegen richtige Netzzugangsbedingungen in Hinsicht auf die Angemessenheit dieser seitens der S vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die S den E nicht nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandeln würde. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss im Übrigen angemessen sein.
CategoryEnergierech
Deletions:
Die S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. S müsste also ein Versorgungsnetz gehören und sie müsste Betreiberin dieses Netzes sein. Laut Sachverhalt gehört der S das Stromnetz, zu dem E Zugang wünscht, und wird ihr betrieben. Somit handelt es sich bei S um einen Verpflichteten i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
cc) Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. Die Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem wird daher angenommen.
dd) Keine Verweigerungsgründe
Dem Anspruch auf Netzzugang dürften weiterhin keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten Gründen oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Verweigerungsgründe lägen demnach vor, wenn der Netzzugang auf Grund eines Kapazitätsmangels oder aus sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre. Da im Sachverhalt dazu keine Angaben gemacht sind, ist davon auszugehen, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen.
ee) Zwischenergebnis – Anspruch dem Grunde nach
Da alle Voraussetzungen für den Netzzugangsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, hat E den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben.
b) Anspruch dem Inhalt nach
Um einen vollumfänglichen Anspruch auf Netzzugang zu haben, müsste dieser nunmehr auch dem Inhalt nach gegeben sein. Dies wäre der Fall, wenn E gegen die S entweder einen Anspruch auf Transportdienst in Bezug auf seine Energie – sprich auf Netznutzung – oder einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen hätte.
aa) Anspruch auf Transportdienst
Um einen Anspruch auf den Transportdienst gegen die S zu haben, müsste diese grundsätzlich die Nutzung ihres Netzes für den Energietransport verweigern. Dies ist im vorliegenden Fall nur anfänglich so. Später gewährt die S jedoch den Zugang zu ihrem Stromnetz. Ein Anspruch auf den Transportdienst hat E daher nicht gegen die S erworben.
Es bleibt daher weiter zu prüfen, ob E einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen hat.
bb) Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen haben. Dies ist der Fall, wenn ihm der Zugang seitens der S nicht diskriminierungsfrei, angemessen und transparent gewährt werden würde.
Wie bereits erwähnt, willigt die S später in Bezug auf den Netzzugang ein, verlangt dafür jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen im Gegenzug.
Fraglich ist jedoch, ob die Bedingungen der S den Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} entsprechen.
aaa) Diskriminierungsfreie Bedingungen
Da im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte zu einer Ungleichbehandlung des E in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Stromnetz der S zu erkennen sind, ist eine Diskriminierung hier auszuschließen. Die Bedingungen des S sind daher als diskriminierungsfrei anzusehen.
bbb) Transparente Bedingungen
In Bezug auf einen Verstoß gegen die Transparenz der Zugangsbedingungen sind im Sachverhalt ebenfalls keine Angaben gemacht. Es wird daher auch in diesem Punkt von der Richtigkeit der Netzzugangsbedingungen ausgegangen.
ccc) Angemessene Bedingungen
Im zugrundeliegenden Fall könnte ein Verstoß gegen richtige Netzzugangsbedingungen in Hinsicht auf die Angemessenheit dieser seitens der S vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die S den E nicht nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandeln würde. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss im Übrigen angemessen sein.
CategoryEnergierecht


Revision [26965]

Edited on 2013-05-04 14:44:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt sie von der E-GmbH die Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was die E-GmbH für unangemessen hält.
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
((2)) Lösung zu Frage 1
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen die S haben. Dazu müsste E den Anspruch dem Grunde und dem Inhalt nach erworben haben.
E hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn E Berechtigter, S Verpflichteter und E in ein Bilanzkreissystem einbezogen ist. Außerdem dürfen keine Zugangsverweigerungsgründe vorliegen.
E müsste Berechtigter des Anspruchs auf Netzzugang sein. Berechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann, also jede natürliche oder juristische Person, die am Netzzugang ein Interesse hat. Dies sind sowohl Letztverbraucher wie Energielieferanten. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}}.
Gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist ein Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Laut Sachverhalt bietet E die Versorgung mit Strom an. E ist demzufolge ein Lieferant und damit Berechtigter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
Deletions:
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt sie von der E-GmbH die Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was die E-GmbH für unangemessen hält.
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen?
Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden?
Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
**II. Lösungen**
//1. Lösung zu Punkt 1//
Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen die S haben. Dazu müsste E den Anspruch dem Grunde und dem Inhalt nach erworben haben.
a) Anspruch dem Grunde nach
E hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn E Berechtigter, S Verpflichteter und E in ein Bilanzkreissystem einbezogen ist. Außerdem dürfen keine Zugangsverweigerungsgründe vorliegen.
aa) Berechtigter
Bei E müsste es sich um einen Berechtigten handeln. Berechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann – also jede natürliche oder juristische Person. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}}.
E könnte Lieferant sein. Gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist ein Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Laut Sachverhalt bietet E die Versorgung mit Strom an. E ist demzufolge ein Lieferant und damit Berechtigter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
bb) Verpflichteter


Revision [26963]

Edited on 2013-05-04 14:30:34 by WojciechLisiewicz
Additions:


- Kapazitätsmangel
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} sowie in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt.

Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie folgt dar:
{{image url="folie_035.png"}}

Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.

- Sonstige Gründe der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit sind in der Praxis beispielsweise:

//Bestehende gültige Lieferverträge//
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwehrt wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= pacta sunt servanda) zu begründen.

//Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers//
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist es nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist besonders dann der Fall, wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.
((2)) Voraussetzungen für den Anspruch dem Inhalt nach
An dieser Stelle ist zu klären, worauf genau sich der Anspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten richten kann.
((3)) Gegenstand: Transportdienst
Der Berechtigte kann den Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie vom Netzbetreiber verlangen (entweder inklusive von Messdiensten oder isoliert). Mehr kann der Anspruchsteller nicht verlangen (zum Beispiel besondere Konditionen, kostenfreien Transport etc.).
((3)) Richtige Zugangsbedingungen
Zum Anderen hat der Berechtigte einen Anspruch auf solche Zugangsbedingungen gegen den Netzbetreiber, die gesetzlich vorgegeben sind. Als richtig gelten die Bedingungen dann, wenn sie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Unter anderem stellt sich hierbei die Frage von angemessenen Netzentgelten, die ein [[EnergieRNNE separates Thema]] darstellen. Einige allgemeine Vorgaben der Netzzugangsregeln macht der Gesetzgeber in § 21 I EnWG:

- diskriminierungsfrei
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie eine gleiche Behandlung innerhalb der Lastprofilgruppen.

- angemessen
Die Angemessenheit der Zugangsbedingungen liegt vor, sofern der Netzbetreiber den Anspruchsberechtigten nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandelt {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Dies beinhaltet insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 20a EnWG"}} und gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.

- transparent
In Bezug auf die Transparenz müssen die Netzzugangsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie die Entgeltkalkulation im Internet veröffentlicht werden. Dies muss unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).
((1)) Fallbeispiel
((2)) Sachverhalt und Fragen
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden. Das Unternehmen, die Energiespar-GmbH (E), bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.
Deletions:
a) Kapazitätsmangel
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt.
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie folgt dar:
{{image url="folie_035.png"}}
Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
b) Sonstige Gründe der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit sind in der Praxis beispielsweise:
Bestehende gültige Lieferverträge.
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwehrt wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= pacta sunt servanda) zu begründen.
Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers.
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist es nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist besonders dann der Fall, wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.
**III. Voraussetzungen für den Anspruch dem Inhalt nach**
An dieser Stelle ist zu klären, worauf genau sich der Anspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten richtet.
//1. Gegenstand Transportdienst//
Zum Einen kann der Berechtigter den Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie vom Netzbetreiber verlangen (entweder inklusive von Messdiensten oder isoliert). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Netzbetreiber grds. den Zugang zu seinem Netz verweigert und der Anspruchsberechtigte daher seinen Anspruch auf Netzzugang/ Netznutzung geltend machen will.
//2. Richtige Zugangsbedingungen//
Zum Anderen hat der Berechtigte einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen gegen den Netzbetreiber. Als richtig gelten die Bedingungen dann, wenn sie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Den Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen wird der Anspruchsberechtigte in den Fällen geltend machen, in denen der Netzbetreiber den Zugang zu seinem Netz zwar gewährt, jedoch nicht die richtigen Bedingungen dafür stellt.
a) Diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie eine gleiche Behandlung innerhalb der Lastprofilgruppen.
b) Angemessene Zugangsbedingungen
Die Angemessenheit der Zugangsbedingungen liegt vor, sofern der Netzbetreiber den Anspruchsberechtigten nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandelt gem.{{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Dies beinhaltet insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen. Das ist ebenfalls in dem neueingeführten {{du przepis="§ 204 EnWG"}} in Abs. 3 geregelt.
c) Transparente Zugangsbedingungen
In Bezug auf die Transparenz müssen die Netzzugangsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie die Entgeltkalkulation im Internet veröffentlicht werden. Neu ist dabei, dass dies unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen muss. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).
**F Fallbeispiel**
**I. Sachverhalt und Fragen**
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden. Das Unternehmen, die Energiespar-GmbH (E), bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.


Revision [26958]

Edited on 2013-05-04 14:11:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&root=5574" h="4"}}
Nachstehend werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen kurz abgehandelt und im Anschluss daran anhand eines Fallbeispiels näher in Form eines Gutachtens veranschaulicht.



Deletions:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/taris/?root=5574"h="4"}}
Im Folgendem werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen kurz abgehandelt und im Anschluss daran anhand eines Fallbeispiels näher in Form eines Gutachtens veranschaulicht.


Revision [26957]

Edited on 2013-05-04 14:08:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}
Deletions:
((2)) Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}**


Revision [26956]

Edited on 2013-05-04 14:07:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Begriffsbestimmung
Der Netzzugang ist zunächst einmal von der Frage der bereits behandelten Netzanbindung zu unterscheiden ([[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]]). Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
((1)) Rechtsnatur und Rechtsquellen
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einem der Energieversorgung dienenden Netz, wobei der Zugangsberechtigte keinen Mitbesitz an diesem erlangt.
Der Anspruch auf Zugang zu einem Energieversorgungsnetz ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten dabei Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Darüber hinaus sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten ferner Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} zu beachten.
Insbesondere im Bereich des Kapazitätsmanagements (Begrenzung des Netzzugangs im Falle mangelnder Kapazität) sind auch Sonderregeln des EEG, insb. in {{du przepis="§ 11 EEG"}}, zu beachten.
((1)) Vertragsverhältnisse
((2)) Netznutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}}
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}.
{{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} sieht den Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages vor. Zu beachten ist hier allerdings der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Erzeuger oder einem Händler einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant (Erzeuger/Händler) wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag **Lieferantenrahmenvertrag**, {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}.

((2)) Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}**
Damit handelt es sich bei dem Lieferantenrahmenvertrag um eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag **nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss**, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Großhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.
Auch für den Lieferantenrahmenvertrag besteht ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Ebenso ist auch hier ein Mindestvertragsinhalt vorgegeben gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
((2)) Bilanzkreisvertrag gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 StromNZV"}}
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Bilanzkreis_Bilanzkreisvertrag Lexikon]]) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
((1)) Durchsetzung des Netzzugangsanspruchs
Im Folgendem werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen kurz abgehandelt und im Anschluss daran anhand eines Fallbeispiels näher in Form eines Gutachtens veranschaulicht.
((2)) Anspruchsgrundlage
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Beim Prüfungsaufbau des Anspruchs auf Netzzugang ist zwischen dem Anspruchsgrund und seinem Inhalt zu unterscheiden. Der Anspruch ist insgesamt gegeben, wenn seine Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind und der Anspruchsteller eine Handlung begehrt, die vom Umfang des Anspruchs ebenfalls gedeckt ist.
((2)) Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach
((3)) Berechtigter
Anspruchsberechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Hierbei kann es sich sowohl um einen Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} als auch um einen Lieferanten i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} handeln. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert.
((3)) Verpflichteter
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Solche können gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein.
((3)) Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem
Der Anspruchsberechtigte muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein.
((3)) Keine Verweigerungsgründe
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie einem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Deletions:
((2)) Begriffsbestimmung
Der Netzzugang ist zunächst einmal von der Frage der bereits behandelten Netzanbindung zu unterscheiden. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten.
**C Rechtsnatur und Rechtsquellen**
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einem der Energieversorgung dienenden Netz, wobei der Zugangsberechtigte kein Mitbesitzungsrecht an diesem hat.
Der Anspruch auf Zugang zu einem Energieversorgungsnetz ergibt sich grds. aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist.
Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten dabei Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG stellen darüber hinaus Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen, dar. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} zu beachten.
**D Vertragsverhältnisse**
**I. Netznutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}}**
Dies ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}.
{{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} vermittelt den Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages. Zu beachten ist hier allerdings der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Es besteht ebenso die Möglichkeit seitens des Letztverbrauchers, sich mit Strom beliefern zu lassen, ohne mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag schließen zu müssen.
• Zum Einen kann der Letztverbraucher direkt mit einem Energieerzeuger einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Mit dem Zusatz, dass der Energieerzeuger wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag zum Transport des Stroms abschließen muss.
• Zum Anderen ist ein Vertrag über die Energiebelieferung zwischen dem Letztverbraucher und einem Lieferanten denkbar. Wobei auch hier der Lieferant seinerseits einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen muss. In einem solchen Fall spräche man von einem sog. Lieferantenrahmenvertrag.
**II. Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}**
Hier handelt es sich wie bereits eben erwähnt um den Vertrag zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Der Lieferantenrahmenvertrag stellt damit eine Sonderform des Netznutzungsvertrages dar. Besonders ist, dass er sich nicht auf bestimme Energieentnahmestellen beziehen muss, wie es bei einem „normalen“ Netznutzungsvertrag der Fall ist. Als bestimmte Entnahmestelle gilt hier der jeweilige Endkunde. Dieser Unterschied zum „normalen“ Netznutzungsvertrag ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen direkten Endkunden beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Großhändler, die ihrerseits den Strom an die Endkunden „weiterliefern“. In solchen Fällen kann der Lieferant die ganzen Endkunden bzw. Entnahmestellen nicht kennen.
Auch für den Lieferantenrahmenvertrag gibt es einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Ebenso ist auch hier ein Mindestvertragsinhalt vorgegeben gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
**III. Bilanzkreisvertrag gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 StromNZV"}}**
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. EnergierechtLexikon) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages.
**E Durchsetzen des Netzzugangsanspruchs**
Im Folgendem werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen theoretisch in kurzer Form abgehandelt und im Anschluss daran anhand eines Fallbeispiels (s. Punkt F.) näher in Gutachtenform veranschaulicht.
**I. Anspruchsgrundlage **
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach sachlich gerechtfertigten Kriterien jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren.
Der Anspruch auf Netzzugang muss dabei sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt nach gegeben sein.
**II. Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach**
//1. Berechtigter//
Anspruchsberechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann – also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Hierbei kann es sich sowohl um einen Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} als auch um einen Lieferanten i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} handeln. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Strom beliefern lässt,sondern auch demjenigen, der andere mit Strom beliefert.
//2. Verpflichteter//
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Solche können gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein, d. h. eine natürliche oder juristische Person sowie eine rechtlich selbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens.
//3. Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem//
Der Anspruchsberechtigte muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein.
//4. Keine Verweigerungsgründe//
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie einem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


