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Eigentumsvorbehalt

als Form der Kreditsicherung mit Hilfe von beweglichen Sachen

A. Einführung
Hat der Käufer einer Sache nicht die notwendigen Mittel, die Sache zu bezahlen, kann sich der Verkäufer - wenn er dennoch die Sache verkaufen will - zur Sicherung des noch nicht bezahlten Kaufpreises des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts bedienen, § 449 BGB. Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes dingliches Recht, sondern eine besondere Konstellation der Eigentumsübertragung. Demnach kommt es zwischen den Parteien eines Geschäftes, bei dem Eigentumsvorbehalt vereinbart wird zu folgenden Transaktionen:
  • unbedingter Kaufvertrag, in dem die Pflicht begründet wird, bedingtes Eigentum zu übertragen, § 449 BGB
  • in Erfüllung des Vertrages erfolgt bedingte Eigentumsübertragung (§ 929 BGB i. V. m. § 158 BGB)

B. Folge - Anwartschaftsrecht
Die h. M. betrachtet die infolge Eigentumsvorbehalts entstehende Rechtsposition des (bedingten) Erwerbers als eine stärkere, als die eines rein
Andere Fälle des Anwartschaftsrechts:
- Sicherungsübereignung unter auflösender Bedingung
- Grundstückserwerber nach Stellung eines Antrags auf Eintragung
- Grundstückserwerber nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung
schuldrechtlichen Anspruchsberechtigten. Deshalb wird sie unter dem Begriff des Anwartschaftsrechts besonders geschützt - im Wesentlichen hat der Anwartschaftsberechtigte (Anwartschaft = wesensgleiches Minus zum Eigentum) analog die gleichen Rechte, wie der Eigentümer.

C. Fallbeispiele
Die Problematik des Eigentumsvorbehalts wird mit Hilfe folgender Fallbeispiele erläutert:

D. Sonderformen des Eigentumsvorbehalts

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/Eigentumsvorbehalt/Arten_Eigentumsvorbehalt.png)



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