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Revision history for EnRAusspeisevertrag


Revision [57795]

Last edited on 2015-07-22 13:21:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>Auch folgende Begriffe zu diesem Thema:
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 511, 512, 517.]]
Deletions:
>>auch folgende Artikel zu diesem Thema:
[[[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 511, 512, 517.]]


Revision [57642]

Edited on 2015-07-14 20:17:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>auch folgende Artikel zu diesem Thema:
- [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]]
- [[EnRAusspeisekapazitaet Ausspeisekapazität]]
- [[EnRTransportkunde Transportkunde]]>>
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [57639]

Edited on 2015-07-14 20:00:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ein normierter Lieferantenrahmenvertrag ist in der Anlage 3 zur KoV Vi enthalten. Dieses Muster muss verwendet werden. Mit der Folge, dass bestehende Verträge anzugleichen sind. Die zwingende Verwendung dieses Musters bedeutet jedoch nicht, dass eigene Bestimmungen des Netzbetreibers in den Vertrag einfließen dürfen. Diese können gem. § 1 Ziff. 5 Anlage 3 zur KoV VI in engen Grenzen in den Vertrag einfließen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Angleichungen des normierten Liefervertrages in der KoV hat zur Folge, dass dies mit eine enormen Aufwand bei den Vertragspartnern verbunden ist. So muss zunächst bei vertraglichen Neuabschlüssen der Stichtag für das derzeiit bestehende Vertragsmuster sowie das jeweilige Inkrafttreten der KoV-Version maßgeblich ist. Im Fall von bestehenden Verträgen sind auch permanente Anpassungen zu vollziehen. Ist für diese Anpassung keine Frist vorgegeben, muss diese Anpassung durch den Netzbetreiber zeitnah erfolgen. Als zeitnah kann man in diesem Fall von einer maximalen Frist von sechs Monaten ausgehen. Alles über dieser Frist dient nicht mehr der Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Gleichbehandlung aller Lieferanten in seinem Netzgebiet.
[[[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 511, 512, 517.]]
Deletions:
Ein normierter Lieferantenrahmenvertrag ist in der Anlage 3 zur KoV Vi enthalten. Dieses Muster muss verwendet werden. Mit der Folge, dass bestehende Verträge anzugleichen sind. Die zwingende Verwendung dieses Musters bedeutet jedoch nicht, dass eigene Bestimmungen des Netzbetreibers in den Vertrag einfließen dürfen. Diese können gem. § 1 Ziff. 5 Anlage 3 zur KoV VI in engen Grenzen in den Vertrag einfließen.
[[[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 511, 512.]]


Revision [57638]

Edited on 2015-07-14 19:47:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}} i. V. m. § 25 StromNZV enthalten. Dennoch kommt aufgrund von {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 4 EnWG"}} das vertraute Prinzip des Ausspeiserahmen- bzw. Lieferantenrahmenvertrages zum Tragen.
[[[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 511, 512.]]
Deletions:
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}} i. V. m. § 25 StromNZV enthalten.


Revision [57637]

Edited on 2015-07-14 19:40:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich um einen erforderlichen Vertrag für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen. Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 3 EnWG"}} um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}} i. V. m. § 25 StromNZV enthalten.
Deletions:
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich um einen erforderlichen Vertrag für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen.
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 3 EnWG"}} um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}} i. V. m. § 25 StromNZV enthalten.


Revision [57626]

Edited on 2015-07-14 12:13:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Arbeit//
- Datenwechsel entsprechend der GeLi Gas und Vertraulichkeit der erhobenen und übermittelten Daten
- Standardlastprofilverfahren oder einer registrierenden Lastgangmessung
- Störung der Netznutzung
- Gleichgewicht zwischen Mehr- und Mindermengen
Ein normierter Lieferantenrahmenvertrag ist in der Anlage 3 zur KoV Vi enthalten. Dieses Muster muss verwendet werden. Mit der Folge, dass bestehende Verträge anzugleichen sind. Die zwingende Verwendung dieses Musters bedeutet jedoch nicht, dass eigene Bestimmungen des Netzbetreibers in den Vertrag einfließen dürfen. Diese können gem. § 1 Ziff. 5 Anlage 3 zur KoV VI in engen Grenzen in den Vertrag einfließen.
Deletions:
Datenwechsel entsprechend der GeLi Gas und Vertraulichkeit der erhobenen und übermittelten Daten
Standardlastprofilverfahren oder einer registrierenden Lastgangmessung
Störung der Netznutzung
Gleichgewicht zwischen Mehr- und Mindermengen