Revision [26936]

Edited on 2013-05-04 13:04:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
In dieser Situation ist das Netzzugangsrecht ein zentrales Instrument der Energiemarktliberalisierung. Das Rechtsinstitut des Netzzugangs soll verhindern, dass die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung durch externe Anbieter nicht im Wege stehen. Dabei steht im Zentrum der gesetzlichen Vorschriften über den Netzzugang **ein Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilnetzen** gegen den Netzbetreiber.
In diesem Zusammenhang geht es insbesondere darum, dass neben dem (bisherigen) Energieversorgungsunternehmen (traditionell sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (bes. Letztverbraucher) auch ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll. Dieser **Drittzugang** (engl. //third party access//, TPA) stellt einen der Kernpunkte der gesamten Liberalisierung des Energiemarktes in Europa dar.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik hinsichtlich des Stromnetzes dargestellt. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang, da dieser überwiegend mit den Grundprinzipien des Stromnetzzugangs vergleichbar ist und sich nur im Hinblick auf einige technische Details von den Mechanismen des Stromnetzes unterscheidet.
((2)) Begriffsbestimmung
Deletions:
In dieser Situation ist das Netzzugangsrecht (auch Drittzugangsrecht genannt, engl. //third party access//, TPA) ein zentrales Instrument der Energiemarktliberalisierung.
sie soll verhindert werden, dass die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung externer Anbieter nicht im Wege stehen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Netzzugang ermöglichen daher den Anspruch, den Zugang zu Übertragungs- und Verteilnetzen von deren Betreibern verlangen zu können, um letztendlich Energie liefern oder sich beliefern lassen zu können.
In diesem Zusammenhang geht es insbesondere darum, dass neben dem Energielieferanten (traditionell gleichzeitig der Netzbetreiber) und seinem Kunden (bes. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll. Dieser "Drittzugang“ wird als sog. third party access (TPA) bezeichnet und stellt einen der Kernpunkte der gesamten Liberalisierung des Energiemarktes in Europa dar.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik hinsichtlich des Stromnetzes dargestellt. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang, da dieser überwiegend mit den Grundprinzipien des Stromnetzzugangs vergleichbar ist und sich nur im Detail von dem Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen unterscheidet.
**B Begriffsbestimmung**


Revision [26926]

Edited on 2013-05-04 12:17:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Einführung
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist eines der obersten Ziele der gesamten Regelungen des Energierechts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine echte Marktzutrittschance erlangen. Notwendig sind daher nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Dies soll unter anderem durch die Regulierung des Netzzugangs erreicht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind auf Grund der Tatsache notwendig, dass **Übertragungs**- und **Verteilnetzbetreiber** (vgl. EnergierechtLexikon) natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom/ Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem. Es wäre aber denkbar, dass Netzbetreiber ihre Netze nicht freiwillig freigeben oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren, wenn sie selbst (oder ihre verbundenen Unternehmen) auch am Markt für Energie teilnehmen und der Netzzugang durch einen Wettbewerber begehrt wird.
In dieser Situation ist das Netzzugangsrecht (auch Drittzugangsrecht genannt, engl. //third party access//, TPA) ein zentrales Instrument der Energiemarktliberalisierung.
sie soll verhindert werden, dass die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung externer Anbieter nicht im Wege stehen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Netzzugang ermöglichen daher den Anspruch, den Zugang zu Übertragungs- und Verteilnetzen von deren Betreibern verlangen zu können, um letztendlich Energie liefern oder sich beliefern lassen zu können.
Deletions:
**A Einführung**
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist eines der obersten Ziele der gesamten Regelungen des Energierechts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Marktneulinge eine echte Marktzutrittschance erlangen. Notwendig sind daher nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Dies soll durch die Regulierung des Netzzugangs erreicht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind auf Grund der Tatsache notwendig, dass **Übertragungs**- und **Verteilnetzbetreiber** (vgl. EnergierechtLexikon) natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom/ Gas) darstellen. Dies begründet sich darin, dass derjenige, der mit Energie handeln will, zwingend das vorhandene Netz eines Betreibers und den Zugang zu diesem zum Energietransport braucht. Denn ein konkurrierender Neubau von Netzen ist aus ökologischer Sicht nicht wünschenswert, da dies bedeuten würde, dass jedes Unternehmen, das mit Energie handeln oder jeder Letztverbraucher, der sich mit Energie beliefern lassen möchte, ein eigenes Energieversorgungsnetz bräuchte. Zudem sind die Kosten für die Errichtung eines neuen Netzes deutlich höher, als für die Mitnutzung eines bestehenden.
Da es vorkommen kann, dass Netzbetreiber ihre eigenen Netze nicht freiwillig nutzen lassen oder die Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren können, sind die Netzzugangsrechte als zentrale Regulierungsinstrumente unerlässlich. Durch sie soll verhindert werden, dass die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung externer Anbieter nicht im Wege stehen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Netzzugang ermöglichen daher den Anspruch, den Zugang zu Übertragungs- und Verteilnetzen von deren Betreibern verlangen zu können, um letztendlich Energie liefern oder sich beliefern lassen zu können.


Revision [16312]

Edited on 2012-07-03 11:06:20 by MaryWalther
Additions:
**A Einführung**
**B Begriffsbestimmung**
**C Rechtsnatur und Rechtsquellen**
**D Vertragsverhältnisse**
**E Durchsetzen des Netzzugangsanspruchs**
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt.
**F Fallbeispiel**
Deletions:
**((A)) Einführung**
**((B)) Begriffsbestimmung**
**((C)) Rechtsnatur und Rechtsquellen**
**((D)) Vertragsverhältnisse**
**((E)) Durchsetzen des Netzzugangsanspruchs**
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in § 15 StromNZV geregelt.
**((F)) Fallbeispiel**


Revision [16307]

Edited on 2012-07-03 11:02:08 by MaryWalther
Additions:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/taris/?root=5574"h="4"}}
Deletions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5575"h="4"}}


Revision [16306]

Edited on 2012-07-03 10:59:06 by MaryWalther
Additions:
**((F)) Fallbeispiel**
**I. Sachverhalt und Fragen**
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden. Das Unternehmen, die Energiespar-GmbH (E), bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen?
Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden?
Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
**II. Lösungen**
//1. Lösung zu Punkt 1//
Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen die S haben. Dazu müsste E den Anspruch dem Grunde und dem Inhalt nach erworben haben.
a) Anspruch dem Grunde nach
E hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn E Berechtigter, S Verpflichteter und E in ein Bilanzkreissystem einbezogen ist. Außerdem dürfen keine Zugangsverweigerungsgründe vorliegen.
aa) Berechtigter
Bei E müsste es sich um einen Berechtigten handeln. Berechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann – also jede natürliche oder juristische Person. E müsste also Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}}.
E könnte Lieferant sein. Gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist ein Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Laut Sachverhalt bietet E die Versorgung mit Strom an. E ist demzufolge ein Lieferant und damit Berechtigter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
bb) Verpflichteter
Die S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. S müsste also ein Versorgungsnetz gehören und sie müsste Betreiberin dieses Netzes sein. Laut Sachverhalt gehört der S das Stromnetz, zu dem E Zugang wünscht, und wird ihr betrieben. Somit handelt es sich bei S um einen Verpflichteten i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
cc) Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. Die Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem wird daher angenommen.
dd) Keine Verweigerungsgründe
Dem Anspruch auf Netzzugang dürften weiterhin keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten Gründen oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Verweigerungsgründe lägen demnach vor, wenn der Netzzugang auf Grund eines Kapazitätsmangels oder aus sonstigen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre. Da im Sachverhalt dazu keine Angaben gemacht sind, ist davon auszugehen, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen.
ee) Zwischenergebnis – Anspruch dem Grunde nach
Da alle Voraussetzungen für den Netzzugangsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, hat E den Anspruch auf Zugang zum Stromnetz der S dem Grunde nach erworben.
b) Anspruch dem Inhalt nach
Um einen vollumfänglichen Anspruch auf Netzzugang zu haben, müsste dieser nunmehr auch dem Inhalt nach gegeben sein. Dies wäre der Fall, wenn E gegen die S entweder einen Anspruch auf Transportdienst in Bezug auf seine Energie – sprich auf Netznutzung – oder einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen hätte.
aa) Anspruch auf Transportdienst
Um einen Anspruch auf den Transportdienst gegen die S zu haben, müsste diese grundsätzlich die Nutzung ihres Netzes für den Energietransport verweigern. Dies ist im vorliegenden Fall nur anfänglich so. Später gewährt die S jedoch den Zugang zu ihrem Stromnetz. Ein Anspruch auf den Transportdienst hat E daher nicht gegen die S erworben.
Es bleibt daher weiter zu prüfen, ob E einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen hat.
bb) Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen haben. Dies ist der Fall, wenn ihm der Zugang seitens der S nicht diskriminierungsfrei, angemessen und transparent gewährt werden würde.
Wie bereits erwähnt, willigt die S später in Bezug auf den Netzzugang ein, verlangt dafür jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen im Gegenzug.
Fraglich ist jedoch, ob die Bedingungen der S den Voraussetzungen des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} entsprechen.
aaa) Diskriminierungsfreie Bedingungen
Da im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte zu einer Ungleichbehandlung des E in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Stromnetz der S zu erkennen sind, ist eine Diskriminierung hier auszuschließen. Die Bedingungen des S sind daher als diskriminierungsfrei anzusehen.
bbb) Transparente Bedingungen
In Bezug auf einen Verstoß gegen die Transparenz der Zugangsbedingungen sind im Sachverhalt ebenfalls keine Angaben gemacht. Es wird daher auch in diesem Punkt von der Richtigkeit der Netzzugangsbedingungen ausgegangen.
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der S verlangten Zugangsbedingungen auch angemessen sind.
ccc) Angemessene Bedingungen
Im zugrundeliegenden Fall könnte ein Verstoß gegen richtige Netzzugangsbedingungen in Hinsicht auf die Angemessenheit dieser seitens der S vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die S den E nicht nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandeln würde. Eine nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung drückt sich insbesondere in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung sowie einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss im Übrigen angemessen sein.
aaaa) Effiziente Vertragsanbahnung und keine Kosten für Lieferantenwechsel
Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. In diesen Punkten wird daher von einer nach sachlichen Kriterien gerechtfertigte Behandlung des E ausgegangen.
Insofern bleibt nun zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind.
bbbb) Im Übrigen angemessen
Eine Verfehlung der S hinsichtlich unangemessener Zugangsbedingungen läge vor, wenn sie in vergleichbaren Fällen, wie dem des E, andere Bedingungen stellen würde.
Da an dieser Stelle im Sachverhalt nicht genügend Angaben gemacht sind, kann sich das Ergebnis dieser Fallprüfung in Bezug auf die Angemessenheit der Zugangsbedingungen und dem damit verbundenen Anspruchserwerb dem Inhalt nach unterschiedlich darstellen, wie im folgenden Gliederungspunkt verdeutlicht wird.
cc) Zwischenergebnis – Anspruch dem Inhalt nach
Wäre die Konstellation gegeben, dass die S den E hier anders behandelt, als vergleichbare Fälle, würde es sich um unangemessene Zugangsbedingungen handeln. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Zugangsbedingungen des E von denen des von der S selbst betriebenen HKWs abweichen würden. E hätte damit einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und somit den Anspruch auf Netzzugang auch dem Inhalt nach erworben.
Da dem Sachverhalt diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen sind, wäre es jedoch auch möglich, dass die S den E hier genauso in Bezug auf die Netzzugangsbedingungen behandelt, wie vergleichbare Fälle. Dann lägen keine unangemessenen Bedingungen vor. E hätte keinen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und somit auch keinen Netzzugangsanspruch dem Inhalt nach erworben.
c) Gesamtergebnis
Ob E den Anspruch vollständig – also dem Grunde und dem Inhalt nach – erworben hat und damit den Zugang zum Stromnetz der S verlangen kann, hängt von der Argumentation im zuvor behandelten Punkt ab und bleibt daher an dieser Stelle offen.
//2. Lösung zu Punkt 2//
Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?
• E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen, sofern er den Anspruch
darauf erworben hat.
Um den Anspruch des Netzbetreibers auf eine Gegenleistung in Form von Entgelt
abzusichern, ist der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages in Form eines Netznutzungs-
oder Lieferantenrahmenvertrages notwendig. Diese Notwendigkeit der vertraglichen
Ausgestaltung ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}.
Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?
• E muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} nachweisen, dass er durch einen Bilanzkreisvertrag in ein Bilanzkreissystem eingebunden ist.
• Desweiteren ist E verpflichtet Auskunft in Bezug auf die Punkte zu geben, die nach {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} als Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrags vorgeschrieben sind.
• Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf die S als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} die Erteilung des Netzzugangs nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihr und dem Letztverbraucher abhängig machen.
//3. Lösung zu Punkt 3//
Was ist E zu raten, wenn S dennoch den Zugang verweigert?
• E muss gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen konkreten Antrag auf Zugang bei der S stellen. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist die S daraufhin verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
• E kann seinen Netzzugangsanspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich durchsetzen.
a) Sofern sich S grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren:
aa) Mit Hilfe der Regulierungsbehörde
Aus Sicht des E liegt ein missbräuchliches Verhalten der S vor ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}}). E kann daher einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA stellen. Wäre E Verbraucher, könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
bb) Klage erheben
E kann im Rahmen einer Leistungs-, Feststellungs-, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung sein Recht durchsetzen. Die Klage kann dabei gerichtet sein auf:
• Zugang direkt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}
• auf Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
• auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}
b) Sofern sich S nicht grundsätzlich weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
aa) Mit Hilfe der Regulierungsbehörde
Die BNetzA empfiehlt in diesem Fall, die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen die S zu stellen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann dieser wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
bb) Klage erheben
Hier kann E wieder genauso verfahren, wie in dem Fall, dass S den Zugang grundsätzlich verweigert.
Deletions:
((1)) Fallbeispiel
((2)) Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.
Das Unternehmen, die Energiespar-GmbH (E), bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.
((2)) Fragen
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen?
Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden?
Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
((2)) Lösung zu 1.
__Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?__
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen S haben. Dazu müsste der Anspruch dem Grunde und dem Inhalt nach gegeben sein.
**I. Anspruch dem Grunde nach**
Der Anspruch wäre dem Grunde nach gegeben, wenn E** Berechtigter,** S **Verpflichteter** ist, E in ein **Bilanzkreissystem einbezogen** ist und **keine Verweigerungsgründe** vorliegen.
E müsste Berechtigter gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sein. Dies wäre der Fall sofern er Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist. E könnte Lieferant sein. Gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist ein Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Laut Sachverhalt bietet E die Versorgung mit Strom an. E ist demzufolge ein Lieferant und damit Berechtigter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} werden** Betreiber** von** Energieversorgungsnetzen **zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. Daher müsste S ein Versorgungsnetz gehören und Betreiber dieses sein. Laut Sachverhalt betreibt S in der Stadt V ein kleines Heizkraftwerk, aus dem u. a. das Stromnetz der Stadt (alle Haushalte und Industriebetriebe) mit Strom versorgt wird. Dieses Stromnetz gehört S und wird von S betrieben. Damit ist S Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. Die Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem ist daher anzunehmen.
Für den Anspruch auf Netzzugang dürften keine Verweigerungsgründe vorliegen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann der Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten Gründen oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Netzzugang dürfte daher nicht auf Grund eines** Kapazitätsmangels** oder aus** sonstigen Gründen unmöglich** oder **unzumutbar** sein. Im Sachverhalt sind dazu keine Angaben gemacht. Dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, ist daher anzunehmen.
E hat gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} daher dem Grunde nach gegen S einen Anspruch auf Zugang zu dessen Stromnetz.
**II. Anspruch dem Inhalt nach**
Um einen vollumfänglichen Anspruch auf Netzzugang zu haben, müsste dieser nunmehr auch dem Inhalt nach gegeben sein. Dies wäre der Fall, wenn E von S entweder den Transportdienst – sprich die Netznutzung – oder richtige Zugangsbedingungen verlangen kann. Würde S grds. den Transportdienst verweigern, müsste der Anspruch des E auf die Netznutzung gerichtet sein.
//Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen//
Im vorliegenden Fall weigert sich S jedoch nur zunächst. Später verweigert er den Netzzugang nicht mehr, verlangt jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen. E könnte daher einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} haben. Demnach muss ihm der Zugang diskriminierungsfrei, angemessen oder transparent gewährt werden.
//Angemessenheit der Bedingungen//
Im vorliegenden Fall könnte ein Verstoß gegen richtige Netzzugangsbedingungen vorliegen in Bezug auf die Angemessenheit dieser. Dies wäre der Fall, wenn die S den E nicht nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandeln würde. Eine gerechtfertigte Behandlung drückt sich insb. in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung oder einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss im Übrigen angemessen sein. Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. Insofern ist zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind.
//Im Übrigen angemessen//
Eine Verfehlung des S in Bezug auf die Zugangsbedingungen läge vor, wenn sie in vergleichbaren Fällen, wie dem des E, andere Bedingungen stellen würde. Wäre diese Konstellation gegeben (dass S den E hier anders behandelt, als vergleichbare Fälle), würde es sich um unangemessene Zugangsbedingungen handeln. E hätte somit Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und der Anspruch auf Netzzugang wäre auch dem Inhalt nach gegeben. Dies wäre insb. dann der Fall, wenn die Zugangsbedingungen des E von denen des von der S selbst betriebenen HKWs abweichen würden. Dies wäre ein starkes Indiz für unangemessene Bedingungen. Da dem Sachverhalt diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen sind, wäre es jedoch auch möglich, dass S den E hier genauso in Bezug auf die Zugangsbedingungen behandelt, wie vergleichbare Fälle. Dann lägen keine unangemessenen Bedingungen vor und E hätte keinen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und somit auch keinen Zugangsanspruch dem Inhalt nach erworben.
((2)) Lösung zu 2.
__Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?__
• E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen.
Um den Anspruch des Netzbetreibers auf eine Gegenleistung in Form von Entgelt abzusichern, ist der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages in Form eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages notwendig. Diese Notwendigkeit der vertraglichen Ausgestaltung ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}.

__Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?__

• E muss nachweisen, dass er durch einen Bilanzkreisvertrag in ein Bilanzkreissystem eingebunden ist, gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 SromNZV"}}, {{du przepis="§ 26 StromNZV"}}.
• {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} schreibt den Mindestinhalt eines Lieferantenrahmenvertrags vor. E ist in Bezug auf diese Punkte daher zur Auskunft verpflichtet.
• Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf S als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} die Erteilung des Netzzugangs nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.
((2)) Lösung zu 3.
__Was ist E zu raten, wenn S dennoch den Zugang verweigert?__
E muss mindestens 1 Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen konkreten Antrag auf Zugang bei S stellen gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist S dann verpflichtet, innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
E kann seinen Anspruch sowohl** zivilrechtlich,** als auch** verwaltungsrechtlich** durchsetzen.
Sofern sich S grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren:
//a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden//
Aus Sicht des E liegt ein missbräuchliches Verhalten des S nach {{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}} vor. E kann daher einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA stellen. Wäre E Verbraucher, könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann der E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
//b) E kann Klage erheben. //
E kann im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung seine Rechte durchsetzen. Die Klage kann dabei gerichtet sein auf:
- Zugang direkt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}
- auf Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
- auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}
Sofern sich S grundsätzlich nicht weigert, Zugang zu gewähren, aber unangemessene Bedingungen stellt:
//a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden//
Die BNetzA empfiehlt hier die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen. Entscheidet die BNetzA für den E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann dieser wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
//b) E kann Klage erheben//
Siehe oben.


Revision [16304]

Edited on 2012-07-03 10:39:43 by MaryWalther
Additions:
**((A)) Einführung**
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist eines der obersten Ziele der gesamten Regelungen des Energierechts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Marktneulinge eine echte Marktzutrittschance erlangen. Notwendig sind daher nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Dies soll durch die Regulierung des Netzzugangs erreicht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind auf Grund der Tatsache notwendig, dass **Übertragungs**- und **Verteilnetzbetreiber** (vgl. EnergierechtLexikon) natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom/ Gas) darstellen. Dies begründet sich darin, dass derjenige, der mit Energie handeln will, zwingend das vorhandene Netz eines Betreibers und den Zugang zu diesem zum Energietransport braucht. Denn ein konkurrierender Neubau von Netzen ist aus ökologischer Sicht nicht wünschenswert, da dies bedeuten würde, dass jedes Unternehmen, das mit Energie handeln oder jeder Letztverbraucher, der sich mit Energie beliefern lassen möchte, ein eigenes Energieversorgungsnetz bräuchte. Zudem sind die Kosten für die Errichtung eines neuen Netzes deutlich höher, als für die Mitnutzung eines bestehenden.
Da es vorkommen kann, dass Netzbetreiber ihre eigenen Netze nicht freiwillig nutzen lassen oder die Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren können, sind die Netzzugangsrechte als zentrale Regulierungsinstrumente unerlässlich. Durch sie soll verhindert werden, dass die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung externer Anbieter nicht im Wege stehen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Netzzugang ermöglichen daher den Anspruch, den Zugang zu Übertragungs- und Verteilnetzen von deren Betreibern verlangen zu können, um letztendlich Energie liefern oder sich beliefern lassen zu können.
In diesem Zusammenhang geht es insbesondere darum, dass neben dem Energielieferanten (traditionell gleichzeitig der Netzbetreiber) und seinem Kunden (bes. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll. Dieser "Drittzugang“ wird als sog. third party access (TPA) bezeichnet und stellt einen der Kernpunkte der gesamten Liberalisierung des Energiemarktes in Europa dar.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik hinsichtlich des Stromnetzes dargestellt. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang, da dieser überwiegend mit den Grundprinzipien des Stromnetzzugangs vergleichbar ist und sich nur im Detail von dem Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen unterscheidet.
**((B)) Begriffsbestimmung**
Der Netzzugang ist zunächst einmal von der Frage der bereits behandelten Netzanbindung zu unterscheiden. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, auch zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht somit nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Dazu ist zusätzlich zwingend der Zugang zu einem Energieversorgungsnetz erforderlich. Die Netznutzung umfasst dabei die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten.
**((C)) Rechtsnatur und Rechtsquellen**
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einem der Energieversorgung dienenden Netz, wobei der Zugangsberechtigte kein Mitbesitzungsrecht an diesem hat.
Der Anspruch auf Zugang zu einem Energieversorgungsnetz ergibt sich grds. aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt ist.
Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten dabei Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG stellen darüber hinaus Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen, dar. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}} zu beachten.
**((D)) Vertragsverhältnisse**
**I. Netznutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}}**
Dies ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 3 EnWG"}}.
{{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}} vermittelt den Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages. Zu beachten ist hier allerdings der in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Es besteht ebenso die Möglichkeit seitens des Letztverbrauchers, sich mit Strom beliefern zu lassen, ohne mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag schließen zu müssen.
• Zum Einen kann der Letztverbraucher direkt mit einem Energieerzeuger einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Mit dem Zusatz, dass der Energieerzeuger wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag zum Transport des Stroms abschließen muss.
• Zum Anderen ist ein Vertrag über die Energiebelieferung zwischen dem Letztverbraucher und einem Lieferanten denkbar. Wobei auch hier der Lieferant seinerseits einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen muss. In einem solchen Fall spräche man von einem sog. Lieferantenrahmenvertrag.
**II. Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}**
Hier handelt es sich wie bereits eben erwähnt um den Vertrag zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Der Lieferantenrahmenvertrag stellt damit eine Sonderform des Netznutzungsvertrages dar. Besonders ist, dass er sich nicht auf bestimme Energieentnahmestellen beziehen muss, wie es bei einem „normalen“ Netznutzungsvertrag der Fall ist. Als bestimmte Entnahmestelle gilt hier der jeweilige Endkunde. Dieser Unterschied zum „normalen“ Netznutzungsvertrag ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen direkten Endkunden beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Großhändler, die ihrerseits den Strom an die Endkunden „weiterliefern“. In solchen Fällen kann der Lieferant die ganzen Endkunden bzw. Entnahmestellen nicht kennen.
Auch für den Lieferantenrahmenvertrag gibt es einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Ebenso ist auch hier ein Mindestvertragsinhalt vorgegeben gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
**III. Bilanzkreisvertrag gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 StromNZV"}}**
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise (vgl. EnergierechtLexikon) geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages.
Zusammenfassend schildert folgende Übersicht die verschiedenen Vertragsverhältnisse:
**((E)) Durchsetzen des Netzzugangsanspruchs**
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzzugangs) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5575"h="4"}}
Im Folgendem werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen theoretisch in kurzer Form abgehandelt und im Anschluss daran anhand eines Fallbeispiels (s. Punkt F.) näher in Gutachtenform veranschaulicht.
**I. Anspruchsgrundlage **
Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach sachlich gerechtfertigten Kriterien jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren.
Der Anspruch auf Netzzugang muss dabei sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt nach gegeben sein.
**II. Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach**
Anspruchsberechtigter ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann – also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Hierbei kann es sich sowohl um einen Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} als auch um einen Lieferanten i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} handeln. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Strom beliefern lässt,sondern auch demjenigen, der andere mit Strom beliefert.
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Solche können gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein, d. h. eine natürliche oder juristische Person sowie eine rechtlich selbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens.
Der Anspruchsberechtigte muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein.
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie einem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in § 15 StromNZV geregelt.
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit sind in der Praxis beispielsweise:
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwehrt wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= pacta sunt servanda) zu begründen.
**III. Voraussetzungen für den Anspruch dem Inhalt nach**
An dieser Stelle ist zu klären, worauf genau sich der Anspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten richtet.
Zum Einen kann der Berechtigter den Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie vom Netzbetreiber verlangen (entweder inklusive von Messdiensten oder isoliert). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Netzbetreiber grds. den Zugang zu seinem Netz verweigert und der Anspruchsberechtigte daher seinen Anspruch auf Netzzugang/ Netznutzung geltend machen will.
Zum Anderen hat der Berechtigte einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen gegen den Netzbetreiber. Als richtig gelten die Bedingungen dann, wenn sie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Den Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen wird der Anspruchsberechtigte in den Fällen geltend machen, in denen der Netzbetreiber den Zugang zu seinem Netz zwar gewährt, jedoch nicht die richtigen Bedingungen dafür stellt.
a) Diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie eine gleiche Behandlung innerhalb der Lastprofilgruppen.
b) Angemessene Zugangsbedingungen
Die Angemessenheit der Zugangsbedingungen liegt vor, sofern der Netzbetreiber den Anspruchsberechtigten nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandelt gem.{{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Dies beinhaltet insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}} keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen. Das ist ebenfalls in dem neueingeführten {{du przepis="§ 204 EnWG"}} in Abs. 3 geregelt.
c) Transparente Zugangsbedingungen
In Bezug auf die Transparenz müssen die Netzzugangsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie die Entgeltkalkulation im Internet veröffentlicht werden. Neu ist dabei, dass dies unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen muss. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).
Deletions:
((1)) Einführung
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist eines der obersten Ziele der gesamten Regelungen des Energierechts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Marktneulinge eine echte Marktzutrittschance erlangen. Daher muss es nicht nur Regelungen geben, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Es gibt insoweit **Übertragungsnetzbetreiber** sowie **Verteilnetzbetreiber** (vgl. EnergierechtLexikon). Dabei stellen diese natürliche Monopole dar. Natürliche Monopole deshalb, weil für die Errichtung eines komplett neuen Netzes die Investitionskosten für die Errichtung eines neuen Netzes deutlich höher sind, als wenn man für den Transport von Energie die bereits bestehenden Netze mitnutzt. Im Übrigen ist der konkurrierende Neubau von Netzen aus ökologischer Sicht auch gar nicht wünschenswert.
Der Verkäufer braucht aber zwingend das Netz als Transportweg für die Belieferung mit Energie (Strom und Gas). Da Netzbetreiber jedoch die eigenen Netze i. d. R. nicht freiwillig von ihren Konkurrenten nutzen lassen oder die Nutzung durch überzogene Netzzugangsbedingungen erschweren könnten, sind Netzzugangsrechte als zentrale Regulierungsinstrumente unerlässlich. Sie eröffnen die Möglichkeit, von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilnetze, den Zugang zu ihren Netzen zu verlangen, um Lieferung von Energie durch Dritte anzubieten. Mithilfe des Rechts auf Netzzugang können Unternehmen also mit Energie handeln, ohne selbst über Stromnetze verfügen zu müssen.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik hinsichtlich des Stromnetzes dargestellt. Nicht behandelt wird der Zugang zum Gasnetz, da diese überwiegend mit den Grundprinzipien des Stromnetzzugangs vergleichbar ist und sich nur im Detail davon unterscheidet.
((1)) Begriffsbestimmung
Der Netzzugang i. S. d. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom und Gas) gedacht. Der Netzzugang ist strikt von der Frage der Netzanbindung zu unterscheiden. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit der Belieferung einer Energieentnahmestelle. Der Netzzugang bzw. die sog. Netznutzung umfasst die Einspeisung in bestimmte Einspeisepunkte des Netzes und die damit verbundene gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten.
((1)) Rechtsnatur und Rechtsquellen
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einer der Energieversorgung dienenden Energieleitung, wobei der Zugangsberechtigte kein Mitbesitzungsrecht an der Leitung hat.

