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Netzzugang

Rechtsfragen des Zugangs zu Energieversorgungsnetzen


A. Einführung
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist andererseits als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig, aber zugleich auch ein großes Hindernis, wenn der Netzbetreiber kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.

Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs auf der Grundlage der Regelung des Stromnetzzugangs im EnWG geregelt. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass sie im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen erheblich abweichen.


B. Grundlagen

1. Rechtsquellen
Der Netzzugang ist im EnWG in den §§ 20 ff. EnWG geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs, die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §§ 25 ff. EnWG sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist teils allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu § 7 KraftNAV).

2. Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Netzzugang
Die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen des Betreibers eines Stromnetzes relevanten Verträge sind:
    • Netznutzungsvertrag,
    • Lieferantenrahmenvertrag (als Spezialfall eines Netznutzungsvertrages, der durch einen Lieferanten abgeschlossen wird),
    • Bilanzkreisvertrag.
Im Hinblick auf ein Gasnetz sieht § 20 Abs. 1b EnWG keinen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag, sondern einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag vor.

Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_033-002.png)


3. Anspruch auf Netzzugang
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:

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Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch die Frage des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, die mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In § 20 Abs. 2 EnWG ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs ist. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt § 15 StromNZV. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich wie folgt vereinfacht schildern lässt:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_035.png)

Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematischen Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.

C. Fallbeispiel

1. Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.

Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich zeichnen soll.

Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt von der E Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was E für unangemessen hält.

2. Fragen
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?



3. Lösung

a. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?

b. Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?

c. Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?

d. Was ist E zu raten, wenn S Zugang verweigert?
Sofern sich S grundsätzlich weigert:
      • entweder Regulierungsbehörde anrufen und gem. § 30 II 3 Nr. 2 EnWG einschreiten lassen,
      • oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. § 32 EnWG oder gem. § 20 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 24 StromNZV.

Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:
      • Regulierungsbehörde anrufen, § 30 II 3 Nr. 1 EnWG,




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