Revision [57625]

Edited on 2015-07-14 12:05:08 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [57624]

Edited on 2015-07-14 11:58:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Inhaltlich sieht ein solcher Vertrag die Ausspeiseleistung am konkreten Ausspeisepunkt vor. Zudem können noch folgende Punkte in einen solchen Vertrag einfließen:
Datenwechsel entsprechend der GeLi Gas und Vertraulichkeit der erhobenen und übermittelten Daten
Standardlastprofilverfahren oder einer registrierenden Lastgangmessung
Störung der Netznutzung
Gleichgewicht zwischen Mehr- und Mindermengen


Revision [57623]

Edited on 2015-07-14 11:49:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in {{du przepis="§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG"}} i. V. m. § 25 StromNZV enthalten.
Deletions:
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten.


Revision [57622]

Edited on 2015-07-14 11:42:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten.
<<Link zum Volltext zur [[http://www.gaspool.de/fileadmin/download/archiv_aequamus/leitfaeden_gesetzliche_grundlagen/kooperationsvereinbarung_gas_20080729.pdf Änderungsfassung vom 29. Juli 2008 (KoV III)]]<<
Deletions:
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten. Vor allem könnte hierbei die Frage an Relevanz6 gewinnen, was ist inhaltliuch in den Lieferantenrahgmenvertrag aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wäre es denkbar die Regelung des § 25 Abs. 2 StromNZV auch auf diesen Fall anzuwenden.
<<Link zum Volltext zur [[http://www.gaspool.de/fileadmin/download/archiv_aequamus/leitfaeden_gesetzliche_grundlagen/kooperationsvereinbarung_gas_20080729.pdf Änderungsfassung vom 29. Juli 2008 (KoV III)]]


Revision [57620]

Edited on 2015-07-14 11:23:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
<<Link zum Volltext zur [[http://www.gaspool.de/fileadmin/download/archiv_aequamus/leitfaeden_gesetzliche_grundlagen/kooperationsvereinbarung_gas_20080729.pdf Änderungsfassung vom 29. Juli 2008 (KoV III)]]
Deletions:
<<Link zum Volltext zur [[http://www.gaspool.de/fileadmin/download/archiv_aequamus/leitfaeden_gesetzliche_grundlagen/kooperationsvereinbarung_gas_20080729.pdf KoV III]]


Revision [57619]

Edited on 2015-07-14 11:22:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
<<Link zum Volltext zur [[http://www.gaspool.de/fileadmin/download/archiv_aequamus/leitfaeden_gesetzliche_grundlagen/kooperationsvereinbarung_gas_20080729.pdf KoV III]]


Revision [57618]

Edited on 2015-07-14 11:19:37 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [57617]

Edited on 2015-07-14 11:19:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/dannertheobaldkoenr_83/enwg/cont/dannertheobaldkoenr.enwg.p20.x1b.gl7.gld.glbb.glud2.htm&pos=0&hlwords=AusspeisevertragĐ+ausspeisen+Đ+vertrag+#xhlhit Danner/Theobald, Duper, EnWG § 20, Rn. 188.]]
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 506 - 509.]]


Revision [57596]

Edited on 2015-07-13 16:57:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Weitere Anforderungen


Revision [57595]

Edited on 2015-07-13 16:56:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich um einen erforderlichen Vertrag für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen.
Deletions:
Beim Einsspeisevertrag handelt es sich um einen erforderlichen Vertrag für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen.


