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Revision history for Eigentumsvorbehalt


Revision [100422]

Last edited on 2022-12-04 10:12:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [100421]

Edited on 2022-12-04 10:10:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [100420]

Edited on 2022-12-04 10:10:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [100419]

Edited on 2022-12-04 10:10:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [100418]

Edited on 2022-12-04 09:55:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [100388]

Edited on 2022-11-25 10:14:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
- **unbedingter Kaufvertrag**, in dem die Pflicht begründet wird, bedingtes Eigentum zu übertragen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}
- in Erfüllung des Vertrages erfolgt **bedingte Eigentumsübertragung** ({{du przepis="§ 929 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 158 BGB"}})
Deletions:
- unbedingter Kaufvertrag, in dem die Pflicht begründet wird, bedingtes Eigentum zu übertragen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}
- in Erfüllung des Vertrages erfolgt bedingte Eigentumsübertragung ({{du przepis="§ 929 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 158 BGB"}})


Revision [100387]

Edited on 2022-11-25 10:14:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hat der Käufer einer Sache nicht die notwendigen Mittel, die Sache zu bezahlen, kann sich der Verkäufer - wenn er dennoch die Sache verkaufen will - zur Sicherung des noch nicht bezahlten Kaufpreises des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts bedienen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}. Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes dingliches Recht, sondern eine besondere Konstellation der Eigentumsübertragung. Demnach kommt es zwischen den Parteien eines Geschäftes, bei dem Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, zu folgenden Transaktionen:
Deletions:
Hat der Käufer einer Sache nicht die notwendigen Mittel, die Sache zu bezahlen, kann sich der Verkäufer - wenn er dennoch die Sache verkaufen will - zur Sicherung des noch nicht bezahlten Kaufpreises des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts bedienen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}. Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes dingliches Recht, sondern eine besondere Konstellation der Eigentumsübertragung. Demnach kommt es zwischen den Parteien eines Geschäftes, bei dem Eigentumsvorbehalt vereinbart wird zu folgenden Transaktionen:


Revision [86422]

Edited on 2017-12-05 15:55:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Grundstückserwerber nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung>>schuldrechtlichen Anspruchsberechtigten. Deshalb wird sie unter dem Begriff des Anwartschaftsrechts besonders geschützt - im Wesentlichen hat der Anwartschaftsberechtigte (Anwartschaft = wesensgleiches Minus zum Eigentum) analog die gleichen Rechte, wie der Eigentümer.
Im Hinblick auf den Schutz des Anwartschaftsberechtigten dem Eigentümer gegenüber stellt sich die Frage, ob und inwiefern das Anwartschaftsrecht dem Berechtigten ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer ({{du przepis="§ 986 BGB"}} im Falle der Geltendmachung des {{du przepis="§ 985 BGB"}} durch den Eigentümer) hat. Dies ist an sich umstritten. Was allerdings gesichert ist, gewährt der bedingte Eigentumsübergang infolge eines Eigentumsvorbehalts(kaufs) auf jeden Fall ein Recht zum Besitz.
Insofern kann sich weder der Veräußerer noch ein eventuell anderer Eigentümer (falls der Veräußerer die Sache zwischenzeitlich an Dritten überträgt) gegenüber dem Vorbehaltseigentümer durchsetzen. Dies folgt direkt aus {{du przepis="§ 161 BGB"}}.
Deletions:
- Grundstückserwerber nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung>>schuldrechtlichen Anspruchsberechtigten. Deshalb wird sie unter dem Begriff des Anwartschaftsrechts besonders geschützt - im Wesentlichen hat der Anwartschaftsberechtigte (Anwartschaft = wesensgleiches Minus zum Eigentum) analog die gleichen Rechte, wie der Eigentümer.


Revision [86397]

Edited on 2017-11-28 16:17:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[FallKaufAufRatenVomNichteigentuemer Kauf auf Raten vom Nichteigentümer]]
Deletions:
- [[FallKaufAufRatenVomNichteigentümer Kauf auf Raten vom Nichteigentümer]]


Revision [5984]

Edited on 2010-04-08 22:08:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die h. M. betrachtet die infolge des Eigentumsvorbehalts entstehende Rechtsposition des (bedingten) Erwerbers als eine stärkere, als die eines rein >>**Andere Fälle des Anwartschaftsrechts:**
Deletions:
Die h. M. betrachtet die infolge Eigentumsvorbehalts entstehende Rechtsposition des (bedingten) Erwerbers als eine stärkere, als die eines rein >>**Andere Fälle des Anwartschaftsrechts:**


Revision [5039]

Edited on 2010-01-05 19:02:17 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [5038]