• Der Netzzugang ist in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs und beziehen sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze.
• Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar.
• §§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG stellen darüber hinaus Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen, dar. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV).
• Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen § 7 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) zu beachten.
Der Anspruch auf Netzzugang bzw. der Anspruch auf zur Verfügungsstellung von Netzkapazität für die Durchleitung / Transport von Energie ergibt sich grundsätzlich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}.
Neben dem Netzbetreiber und dem Energiekunden (insb. Letztverbraucher) soll hier auch einem dritten Rechtssubjekt Zugang zum Netz gewährt werden. Dieser "Drittzugang" ist einer der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. //third party access// bezeichnet (TPA).
((1)) Vertragsverhältnisse
1. Netznutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}}
• Vertrag zwischen Letztverbraucher – Netzbetreiber
• gewährt Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt.
• Möglich ist auch, dass der Letztverbraucher zu seinem Strom kommt, ohne mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag schließen zu müssen. Er könnte direkt mit dem Energieerzeuger einen Vertrag abschließen. Der Energieerzeuger wiederum muss mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag zum Transport des Stroms abschließen. Eine weitere Variante wäre ein Vertragsabschluss zwischen dem Letzverbraucher und einem Lieferanten. Der Lieferant ansich schließt dann einen Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber.
2. Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}
• Vertrag zwischen Lieferanten – Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages
• muss sich nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen beziehen
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt.
3. Bilanzkreisvertrag gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 StromNZV"}}

• Vertrag zwischen Bilanzkreisverantwortlichen – Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der **Bilanzkreise** (vgl. EnergierechtLexikon)
• Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten.
• Bilanzkreisvertrag ist gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages.
Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
((1)) Anspruch auf Netzzugang
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5575" h="4"}}
Gemäß {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach sachlich gerechtfertigten Kriterien jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren.
Der Anspruch muss sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt nach gegeben sein.
//
1. Berechtigter//
Berechtigter des Anspruchs ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann – also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Aus {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ergibt sich, dass es sich dabei um den Letztverbraucher als auch um Lieferanten handeln kann. Der Netzzugangsanspruch steht damit sowohl demjenigen zu, der sich mit Strom beliefern lässt, als auch demjenigen, der andere beliefert.
Die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Diese können gemäß {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein, d. h. eine natürliche oder juristische Person sowie eine rechtlich selbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens.
//3.Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem//
Der Berechtigte muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. In diesem Bilanzkreis findet ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme der Energie statt.
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden sofern Gründe hierfür gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie dem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt.
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit und damit zulässige Gründe, den Zugang zu verweigern, sind in der Praxis beispielsweise:
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwehrt wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= //pacta sunt servanda//) zu begründen.
An dieser Stelle ist zu klären, in welchem Umfang der Anspruchsteller ein Recht vom Verpflichteten verlangt bzw. worauf genau sich der Anspruch richtet.
Zum Einen kann der Berechtigter den Transportdienst des Netzbetreibers in Bezug auf den Transport seiner Energie verlangen (entweder inklusive der Messdienste oder isoliert). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Netzbetreiber grds. den Zugang verweigert und der Anspruchsteller diesbezüglich die reine Netznutzung begehrt.
Zum Anderen kann der Berechtigte richtige Zugangsbedingungen von dem Netzbetreibers verlangen. Richtig sind die Bedingungen dann, wenn sie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Richtige Zugangsbedingungen wird der Anspruchssteller in den Fällen verlangen, in denen der Netzbetreiber den Zugang zwar gewährt, jedoch nicht die richtigen Bedingungen in Bezug auf diesen stellt.
a) Diskriminierungsfrei
Hier gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, was eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie die gleiche Behandlung innerhalb der Lastprofilgruppen bedeutet.
b) Angemessen
Angemessenheit liegt vor, sofern die Behandlung des Netzbetreibers gegenüber dem Anspruchsteller nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt ist, {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Dies beinhaltet insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen, {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}. Dies ist zusätzlich in dem **neueingeführten** {{du przepis="§ 20a EnWG"}} in Abs. 3 geregelt.
c) Transparent
In Bezug auf die Transparenz müssen die Netzzugangsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie die Entgeltkalkulation im Internet veröffentlicht werden. **Neu ist dabei, dass dies unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen muss. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).
**


Revision [15024]

Edited on 2012-05-15 14:44:01 by MaryWalther
Deletions:




((3)) Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?
E ist nicht verpflichtet, Verträge mit seinen Endkunden vorzulegen. Dies ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} geregelt. Allerdings muss er einen **Bilanzkreisvertrag** nach {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} vorlegen. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen und wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber geschlossen. Mehr zum Thema [[EnergierechtLexikon Bilanzkreisvertrag ist im Lexikon nachzulesen]].
Darüber hinaus muss eine vertragliche Ausgestaltung der Netznutzung stattfinden. Eine vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs im Strombereich ergibt sich aus dem {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} i. V. m. der ""StromNZV"". Dabei regelt der {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} den Grundsatz und Teil 5 der ""StromNZV"" i. V. m. {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} die Details der vertraglichen Festlegung. Kurz: E muss einen Netznutzungsvertrag mit dem S abschließen.
Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}} legal definiert. Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Sein Mindestinhalt ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} festgelegt.
Ein Spezialfall des NNV ist der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Seine Definition findet sich im § 20 I a S. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich auch um einen Vertrag über die Netznutzung. Dieser kann aber nur vom Lieferanten abgeschlossen werden. Eine Definition des Lieferanten findet man im § 2 Nr. 5 StromNZV. Auch diesbezüglich ergibt sich ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages wieder aus dem Gesetz ({{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}). Die Mindestinhalte finden sich in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
Im wesentlichen sind die Inhalte des NNV und des LRV identisch. Da aber der LRV die speziellere Norm ist, weist er drei zusätzliche Vertragselemente - namentlich Regeln über:
- Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis,
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit,
- Voraussetzung der Belieferung.
((3)) Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Die Vorschrift stellt einen unmittelbaren, gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.
((3)) Was ist E zu raten, wenn S den Zugang verweigert?
E sollte gegenüber S eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} abgeben. Durch diese rechtsgestaltende, einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung erreicht E, dass S ihm Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts einräumen muss. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}. S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} (würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet).
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich (über die ""BNetzA"") durchsetzen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 ""EnWG"" empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30 f. EnWG"}}.
__Sofern S sich grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren__
(a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach {{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}} einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab. Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
- Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
- Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
(b) E kann auch Klage erheben
Die Klage kann gerichtet sein auf:
- Zugang direkt
- bzw. auf Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
- oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}},
- (zivilrechtlich) auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}.
Damit kann E auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung seine Rechte durchsetzen.
__Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt__

(a) E kann die Regulierungsbehörde anrufen
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen und dennoch einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen. Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E die Vertragsbestimmungen abändern, {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}}. Gegen eine negative Entscheidung kann E immer noch eine Beschwerde erheben.
(b) E kann seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


Revision [14935]

Edited on 2012-05-12 20:35:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Verkäufer braucht aber zwingend das Netz als Transportweg für die Belieferung mit Energie (Strom und Gas). Da Netzbetreiber jedoch die eigenen Netze i. d. R. nicht freiwillig von ihren Konkurrenten nutzen lassen oder die Nutzung durch überzogene Netzzugangsbedingungen erschweren könnten, sind Netzzugangsrechte als zentrale Regulierungsinstrumente unerlässlich. Sie eröffnen die Möglichkeit, von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilnetze, den Zugang zu ihren Netzen zu verlangen, um Lieferung von Energie durch Dritte anzubieten. Mithilfe des Rechts auf Netzzugang können Unternehmen also mit Energie handeln, ohne selbst über Stromnetze verfügen zu müssen.
Der Netzzugang i. S. d. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom und Gas) gedacht. Der Netzzugang ist strikt von der Frage der Netzanbindung zu unterscheiden. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit der Belieferung einer Energieentnahmestelle. Der Netzzugang bzw. die sog. Netznutzung umfasst die Einspeisung in bestimmte Einspeisepunkte des Netzes und die damit verbundene gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten.
Deletions:
Der Verkäufer braucht aber zwingend das Netz als Transportweg für die Belieferung mit Energie (Strom und Gas). Da Netzbetreiber jedoch die eigenen Netze i. d. R. nicht freiwillig von ihren Konkurrenten mitnutzen lassen oder die Nutzung durch überzogene Netzzugangsbedingungen erschweren, sind Netzzugangsrechte als zentrale Regulierungsinstrumente unerlässlich. Sie eröffnen die Möglichkeit, von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilnetze, den Zugang zu dessen Netzen verlangen zu können, um eigene Leistungen, wie Energieerzeugung und -vertrieb, anzubieten. Mithilfe des Rechts auf Netzzugang können Unternehmen also mit Energie handeln, ohne selbst über Stromnetze verfügen zu müssen.
Der Netzzugang i. S. d. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom und Gas) gedacht. Der Netzzugang ist strickt von der Frage der Netzanbindung zu unterscheiden. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit der Belieferung einer Energieentnahmestelle. Der Netzzugang bzw. die sog. Netznutzung umfasst die Einspeisung in bestimmte Einspeisepunkte des Netzes und die damit verbundene gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten.


Revision [14822]

Edited on 2012-05-04 10:41:03 by Julia Weiner
Additions:
Neben dem Netzbetreiber und dem Energiekunden (insb. Letztverbraucher) soll hier auch einem dritten Rechtssubjekt Zugang zum Netz gewährt werden. Dieser "Drittzugang" ist einer der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. //third party access// bezeichnet (TPA).
Die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Diese können gemäß {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein, d. h. eine natürliche oder juristische Person sowie eine rechtlich selbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens.
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwehrt wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= //pacta sunt servanda//) zu begründen.
Zum Einen kann der Berechtigter den Transportdienst des Netzbetreibers in Bezug auf den Transport seiner Energie verlangen (entweder inklusive der Messdienste oder isoliert). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Netzbetreiber grds. den Zugang verweigert und der Anspruchsteller diesbezüglich die reine Netznutzung begehrt.
Der Anspruch wäre dem Grunde nach gegeben, wenn E** Berechtigter,** S **Verpflichteter** ist, E in ein **Bilanzkreissystem einbezogen** ist und **keine Verweigerungsgründe** vorliegen.
S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} werden** Betreiber** von** Energieversorgungsnetzen **zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. Daher müsste S ein Versorgungsnetz gehören und Betreiber dieses sein. Laut Sachverhalt betreibt S in der Stadt V ein kleines Heizkraftwerk, aus dem u. a. das Stromnetz der Stadt (alle Haushalte und Industriebetriebe) mit Strom versorgt wird. Dieses Stromnetz gehört S und wird von S betrieben. Damit ist S Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
//Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen//
//Angemessenheit der Bedingungen//
Deletions:
Neben dem Netzbetreiber und dem Energiekunden (insb. Letztverbraucher) soll hier auch einem dritten Rechtssubjekt Zugang zum Netz gewährt werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. //third party access// bezeichnet (TPA).
Die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Diese können gemäß {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein, d. h. eine natürliche oder juristische Personen sowie eine rechtlich selbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens.
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwert wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= //pacta sunt servanda//) zu begründen.
Zum Einen kann der Berechtigter den Transportdienst des Netzbetreibers in Bezug auf den Transport seiner Energie verlangen (entweder inklusive der Messdienste oder isoliert). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Netzbetreiber grds. den Zugang Verweigert und der Anspruchsteller diesbezüglich die reine Netznutzung begehrt.
Der Anspruch wäre dem Grunde nach gegeben, wenn E** Berechtigter,** S **Verpflichteter** ist, E in einem **Bilanzkreissystem einbezogen** ist und **keine Verweigerungsgründe** vorliegen.
S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} werden** Betreiber** von** Energieversorgungsnetzen **zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. Daher müsste S ein Versorgungsnetz gehören und er Betreiber dieses sein. Laut Sachverhalt betreibt S in der Stadt V ein kleines Heizkraftwerk, aus dem u. a. das Stromnetz der Stadt (alle Haushalte und Industriebetriebe) mit Strom versorgt wird. Dieses Stromnetz gehört S und wird von S betrieben. Damit ist S Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
//1. Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen//
a) Angemessenheit der Bedingungen


Revision [14821]

Edited on 2012-05-04 09:51:58 by MaryWalther
Additions:
Es gibt insoweit **Übertragungsnetzbetreiber** sowie **Verteilnetzbetreiber** (vgl. EnergierechtLexikon). Dabei stellen diese natürliche Monopole dar. Natürliche Monopole deshalb, weil für die Errichtung eines komplett neuen Netzes die Investitionskosten für die Errichtung eines neuen Netzes deutlich höher sind, als wenn man für den Transport von Energie die bereits bestehenden Netze mitnutzt. Im Übrigen ist der konkurrierende Neubau von Netzen aus ökologischer Sicht auch gar nicht wünschenswert.
• Vertrag zwischen Bilanzkreisverantwortlichen – Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der **Bilanzkreise** (vgl. EnergierechtLexikon)
__Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?__
Deletions:
Es gibt insoweit Übertragungs- sowie Verteilnetze. Dabei stellen deren Betreiber natürliche Monopole dar. Natürliche Monopole deshalb, weil für die Errichtung eines komplett neuen Netzes die Investitionskosten für die Errichtung eines neuen Netzes deutlich höher sind, als wenn man für den Transport von Energie die bereits bestehenden Netze mitnutzt. Im Übrigen ist der konkurrierende Neubau von Netzen aus ökologischer Sicht auch gar nicht wünschenswert.
• Vertrag zwischen Bilanzkreisverantwortlichen – Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise


Revision [14819]