Revision [57594]

Edited on 2015-07-13 16:56:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisierten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Dies folgt auch aus § 3 Nr. 2 Anlage 3 KoV III. Entsprechend dieser sind zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung von Ausspeiseverträgen für eine Vielzahl von Ausspeisepunkten in örtlichen Verteilernetzen zwischen Transportkunden und örtlichen Verteilernetzbetreibern Lieferantenrahmenverträge abzuschließen.
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten. Vor allem könnte hierbei die Frage an Relevanz6 gewinnen, was ist inhaltliuch in den Lieferantenrahgmenvertrag aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wäre es denkbar die Regelung des § 25 Abs. 2 StromNZV auch auf diesen Fall anzuwenden.
Ferner erfordert die Ausspeisung nach § 11 Nr. 1 Anlage 3 KoV III **grundsätzlich**, dass der gebuchte Ausspeisepunkt in einen Bilanzkreis eingebracht wird. Je nachdem, ob die Ausspeisung an einen Letztverbraucher erfolgt oder an einen Speicher müssen zudem noch weitere Anforderungen erfüllt werden. Im Fall eines Letztverbrauchers ist zudem nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III, erforderlich, dass ein Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältniss zwischen dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und dem Ausspeisenetzbetreiber vorliegt. Dermgegenüber gilt es im Falle eines Speichers nach § 11 Nr. 3 Anlage 3 KoV III, dass zudem ein Recht zur Speicherzugang vorliegen muss.
**__Quelle:__**
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CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Dies folgt auch aus § 3 Nr. 2 Anlage 3 KoV III, entsprechend dieser sind zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung von Ausspeiseverträgen für eine Vielzahl von Ausspeisepunkten in örtlichen Verteilernetzen zwischen Transportkunden und örtlichen Verteilernetzbetreibern Lieferantenrahmenverträge abzuschließen.
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten.
Ferner erfordert die Ausspeisung nach § 11 Nr. 1 Anlage 3 KoV III grundsätzlich, dass der gebuchte Ausspeisepunkt in einen Bilanzkreis eingebracht wird. je nachdem ob die Ausspeisung an eine Letztverbraucher erfolgt oder an einen speicheer müssen zudem noch weitere Anforderungen erfüllt werden. Im Fall eines Letztverbrauchers ist zudem nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III, erfporderlich, dass ein eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses zwischen dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und dem Ausspeisenetzbetreiber vorliegt. Dermgegenüber gilt es im Falle eines Speichers nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III,, dass zudem ein recht zur Speicherzugang vorliegen muss.


Revision [57593]

Edited on 2015-07-13 16:50:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als **Ausspeisenetzbetreiber **bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. Als Marktgebiet wird gem. § 3 Nr. 21 Anlage 1 KoV III ein Zusammenschluss von (Teil-)Netzen definiert. Dem muss ein [[EnRTransportkunde Transportkunde]] gegenüberstehen.
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt {{du przepis="§ 3 Abss. 1 GasNZV"}} nähere Vorgaben für die **Ebene der Fernleitung**. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. unterbrechbaren Kapazitäten, nach § 3 Nr. 35 KoV III sind dies die Kapazitäten, welche ein Transportnetzkunde auf einer stabilen Grundlage gem. § 5 Anlage 3 KoV IIII buchen kann, an dem konkreten [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] und die Zahlung eines Entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden wird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt {{du przepis="§ 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV"}} das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Dies folgt auch aus § 3 Nr. 2 Anlage 3 KoV III, entsprechend dieser sind zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung von Ausspeiseverträgen für eine Vielzahl von Ausspeisepunkten in örtlichen Verteilernetzen zwischen Transportkunden und örtlichen Verteilernetzbetreibern Lieferantenrahmenverträge abzuschließen.
Deletions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. Als Marktgebiets wird gem. 3 ziff. 21 Anlage 1 KoV III als Marktgebiet
Eine Zusammenschluss von (Teil-)Netzen definiert. Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.
>>Nähere Informationen zum Transportkunden können [[EnRTransportkunde hier]] nachgelesen werden.>>
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt {{du przepis="§ 3 Abss. 1 GasNZV"}} nähere Vorgaben für die Ebene der Fernleitung. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. Schwankungen unterliegenden Mengen an dem konkreten [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] und die Zahlung eines entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden weird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt {{du przepis="§ 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV"}} das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Dies folgt auch aus § 3 Nr. 2 Anlage 3 KoV III, entsprechend dieser sind zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung von Ausspeiseverträgen für eine Vielzahl von Ausspeisepunkten in örtlichen Verteilernetzen zwischen Transportkunden und örtlichen Verteilernetzbetreibern Lieferantenra
hmenverträge abzuschließen.


