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Eigentumsvorbehalt
als Form der Kreditsicherung mit Hilfe von beweglichen Sachen
A. Einführung
Hat der Käufer einer Sache nicht die notwendigen Mittel, die Sache zu bezahlen, kann sich der Verkäufer - wenn er dennoch die Sache verkaufen will - zur Sicherung des noch nicht bezahlten Kaufpreises des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts bedienen, § 449 BGB.
B. Fallbeispiele
Die Problematik des Eigentumsvorbehalts wird mit Hilfe folgender Fallbeispiele erläutert:
C. Sonderformen des Eigentumsvorbehalts
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