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Ausspeisevertrag


in Arbeit

A. Begriff

Beim Ausspeisevertrag handelt es sich um einen erforderlichen Vertrag für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen. Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. § 20 Abs. 1b S. 3 EnWG um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.

B. Vertragschließende und Hauptpflichten

Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. Als Marktgebiet wird gem. § 3 Nr. 21 Anlage 1 KoV III ein Zusammenschluss von (Teil-)Netzen definiert. Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.

Die Zuordnung der Netze zum jeweiligen Marktgebiet kann hier nachgesehen werden.


Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt § 3 Abss. 1 GasNZV nähere Vorgaben für die Ebene der Fernleitung. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. unterbrechbaren Kapazitäten, nach § 3 Nr. 35 KoV III sind dies die Kapazitäten, welche ein Transportnetzkunde auf einer stabilen Grundlage gem. § 5 Anlage 3 KoV IIII buchen kann, an dem konkreten Ausspeisepunkt und die Zahlung eines Entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden wird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt § 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.

Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 4 GasNZV, dass dieser in Form eines standardisierten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Dies folgt auch aus § 3 Nr. 2 Anlage 3 KoV III. Entsprechend dieser sind zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung von Ausspeiseverträgen für eine Vielzahl von Ausspeisepunkten in örtlichen Verteilernetzen zwischen Transportkunden und örtlichen Verteilernetzbetreibern Lieferantenrahmenverträge abzuschließen.
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 20 Abs. 1a S. 2 EnWG i. V. m. § 25 StromNZV enthalten. Dennoch kommt aufgrund von § 20 Abs. 1b S. 4 EnWG das vertraute Prinzip des Ausspeiserahmen- bzw. Lieferantenrahmenvertrages zum Tragen.

Inhaltlich sieht ein solcher Vertrag die Ausspeiseleistung am konkreten Ausspeisepunkt vor. Zudem können noch folgende Punkte in einen solchen Vertrag einfließen:

  • Datenwechsel entsprechend der GeLi Gas und Vertraulichkeit der erhobenen und übermittelten Daten
  • Standardlastprofilverfahren oder einer registrierenden Lastgangmessung
  • Störung der Netznutzung
  • Gleichgewicht zwischen Mehr- und Mindermengen

Ein normierter Lieferantenrahmenvertrag ist in der Anlage 3 zur KoV Vi enthalten. Dieses Muster muss verwendet werden. Mit der Folge, dass bestehende Verträge anzugleichen sind. Die zwingende Verwendung dieses Musters bedeutet jedoch nicht, dass eigene Bestimmungen des Netzbetreibers in den Vertrag einfließen dürfen. Diese können gem. § 1 Ziff. 5 Anlage 3 zur KoV VI in engen Grenzen in den Vertrag einfließen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Angleichungen des normierten Liefervertrages in der KoV hat zur Folge, dass dies mit eine enormen Aufwand bei den Vertragspartnern verbunden ist. So muss zunächst bei vertraglichen Neuabschlüssen der Stichtag für das derzeiit bestehende Vertragsmuster sowie das jeweilige Inkrafttreten der KoV-Version maßgeblich ist. Im Fall von bestehenden Verträgen sind auch permanente Anpassungen zu vollziehen. Ist für diese Anpassung keine Frist vorgegeben, muss diese Anpassung durch den Netzbetreiber zeitnah erfolgen. Als zeitnah kann man in diesem Fall von einer maximalen Frist von sechs Monaten ausgehen. Alles über dieser Frist dient nicht mehr der Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Gleichbehandlung aller Lieferanten in seinem Netzgebiet.

C. Weitere Anforderungen

Ferner erfordert die Ausspeisung nach § 11 Nr. 1 Anlage 3 KoV III grundsätzlich, dass der gebuchte Ausspeisepunkt in einen Bilanzkreis eingebracht wird. Je nachdem, ob die Ausspeisung an einen Letztverbraucher erfolgt oder an einen Speicher müssen zudem noch weitere Anforderungen erfüllt werden. Im Fall eines Letztverbrauchers ist zudem nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III, erforderlich, dass ein Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältniss zwischen dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und dem Ausspeisenetzbetreiber vorliegt. Dermgegenüber gilt es im Falle eines Speichers nach § 11 Nr. 3 Anlage 3 KoV III, dass zudem ein Recht zur Speicherzugang vorliegen muss.





Quelle:

Danner/Theobald, Duper, EnWG § 20, Rn. 188.
de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 506 - 509.
[[de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 511, 512, 517.

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