Revision history for EnRAusgleichsenergie
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Britz/Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 22, Rn. 2.
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Mit Ausgleichsenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 2 GasNZV"}} die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].
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Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung. In der Ausgleichsenergieumlage fließt eine entnahmenstellenspezifische Sichtweise der Abweichungen zwischen Einspeise- und Entnahmenmengen ein, der sog. **Mehr- und Mindermengenausgleich**. Dies sind die Abweichungen welche zwischen den, für den Zählzeitpunkt allokierte Entnahmemenge und der Menge, die wirklich bei der Zählungsauslesung herauskommt, vorliegen.
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Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung. In der Ausgleichsenergieumlage fließt eine entnahmenstellenspezifische Sichtweise der Abweichungen zwischen Einspeise- und Entnahmenmengen ein.
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472, 533. 534.]]
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472, 533. 534.]]
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[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472.]]
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((1)) Ausgleichsenergiekosten/-erlöse
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung.
Die aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultierenden Kosten werden mittels der sog. Ausgleichsenergieumlage auf den Bilanzkreisverantwortlichen abgewälzt. Hierbei eröffnet der Bilanzkreisnetzbetreiber pro Marktgebiet ein Umlagekonto auf dem die Kosten und Erlöse erfasst werden. Der Abrechnungszeitraum (**Umlagezeitraum**) erstreckt sich auf ein Gaswirtschaftsjahr und beginnt jeweils zum 01.10 zu laufen. Der Staqnd des Umlagekontos wird für die erste Umlageperiode vorausbestimmt und Minderwertre wie auch Überschüsse finden in dieser Periode eine richtigstellende Berücksichtigung.
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((1)) Anwendungsfälle des Ausgleichsenergiemechanismuses
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((1)) Anwendungsfälle des Ausgleichsenergiemechanismus
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Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt. Die Kosten für die übrigen 5 MWh stellt der B dem Alu in Rechnung >>
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Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es sich bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises, die deer Bilanzkreisnetzbetreiber mit dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] am Ende eines Bilanzierungszeitraums abrechnet. Die Zur Verfügungstellung der Ausgleichsenergie erfolgt lediglich indirekt körperlich.
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((1)) Begriff
((1)) Anwendungsfälle
((1)) Vorgaben zu Ausgleichsenergiekosten
((1)) Anwendungsfälle
((1)) Vorgaben zu Ausgleichsenergiekosten
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Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises, die deer Bilanzkreisnetzbetreiber mit dem [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlichen]] am Ende eines Bilanzierungszeitraums abrechnet. Die Zur Verfügungstellung der Ausgleichsenergie erfolgt lediglich indirekt körperlich.
**__Quelle:__** https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 1.]]
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472.]]
**__Quelle:__** https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 1.]]
[[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 472.]]
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**__Quelle:__** https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie
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Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises
Eine weitere Begriffsbestimmung ist im KEMA Gutachten enthalten. Hiernach handelt es bei Ausgleichsenergie um eine reine Rechengröße, nähmlich die Differenzgröße zwischen Ein- und Ausspeisemengen innerhalb eines Bilanzkreises
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Anhand dieser beiden sehr einfachen Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwischen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren. Folge hiervon ist, dass keine Regelenergie benötigt wird und somit auch keine Ausgleichsenergie.
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Anhand dieser beiden sehr einfachen Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwischen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren.
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**__Quelle:__** https://www.next-kraftwerke.de/wissen/regelenergie/ausgleichsenergie
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CategoryEnergierechtLexikon
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CategoryEnergierechtLexikon
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Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Diese Strommenge hat Alu bereits vom Kraftwerksberteiber C am 10.04.2015 gekauft. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt. Die Kosten für die übrigen 5 MWh stellt der B dem Alu in Rechnung >>
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Anhand dieser beiden sehr einfachen Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwischen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren.
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Anhand dieser beiden Beispiele wird verdeutlicht, dass die Ausgleichsenergie für ein Gleichgewicht zwiscen Stromerzeugern, Übertragungsnetzbetreibern und großen Stromabnehmer sorgt. Bei diesen bleibt allerdings die Besonderheit unberücksichtigt, dass die jeweiligen [[EnRBilanzkreis Bilanzkreise]] das Stromnetz bei Übererzeung bzw. Untererzeugung in einer Lieferviertelstunde stabilisieren.