Revision [57592]

Edited on 2015-07-13 16:39:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner erfordert die Ausspeisung nach § 11 Nr. 1 Anlage 3 KoV III grundsätzlich, dass der gebuchte Ausspeisepunkt in einen Bilanzkreis eingebracht wird. je nachdem ob die Ausspeisung an eine Letztverbraucher erfolgt oder an einen speicheer müssen zudem noch weitere Anforderungen erfüllt werden. Im Fall eines Letztverbrauchers ist zudem nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III, erfporderlich, dass ein eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses zwischen dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und dem Ausspeisenetzbetreiber vorliegt. Dermgegenüber gilt es im Falle eines Speichers nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III,, dass zudem ein recht zur Speicherzugang vorliegen muss.
Deletions:
Ferner erfordert die Ausspeisung nach § 11 Nr. 1 Anlage 3 KoV III, dass der gebuchte Ausspeisepunkt in einen Bilanzkreis eingebracht wird. je nachdem ob die Ausspeisung an eine Letztverbraucher erfolgt oder an einen speicheer müssen zudem noch weitere Anforderungen erfüllt werden. Im Fall eines Letztverbrauchers ist zudem nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III, erfporderlich, dass ein eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses zwischen dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und dem Ausspeisenetzbetreiber vorliegt. Dermgegenüber gilt es im Falle eines Speichers nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III,, dass zudem ein recht zur Speicherzugang vorliegen muss.


Revision [57591]

Edited on 2015-07-13 16:39:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner erfordert die Ausspeisung nach § 11 Nr. 1 Anlage 3 KoV III, dass der gebuchte Ausspeisepunkt in einen Bilanzkreis eingebracht wird. je nachdem ob die Ausspeisung an eine Letztverbraucher erfolgt oder an einen speicheer müssen zudem noch weitere Anforderungen erfüllt werden. Im Fall eines Letztverbrauchers ist zudem nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III, erfporderlich, dass ein eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses zwischen dem Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer und dem Ausspeisenetzbetreiber vorliegt. Dermgegenüber gilt es im Falle eines Speichers nach § 11 Nr. Anlage 3 KoV III,, dass zudem ein recht zur Speicherzugang vorliegen muss.


Revision [57590]

Edited on 2015-07-13 16:30:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Dies folgt auch aus § 3 Nr. 2 Anlage 3 KoV III, entsprechend dieser sind zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung von Ausspeiseverträgen für eine Vielzahl von Ausspeisepunkten in örtlichen Verteilernetzen zwischen Transportkunden und örtlichen Verteilernetzbetreibern Lieferantenra
hmenverträge abzuschließen.
Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten.
Deletions:
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten. {{color text="Ergänzungen" c="red"}}


Revision [57556]

Edited on 2015-07-10 15:48:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Beim Einsspeisevertrag handelt es sich um einen erforderlichen Vertrag für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen.


Revision [57551]

Edited on 2015-07-10 15:32:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. Als Marktgebiets wird gem. 3 ziff. 21 Anlage 1 KoV III als Marktgebiet
Eine Zusammenschluss von (Teil-)Netzen definiert. Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.
>>Die Zuordnung der Netze zum jeweiligen Marktgebiet kann [[http://www.gasnetzkarte.de/ hier]] nachgesehen werden.>>
Deletions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.


