Ausgleichsenergie
A. Begriff
Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an Regelenergie.
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es sich bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises, die deer Bilanzkreisnetzbetreiber mit dem Bilanzkreisverantwortlichen am Ende eines Bilanzierungszeitraums abrechnet. Die Zur Verfügungstellung der Ausgleichsenergie erfolgt lediglich indirekt körperlich.
B. Anwendungsfälle des Ausgleichsenergiemechanismuses
Beispiel 1 (sehr vereinfacht):
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:30 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C am 10.04.2015 verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5 MWh werden von B beim Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass das Stromnetz stabil bleiben müsste.
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:30 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C am 10.04.2015 verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5 MWh werden von B beim Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass das Stromnetz stabil bleiben müsste.
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste bzw. entnommene Stromenge für den nächsten Tag vorherzusagen und dies muss viertelstundengenau beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht werden.
Beispiel 2 (sehr vereinfacht):
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt. Die Kosten für die übrigen 5 MWh stellt der B dem Alu in Rechnung
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt. Die Kosten für die übrigen 5 MWh stellt der B dem Alu in Rechnung
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrplan angemeldet hat. In diesem Fall hat dieser die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
Anhand dieser beiden sehr einfachen Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwischen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen Bilanzkreise das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren. Folge hiervon ist, dass keine Regelenergie benötigt wird und somit auch keine Ausgleichsenergie.
C. Ausgleichsenergiekosten/-erlöse
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (Umlagezeitraum) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung. In der Ausgleichsenergieumlage fließt eine entnahmenstellenspezifische Sichtweise der Abweichungen zwischen Einspeise- und Entnahmenmengen ein, der sog. Mehr- und Mindermengenausgleich. Dies sind die Abweichungen welche zwischen den, für den Zählzeitpunkt allokierte Entnahmemenge und der Menge, die wirklich bei der Zählungsauslesung herauskommt, vorliegen.
Quelle: https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie
BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 1.
de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472, 533. 534.
Britz/Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 22, Rn. 2.
CategoryEnergierechtLexikon