Edited on 2012-05-04 09:43:14 by MaryWalther
Additions:
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt.
((2)) Lösung zu 1.
E könnte gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Zugang zum Stromnetz gegen S haben. Dazu müsste der Anspruch dem Grunde und dem Inhalt nach gegeben sein.
Der Anspruch wäre dem Grunde nach gegeben, wenn E** Berechtigter,** S **Verpflichteter** ist, E in einem **Bilanzkreissystem einbezogen** ist und **keine Verweigerungsgründe** vorliegen.
//1. Berechtigter//
E müsste Berechtigter gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sein. Dies wäre der Fall sofern er Letztverbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} oder Lieferant i. S. d. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist. E könnte Lieferant sein. Gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 5 StromNZV"}} ist ein Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Laut Sachverhalt bietet E die Versorgung mit Strom an. E ist demzufolge ein Lieferant und damit Berechtigter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
S müsste Verpflichteter sein. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} werden** Betreiber** von** Energieversorgungsnetzen **zur Gewährung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet. Daher müsste S ein Versorgungsnetz gehören und er Betreiber dieses sein. Laut Sachverhalt betreibt S in der Stadt V ein kleines Heizkraftwerk, aus dem u. a. das Stromnetz der Stadt (alle Haushalte und Industriebetriebe) mit Strom versorgt wird. Dieses Stromnetz gehört S und wird von S betrieben. Damit ist S Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}.
//3. Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem//
Des Weiteren müsste E gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. Im Sachverhalt finden sich dazu keine Angaben. Die Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem ist daher anzunehmen.
Für den Anspruch auf Netzzugang dürften keine Verweigerungsgründe vorliegen. Gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} kann der Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, wenn die Gewährung aus betriebsbedingten Gründen oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Netzzugang dürfte daher nicht auf Grund eines** Kapazitätsmangels** oder aus** sonstigen Gründen unmöglich** oder **unzumutbar** sein. Im Sachverhalt sind dazu keine Angaben gemacht. Dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, ist daher anzunehmen.
E hat gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} daher dem Grunde nach gegen S einen Anspruch auf Zugang zu dessen Stromnetz.
Um einen vollumfänglichen Anspruch auf Netzzugang zu haben, müsste dieser nunmehr auch dem Inhalt nach gegeben sein. Dies wäre der Fall, wenn E von S entweder den Transportdienst – sprich die Netznutzung – oder richtige Zugangsbedingungen verlangen kann. Würde S grds. den Transportdienst verweigern, müsste der Anspruch des E auf die Netznutzung gerichtet sein.
//1. Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen//
Im vorliegenden Fall weigert sich S jedoch nur zunächst. Später verweigert er den Netzzugang nicht mehr, verlangt jedoch extrem hohe Anforderungen und die Vorlage zahlreicher Unterlagen. E könnte daher einen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} haben. Demnach muss ihm der Zugang diskriminierungsfrei, angemessen oder transparent gewährt werden.
a) Angemessenheit der Bedingungen
Im vorliegenden Fall könnte ein Verstoß gegen richtige Netzzugangsbedingungen vorliegen in Bezug auf die Angemessenheit dieser. Dies wäre der Fall, wenn die S den E nicht nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandeln würde. Eine gerechtfertigte Behandlung drückt sich insb. in einer effizienten und zügigen Vertragsanbahnung oder einem kostenfreien Lieferantenwechsel aus und muss im Übrigen angemessen sein. Im Sachverhalt gibt es keinerlei Hinweise, dass seitens der S die Vertragsanbahnungen verzögert, noch in anderer Weise gestört werden. Auch werden keine Kosten für einen Lieferantenwechsel gefordert. Insofern ist zu prüfen, ob die Bedingungen im Übrigen angemessen sind.
//Im Übrigen angemessen//
Eine Verfehlung des S in Bezug auf die Zugangsbedingungen läge vor, wenn sie in vergleichbaren Fällen, wie dem des E, andere Bedingungen stellen würde. Wäre diese Konstellation gegeben (dass S den E hier anders behandelt, als vergleichbare Fälle), würde es sich um unangemessene Zugangsbedingungen handeln. E hätte somit Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und der Anspruch auf Netzzugang wäre auch dem Inhalt nach gegeben. Dies wäre insb. dann der Fall, wenn die Zugangsbedingungen des E von denen des von der S selbst betriebenen HKWs abweichen würden. Dies wäre ein starkes Indiz für unangemessene Bedingungen. Da dem Sachverhalt diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen sind, wäre es jedoch auch möglich, dass S den E hier genauso in Bezug auf die Zugangsbedingungen behandelt, wie vergleichbare Fälle. Dann lägen keine unangemessenen Bedingungen vor und E hätte keinen Anspruch auf richtige Zugangsbedingungen und somit auch keinen Zugangsanspruch dem Inhalt nach erworben.
((2)) Lösung zu 2.
__Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?__
• E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen.
Um den Anspruch des Netzbetreibers auf eine Gegenleistung in Form von Entgelt abzusichern, ist der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages in Form eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages notwendig. Diese Notwendigkeit der vertraglichen Ausgestaltung ergibt sich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}.
• Ebenso kann E den Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages verlangen, gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}.
__Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?__
• E muss nachweisen, dass er durch einen Bilanzkreisvertrag in ein Bilanzkreissystem eingebunden ist, gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 SromNZV"}}, {{du przepis="§ 26 StromNZV"}}.
• {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} schreibt den Mindestinhalt eines Lieferantenrahmenvertrags vor. E ist in Bezug auf diese Punkte daher zur Auskunft verpflichtet.
• Da es sich bei E um einen Lieferanten handelt, darf S als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nach {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} die Erteilung des Netzzugangs nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.
((2)) Lösung zu 3.
__Was ist E zu raten, wenn S dennoch den Zugang verweigert?__
E muss mindestens 1 Monat vor dem gewünschten Netzzugang einen konkreten Antrag auf Zugang bei S stellen gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} ist S dann verpflichtet, innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
E kann seinen Anspruch sowohl** zivilrechtlich,** als auch** verwaltungsrechtlich** durchsetzen.
Sofern sich S grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren:
//a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden//
Aus Sicht des E liegt ein missbräuchliches Verhalten des S nach {{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}} vor. E kann daher einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA stellen. Wäre E Verbraucher, könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen. Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG"}} anordnen. Entscheidet sie gegen ein missbräuchliches Verhalten, kann der E Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
//b) E kann Klage erheben. //
E kann im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung seine Rechte durchsetzen. Die Klage kann dabei gerichtet sein auf:
- Zugang direkt gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}
- auf Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
- auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}
Sofern sich S grundsätzlich nicht weigert, Zugang zu gewähren, aber unangemessene Bedingungen stellt:
//a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden//
Die BNetzA empfiehlt hier die Vertragsbedingungen zunächst unter Vorbehalt anzunehmen, gleichzeitig aber einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen. Entscheidet die BNetzA für den E, ändert sie die Vertragsbestimmungen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}} ab. Entscheidet sie sich gegen E, kann dieser wieder Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
//b) E kann Klage erheben//
Siehe oben.



Deletions:
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Lieferantenvertrages ist in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt.
((2)) Lösung
((3)) Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
E könnte von S Zugang verlangen, wenn die Voraussetzungen des §{{du przepis="§ 20ff. EnWG"}}vorliegen.
Zunächst müsste ein Berechtigter existieren. Dieser könnte ein Lieferant oder Letztverbraucher sein. Die Energiespar-GmbH könnte gem. § 2 Nr. 5 StromNZV ein Lieferant sein. Sie stellt ein Unternehmen dar, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Die E ist demnach ein Lieferant und somit Berechtigter. Weitehin müsste ein Verpflichteter bestehen. S müsste ein Versorgungsnetz besitzen und Betreiber eines solchen sein. Diese Voraussetzungen kann S erfüllen und ist Verpflichteter. Als dritte Voraussetzung müsste E gem. § 20 I a 5 EnWG, § 3 II und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilnazkreis einbezogen werden. Im Sachverhalt sind dazu keine Angaben gemacht.
Wäre E in einen Bilanzkreisvertrag einbezogen und würden keine Verweigerungsgründe vorliegen, könnte E dem Grunde nach Zugang von S verlangen. Um den Anspruch durchsetzen zu können, müssten aber weiterhin die Voraussetzungen dem Inhalt nach erfüllt sein.
Wäre E nicht in einen Bilanzkreisvertrag einbezogen, wäre auch kein Anspruch entstanden.
Für eine Beurteilung der Verweigerungsgründe sind im Sachverhalt keine genauen Angaben gemacht. Würden Gründe vorliegen, wäre kein Anspruch entstanden. Würden keine Verweigerungsgründe vorliegen, könnte eine Prüfung dem Inhalt nach erfolgen.


Revision [14814]

Edited on 2012-05-04 09:08:54 by MaryWalther
Deletions:
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Revision [14813]

Edited on 2012-05-04 09:06:46 by MaryWalther
Additions:
{{image url="VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg"}}
((2)) Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.
Das Unternehmen, die Energiespar-GmbH (E), bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich sein soll.
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt sie von der E-GmbH die Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was die E-GmbH für unangemessen hält.
((2)) Fragen
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Welche Handlung kann E von S genau verlangen?
Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden?
Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
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Deletions:
{{image url="folie_033-002.png"}}
((2)) Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich zeichnen soll.
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt von der E Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was E für unangemessen hält.
((2)) Fragen
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?


Revision [14812]

Edited on 2012-05-04 09:00:27 by MaryWalther
Additions:
((1)) Anspruch auf Netzzugang
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:
Gemäß {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach sachlich gerechtfertigten Kriterien jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren.
Der Anspruch muss sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt nach gegeben sein.
**I. Anspruch dem Grunde nach**
//
1. Berechtigter//
Berechtigter des Anspruchs ist gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} jedermann – also jede natürliche oder juristische Person (vgl. {{du przepis="§ 3 Nr. 28 EnWG"}}). Aus {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} ergibt sich, dass es sich dabei um den Letztverbraucher als auch um Lieferanten handeln kann. Der Netzzugangsanspruch steht damit sowohl demjenigen zu, der sich mit Strom beliefern lässt, als auch demjenigen, der andere beliefert.
//2. Verpflichteter//
Die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Diese können gemäß {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}} Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sein, d. h. eine natürliche oder juristische Personen sowie eine rechtlich selbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens.
//3.Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem//
Der Berechtigte muss gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem eingeordnet ist, einbezogen sein. In diesem Bilanzkreis findet ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme der Energie statt.
//4. Keine Verweigerungsgründe//
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden sofern Gründe hierfür gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie dem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
a) Kapazitätsmangel
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in {{du przepis="§ 15 StromNZV"}} geregelt.
Das sog. //Engpassmanagement// stellt sich wie folgt dar:
{{image url="folie_035.png"}}
Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
b) Sonstige Gründe der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit und damit zulässige Gründe, den Zugang zu verweigern, sind in der Praxis beispielsweise:
Bestehende gültige Lieferverträge.
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwert wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= //pacta sunt servanda//) zu begründen.
Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers.
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist es nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist besonders dann der Fall, wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.
**II. Anspruch dem Inhalt nach**
An dieser Stelle ist zu klären, in welchem Umfang der Anspruchsteller ein Recht vom Verpflichteten verlangt bzw. worauf genau sich der Anspruch richtet.
//1. Gegenstand Transportdienst//
Zum Einen kann der Berechtigter den Transportdienst des Netzbetreibers in Bezug auf den Transport seiner Energie verlangen (entweder inklusive der Messdienste oder isoliert). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Netzbetreiber grds. den Zugang Verweigert und der Anspruchsteller diesbezüglich die reine Netznutzung begehrt.
//2. Richtige Zugangsbedingungen//
Zum Anderen kann der Berechtigte richtige Zugangsbedingungen von dem Netzbetreibers verlangen. Richtig sind die Bedingungen dann, wenn sie gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}} diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Richtige Zugangsbedingungen wird der Anspruchssteller in den Fällen verlangen, in denen der Netzbetreiber den Zugang zwar gewährt, jedoch nicht die richtigen Bedingungen in Bezug auf diesen stellt.
a) Diskriminierungsfrei
Hier gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, was eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie die gleiche Behandlung innerhalb der Lastprofilgruppen bedeutet.
b) Angemessen
Angemessenheit liegt vor, sofern die Behandlung des Netzbetreibers gegenüber dem Anspruchsteller nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt ist, {{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Dies beinhaltet insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung, wie es beispielsweise {{du przepis="§ 22 StromNZV"}} oder {{du przepis="§ 23 StromNZV"}} vorschreiben. Ebenfalls dürfen keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen, {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}. Dies ist zusätzlich in dem **neueingeführten** {{du przepis="§ 20a EnWG"}} in Abs. 3 geregelt.
c) Transparent
In Bezug auf die Transparenz müssen die Netzzugangsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie die Entgeltkalkulation im Internet veröffentlicht werden. **Neu ist dabei, dass dies unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen muss. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ({{du przepis="§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG"}}).
**
Deletions:
((2)) Anspruch auf Netzzugang
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:
Dabei trifft die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, gem. § 20 alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}. Dies sind:
- natürliche oder juristische Personen oder
- rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
- die Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sind.
Die Rechte aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} können grundsätzlich durch //jedermann// geltend gemacht werden - also durch jegliche natürliche und juristische Personen, die Strom- und Gaslieferanten sind, aber auch Großhändler, Netznutzer bzw. Verbraucher (insbesondere Letztverbraucher gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}}).
Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch das Problem des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, wie mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs sein kann. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt {{du przepis="§ 15 StromNZV"}}. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich vereinfacht wie folgt schildern lässt:
{{image url="folie_035.png"}}
Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
((2)) Möglichkeit der Zugangsverweigerung
Der Netzbetreiber kann den Zugang zu seinem Netz nach Maßgabe des {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} verweigern. Gem. § 20 Abs. 2, S. 1 bestehen Zugangsverweigerungsgründe nur, wenn die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen __**nicht möglich oder unzumutbar**__ ist. Die Bewertung, ob dies der Fall ist, muss immer unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erfolgen. Das Vorliegen der Verweigerungsgründe hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen. Zulässige Gründe für die Zugangsverweigerung können in der Praxis sein:
((3)) Bestehende gültige Lieferverträge
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann dem Zugang zum Netz im Wege stehen. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= //pacta sunt servanda//) zu begründen.
((3)) Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers
Die Zahlungsunfähigkeit des Rechtssubjektes, das Netzzugang verlangt, kann zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist nicht zuzumuten, dass er Zugang einem Nutzer zur Verfügung stellt, der nicht im Stande ist, ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Dies kann insbesondere daraus folgen, dass in Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und dass Wiederholungsgefahr nesteht.