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>>**__Beispiel 1 //(sehr vereinfacht)://__**
>>**__Beispiel 2 //(sehr vereinfacht)://__**
>>**__Beispiel 2 //(sehr vereinfacht)://__**
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>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**
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Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:30 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C am 10.04.2015 verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5 MWh werden von B beim Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass das Stromnetz stabil bleiben müsste.>>
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrplan angemeldet hat. In diesem Fall hat dieser die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Diese Strommenge hat Alu bereits vom Kraftwerksberteiber C am 10.04.2015 gekauft. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt.>>
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrplan angemeldet hat. In diesem Fall hat dieser die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
Das Aluminium Unternehmen Alu meldet am 10.04.2015 beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Entnahme in Höhe von 50 MWh an. Diese Strommenge hat Alu bereits vom Kraftwerksberteiber C am 10.04.2015 gekauft. Am 11.04.2015 werden wegen technischen Problemen bei Alu nicht die kompletten 10 Maschienen in der Zeit von 16:30:16:45 Uhr eingesetzt, sondern nur 8, sodass Alu lediglich 45 MWh tatsächtlich aus dem Netz entnimmt.>>
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Hiervon zu untersscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrpln angemeldet hat. In diesem Fall hat diesefr die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
>>
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>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**
Hiervon zu untersscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrpln angemeldet hat. In diesem Fall hat diesefr die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**
>>
Hiervon zu untersscheiden ist der Fall, wenn der gewerbliche Stromabnehmer mehr bzw. weniger aus dem Netz entnimmt, als dieser am Vortag beim Übertragungsnetzbetreiber im Fahrpln angemeldet hat. In diesem Fall hat diesefr die Kosten der Ausgleichsenergie zu tragen.
>>**__Beispiel //(sehr vereinfacht)://__**
>>
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Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste bzw. entnommene Stromenge für den nächsten Tag vorherzusagen und dies muss **viertelstundengenau **beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht werden.
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>>**__Beispiel:__**
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5MWh werden von B vom Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass dieser die Lieferung von 50 MWh dem C zugesagt hatte und auch das Stromnetz müsste stabil bleiben.>>
Am 10.04.2015 meldet der Windanlagenbetreiber A beim Übertragungsnetzbetreiber B für den 11.04.2015 in der Zeit von 16:15 – 16:45 Uhr eine Einspeisung in Höhe von 40 MWh an. Diese Strommenge hat A bereits an den Energievrsorger C verkauft. Am 11.04.2015 ist es unvorhershebar windstill, sodass A nur 35 MWh an C liefern kann. Die fehlenden 5MWh werden von B vom Kraftwerksbetreiber D beschafft. Diese stellt dann B dem A in Rechnung mit der Begründung, dass dieser die Lieferung von 50 MWh dem C zugesagt hatte und auch das Stromnetz müsste stabil bleiben.>>
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Additions:
======Ausgleichsenergie======
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No Differences
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Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste bzw. entnommene Stromenge für den nächsten Tag vorherzusagen und dies muss viertelstundengenau beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht werden.
**__Beispiel:__**
**__Beispiel:__**
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Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel.:
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mmenge abweicht. ======Ausgleichsenergie======
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste
Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel.:
Dies bedeutet, dass die Ausgleichsenergie immer dem Anlagenbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird, welcher weniger Strom liefert, als dieser am Vortag beim Übrtragungsnetzbetreiber im abgebenen Fahrplan angeben hatte. Bei diesen Fahrplänen ist jeder Stromerzeuger und gewerbliche Stromverbraucher verpflichtet, die von ihm ins Netz eingespeste
Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel.:
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Mit Ausgleichsenergie wird gem. § 2 Nr. 2 GasNZV die die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie bezeichnet. Auch bezeichnet diese die Umlage für die Abrufkosten an [[EnRRegelenergie Regelenergie]].