Revision [57548]

Edited on 2015-07-10 15:01:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten. {{color text="Ergänzungen" c="red"}}
Deletions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. An dieser Stelle könnte wieder überlegt werden was unter dem Terminnus des Marktgebiets zu verstehen ist und wann dieses als überschritten angesehen werden kann.
Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten.


Revision [57547]

Edited on 2015-07-10 14:59:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber. Sofern der Transport innerhalb eines Marktgebietes erfolgt ist es regelmäßig der örtliche Verteilernetzbetreiber. An dieser Stelle könnte wieder überlegt werden was unter dem Terminnus des Marktgebiets zu verstehen ist und wann dieses als überschritten angesehen werden kann.
Deletions:
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber.


Revision [57546]

Edited on 2015-07-10 14:51:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt {{du przepis="§ 3 Abss. 1 GasNZV"}} nähere Vorgaben für die Ebene der Fernleitung. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. Schwankungen unterliegenden Mengen an dem konkreten [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] und die Zahlung eines entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden weird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt {{du przepis="§ 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV"}} das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Abschluss eines ausspeisevertrages auf Verteilernetzebene. Für diesen Fall bestimmt {{du przepis="§ 3 Abs. 4 GasNZV"}}, dass dieser in Form eines standardisieerten Lieferantenrahmenvertrages zu schließen ist. Die Erwähnung des Lieferantenrahmenvertrages an dieser Stelle ist insoweit unglücklich, als sich in der GasNZV keine eigene Regelung zum Lieferantenrahmenvertrag finden lässt. Eine solche ist lediglich in § 25 StromNZV enthalten.
Deletions:
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt {{du przepis="§ 3 GasNZV"}} nähere Vorgaben. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. Schwankungen unterliegenden Mengen an dem konkreten [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] und die Zahlung eines entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden weird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt {{du przepis="§ 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV"}} das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.


Revision [57544]

Edited on 2015-07-10 14:42:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, regelt {{du przepis="§ 3 GasNZV"}} nähere Vorgaben. Zunächst ergeben sich dann sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen, sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw. Schwankungen unterliegenden Mengen an dem konkreten [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] und die Zahlung eines entgeltes auf Seiten des Transportkunden. Die Pflicht des Netzbetreibers ist damit zu begründen, dass den Transportkunden durch diesen Vertrag die Befuugnis zugestanden weird das Netz in einem begrenzten Umfang nutzen zu dürfen. Genauer regelt {{du przepis="§ 3 Abs. 3 S. 2 GasNZV"}} das der Transportkunde zur Nutzung des Netzes vom Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim Letztverbraucher oder zu einem Grenzübergangs- oder Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicheranlage berechtigt ist.
Deletions:
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, dann ergeben sich sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw.


Revision [57543]

Edited on 2015-07-10 14:29:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dem muss ein Transportkunde gegenüberstehen.
>>Nähere Informationen zum Transportkunden können [[EnRTransportkunde hier]] nachgelesen werden.>>
Kommt ein solcher Vertrsag zustande, dann ergeben sich sowohl für den Netzbetreiber wie auch für den Transportkunden bestimmte Leistungspflichten. Die wichtigsrten Pflichten, die sich sodann gegenüberstehen sind die Vorhaltung der reservierten fixen bzw.


Revision [57542]

Edited on 2015-07-10 14:22:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 3 EnWG"}} um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.
((1)) Vertragschließende und Hauptpflichten
Zustande kommt dieser Vertrag zwsichen dem Transportkunden und dem Netzbetreiber aus dessen Netz das Gas herausgenommen wird. Dieser wird auch als Ausspeisenetzbetreiber bezeichnet. Regelmäßig handelt es sich bei diesem um den Verteillernetzbetreiber.
Deletions:
Beim Ausspeisevertrag handelt es sich gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 3 EnWG"}} um einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über die zu entnehmende Menge an Gas.


Revision [57418]

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