Revision [14811]

Edited on 2012-05-03 15:54:04 by MaryWalther
Additions:
((1)) Vertragsverhältnisse
Die Vertragsverhältnisse in Bezug auf den Netzzugang im Strombereich stellen sich wie folgt dar:
1. Netznutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}}
• Vertrag zwischen Letztverbraucher – Netzbetreiber
• gewährt Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt.
• Möglich ist auch, dass der Letztverbraucher zu seinem Strom kommt, ohne mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag schließen zu müssen. Er könnte direkt mit dem Energieerzeuger einen Vertrag abschließen. Der Energieerzeuger wiederum muss mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag zum Transport des Stroms abschließen. Eine weitere Variante wäre ein Vertragsabschluss zwischen dem Letzverbraucher und einem Lieferanten. Der Lieferant ansich schließt dann einen Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber.
2. Lieferantenrahmenvertrag gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}}
• Vertrag zwischen Lieferanten – Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages
• muss sich nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen beziehen
• Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Lieferantenvertrages ist in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt.
3. Bilanzkreisvertrag gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 StromNZV"}}
• Vertrag zwischen Bilanzkreisverantwortlichen – Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise
• Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten.
• Bilanzkreisvertrag ist gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages.
Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
{{image url="folie_033-002.png"}}
Deletions:
((2)) Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Netzzugang
Die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen des Betreibers eines Stromnetzes relevanten Verträge sind:
- Netznutzungsvertrag,
- Lieferantenrahmenvertrag (als Spezialfall eines Netznutzungsvertrages, der durch einen Lieferanten abgeschlossen wird),
- Bilanzkreisvertrag.
Im Hinblick auf ein Gasnetz sieht {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}} keinen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag, sondern einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag vor.
Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
{{image url="folie_033-002.png"}}


Revision [14810]

Edited on 2012-05-03 15:26:54 by MaryWalther
Additions:
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist eines der obersten Ziele der gesamten Regelungen des Energierechts. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Marktneulinge eine echte Marktzutrittschance erlangen. Daher muss es nicht nur Regelungen geben, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Es gibt insoweit Übertragungs- sowie Verteilnetze. Dabei stellen deren Betreiber natürliche Monopole dar. Natürliche Monopole deshalb, weil für die Errichtung eines komplett neuen Netzes die Investitionskosten für die Errichtung eines neuen Netzes deutlich höher sind, als wenn man für den Transport von Energie die bereits bestehenden Netze mitnutzt. Im Übrigen ist der konkurrierende Neubau von Netzen aus ökologischer Sicht auch gar nicht wünschenswert.
Der Verkäufer braucht aber zwingend das Netz als Transportweg für die Belieferung mit Energie (Strom und Gas). Da Netzbetreiber jedoch die eigenen Netze i. d. R. nicht freiwillig von ihren Konkurrenten mitnutzen lassen oder die Nutzung durch überzogene Netzzugangsbedingungen erschweren, sind Netzzugangsrechte als zentrale Regulierungsinstrumente unerlässlich. Sie eröffnen die Möglichkeit, von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilnetze, den Zugang zu dessen Netzen verlangen zu können, um eigene Leistungen, wie Energieerzeugung und -vertrieb, anzubieten. Mithilfe des Rechts auf Netzzugang können Unternehmen also mit Energie handeln, ohne selbst über Stromnetze verfügen zu müssen.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik hinsichtlich des Stromnetzes dargestellt. Nicht behandelt wird der Zugang zum Gasnetz, da diese überwiegend mit den Grundprinzipien des Stromnetzzugangs vergleichbar ist und sich nur im Detail davon unterscheidet.
((1)) Begriffsbestimmung
Der Netzzugang i. S. d. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom und Gas) gedacht. Der Netzzugang ist strickt von der Frage der Netzanbindung zu unterscheiden. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit der Belieferung einer Energieentnahmestelle. Der Netzzugang bzw. die sog. Netznutzung umfasst die Einspeisung in bestimmte Einspeisepunkte des Netzes und die damit verbundene gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten.
((1)) Rechtsnatur und Rechtsquellen
Zivilrechtlich betrachtet ist der Netzzugang bzw. die Netznutzung ein Mitnutzungsrecht an einer der Energieversorgung dienenden Energieleitung, wobei der Zugangsberechtigte kein Mitbesitzungsrecht an der Leitung hat.

• Der Netzzugang ist in den {{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs und beziehen sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze.
• Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar.
• §§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG stellen darüber hinaus Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen, dar. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNVZ) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV).
• Insbesondere ist im Falle von Kapazitätsengpässen § 7 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) zu beachten.
Der Anspruch auf Netzzugang bzw. der Anspruch auf zur Verfügungsstellung von Netzkapazität für die Durchleitung / Transport von Energie ergibt sich grundsätzlich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}.
Neben dem Netzbetreiber und dem Energiekunden (insb. Letztverbraucher) soll hier auch einem dritten Rechtssubjekt Zugang zum Netz gewährt werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. //third party access// bezeichnet (TPA).
Deletions:
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist aber als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig. Wenn der Netzbetreiber allerdings kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen, kann der Verkäufer nicht oder nur mit großer Mühe seine Dienstleistung bzw. Ware anbieten. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung durch externe Anbieter nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.
Im oben beschriebenen Fall soll neben dem Netzbetreiber und dem Energiekunden (insb. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. //third party access// bezeichnet (TPA).
Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs am Beispiel des Stromnetzzugangs dargestellt, wie er im EnWG geregelt ist. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der Gasnetzzugang im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen abweicht.
((1)) Grundlagen
((2)) Begriffsbestimmung
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilnetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für die Belieferung - aktiv (Einspeisung) oder passiv (Entnahme).
((2)) Rechtsquellen
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte), die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §{{du przepis="§ 25 ff. EnWG"}} sind ferner einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung ({{du akt="StromNZV"}}) und die Gasnetzzugangsverordnung ({{du akt="GasNZV"}}) anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}) - geregelt.


Revision [14775]

Edited on 2012-04-28 13:47:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im oben beschriebenen Fall soll neben dem Netzbetreiber und dem Energiekunden (insb. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. //third party access// bezeichnet (TPA).
Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs am Beispiel des Stromnetzzugangs dargestellt, wie er im EnWG geregelt ist. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der Gasnetzzugang im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen abweicht.
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilnetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für die Belieferung - aktiv (Einspeisung) oder passiv (Entnahme).
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte), die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §{{du przepis="§ 25 ff. EnWG"}} sind ferner einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Deletions:
Im oben beschriebenen Fall soll neben dem Energielieferanten (traditionell gleichzeitig Netzbetreiber) und seinem Kunden (insb. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. "third party access" bezeichnet (TPA).
Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs am Beispiel des Stromnetzzugangs dargestellt, wie er im ""EnWG"" geregelt ist. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der Gasnetzzugang im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen erheblich abweicht.
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilernetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für eine aktive oder passive Belieferung.
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte), die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §{{du przepis="§ 25 ff. EnWG"}} sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.


Revision [14196]

Edited on 2012-02-27 20:36:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 1 EnWG"}} legal definiert. Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Sein Mindestinhalt ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} festgelegt.
CategoryEnergierecht
Deletions:
Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG legal definiert. Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Sein Mindestinhalt ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} festgelegt.


Revision [10676]

Edited on 2011-05-26 21:31:03 by ChristinWiegand
Additions:
Zunächst müsste ein Berechtigter existieren. Dieser könnte ein Lieferant oder Letztverbraucher sein. Die Energiespar-GmbH könnte gem. § 2 Nr. 5 StromNZV ein Lieferant sein. Sie stellt ein Unternehmen dar, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Die E ist demnach ein Lieferant und somit Berechtigter. Weitehin müsste ein Verpflichteter bestehen. S müsste ein Versorgungsnetz besitzen und Betreiber eines solchen sein. Diese Voraussetzungen kann S erfüllen und ist Verpflichteter. Als dritte Voraussetzung müsste E gem. § 20 I a 5 EnWG, § 3 II und {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} in einen Bilnazkreis einbezogen werden. Im Sachverhalt sind dazu keine Angaben gemacht.
Wäre E in einen Bilanzkreisvertrag einbezogen und würden keine Verweigerungsgründe vorliegen, könnte E dem Grunde nach Zugang von S verlangen. Um den Anspruch durchsetzen zu können, müssten aber weiterhin die Voraussetzungen dem Inhalt nach erfüllt sein.
Wäre E nicht in einen Bilanzkreisvertrag einbezogen, wäre auch kein Anspruch entstanden.
Für eine Beurteilung der Verweigerungsgründe sind im Sachverhalt keine genauen Angaben gemacht. Würden Gründe vorliegen, wäre kein Anspruch entstanden. Würden keine Verweigerungsgründe vorliegen, könnte eine Prüfung dem Inhalt nach erfolgen.
Deletions:
Zunächst müsste ein Berechtigter existieren. Dieser könnte ein Lieferant oder Letztverbraucher sein. Die Energiespar-GmbH könnte gem. § 2 Nr. 5 StromNZV ein Lieferant sein. Sie stellt ein Unternehmen dar, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Die E ist demnach ein Lieferant und somit Berechtigter. Weitehin müsste ein Verpflichteter bestehen. S müsste ein Versorgungsnetz besitzen und Betreiber eines solchen sein. Diese Voraussetzungen kann S erfüllen und ist Verpflichteter.


Revision [10675]

Edited on 2011-05-26 21:22:55 by ChristinWiegand
Additions:
E könnte von S Zugang verlangen, wenn die Voraussetzungen des §{{du przepis="§ 20ff. EnWG"}}vorliegen.
Zunächst müsste ein Berechtigter existieren. Dieser könnte ein Lieferant oder Letztverbraucher sein. Die Energiespar-GmbH könnte gem. § 2 Nr. 5 StromNZV ein Lieferant sein. Sie stellt ein Unternehmen dar, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist. Die E ist demnach ein Lieferant und somit Berechtigter. Weitehin müsste ein Verpflichteter bestehen. S müsste ein Versorgungsnetz besitzen und Betreiber eines solchen sein. Diese Voraussetzungen kann S erfüllen und ist Verpflichteter.
Deletions:
E kann den Zugang auf Grund der §{{du przepis="§ 20ff. EnWG"}}, §§ 3, 24, 25 StromNZV verlangen.
S könnte den Zugang nur verweigern, falls es für Ihn Unmöglich, Unzumutbar oder auf Grund von Kapazitätsmangel nicht möglich ist.
In allen anderen Fällen kann E sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich seinen Anspruch auf Netzzugang durchsetzen.


Revision [10641]

Edited on 2011-05-25 12:35:54 by WojciechLisiewicz
Deletions:
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Revision [10640]

Edited on 2011-05-25 12:35:20 by WojciechLisiewicz
Deletions:
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Revision [10639]

Edited on 2011-05-25 12:33:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [10638]

Edited on 2011-05-25 12:33:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [10637]

Edited on 2011-05-25 12:31:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [10621]

Edited on 2011-05-25 10:27:34 by ChristianeLangguth
Additions:
In allen anderen Fällen kann E sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich seinen Anspruch auf Netzzugang durchsetzen.
Deletions:
In allen anderen Fällen kann E sowohl behördlich, als auch verwaltungsrechtlich seinen Anspruch auf Netzzugang durchsetzen.


Revision [10443]

Edited on 2011-05-19 09:19:43 by ChristianeLangguth
Additions:
E kann den Zugang auf Grund der §{{du przepis="§ 20ff. EnWG"}}, §§ 3, 24, 25 StromNZV verlangen.
S könnte den Zugang nur verweigern, falls es für Ihn Unmöglich, Unzumutbar oder auf Grund von Kapazitätsmangel nicht möglich ist.
In allen anderen Fällen kann E sowohl behördlich, als auch verwaltungsrechtlich seinen Anspruch auf Netzzugang durchsetzen.


Revision [10416]

Edited on 2011-05-15 18:16:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich (über die ""BNetzA"") durchsetzen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 ""EnWG"" empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30 f. EnWG"}}.
__Sofern S sich grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren__
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab. Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
(b) E kann auch Klage erheben
Die Klage kann gerichtet sein auf:
- Zugang direkt
- bzw. auf Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}}
- oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}},
- (zivilrechtlich) auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}}.
Damit kann E auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierten Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung seine Rechte durchsetzen.
__Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt__
(a) E kann die Regulierungsbehörde anrufen
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen und dennoch einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen. Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E die Vertragsbestimmungen abändern, {{du przepis="§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG"}}. Gegen eine negative Entscheidung kann E immer noch eine Beschwerde erheben.
(b) E kann seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
[[EnergierechtGliederung Zurück zur Gliederung]]
Deletions:
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich (über die ""BNetzA"") durchsetzen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30 f. EnWG"}}.
__Sofern S sich grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren:__
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab.
Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
b) oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
Zivilrechtlich könnte E auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}} klagen.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte durchsetzen.
Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
a) Regulierungsbehörde anrufen
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
- Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
b) Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
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Revision [10412]

Edited on 2011-05-15 18:04:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Die Vorschrift stellt einen unmittelbaren, gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.
E sollte gegenüber S eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} abgeben. Durch diese rechtsgestaltende, einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung erreicht E, dass S ihm Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts einräumen muss. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}. S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}} (würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet).
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch verwaltungsrechtlich (über die ""BNetzA"") durchsetzen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30 f. EnWG"}}.
__Sofern S sich grundsätzlich weigert, Zugang zu gewähren:__
(a) Regulierungsbehörde kann zur Hilfe gerufen werden
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach {{du przepis="§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG"}} einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens durch die BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Deletions:
Als Voraussetzung für den Netzzugang wird ein Bilanzkreisvertrag benötigt. Dieser wird in § 26 I StromNZV definiert und in
Absatz II seine Inhalte geregelt.
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen.
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.

E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, muss der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt
werden. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}.
S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch über die BNetzA durchsetzen.
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
Sofern sich S grundsätzlich weigert:
a) Regulierungsbehörde anrufen
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.