Edited on 2010-01-05 15:14:48 by WojciechLisiewicz
Deletions:
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Revision [5037]

Edited on 2010-01-05 15:14:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [5036]

Edited on 2010-01-05 15:13:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [5035]

Edited on 2010-01-05 13:48:10 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [5034]

Edited on 2010-01-05 13:48:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die h. M. betrachtet die infolge Eigentumsvorbehalts entstehende Rechtsposition des (bedingten) Erwerbers als eine stärkere, als die eines rein >>**Andere Fälle des Anwartschaftsrechts:**
- Grundstückserwerber nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung>>schuldrechtlichen Anspruchsberechtigten. Deshalb wird sie unter dem Begriff des Anwartschaftsrechts besonders geschützt - im Wesentlichen hat der Anwartschaftsberechtigte (Anwartschaft = wesensgleiches Minus zum Eigentum) analog die gleichen Rechte, wie der Eigentümer.
Deletions:
>>**Andere Fälle des Anwartschaftsrechts:**
- Grundstückserwerber nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung>>
Die h. M. betrachtet die infolge Eigentumsvorbehalts entstehende Rechtsposition des (bedingten) Erwerbers als eine stärkere, als die eines rein schuldrechtlichen Anspruchsberechtigten. Deshalb wird sie unter dem Begriff des Anwartschaftsrechts besonders geschützt - im Wesentlichen hat der Anwartschaftsberechtigte (Anwartschaft = wesensgleiches Minus zum Eigentum) analog die gleichen Rechte, wie der Eigentümer.


Revision [5033]

Edited on 2010-01-05 13:47:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hat der Käufer einer Sache nicht die notwendigen Mittel, die Sache zu bezahlen, kann sich der Verkäufer - wenn er dennoch die Sache verkaufen will - zur Sicherung des noch nicht bezahlten Kaufpreises des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts bedienen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}. Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes dingliches Recht, sondern eine besondere Konstellation der Eigentumsübertragung. Demnach kommt es zwischen den Parteien eines Geschäftes, bei dem Eigentumsvorbehalt vereinbart wird zu folgenden Transaktionen:
- unbedingter Kaufvertrag, in dem die Pflicht begründet wird, bedingtes Eigentum zu übertragen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}
- in Erfüllung des Vertrages erfolgt bedingte Eigentumsübertragung ({{du przepis="§ 929 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 158 BGB"}})
>>**Andere Fälle des Anwartschaftsrechts:**
- Sicherungsübereignung unter auflösender Bedingung
- Grundstückserwerber nach Stellung eines Antrags auf Eintragung
- Grundstückserwerber nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung>>
((1)) Folge - Anwartschaftsrecht
Die h. M. betrachtet die infolge Eigentumsvorbehalts entstehende Rechtsposition des (bedingten) Erwerbers als eine stärkere, als die eines rein schuldrechtlichen Anspruchsberechtigten. Deshalb wird sie unter dem Begriff des Anwartschaftsrechts besonders geschützt - im Wesentlichen hat der Anwartschaftsberechtigte (Anwartschaft = wesensgleiches Minus zum Eigentum) analog die gleichen Rechte, wie der Eigentümer.
Deletions:
Hat der Käufer einer Sache nicht die notwendigen Mittel, die Sache zu bezahlen, kann sich der Verkäufer - wenn er dennoch die Sache verkaufen will - zur Sicherung des noch nicht bezahlten Kaufpreises des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts bedienen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}.


Revision [5032]

Edited on 2010-01-05 13:40:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
== als Form der Kreditsicherung mit Hilfe von beweglichen Sachen ==
((1)) Einführung
Hat der Käufer einer Sache nicht die notwendigen Mittel, die Sache zu bezahlen, kann sich der Verkäufer - wenn er dennoch die Sache verkaufen will - zur Sicherung des noch nicht bezahlten Kaufpreises des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts bedienen, {{du przepis="§ 449 BGB"}}.
((1)) Fallbeispiele
Die Problematik des Eigentumsvorbehalts wird mit Hilfe folgender Fallbeispiele erläutert:
- [[FallUngeduldigerVorbehaltsverkaeufer Ungeduldiger Vorbehaltsverkäufer]]
- [[FallErweiterungEigentumsvorbehalt Nachträgliche Erweiterung des Eigentumsvorbehalts]]
- [[FallKaufAufRatenVomNichteigentümer Kauf auf Raten vom Nichteigentümer]]
((1)) Sonderformen des Eigentumsvorbehalts
Deletions:
== als Form der Kreditsicherung an beweglichen Sachen ==
((1))


Revision [5031]

The oldest known version of this page was created on 2010-01-05 13:34:26 by WojciechLisiewicz
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