Revision [10409]

Edited on 2011-05-15 17:49:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
E ist nicht verpflichtet, Verträge mit seinen Endkunden vorzulegen. Dies ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV"}} geregelt. Allerdings muss er einen **Bilanzkreisvertrag** nach {{du przepis="§ 3 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} vorlegen. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen und wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber geschlossen. Mehr zum Thema [[EnergierechtLexikon Bilanzkreisvertrag ist im Lexikon nachzulesen]].
Darüber hinaus muss eine vertragliche Ausgestaltung der Netznutzung stattfinden. Eine vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs im Strombereich ergibt sich aus dem {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} i. V. m. der ""StromNZV"". Dabei regelt der {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}} den Grundsatz und Teil 5 der ""StromNZV"" i. V. m. {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} die Details der vertraglichen Festlegung. Kurz: E muss einen Netznutzungsvertrag mit dem S abschließen.
Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG legal definiert. Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Sein Mindestinhalt ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} festgelegt.
Ein Spezialfall des NNV ist der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Seine Definition findet sich im § 20 I a S. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich auch um einen Vertrag über die Netznutzung. Dieser kann aber nur vom Lieferanten abgeschlossen werden. Eine Definition des Lieferanten findet man im § 2 Nr. 5 StromNZV. Auch diesbezüglich ergibt sich ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages wieder aus dem Gesetz ({{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}). Die Mindestinhalte finden sich in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}}.
Im wesentlichen sind die Inhalte des NNV und des LRV identisch. Da aber der LRV die speziellere Norm ist, weist er drei zusätzliche Vertragselemente - namentlich Regeln über:
- Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis,
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit,
- Voraussetzung der Belieferung.
Als Voraussetzung für den Netzzugang wird ein Bilanzkreisvertrag benötigt. Dieser wird in § 26 I StromNZV definiert und in
Absatz II seine Inhalte geregelt.
Deletions:
__Was ist seitens E vorzulegen?__
E braucht keine Verträge mit seinen Endkunden vorzulegen. Dies wird in § 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV geregelt. Allerdings muss er einen
Bilanzkreisvertrag nach § 3 II i.V.m. {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} vorlegen.
__Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?__
Es muss eine Vertragliche Ausgestaltung der Netznutzung stattfinden. Eine vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs im Strombereich
ergibt sich aus dem § 20 I a EnWG i. V. m. der StromNZV.
Dabei regelt der § 20 I a EnWG den Grundsatz und im Teil 5 der StromNZV i. V. m. der {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} findet man die
Details.
E muss einen Netznutzungsvertrag mit dem S abschließen.
Der Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in § 20 I a S. 1 EnWG
legal definiert.
Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus dem § 24 I S. 1 StromNZV. Sein Mindestinhalt ist in § 24 II StromNZV festgelegt.
Ein Spezialfall des NNV ist der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Seine Definition findet sich im § 20 I a S. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich
auch um einen Vertrag über die Netznutzung. Dieser kann aber nur vom Lieferanten abgeschlossen werden.
Eine Definition des Lieferanten findet man im § 2 Nr. 5 StromNZV.
Auch hier ergibt sich ein anspruch auf Vertragsschluss wieder aus dem Gesetz (§ 25 I StromNZV).
Seine Mindestinhalte finden sich in § 25 II StromNZV.
Im wesentlichen sind die Inhalte des NNV und des LRV sehr ähnlich. Da aber der LRV die speziellere Norm ist hat er abweichend noch drei
weitere Vertragselemente.

- Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit
- Voraussetzung der Belieferung
Als Voraussetzung für den Netzzugang wird ein Bilanzkreisvertrag benötigt. Dieser wird in § 26 I StromNZV definiert und in
Absatz II seine Inhalte geregelt. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen und
wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber geschlossen.
Um den Handel von Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Er ermöglicht den
Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.
Die Definition des Bilanzkreises ergibt sich aus § 3 Nr. 10 a EnWG, in den §§ 4 und 5 StromNZV stehen die Details für die Bildung der
Bilanzkreise.
Gemäß § 4 II StromNZV müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als
Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber.
Nach § 4 III StromNZV sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die
Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den
Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV sagt, was ein Fahrplan ist.
__Abrechnung der Leistungsbilanz__
In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden.
Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese
Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb
der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann
nachträglich als Ist- Ist- Abrechnung.


Revision [10407]

Edited on 2011-05-15 17:13:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Möglichkeit der Zugangsverweigerung
Der Netzbetreiber kann den Zugang zu seinem Netz nach Maßgabe des {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} verweigern. Gem. § 20 Abs. 2, S. 1 bestehen Zugangsverweigerungsgründe nur, wenn die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen __**nicht möglich oder unzumutbar**__ ist. Die Bewertung, ob dies der Fall ist, muss immer unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erfolgen. Das Vorliegen der Verweigerungsgründe hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen. Zulässige Gründe für die Zugangsverweigerung können in der Praxis sein:
((3)) Bestehende gültige Lieferverträge
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann dem Zugang zum Netz im Wege stehen. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= //pacta sunt servanda//) zu begründen.
((3)) Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers
Die Zahlungsunfähigkeit des Rechtssubjektes, das Netzzugang verlangt, kann zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist nicht zuzumuten, dass er Zugang einem Nutzer zur Verfügung stellt, der nicht im Stande ist, ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Dies kann insbesondere daraus folgen, dass in Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und dass Wiederholungsgefahr nesteht.
Deletions:
Dies ist nur ein Punkt von Zugangsverweigerungsgründen. Gem. § 20 II 1 EnWG bestehen Zugangsverweigerungsgründe nur, wenn die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen __**nicht möglich oder unzumutbar**__ ist. Dies muss immer unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erfolgen. Das Vorliegen der Verweigerungsgründe hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen.
bestehende gültige Lieferverträge:
- Verbindlichkeit von Verträgen
- pacta sunt servanda
- lange Bindung (15 / 20 Jahre) an einen Vertrag
- lange Kündigungsfristen und automatische Verlängerungsklauseln
- kann im Rahmen des § 20 I 1 relevant werden
- wenn ein Energieanbieter noch einen anderen (an jemand anders gebundenen) Kunden beliefern will
- kann vom Netzbetreiber verwehrt werden
- wenn dieser Kunde von einer „eigenen“ oder verbundenen Energieliefergesellschaft beliefert wird und ein gültiger Vertrag besteht
Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers:
- wirtschaftlicher Grund
- wenn nicht im Stande ein angemessenes Entgelt zu entrichten
- mangelnde Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsunfähigkeit
- in Vergangenheit schwerwiegende Pflichtverletzungen, mit Wiederholungsgefahr
- fehlende Zahlungsbereitschaft wird angenommen, wenn der Netznutzungspetent nicht bereit ist die anfallende Konzessionsabgabe zu zahlen


Revision [10406]

Edited on 2011-05-15 17:03:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
- natürliche oder juristische Personen oder
- rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
- die Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sind.
Deletions:
- natürliche oder juristische Personen oder
- rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
- die Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sind.


Revision [10405]

Edited on 2011-05-15 17:03:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Begriffsbestimmung
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilernetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für eine aktive oder passive Belieferung.
((2)) Rechtsquellen
Deletions:
((2)) Begriffsbestimmung
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilernetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für eine aktive oder passive Belieferung.
((2)) Rechtsquellen


Revision [10404]

Edited on 2011-05-15 17:02:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dabei trifft die Verpflichtung, Zugang zum Energieversorgungsnetz zu gewähren, gem. § 20 alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}. Dies sind:
- natürliche oder juristische Personen oder
- rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
- die Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sind.
Die Rechte aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} können grundsätzlich durch //jedermann// geltend gemacht werden - also durch jegliche natürliche und juristische Personen, die Strom- und Gaslieferanten sind, aber auch Großhändler, Netznutzer bzw. Verbraucher (insbesondere Letztverbraucher gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}}).
Deletions:
Verpflichteter:
- § 3 Nr. 2 EnWG: Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- natürliche oder juristische Personen
- rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
- § 3 Nr. 3 EnWG Betreiber
- natürliche oder juristische Personen
- rechtl. unselbstständige Organisationseinheiten, die Verteilung der Elektrizität wahrnehmen
Berechtigter:
- § 20 I 1 EnWG: „jedermann“
- natürliche und juristische Personen
- Strom- und Gaslieferanten (§ 3 Nr. 19)
- Großhändler
- Netznutzer
- auch Verbraucher (Lieferanten sind gem. § 3 Nr. 25 EnWG Letztverbraucher)
- alle die mit dem jeweiligen Fall zu tun haben


Revision [10344]

Edited on 2011-05-12 19:14:00 by ChristinWiegand
Additions:
- Verbindlichkeit von Verträgen
- pacta sunt servanda
Deletions:
--> Verbindlichkeit von Verträgen
-->pacta sunt servanda


Revision [10340]

Edited on 2011-05-12 09:45:18 by ChristinWiegand
Additions:
bestehende gültige Lieferverträge:
Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers:
Deletions:
bestehende gültige Lieferverträge:
Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers:


Revision [10339]

Edited on 2011-05-12 09:44:58 by ChristinWiegand
Additions:
bestehende gültige Lieferverträge:
--> Verbindlichkeit von Verträgen
-->pacta sunt servanda
- lange Bindung (15 / 20 Jahre) an einen Vertrag
- lange Kündigungsfristen und automatische Verlängerungsklauseln
- kann im Rahmen des § 20 I 1 relevant werden
- wenn ein Energieanbieter noch einen anderen (an jemand anders gebundenen) Kunden beliefern will
- kann vom Netzbetreiber verwehrt werden
- wenn dieser Kunde von einer „eigenen“ oder verbundenen Energieliefergesellschaft beliefert wird und ein gültiger Vertrag besteht
Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers:
- wirtschaftlicher Grund
- wenn nicht im Stande ein angemessenes Entgelt zu entrichten
- mangelnde Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsunfähigkeit
- in Vergangenheit schwerwiegende Pflichtverletzungen, mit Wiederholungsgefahr
- fehlende Zahlungsbereitschaft wird angenommen, wenn der Netznutzungspetent nicht bereit ist die anfallende Konzessionsabgabe zu zahlen


Revision [10338]

Edited on 2011-05-12 09:33:52 by ChristinWiegand
Additions:
Verpflichteter:
- § 3 Nr. 2 EnWG: Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- natürliche oder juristische Personen
- rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
- § 3 Nr. 3 EnWG Betreiber
- natürliche oder juristische Personen
- rechtl. unselbstständige Organisationseinheiten, die Verteilung der Elektrizität wahrnehmen
Berechtigter:
- § 20 I 1 EnWG: „jedermann“
- natürliche und juristische Personen
- Strom- und Gaslieferanten (§ 3 Nr. 19)
- Großhändler
- Netznutzer
- auch Verbraucher (Lieferanten sind gem. § 3 Nr. 25 EnWG Letztverbraucher)
- alle die mit dem jeweiligen Fall zu tun haben
Dies ist nur ein Punkt von Zugangsverweigerungsgründen. Gem. § 20 II 1 EnWG bestehen Zugangsverweigerungsgründe nur, wenn die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen __**nicht möglich oder unzumutbar**__ ist. Dies muss immer unter Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erfolgen. Das Vorliegen der Verweigerungsgründe hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen.
Deletions:


Revision [10337]

Edited on 2011-05-12 09:14:01 by ChristinWiegand
Additions:
((2)) Begriffsbestimmung
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilernetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für eine aktive oder passive Belieferung.

((2)) Rechtsquellen
Deletions:
((2)) Rechtsquellen


Revision [10198]

Edited on 2011-05-05 18:44:45 by IsabellGruebl
Additions:
__Was ist seitens E vorzulegen?__
__Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?__
Deletions:
Was ist seitens E vorzulegen?
Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?


Revision [10197]

Edited on 2011-05-05 18:43:31 by IsabellGruebl
Additions:
__Abrechnung der Leistungsbilanz__
In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden.
Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese
Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb
der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann
nachträglich als Ist- Ist- Abrechnung.


Revision [10196]

Edited on 2011-05-05 18:27:30 by IsabellGruebl
Additions:
Als Voraussetzung für den Netzzugang wird ein Bilanzkreisvertrag benötigt. Dieser wird in § 26 I StromNZV definiert und in
Absatz II seine Inhalte geregelt. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen und
wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber geschlossen.
Um den Handel von Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Er ermöglicht den
Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.
Die Definition des Bilanzkreises ergibt sich aus § 3 Nr. 10 a EnWG, in den §§ 4 und 5 StromNZV stehen die Details für die Bildung der
Bilanzkreise.
Gemäß § 4 II StromNZV müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als
Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber.
Nach § 4 III StromNZV sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die
Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den
Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV sagt, was ein Fahrplan ist.


Revision [10195]

Edited on 2011-05-05 16:24:37 by ChristinWiegand
Deletions:
dfglkjdfölkgjdfg


Revision [10194]

Edited on 2011-05-05 16:14:55 by IsabellGruebl
Additions:
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Deletions:
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.


Revision [10193]

Edited on 2011-05-05 16:02:41 by IsabellGruebl
Additions:
Dabei regelt der § 20 I a EnWG den Grundsatz und im Teil 5 der StromNZV i. V. m. der {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} findet man die
Details.
- Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit
- Voraussetzung der Belieferung
Deletions:
Dabei regelt der § 20 I a EnWG den Grundsatz und im Teil 5 der StromNZV i. V. m. der {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} findet man die Details.
- Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit
- Voraussetzung der Belieferung
-


Revision [10192]

Edited on 2011-05-05 15:33:24 by ChristianeLangguth
Additions:
a) Regulierungsbehörde anrufen
b) oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
a) Regulierungsbehörde anrufen
b) Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
Deletions:
((1)) Regulierungsbehörde anrufen
((2)) oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
((1)) Regulierungsbehörde anrufen
((2)) Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


Revision [10191]

Edited on 2011-05-05 15:32:10 by ChristianeLangguth
Additions:
((1)) Regulierungsbehörde anrufen
((2)) oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
((1)) Regulierungsbehörde anrufen
((2)) Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
Deletions:
1) Regulierungsbehörde anrufen
2) oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
1) Regulierungsbehörde anrufen
2) Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


Revision [10190]

Edited on 2011-05-05 15:30:22 by ChristianeLangguth
Additions:
1) Regulierungsbehörde anrufen
1) Regulierungsbehörde anrufen
Deletions:
1) entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen
1) Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",


Revision [10189]

Edited on 2011-05-05 15:28:39 by ChristianeLangguth
Additions:
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}.
1) entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen
2) oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
1) Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",
2) Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
Deletions:
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}
- entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen,
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder
gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
- Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",
- Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


Revision [10188]

Edited on 2011-05-05 15:24:51 by ChristianeLangguth
Additions:
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.
Deletions:
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des
Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.


Revision [10187]

Edited on 2011-05-05 15:23:24 by ChristianeLangguth
Additions:
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.
((3)) Was ist E zu raten, wenn S den Zugang verweigert?
E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, muss der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt
werden. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}
S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab.
Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte durchsetzen.
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
Deletions:
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten
ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}},
{{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV
jedoch notwendig.
((3)) Was ist E zu raten, wenn S Zugang verweigert?
E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese
rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, muss der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt
werden. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll
die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen,
gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}
S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger
dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der
BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als
unzulässig ab.
Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls
Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung
kann E seine Rechte durchsetzen.
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren
gegen S zu stellen.
- Die [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetGas/elektrizitaetgas_node.html BNetzA]] kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.


Revision [10184]

Edited on 2011-05-05 15:05:43 by ChristianeLangguth
Additions:
- Die [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetGas/elektrizitaetgas_node.html BNetzA]] kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
Deletions:
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.


Revision [10182]

Edited on 2011-05-05 12:39:29 by IsabellGruebl
Additions:
Es muss eine Vertragliche Ausgestaltung der Netznutzung stattfinden. Eine vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs im Strombereich
ergibt sich aus dem § 20 I a EnWG i. V. m. der StromNZV.
Dabei regelt der § 20 I a EnWG den Grundsatz und im Teil 5 der StromNZV i. V. m. der {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} findet man die Details.
E muss einen Netznutzungsvertrag mit dem S abschließen.
Der Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in § 20 I a S. 1 EnWG
legal definiert.
Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus dem § 24 I S. 1 StromNZV. Sein Mindestinhalt ist in § 24 II StromNZV festgelegt.
Ein Spezialfall des NNV ist der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Seine Definition findet sich im § 20 I a S. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich
auch um einen Vertrag über die Netznutzung. Dieser kann aber nur vom Lieferanten abgeschlossen werden.
Eine Definition des Lieferanten findet man im § 2 Nr. 5 StromNZV.
Auch hier ergibt sich ein anspruch auf Vertragsschluss wieder aus dem Gesetz (§ 25 I StromNZV).
Seine Mindestinhalte finden sich in § 25 II StromNZV.
Im wesentlichen sind die Inhalte des NNV und des LRV sehr ähnlich. Da aber der LRV die speziellere Norm ist hat er abweichend noch drei
weitere Vertragselemente.

- Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit
- Voraussetzung der Belieferung
-


Revision [10181]

Edited on 2011-05-05 11:03:12 by IsabellGruebl

No Differences

Revision [10176]

Edited on 2011-05-04 15:49:24 by IsabellGruebl
Additions:



Revision [10175]

Edited on 2011-05-04 15:47:13 by IsabellGruebl
Additions:

Was ist seitens E vorzulegen?
E braucht keine Verträge mit seinen Endkunden vorzulegen. Dies wird in § 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV geregelt. Allerdings muss er einen
Bilanzkreisvertrag nach § 3 II i.V.m. {{du przepis="§ 26 StromNZV"}} vorlegen.
Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen.
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten
ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}},
{{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des
Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV
jedoch notwendig.
E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese
rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, muss der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt
werden. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll
die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen,
gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}
S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger
dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch über die BNetzA durchsetzen.
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
Sofern sich S grundsätzlich weigert:
- entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen,
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der
BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als
unzulässig ab.
Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls
Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
- Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
- Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder
gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
Zivilrechtlich könnte E auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}} klagen.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung
kann E seine Rechte durchsetzen.
Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
- Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren
gegen S zu stellen.
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
- Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
- Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
Deletions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen.
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.
E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, muss der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt werden. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}
S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch über die BNetzA durchsetzen.
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
Sofern sich S grundsätzlich weigert:
- entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen,
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch
gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab.
Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
- Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
- Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder
gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
Zivilrechtlich könnte E auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}} klagen.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte durchsetzen.
Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
- Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern,
§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
- Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
- Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


Revision [10169]

Edited on 2011-05-03 14:44:48 by ChristianeLangguth
Additions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen.
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 25 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch
gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder
gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern,
§ 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
Deletions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV notwendig.
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.


Revision [10168]

Edited on 2011-05-03 11:45:18 by ChristianeLangguth
Additions:
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.
Deletions:
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.


Revision [10167]

Edited on 2011-05-03 11:44:05 by ChristianeLangguth
Additions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}}, {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Deletions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} i. V. m. § 24 bzw. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}) gewährt werden muss.


Revision [10166]

Edited on 2011-05-03 11:41:56 by ChristianeLangguth
Additions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, {{du przepis="§ 3 StromNZV"}} i. V. m. § 24 bzw. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV notwendig.
Deletions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Dies stellt einen gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der in der Literatur sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, § 3 i. V. m. § 24 bzw. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV notwendig.


Revision [10165]

Edited on 2011-05-03 11:35:25 by ChristianeLangguth
Additions:
E kann gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} den Netzzugang verlangen. Dies stellt einen gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der in der Literatur sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag ({{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}, § 3 i. V. m. § 24 bzw. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}}, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV notwendig.


Revision [10164]

Edited on 2011-05-03 11:17:58 by ChristianeLangguth
Additions:
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte durchsetzen.
Deletions:
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte auch durchsetzen.


Revision [10163]

Edited on 2011-05-03 11:16:53 by ChristianeLangguth
Additions:
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
- Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
- Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
Deletions:
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
- Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
- Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


Revision [10162]

Edited on 2011-05-03 11:15:52 by ChristianeLangguth
Additions:
- Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",
- Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
- Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
- Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
Deletions:
- Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",
--> Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
--> Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
--> Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.


Revision [10161]

Edited on 2011-05-03 11:15:04 by ChristianeLangguth
Additions:
S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.
Deletions:
S steht eine 7 tägige Bearbeitunszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfielt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
Hier empfielt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.


Revision [10160]

Edited on 2011-05-03 11:12:15 by ChristianeLangguth
Additions:
E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch über die BNetzA durchsetzen.
Deletions:
Seinen Anspruch kann E sowohl Zivilrechtlich als auch über die BNetzA durchsetzen.


Revision [10159]

Edited on 2011-05-03 11:10:59 by ChristianeLangguth
Additions:
- Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
- Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte auch durchsetzen.
Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
Hier empfielt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.
--> Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
--> Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
--> Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.
Deletions:
--> Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
--> Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte durchsetzen.
Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:


Revision [10157]

Edited on 2011-05-03 11:06:11 by ChristianeLangguth
Additions:
--> Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
--> Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte durchsetzen.


Revision [10156]

Edited on 2011-05-03 11:01:52 by ChristianeLangguth

No Differences

Revision [10155]

Edited on 2011-05-03 10:59:48 by ChristianeLangguth
Additions:
Seinen Anspruch kann E sowohl Zivilrechtlich als auch über die BNetzA durchsetzen.
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfielt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
- entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen,
E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. {{du przepis="§ 31 EnWG"}} ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des {{du przepis="§ 31 Abs. 2 EnWG"}} entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab.
Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
Zivilrechtlich könnte E auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}} klagen.
Deletions:

- entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen,
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfielt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
Zivilrechtlich könnte E auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}} klagen.


Revision [10154]

Edited on 2011-05-03 10:52:42 by ChristianeLangguth
Additions:
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 3 StromNZV"}}
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfielt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §{{du przepis="§ 30f. EnWG"}}.
Zivilrechtlich könnte E auf Annahmeerklärung gem. {{du przepis="§ 894 Abs. 1 ZPO"}} klagen.
Deletions:
E muss mind. einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. § 14 Abs. 3 StromNZv


Revision [10153]

Edited on 2011-05-03 10:48:26 by ChristianeLangguth
Additions:
E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, muss der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt werden. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mind. einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. § 14 Abs. 3 StromNZv
S steht eine 7 tägige Bearbeitunszeit zu, {{du przepis="§ 23 Abs. 1 StromNZV"}}. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.
Deletions:
E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, wird der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt.


Revision [10152]

Edited on 2011-05-03 10:43:05 by ChristianeLangguth
Additions:
E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} i. V. m. {{du przepis="§ 894 ZPO"}} ab, durch diese rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, wird der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt.
Sofern sich S grundsätzlich weigert:
Deletions:
Sofern sich S grundsätzlich weigert:


Revision [10075]

Edited on 2011-04-28 09:41:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
dfglkjdfölkgjdfg


Revision [10069]

Edited on 2011-04-27 14:06:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist aber als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig. Wenn der Netzbetreiber allerdings kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen, kann der Verkäufer nicht oder nur mit großer Mühe seine Dienstleistung bzw. Ware anbieten. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung durch externe Anbieter nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.
Im oben beschriebenen Fall soll neben dem Energielieferanten (traditionell gleichzeitig Netzbetreiber) und seinem Kunden (insb. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. "third party access" bezeichnet (TPA).
Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs am Beispiel des Stromnetzzugangs dargestellt, wie er im ""EnWG"" geregelt ist. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der Gasnetzzugang im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen erheblich abweicht.
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte), die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §{{du przepis="§ 25 ff. EnWG"}} sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung ({{du akt="StromNZV"}}) und die Gasnetzzugangsverordnung ({{du akt="GasNZV"}}) anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}) - geregelt.
Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
Deletions:
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist andererseits als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig, aber zugleich auch ein großes Hindernis, wenn der Netzbetreiber kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.
Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs auf der Grundlage der Regelung des Stromnetzzugangs im ""EnWG"" geregelt. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass sie im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen erheblich abweichen.
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs, die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §{{du przepis="§ 25 ff. EnWG"}} sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung ({{du akt="StromNZV"}}) und die Gasnetzzugangsverordnung ({{du akt="GasNZV"}}) anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist teils allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}).
Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematischen Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.


Revision [10048]

Edited on 2011-04-24 21:05:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch das Problem des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, wie mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs sein kann. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt {{du przepis="§ 15 StromNZV"}}. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich vereinfacht wie folgt schildern lässt:
Deletions:
Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch die Frage des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, die mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs ist. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt {{du przepis="§ 15 StromNZV"}}. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich wie folgt vereinfacht schildern lässt:


Revision [10047]

Edited on 2011-04-24 20:57:44 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [10046]

Edited on 2011-04-24 20:47:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{image url="folie_035.png"}}
Deletions:
{{image url="folie_035.png"}}


Revision [10045]

Edited on 2011-04-24 20:45:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{image url="folie_035.png"}}
Deletions:
{{image url="folie_033-002.png"}}


Revision [10044]

Edited on 2011-04-24 20:45:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch die Frage des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, die mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs ist. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt {{du przepis="§ 15 StromNZV"}}. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich wie folgt vereinfacht schildern lässt:
{{image url="folie_033-002.png"}}
Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematischen Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.


Revision [10039]

Edited on 2011-04-24 20:07:56 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [10038]

Edited on 2011-04-24 20:07:33 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [10016]

Edited on 2011-04-23 19:50:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5575" h="4"}}
{{files}}
Deletions:
{{files}}
- Verpflichteter
- Berechtigter
- Bilanzkreisvertrag, § 3 II StromNZV
- keine Verweigerungsgründe (insb. Kapazitätsmangel)


Revision [10003]

Edited on 2011-04-23 19:03:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Netznutzungsvertrag,
- Lieferantenrahmenvertrag (als Spezialfall eines Netznutzungsvertrages, der durch einen Lieferanten abgeschlossen wird),
- Bilanzkreisvertrag.
((3)) Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
((3)) Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?
((3)) Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?
Deletions:
- Netznutzungsvertrag,
- Lieferantenrahmenvertrag (als Spezialfall eines Netznutzungsvertrages),
- Bilanzkreisvertrag.
((3)) Voraussetzungen des Netzzugangs
((3)) Welche Handlung kann E von S genau verlangen?


Revision [10001]

Edited on 2011-04-23 18:48:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs, die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §{{du przepis="§ 25 ff. EnWG"}} sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Deletions:
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs, die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §§ 25 ff. EnWG sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.


Revision [10000]

Edited on 2011-04-23 18:47:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{files}}
{{image url="folie_033-002.png"}}
Deletions:
{{image url="folie.033-002.png"}}


Revision [9998]

Edited on 2011-04-23 18:43:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{image url="folie.033-002.png"}}
Deletions:
{{image url="folie.033-002.png"}}{{files}}


Revision [9997]

Edited on 2011-04-23 18:42:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung ({{du akt="StromNZV"}}) und die Gasnetzzugangsverordnung ({{du akt="GasNZV"}}) anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist teils allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}).
Die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen des Betreibers eines Stromnetzes relevanten Verträge sind:
- Netznutzungsvertrag,
- Lieferantenrahmenvertrag (als Spezialfall eines Netznutzungsvertrages),
- Bilanzkreisvertrag.
Im Hinblick auf ein Gasnetz sieht {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}} keinen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag, sondern einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag vor.
Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
{{image url="folie.033-002.png"}}{{files}}
Deletions:
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung ({{du akt="StromNZV"}}) und die Gasnetzzugangsverordnung anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist teils allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}).


Revision [9996]

Edited on 2011-04-23 16:37:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung ({{du akt="StromNZV"}}) und die Gasnetzzugangsverordnung anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist teils allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu {{du przepis="§ 7 KraftNAV"}}).
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}}.
Deletions:
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung und die Gasnetzzugangsverordnung anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist teils allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu § 7 KraftNAV).
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. § 24 StromNZV.


Revision [9995]

Edited on 2011-04-23 16:10:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §{{du przepis="§ 20 ff. EnWG"}} geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs, die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §§ 25 ff. EnWG sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Deletions:
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §§ 20 ff. geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs, die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §§ 25 ff. EnWG sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.


Revision [9994]

Edited on 2011-04-23 16:09:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Rechtsquellen
Der Netzzugang ist im ""EnWG"" in den §§ 20 ff. geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs, die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §§ 25 ff. EnWG sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung und die Gasnetzzugangsverordnung anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist teils allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu § 7 KraftNAV).


Revision [9991]

Edited on 2011-04-23 15:06:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Einführung
Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs auf der Grundlage der Regelung des Stromnetzzugangs im ""EnWG"" geregelt. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass sie im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen erheblich abweichen.
((1)) Grundlagen
((2)) Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Netzzugang
((2)) Anspruch auf Netzzugang
Deletions:
((1)) Grundlegende Informationen


Revision [9985]

Edited on 2011-04-20 20:46:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Welche Handlung kann E von S genau verlangen?

((3)) Was ist E zu raten, wenn S Zugang verweigert?
Sofern sich S grundsätzlich weigert:
- entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 ""EnWG"" einschreiten lassen,
- oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. {{du przepis="§ 32 EnWG"}} oder gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. § 24 StromNZV.
Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
- Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 ""EnWG"",


Revision [9984]

Edited on 2011-04-20 20:03:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Voraussetzungen des Netzzugangs
- Verpflichteter
- Berechtigter
- Bilanzkreisvertrag, § 3 II StromNZV
- keine Verweigerungsgründe (insb. Kapazitätsmangel)


Revision [9874]

Edited on 2011-04-11 19:52:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
Deletions:
Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?


Revision [9873]

Edited on 2011-04-11 19:41:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich zeichnen soll.
Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt von der E Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was E für unangemessen hält.
Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?
----
Deletions:
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen
und das Netz für die Durchleitung an C entsprechend zu nutzen abzuschließen. Die S weigert sich jedoch und wittert ein Ende des guten Geschäfts mit Fernwärme.


Revision [9872]

Edited on 2011-04-11 19:05:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.
Deletions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), mit dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.


Revision [9871]

Edited on 2011-04-11 18:46:49 by WojciechLisiewicz

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Revision [9870]

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Additions:
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist andererseits als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig, aber zugleich auch ein großes Hindernis, wenn der Netzbetreiber kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.
((2)) Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), mit dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.

Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen

und das Netz für die Durchleitung an C entsprechend zu nutzen abzuschließen. Die S weigert sich jedoch und wittert ein Ende des guten Geschäfts mit Fernwärme.


((2)) Fragen
((2)) Lösung
Deletions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), mit dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen
und das Netz für die Durchleitung an C entsprechend zu nutzen abzuschließen. Die S weigert sich jedoch und wittert ein Ende des guten Geschäfts mit Fernwärme.
((1)) Fragen


Revision [9869]

Edited on 2011-04-11 17:55:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), mit dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen
und das Netz für die Durchleitung an C entsprechend zu nutzen abzuschließen. Die S weigert sich jedoch und wittert ein Ende des guten Geschäfts mit Fernwärme.


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